Beschluss
I-14 U 96/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0516.I14U96.12.00
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Tenor
Die Berufungen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 gegen das am 15.05.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (6 O 279/09) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert: 1.391.001,61 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 gegen das am 15.05.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (6 O 279/09) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wert: 1.391.001,61 €. Gründe: Mit ihren Klagen haben die Klägerin zu 1 aus abgetretenem Recht der inzwischen insolventen P Laborbedarf und Medizintechnik GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin) und der Kläger zu 2 als Insolvenzverwalter den Beklagten im Zusammenhang mit der Lieferung von Impfstoffen auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei unzulässig, weil ihr das – durch Berufungsrücknahme – rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.09.2008 (7 O 150/08) entgegen stehe, mit dem die identische Klageforderung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Hieran sei auch der Kläger zu 2 aufgrund seiner Rechtsstellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gebunden. Jede erneute Verhandlung und Entscheidung über den Streitgegenstand sei deswegen unzulässig (§ 323 Abs. 1 ZPO), woran auch die durch den Kläger zu 2 erklärte Anfechtung der Berufungsrücknahme nichts ändere. Die von der Klägerin zu 1 erhobene Klage sei zwar zulässig, habe in der Sache aber gleichfalls keinen Erfolg, denn die Klägerin sei nicht Inhaberin der Klageforderung. Gegenteiliges folge auch nicht aus der Abtretungsvereinbarung vom 03.03.2008. Denn diese stelle eine unzulässige und sittenwidrige Übersicherung zum Nachteil der Warenkreditgeber der Insolvenzschuldner dar. Wegen der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der weiteren Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hat die Klägerin zu 1 im Berufungsverfahren zunächst geltend gemacht, das Landgericht habe verkannt, dass die Abtretungsvereinbarung vom 03.03.2008 nicht unwirksam sei. In dem Zusammenhang habe das Landgericht u.a. völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin ab ca. Februar 2008 völlig eingestellt worden sei. Die Klägerin zu 1 hat zunächst ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Sie beantragt nach Hinweiserteilung durch den Senat nunmehr, 1. den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, 1.391.001,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu 2 zu zahlen, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, a) 531.386,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an sie zu zahlen sowie b) 859.615,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu 2 zu zahlen. Der Kläger zu 2 beantragt, 1. den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn 1.391.001.62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen 2. hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Er macht unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe dem Rechtskrafteinwand aus § 122 ZPO die von ihm erhobene Einrede der Insolvenzanfechtung entgegen. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass die Forderung der Insolvenzschuldnerin im Vorprozess materiellrechtlich zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zu 1 zurückzuweisen, 2. die Berufung des Klägers zu 2 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 17.01.2013 folgende Hinweise erteilt: „Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. 1. Mit Recht hat das Landgericht die auf die Streitverkündung vom 05.12.2011 (Bl. 997 d.A.) durch den Kläger zu 2. erhobene Klage – in Form der „Parteierweiterung auf Klägerseite“ – als unzulässig zurückgewiesen. