OffeneUrteileSuche
Beschluss

VII-Verg 50/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0410.VII.VERG50.12.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. November 2012 (VK-20/2012-L) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:              bis 95.000 Euro

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. November 2012 (VK-20/2012-L) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 95.000 Euro I. Durch unionsweite Bekanntmachung vom Mai 2012 schrieb die Antragsgegnerin für die Dauer von drei Jahren und neun Monaten in mehreren Teillosen Entsorgungsleistungen in ihrem Stadtgebiet aus. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Los 1 (im Wesentlichen Sammlung und Transport von Restmüll, Biomüll, Altpapier [PPK], Sperrmüll, Elektronik-Schrott und Weihnachtsbäumen). Zuschlagskriterium soll der niedrigste Preis sein. Mit Schreiben vom 29.5.2012 - noch während die Frist zur Angebotsabgabe lief - erhob die Antragstellerin umfangreiche Rügen gegen die Ausschreibung, die vor allem der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung galten. Die Antragsgegnerin wies die Rügen mit Schreiben vom 6.6.2012 zurück, und am 21.6.2012 brachte die Antragstellerin bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Nachprüfungsantrag an. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vertiefte die Antragstellerin die gegen die Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung gerichteten Beanstandungen. Sie zweifelte Mengenangaben der Antragsgegnerin an. Zudem wandte sie sich gegen Bietern bei der Kalkulation mehrfach auferlegte ungewöhnliche und nicht ausgleichsfähige Wagnisse. Auch seien verschiedene Vertragsbedingungen unzumutbar. Die Antragstellerin wollte eine Angabe verbindlicher Mengenspannbreiten oder von Mindest- oder Höchstmengen bei den Abfallfraktionen, mindestens eine solche von Staffelmengen bei den einzelnen Entsorgungsfraktionen erreichen. Die Antragsgegnerin trat dem Nachprüfungsantrag entgegen. Die Vergabekammer Düsseldorf lehnte den Antrag durch Beschluss vom 15.11.2012 (VK-20/201) ab. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben. Sie wiederholt und ergänzt ihren bisherigen Vortrag. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er das Los 1 der Ausschreibung betrifft, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Ausschreibungsunterlagen im Vergabeverfahren „Entsorgungsdienstleistungen für die Stadt M…“ hinsichtlich Los 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats abzuändern und das Vergabeverfahren insoweit in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst den Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen. 1. Der Nachprüfungsantrag ist allerdings zulässig. Mit zutreffenden Gründen hat die Vergabekammer die Antragsbefugnis der Antragstellerin und die Beachtung der Rügeobliegenheit bejaht. Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit verwiesen (VKB 17 bis 20). Im Beschwerderechtszug ist dies auch von der Antragsgegnerin nicht thematisiert worden. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Da es der Antragstellerin um Verstöße gegen das Gebot der Eindeutigkeit und Vollständigkeit (Bestimmtheit) der Leistungsbeschreibung geht, sollen die dabei zu beachtenden Grundsätze mit Bezug auf den Streitfall vorweg kurz zusammengefasst werden: Nach § 8 Abs. 1 VOL/A-EG ist die Leistung vom öffentlichen Auftraggeber eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung). Die Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung ist ein der unbeschränkten Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff. Das heißt, dass lediglich subjektive Vorstellungen der Bieter von Inhalt und Umfang der Eindeutigkeit und Vollständigkeit nicht maßgebend sind. Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung diejenigen Daten und Fakten bekanntzugeben, über die er liquide verfügt oder die er sich - gemessen an den Grundsätzen der Zumutbarkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.12.2009 - VII-Verg 39/09 m.w.N.) - mit der Ausschreibung adäquaten Mitteln, in der für das Vergabeverfahren zur Verfügung stehenden vergleichsweise kurzen Zeit und mit den dafür in der Regel nur begrenzt verfügbaren administrativen Ressourcen beschaffen kann. Gibt der Auftraggeber - so im Streitfall in der Leistungsbeschreibung (insbesondere unter 3.1.8 sowie in den Preisblättern 1 bis 7 zu Los 1, dieses mit Ausnahme der Behälterbestandspflege bei Restmüll-, Biomüll- und Altpapierbehältern [Preisblatt 1], Sammlung von Elektronik-Schrott [Preisblatt 6] und Sammlung von Weihnachtsbäumen [Preisblatt 7] - bei den geforderten Leistungen bestimmte Mengen an, sind diese für ihn selbst und für die Kalkulation der Bieter bindend. Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Angaben zu verantworten. Bei erheblichen Mengenmehrungen oder -minderungen sind ungeachtet § 2 Nr. 1 und 3 VOL/B (worauf in § 1 des Vertragsentwurfs zu Los 1 Bezug genommen wird) nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage namentlich zu Gunsten des Auftragnehmers die Preise anzupassen. Nichts anderes sieht § 12 Abs. 6 Vertragsentwurf zu Los 1 im vorliegenden Fall vor (Anpassung der Entgelte bei einer Änderung der Abfallmengen pro Jahr und Fraktion, nicht hingegen erst bei der Gesamtmenge des Loses). Der Vertragsentwurf lässt eine Preisanpassung nicht nur fakultativ zu (so der Wortlaut: „möglich“), sondern gewährt den Vertragsbeteiligten gemäß der Rechtsprechung zu § 313 BGB nach Maßgabe der in § 12 Abs. 6 Vertragsentwurf angegebenen Parameter einen Anspruch auf Anpassung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 313 BGB Rn. 41 m.w.N.). Sofern Bieter Mengenangaben des Auftraggebers für unzutreffend ermittelt halten oder dafür halten können, kann dies unter Wahrung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB im Vergabeverfahren beanstandet werden. Auf erkannte oder erkennbare Fehler bei Mengenangaben in der Leistungsbeschreibung ist auch sonst hinzuweisen. Dazu müssen Bieter jedoch mindestens tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit von Mengenangaben haben. Es müssen objektive Anhaltspunkte zu Zweifeln Anlass geben (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - X ZB 14/06, Rn. 39). Ohne einen solche tatsächliche Zweifel stützenden Vortrag kann der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren nicht mit Erfolg verlangen, dass der öffentliche Auftraggeber Mengenangaben erläutert und insbesondere die Grundlagen sowie die Herkunft der von ihm vorgenommenen Angaben benennt. Um dies vorweg zu nehmen: Im Streitfall hat die Antragstellerin keine tatsächlichen Anhaltspunkte namhaft gemacht, die ihr gestatten, die Mengenangaben der Antragsgegnerin zu bestreiten. Das Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses besteht im Anwendungsbereich der VOL/A-EG nicht mehr (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.2011 - VII-Verg 54/11 und v. 28.3.2012 - VII-Verg 90/11 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.11.2012 - 1 Verg 6/12). Trotzdem kann insoweit ein Wechselbezug zur Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung bestehen. Denn sofern den Bietern Risiken (vor allem bei der Preiskalkulation) aufgebürdet werden, kann dies auch auf Unbestimmtheiten der Leistungsbeschreibung beruhen. Allein deswegen, weil an Mengenangaben in der Leistungsbeschreibung Risikozuschläge anzubringen sind und diese von Angebot zu Angebot unterschiedlich ausfallen können, ist eine Vergleichbarkeit der Angebote entgegen der Annahme der Beschwerde nicht zu verneinen. Der Grundsatz, dass die Angebote vergleichbar sein müssen, bezieht sich auf den Inhalt der Angebote sowie darauf, dass die Angebote zu demselben und klar definierten Leistungsgegenstand abgegeben worden sind. Dass die Angebote und die Preise mit Rücksicht auf die zu erwartenden Leistungsmengen (Mehrungen oder Minderungen) verschieden hohe Risikozuschläge beinhalten können, macht sie nicht unvergleichbar - auch dann nicht, wenn bei der Zuschlagswertung, wie hier, auf den niedrigsten Preis abgestellt werden soll. 3. An diesem Verständnis gemessen sind die Beschwerdeangriffe ungerechtfertigt. Sie geben keine Veranlassung, die abgewogen begründete Entscheidung der Vergabekammer zu ändern. In der Reihenfolge der Angriffe: a) Die Leistungsbeschreibung nimmt auf leistungsrelevante Änderungen der Abfallentsorgungssatzung