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts die durch Rücknahme der Berufung bewirkte Rechtskraft der Ausgangsentscheidung einer Insolvenzanfechtung nicht entgegenstünde (vgl. dazu Kirchhof, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, § 143 Rn. 56), spricht viel dafür, den Streit darüber, ob das Ausgangsverfahren durch die durch den Insolvenzverwalter erklärte Anfechtung der Berufungsrücknahme wirksam beendet worden ist, in eben diesem Ausgangsverfahren zu klären, weil infolge einer wirksamen Anfechtung der Berufungsrücknahme bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand einer anderweitigen Klage der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehen würde (§ 261 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil die im Laufe des ersten Rechtszugs gegen den Widerspruch des Beklagten erfolgte Erweiterung der Klage um den Kläger zu 2. schon deswegen prozessual unzulässig ist, weil sich der Kläger zu 2. durch die – von der Klägerin zu 1. verbal akzeptierte Parteierweiterung – in einen zwischen der Klägerin zu 1. und den Beklagten geführten Rechtsstreit gedrängt hat, in dem er als Insolvenzverwalter unmittelbar eigene Ansprüche verfolgt, die nicht neben die von der Klägerin zu 1. verfolgten Ansprüche treten sondern jedenfalls teilweise in einem sich gegenseitig ausschließenden Konkurrenzverhältnis zu den von der Klägerin zu 1. verfolgten Ansprüche stehen. Soweit der Kläger zu 2. insgesamt Zahlung an sich verlangt, kollidiert dies mit den Ansprüchen der Klägerin zu 1., welche dieselben Ansprüche sämtlich ihrerseits eingeklagt hat, und zwar überwiegend im Sinne eines sie selbst begünstigenden Zahlungsverlangens. Auch soweit sie Zahlung an den Kläger zu 2. verlangt, ist kein Rechtsschutzbedürfnis dafür gegeben, dass der Kläger zu 2. insoweit zusätzlich als Kläger auftritt. Eine von außen aufgedrängte Parteierweiterung ist – mit Ausnahme der parteierweiternden Drittwiderklage (die allerdings von einer Partei des Haupt-prozesses erhoben wird) – systemfremd. Für die Intervention eines Dritten, der Rechte am Streitgegenstand des Hauptprozesses geltend machen will, gibt es zwar die Hauptinterventionsklage nach § 64 ZPO. Dabei handelt es sich aber um eine gesonderte Klage, die eine Aussetzung des Hauptprozesses erforderlich machen kann (§ 65 ZPO). Dagegen besteht keine verfahrensrechtliche Befugnis, dem Beklagten des Hauptprozesses im Rahmen dieses Verfahrens einen weiteren Gegner aufzuzwingen, und zwar auch nicht durch das vorgebliche – indessen im Umfang der Anspruchskollision gänzlich widersprüchliche und tatsächlich gerade nicht vorliegende – Einvernehmen zwischen beiden Klägern. Die Klage des Klägers zu 2. ist auch nicht als bloße Nebenintervention zu behandeln, denn eine solche will der Kläger ausdrücklich und auch der Sache nach nicht. Er verfolgt vielmehr eigene Anträge, die überwiegend mit den Ansprüchen der Klägerin zu 1. kollidieren. 2. Das Landgericht hat ferner zu Recht und aus zutreffenden Gründen angenommen, dass die von der Klägerin zu 1. erhobene Klage unbegründet ist. Der Klägerin zu 1. steht die von ihr aus abgetretenen Recht erhobene Kaufpreisforderung (§§ 433 Abs. 2, 398 BGB) nicht zu, weil die der Klägerin zu 1. gewährte Globalzession nach § 138 BGB nichtig ist. Die Berufungsangriffe veranlassen insoweit noch folgende Klarstellungen und Ergänzungen: a) Unabhängig von der durch das Landgericht erörterten Frage der Sittenwidrigkeit der Globalzession ist die Klägerin zu 1. bereits deswegen nicht Inhaberin der von ihr in dem Rechtsstreit verfolgten Ansprüche geworden, weil diese überhaupt nicht auf sie übergegangen sind. Wie von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unangegriffen festgestellt worden ist, haben sich drei der vier weiteren Lieferanten der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten die Ansprüche aus dem Weiterverkauf der Arzneimittel vorab abtreten lassen. Jedenfalls diese Ansprüche aus dem Weiterverkauf der der Arzneimittel waren schon zuvor an die Lieferanten abgetreten, so dass sie infolge dessen von der Insolvenzschuldnerin nicht mehr an die Klägerin zu 1. abgetreten werden konnten. b) Im Übrigen ist das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs davon ausgegangen, dass die der Klägerin erteilte Globalzession nach § 138 BGB nichtig ist. Die zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank ist in der Regel sittenwidrig, wenn sie nach dem Willen der Vertragspartner auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung in jedem Fall und mit dinglicher, nicht lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung vorgehen. Eine Klausel, die dem Zedenten nur die Verpflichtung zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers auferlegt, genügt nicht. Nicht sittenwidrig ist eine Globalzession ohne eine dingliche Teilverzichtsklausel nur, wenn es aufgrund besonderer Umstände in Ausnahmefällen an einer verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles – insbesondere wegen der Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche – eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1998, XI ZR 302/97, WM 1999, 23 – 24 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, nach der Abtretung seien praktisch keine neuen Forderungen mehr begründet worden, ist dies nicht erheblich. Die Abtretung war auf sämtliche zukünftig noch entstehenden Forderungen gerichtet. Dass kaum noch weitere Forderungen entstanden sind, ist primär als Folge der bald auf die Vereinbarung eingetretenen Insolvenz der Insolvenzschuldnerin anzusehen und vermag nicht den Vorwurf vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der Klägerin zu 1., der sich aus den übrigen Umständen ergibt, zu entkräften. Zum Zeitpunkt der Abtretung stand nicht fest, dass es zu keinen weiteren Lieferungen mehr kommen würde. Es war reiner Zufall, dass sich die Klägerin in der beginnenden Krise noch den Zugriff auf die Forderungen verschaffte. Alle anderen Lieferanten hatten sich Eigentumsvorbehalte ausbedungen, hinsichtlich derer die Zession keinen Vorbehalt des Vorrangs enthielt. Schon deswegen ist sie insgesamt wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dies gilt auch insoweit, als die Globalzession auch diejenigen Kaufpreisansprüche erfasste, welche die Insolvenzschuldnerin durch den Weiterverkauf der von der Firma B gelieferten Arzneimittel erlangte. Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass die Insolvenzschuldnerin von dieser gelieferte und noch nicht vollständig bezahlte Ware nach der mit diesem Unternehmen getroffenen Abrede nur bei gleichzeitiger Abtretung der Kaufpreisansprüche an die Lieferantin weiterveräußern durfte. Auch diese Forderungen waren vom Wortlaut der Globalzession umfasst, was ebenfalls dazu führt, dass die mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarte Globalzession insgesamt als sittenwidrig zu beurteilen ist (§ 138 BGB). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, dass eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss. Diese Rechtsfolge beruht darauf, dass ein Zedent, dem Ware branchenüblich ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wird, durch den Globalzessionar zur Täuschung und zum Vertragsbruch gegenüber seinem Lieferanten verleitet wird, weil er bei Offenlegung der Globalzession keine Ware mehr ohne Zahlung erhalten und damit wirtschaftlich in eine Zwangslage geraten würde (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2004, XII ZR 257/01, WM 2005, 378 – 380). Dabei kommt es für die Bewertung der Globalzession als sittenwidrig nicht darauf an, ob der Zedent die Forderung tatsächlich abgetreten hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ergibt sich insoweit bereits daraus, dass die Klägerin zu 1. die Insolvenzschuldnerin unter bewusster Ausnutzung deren Zwangslage einer Situation aussetzte, in der sie ohne Vertragsbruch gegenüber ihren Lieferanten kein Warenkredit mehr erhalten würde.“ Auf den Hinweis des Senats hat die Klägerin zu 1 die von ihr ursprünglich gestellten Sachanträge, die den vor dem Landgericht gestellten entsprachen, wie aus den vorstehenden Feststellungen ersichtlich, umgestellt. Sie macht insoweit geltend, auch für den nunmehr primär verfolgten Antrag auf Zahlung an den Beklagten zu 2 prozessführungsbefugt zu sein. Ihr rechtliches Interesse an einer Zahlung an den Kläger zu 2 ergebe sich daraus, dass sie im Falle der Verurteilung des Beklagten eine deutliche Erhöhung der sie treffenden Insolvenzquote zu erwarten habe. Es widerspräche jedem Gerechtigkeitsgedanken, dem Beklagten, der sich im Vorprozess erfolgreich mit dem Einwand, die Forderung bestehe ihr – der Klägerin zu 1 – zu, durchgesetzt habe, die Wohltat zu gestatten, sich in diesem Prozess darauf zu berufen, die Forderungsabtretung sei unwirksam. Der Kläger zu 2 ist der Auffassung, die gewillkürte Parteierweiterung auf Klägerseite sei zulässig. Insoweit beruft er sich insbesondere auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.09.2005 (16 U 25/05) sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2012 (3-05 O 107/12). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Rechtsmittel der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 sind aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 1. Die Berufung der Klägerin zu 1 ist weiterhin unbegründet. a) Die Klägerin zu 1 kann den Beklagten aus der mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Abtretungsvereinbarung nicht mit Erfolg auf Zahlung des für die gelieferten Impfstoffe geschuldeten Kaufpreises in Anspruch nehmen. Die Abtretungsvereinbarung ist - wie vom Senat in seinem Hinweisbeschluss dargelegt – nichtig (§ 138 BGB). Dies nimmt die Klägerin zu 1, die ihre Berufungsanträge im Hinblick auf den ihr erteilten Hinweis umgestellt hat, hin. Folglich steht ihr auch der hilfsweise geltend gemachte Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB nicht zu. b) Soweit die Klägerin Zahlung an den Kläger zu 2 begehrt bzw. begehrt hat, ist die Klage unzulässig. Die Erhebung einer Klage im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft setzt zum einen eine wirksame Ermächtigung durch den Inhaber des Rechts und zum anderen ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse zur Geltendmachung des Rechts voraus (vgl. Stephan Weth, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, Rn. 26 und 27, mit weiteren Nachweisen, s.a. BGH, Urteil vom 31.07.2008, I ZR 21/06, juris, BGH Urteil vom 22.12.1988, VII ZR 129/88, NJW 1989,19 132-1934). In dem Zusammenhang kann dahinstehen bleiben, ob das Interesse der Klägerin zu 1, infolge einer Zahlung des Beklagten an den Kläger zu 2 eine höhere Insolvenzquote zu erreichen, ausreichen würde, ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Jedenfalls fehlt es an einer wirksamen Ermächtigung der Klägerin zu 1 zur Geltendmachung des Anspruchs. Ein fremdes Recht kann aufgrund einer vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgt werden, sofern der Kläger an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH, Urteile vom 24.10.1985, VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152; vom 19.03.1987, III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 03.12.1987, VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296; vom 31.07.2008, I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54). Die Sicherungsabrede, aus der sich die Ermächtigung ergeben könnte, ist insgesamt nichtig (§ 138 BGB) mit der Folge, dass sich daraus eine wirksame Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin nicht herleiten lässt. Dass die Klägerin ergänzend auf andere Weise, sei noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach, wirksam zur Erhebung der Klage ermächtigt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht zudem der Umstand, dass der Kläger zu 2 im weiteren Verlaufe des Verfahrens den Beklagten zu 2 persönlich in Anspruch genommen hat, wozu im Falle einer wirksamen Ermächtigung der Klägerin zu 1 keine Veranlassung bestanden hätte. Es liegt auch keine wirksame Ermächtigung seitens des Klägers zu 2 vor. Sollte der Kläger zu 2, was nicht ersichtlich ist, die Klägerin zu 1 ursprünglich dazu ermächtigt haben, die Klage in eigenem Namen zu erheben, wäre die anschließende Klageerhebung als konkludenter Widerruf einer solchen Ermächtigung auszulegen. Denn für den Fall, dass der Kläger zu 2 mit der Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin weiterhin einverstanden gewesen wäre, hätte es der Klageerhebung durch ihn nicht bedurft. Darauf, dass der Kläger zu 2 möglicherweise damit einverstanden ist, dass die Klägerin zu 1 den Beklagten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auf Zahlung an ihn – den Kläger zu 2 – in Anspruch nimm, kommt es nicht an. Der darauf gerichtete Wille des Klägers zu 2 stünde in unmittelbarem Widerspruch zu seinem