der Antragsgegnerin bei Beginn der Leistung Bezug (Leistungsbeschreibung unter 3.1.2). Deswegen und insoweit ist die Leistungsbeschreibung aber nicht unbestimmt. Die Änderungen sind in die Leistungsbeschreibung eingearbeitet worden. Davon hat die Antragstellerin auch ausgehen können. Die geänderte Satzung ist am 1.6.2012 in Kraft getreten. Die von den kommunalen Gremien gutgeheißenen Änderungen haben in den Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt werden können. Sie sind auch berücksichtigt worden. b) Die Leistungsbeschreibung ist mit Blick auf Abfallmengen sowie Anzahl und Größe von Sammelbehältern nicht unbestimmt. Die Antragsgegnerin hat in den Vergabeunterlagen in Bezug auf Abfallmengen sowie Art und Umfang der anzubietenden Entsorgungsleistungen hinreichend bestimmte Angaben gemacht: - In der Leistungsbeschreibung unter 3.1.8 zu den einzelnen Abfallfraktionen, dort auch zu Mengenbandbreiten und zu den dem Angebot zugrunde zu legenden Mengen, - in Anlage D der Ausschreibungsunterlagen, dort insbesondere noch einmal zu den Abfallmengen, aufgeteilt auf die verschiedenen Fraktionen in den Jahren 2009 bis 2011 sowie zur Anzahl der Sammelbehälter für Restmüll, Biomüll und Altpapier und deren Fassungsvermögen (Stand Ende 2011), - in den Preisblättern zu Los 1: Preisblatt 1: zur Anzahl von Behälteränderungen,Preisblatt 2: zu Intervallen und Anzahl von Leerungen bei Restmüllbehältern,Preisblatt 3 zum Transport von Restmüll: beim Angebotspreis anzusetzende Tonnage pro Jahr,Preisblatt 4 zu Sammlung und Transport von Biomüll: Zahl der Leerungen pro Behältergröße und Transportgewicht,Preisblatt 5: dasselbe bei Altpapier,Preisblatt 6: Tonnage bei Sperrmüll und Anzahl der Sammlungen bei Sperrmüll und Elektro-Schrott; - in einer Bieterinformation vom 6.6.2012 (so auch die Antragstellerin GA 66): nochmals zu Elektro-Schrott-Mengen (50 bis 150 t/a im sog. Berliner Viertel, 40 bis 50 t/a im übrigen Stadtgebiet). Die Antragstellerin begehrt zu Unrecht eine Festlegung auf Mindest- oder Höchstmengen. Genaue Mengen kennt die Antragsgegnerin insoweit selbst nicht. Bei Elektronik-Schrott sind die anfallenden Mengen in der Vergangenheit zum Beispiel gar nicht verwogen worden (so unangegriffen VKB 21). Zudem variieren die Abfallmengen - dies zeigen die von ihr bekannt gegebenen Jahresübersichten - um mindestens plus oder minus zehn Prozent pro Jahr. Bei einer solchen Sachlage muss sich der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen zu Gunsten der Bieter nicht auf bestimmte Höchst- oder Mindestmengen festlegen, erst recht nicht, wenn der abzuschließende Vertrag - wie hier - für den Fall von Mengenabweichungen einen zureichenden Preisänderungsvorbehalt aufweist. Der öffentliche Auftraggeber muss bestehende Mengenrisiken, namentlich auf dem Entsorgungssektor, nicht zu seinen Lasten übernehmen. Eine dahingehende Festlegung ist dem Auftraggeber nicht zuzumuten, genauso wenig weitere, zeitraubende und kostenaufwändige sachverständige Untersuchungen mit dem Ziel, eine solche Festlegung zu ermöglichen. Davon abgesehen kann als sicher gelten, dass weitere Untersuchungen hinsichtlich der voraussichtlichen Abfallmengen praktisch zu keiner größeren Klarheit führen können, als durch die Bekanntgabe der Entsorgungsmengen aus vergangenen Jahren, wie hier, bereits hergestellt worden ist. Ebenso wenig kann die Antragstellerin bei den Abfallfraktionen eine Angabe von Staffelmengen verlangen - mit der Möglichkeit, Staffelpreise nach gegebenenfalls tatsächlichen Entsorgungsmengen anzubieten. Gegen eine solche Vorgabe wäre vergaberechtlich zwar nichts einzuwenden. Doch besteht kein Anspruch darauf, dass der Auftraggeber Bieterinteressen bei Ausschreibungen in der Weise bedient, indem er - sofern, wie auf dem Entsorgungssektor, bei den Mengen nicht unerhebliche Schwankungen zu erwarten und genaue Festlegungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind - eine Methode vorgibt, nach der die Angebotspreise möglichst risikolos kalkuliert werden können. Unabhängig davon, ob in der Variante, Staffelpreise abzufragen, eine derartige Möglichkeit zu sehen ist (zumal Tatsachen- und Rechtsprobleme dadurch zunächst einmal nur in die Phase der Angebotwertung verlagert werden), ist der Auftraggeber zu einer Minimierung der Kalkulationsrisiken nur verpflichtet, wenn die anderenfalls bei Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind, m.a.W. diese von ihnen nicht durch Marktkenntnisse und -erfahrungen jedenfalls so weit ausgeglichen werden können, dass eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation möglich ist. Diese Grenze ist im Streitfall nicht überschritten. Die Antragsgegnerin hat von Bietern nicht verlangt, faktisch unbegrenzte Mengenschwankungen in die Preise einzukalkulieren. Die Antragstellerin verfügt als, wie außer Streit steht, regional tätiges Entsorgungsunternehmen über langjährige technische und kaufmännische Erfahrungen in der kommunalen Entsorgungswirtschaft. Bis Ende des Jahres 2008 hat sie auch für die Antragsgegnerin Entsorgungsleistungen erbracht. Bei diesem Befund spricht nichts dagegen, dass sie den der Ausschreibung immanenten Ungenauigkeiten durch zumutbare Risikozuschläge auf die Preise Rechnung tragen kann. Ergänzend ist auf die Preisanpassungsklausel in § 12 Abs. 6 des Vertragsentwurfs zu verweisen. Nach § 10 Abs. 2 Vertragsentwurf sollen die Preise nach tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet werden. c) In Bezug auf das von der Antragsgegnerin bei der Rest- und Biomüllentsorgung unterhaltene Behälteridentifikations- und Verwiegesystem ist die Leistungsbeschreibung unter 3.2.2 eindeutig. Der Auftragnehmer soll kurz zusammengefasst sicherstellen, dass Sammelfahrzeuge funktionssicher mit einem kompatiblen Erfassungssystem ausgestattet sind, und bei Funktionsausfällen Schäden (insbesondere Gebührenausfälle) der Antragsgegnerin ersetzen (in Verbindung mit § 7 Vertragsentwurf). Die Übernahme darin liegender Risiken obliegt naturgemäß dem Auftragnehmer. Die Bereitstellung einer funktionierenden Behälteridentifikations- und Verwiegetechnik (praktisch als Gegenstück zu dem von der Antragsgegnerin bei den Behältern bereits errichteten System) liegt in seiner Verantwortungssphäre. Mögliche Schäden lassen sich anhand der Abfallgebührensatzung ermitteln. d) Die Antragstellerin stellt die in den Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung unter 3.2.5) angegebene Zahl von 6.000 Anforderungen (Anfallstellen) pro Jahr bei Sperrmüll und Elektronik-Schrott grundlos in Abrede. Sie hat insoweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb diese Kalkulationsvorgabe unzutreffend sein soll. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin ist prozessual unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - X ZB 14/06). e) Zu Unrecht bemängelt die Antragstellerin ebenfalls Unklarheiten, soweit nach den Vergabeunterlagen während der Vertragslaufzeit Erfassungsdaten registriert und an die Antragsgegnerin weitergeleitet werden sollen. Die zu erfassenden und weiterzuleitenden Daten sind in den Vergabeunterlagen zureichend angegeben worden (u.a. in der Leistungsbeschreibung unter 3.1.7, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5 sowie im Vertragsentwurf, § 3 Abs. 6 und 7, § 8 Abs. 2). Die Kosten lassen sich kalkulieren. Die Antragstellerin hat die Vergabeunterlagen insoweit nicht ausreichend studiert. f) Die Bestimmung in § 5 Abs. 4 Vertragsentwurf, wonach die Antragsgegnerin berechtigt sein soll, Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung anzubringen und mit dem Entgelt zu verrechnen, ist vertragsrechtlich klar. Im Vergabeverfahren ergeben sich daraus keine für die Preiskalkulation relevanten Unklarheiten. g) Die Bestimmungen zur Schnittstelle mit Systembetreibern nach § 6 Abs. 3, Abs. 5 Verpackungsverordnung (VerpackV) in der Leistungsbeschreibung unter 3.2.3 sowie in § 9 des Vertragsentwurfs weisen für die Kalkulation weder unzumutbare Unklarheiten noch rechtlich unzulässige Regelungen auf. Die Schnittstellenproblematik tritt im Anwendungsbereich des § 6 VerpackV beim Zusammentreffen von Verkaufsverpackungsabfällen (aus Kunststoffen, Verbundstoffen, Metall oder PPK) mit stoffgleichen Nicht-Verpackungen auf (z.B. Altpapier, Kunststoff, Metall). Die Verpackungsverordnung verpflichtet die unmittelbar Beteiligten, mithin die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (dies