gegenteiligen prozessualen Verhalten und wäre daher unbeachtlich. Für die doppelte Inanspruchnahme des Beklagten, durch die Klägerin zu 1 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zugunsten des Klägers zu 2 und ergänzend durch diesen persönlich, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse. Ein solches prozessuales Verhalten wäre zudem im Hinblick auf die dem Beklagten im Falle einer Verurteilung drohenden Mehrkosten rechtsmissbräuchlich, denn die Inanspruchnahme durch den Prozessstandschafter darf die berechtigten Belange des Beklagten nicht unzumutbar beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom. 24.10.1985, VII ZR 337/84, NJW 1986, 850-851). Hinzu kommt, dass auch nicht feststeht, dass der Kläger zu 2 insoweit Berechtigter ist und eine Ermächtigung erteilen könnte. Dem steht die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils entgegen, deren Überprüfung hier in nicht verfahrensrechtlich zulässiger Weise verfolgt wird. Außerdem beinhaltet die Umstellung der Klageanträge eine Klageänderung, deren Zulassung § 533 Nr. 2 ZPO entgegensteht. Der Wechsel zur Klage in Prozessstandschaft hat nicht nur zu einem anderen Klageantrag geführt, der auf Leistung an den Kläger zu 2 gerichtet ist, sondern auch zum Austausch des Klagegrundes. Die Klägerin zu 1 stützt sich insoweit nicht (mehr) auf eigene Ansprüche aus abgetretenem Recht sondern auf vermeintliche Ansprüche des Klägers zu 2. Während die auf die Sicherungsabrede gestützte Klage aus den Gründen des Hinweisbeschlusses entscheidungsreif ist, müsste sich die Entscheidung über Ansprüche des Klägers zu 2 sowohl zu einem etwaigen Anfechtungsrecht als auch zu den Einwendungen des Beklagten zur Höhe etwaiger Ansprüche verhalten. Damit stünden andere Tatsachen zur Verhandlung und Entscheidung, als sie der Senat ohne die Klageänderung zugrunde zu legen hätte. 2. Auch die vom Kläger zu 2. eingelegte Berufung ist aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses unbegründet, weil seine Klage unzulässig ist. Anders als die Kläger es meinen, lagen und liegen die prozessualen Voraussetzungen einer Klageerweiterung (§ 263 ZPO), als welche die Einbeziehung eines weiteren Klägers in das Verfahren rechtlich zu werten ist, nicht vor. Weder hat der Beklagte der Klagerweiterung zugestimmt, noch war die durch die Einbeziehung des Klägers im ersten Rechtszug erfolgte Klageerweiterung sachdienlich. Dem stand entgegen, dass die Kläger zu 1 und zu 2, worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich hingewiesen hat, Anträge verfolgt haben, die jedenfalls zu einem erheblichen Teil miteinander unvereinbar waren. An nach ihrem Wesen gleichartigen Anträgen fehlte es deswegen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von den Fällen, welche die Kläger anführen. Auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO, nach denen sich die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren richtet, sind nicht erfüllt. Der Senat kann unentschieden lassen, ob die im Berufungsverfahren erfolgte Änderung der von der Klägerin zu 1 verfolgten Anträge und die Einbeziehung des Klägers zu 2 in das Berufungsverfahren sachdienlich wären. Zulässig ist eine solche Klageänderung im Berufungsverfahren nach § 533 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn die Klage des Beklagten zu 2 auf Tatsachen gestützt werden könnte, die vom Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen wären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die von der Klägerin zu 1 erhobene Berufung ist aus den vorgenannten Gründen auf Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen entscheidungsreif. Dies trifft auf die vom Kläger zu 2 erhobene Klage nicht zu. Sie wäre - im Hinblick auf die durch den Beklagten gegen die Höhe der Klageforderung erhobenen Einwendungen - erst nach Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme entscheidungsreif. Auch die vom Kläger zu 2 verfolgte Anfechtung hat andere Tatsachen zum Gegenstand. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die eine Schutzanordnung nach § 712 ZPO rechtfertigen könnten, sind weder konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.