sind nach § 5 Abs. 6 LAbfG NRW bei der Sammlung von Abfällen in Nordrhein-Westfalen auch die kreisangehörigen Gemeinden, so die Antragsgegnerin) und die Betreiber flächendeckender Sammelsysteme im Sinn des § 6 Abs. 3, Abs. 5 VerpackV, die jeweiligen Sammelsysteme (und zwar bestehende öffentlich-rechtliche Einrichtungen zur Abfallsammlung der hier ausgeschriebenen Art und das Sammelsystem des Systembetreibers) im Wege individueller Einigungsprozesse aufeinander abzustimmen, ohne dabei gegen Gebote des Vergaberechts zu verstoßen (§ 6 Abs. 4 VerpackV; vgl. dazu auch VGH BW, Urt. v. 24.7.2012 - 10 S 2554/10). Durch Abstimmung kann der Entsorgungsträger dem Systembetreiber insbesondere eine Mitbenutzung seiner Einrichtungen gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gestatten (§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV). Die Vergabeunterlagen sehen bei der Sammlung von Verkaufsverpackungen aus PPK zwei rechtlich zulässige Varianten für eine solche Abstimmung vor (vgl. namentlich § 9 Vertragsentwurf): (1) Entweder die Antragsgegnerin einigt sich mit dem Systembetreiber gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 5 VerpackV auf eine Mitbenutzung der kommunalen Einrichtungen. Für diesen Fall erklärt sich der Auftragnehmer bereit, die gemeinsame Sammlung durchzuführen. Die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich gesammelten Mengen (§ 10 Abs. 2 Vertragsentwurf). Zugleich hat die Antragsgegnerin gegen den Systembetreiber dann einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen (Nutzungs-)Entgelts. Ein Verstoß gegen Vergabevorschriften ist damit nicht verbunden. Er kann im Übrigen durch eine gemeinsame Ausschreibung bei PPK vermieden werden. (2) Oder der Auftragnehmer vereinbart mit dem Systembetreiber, Verkaufsverpackungen aus PPK unter Mitbenutzung der kommunalen Einrichtungen einzusammeln. Dies steht unter einem Zustimmungsvorbehalt der Antragsgegnerin, die sich bei einer Zustimmung der Vereinbarung des Auftragnehmers mit dem Systembetreiber anschließt, im Fall einer Zustimmung vom Auftragnehmer (unter Verkürzung des Zahlungswegs) aber ein angemessenes Nutungsentgelt haben will. Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht, das bei Variante (2) von ihr zu entrichtende Nutzungsentgelt sei nicht bestimmt und nicht vorherzusehen. Das Gegenteil ist der Fall. In den Vergabeunterlagen (unter 3.2.4) ist geregelt, nach welchen Parametern sich das Mitbenutzungsentgelt richten soll, nämlich nach den für die kommunale Einrichtung der Sammlung von PPK anteilig anfallenden Kosten. Diese Kosten sind, wie der Senat weiß, den auf dem Markt tätigen Entsorgungsunternehmen jedenfalls größenordnungsmäßig bekannt oder zugänglich. Der Beschluss des OLG Koblenz vom 28.11.2012 (1 Verg 6/12), wie auch der Schriftsatz der Antragstellerin vom 1.3.2013, erfordert weder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof (§ 124 Abs. 2 GWB). Im genannten Fall des OLG Koblenz sollte sich der Auftragnehmer im Vorgriff auf jedwede Abstimmung mit dem Systembetreiber verpflichten, allein für die Möglichkeit einer Mitbenutzung der kommunalen Einrichtungen für die Sammlung von PPK-Verkaufsverpackungen durch den Systembetreiber eine bestimmte Vergütung an den Auftraggeber zu entrichten. Dies hat das OLG Koblenz wohl zu Recht als eine in den Angebotspreis nicht zureichend bestimmbar einkalkulierbare Ertragsabschöpfung betrachtet. Zudem scheint der Auftraggeber im Fall des OLG Koblenz die Ausschreibung dadurch auf die nicht seiner Vergabehoheit unterstellte Erfassung von PPK-Verkaufsverpackungen erstreckt zu haben. Im Streitfall verhält es sich jedoch anders. Der Auftragnehmer soll für den Fall einer Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen durch die Vergabebedingungen zu keinerlei Zahlungen an den Auftraggeber verpflichtet werden. Dies unterscheidet die Fallgestaltungen und gebietet keine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 78, 120 Abs. 2 GWB. Der Streitwertfestsetzung nach § 50 Abs. 2 GKG sind die Angebotspreise der Antragstellerin zu Los 1 (zuzüglich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt worden. Dicks Brackmann Barbian