Beschluss
I-3 W 254/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0409.I3W254.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragsgegner hatten von dem Antragsteller im August 2005 eine Wohnimmobilie in Lothringen an der deutsch-französischen Grenze nahe Saarbrücken für monatlich 1000 Euro gemietet. 4 Der Antragsteller hat die Antragsgegner im September 2008 vor dem französischen Gericht auf Zahlung rückständiger Miete von 7.170,16 Euro nebst Zinsen und weiteren Kosten verklagt. Die Antragsgegner haben Mietminderung, Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen sowie eine einverständliche vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nebst einer Abgeltungsvereinbarung geltend gemacht. 5 Das Amtsgerichts St. Avold/Frankreich hat die Antragsgegner am 09. Juni 2010 zur Zahlung verurteilt und unter Bezug auf Art. 1315 Code civil ausgeführt, wer sich von einer Leistungspflicht befreien wolle, habe die Zahlung zu beweisen oder Tatsachen vorzutragen, die das Erlöschen der Leistungspflicht bewirkt haben. Der Antragsteller habe eine mit 7.170,16 Euro endende Aufstellung der Rückstände vorgelegt; die Antragsgegner hätten nicht eigenmächtig die aufgrund des Mietvertrages geschuldeten Mietzahlungen kürzen dürfen, „egal auf welche Berechtigung sie sich berufen“. 6 Das Landgericht hat auf Gesuch des Antragstellers am 04. September 2012 angeordnet, dass das Urteil des Amtsgerichts St. Avold/Frankreich, vom 09. Juni 2010, Aktenzeichen 11-10-000206, durch das die Antragsgegner verurteilt wurden, an den Antragsteller 7.170,16 Euro nebst gesetzliche Zinsen seit dem 16.09.2008 zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. 7 Hiergegen haben die Antragsgegner Beschwerde eingelegt und machen geltend, das Landgericht habe das Urteil des französischen Gerichts zu Unrecht für vollstreckbar erklärt, weil es gegen den deutschen ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) verstoße. Das französische Gericht habe ihnen zu Unrecht rechtliches Gehörs versagt und ihren zum Teil sogar von Zeugen schriftlich eidesstattlich versicherten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. 8 Der Antragsteller tritt dem entgegen und führt aus, bereits in der ersten Verhandlung habe das französischen Gericht darauf hingewiesen, dass es das Vorbringen der Antragsgegner für unerheblich halte und deshalb keine Zeugen vernehmen werde. Diese Entscheidung rechtfertige nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen den ordre public. Überdies hätten die Antragsgegner es versäumt, im Erststaat Rechtsmittel („Recours en révision“) einzulegen. 9 Die Antragsgegner erwidern, sie hätten zwei verschiedene französische Anwälte mit der Prüfung einer Berufung gegen das Urteil beauftragt. Diese hätten bestätigt, dass das Gericht die behauptete mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrages überhaupt nicht gewürdigt habe; sie hätten jedoch mit Blick auf Art 1341 Code Civil die Erfolgsaussicht verneint („Eine Änderung des Mietvertrages durch Zeugenaussage ist nicht möglich, da die angesprochene Zeugenaussage ... als Beweismittel nicht zulässig ist.“) Art. 1341 Code Civil sehe vor, dass in einem solchen Falle der Wert des Streitgegenstandes einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro nicht übersteigen dürfe. Da sich die Höhe der Miete aus dem Vertrag ergebe, könne sich eine Abänderung des Vertrages durch Zeugen nicht beweisen lassen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 11 II. 12 Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eingegangene Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 EuGVVO, § 11 Abs. 1 und 3 AVAG). Sie ist jedoch nicht begründet. 13 1. 14 Auf das vorliegende Verfahren sind die Vorschriften des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sowie die Vorschriften des AVAG (gemäß dem dortigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) anwendbar. 15 a) 16 Indem durch den angegriffenen Beschluss angeordnet worden ist, das Urteil des Amtsgerichts St. Avold/Frankreich, vom 09. Juni 2010, Aktenzeichen 1110000206 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ist dieses nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 AVAG für vollstreckbar erklärt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckbarerklärung beurteilt sich nach den Vorschriften der Art. 32 ff. EuGVVO. 17 b) 18 Gemäß Art. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Art. 53 EuGVVO hat die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO. 19 Diese Förmlichkeiten sind, wie vom Landgericht jedenfalls durch Erlass des angegriffenen Beschlusses festgestellt und auch von den Antragsgegnern nicht bezweifelt, hier erfüllt worden. 20 2. 21 Sodann darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ein solcher Grund ist nicht gegeben. 22 a) 23 Gründe nach Art. 35 EuGVVO sind weder nach Aktenlage ersichtlich, noch werden sie von den Antragsgegnern vorgetragen. 24 b) 25 Aber auch Gründe gemäß Art. 34 EuGVVO liegen nicht vor; insbesondere ist ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) nicht feststellbar. 26 aa) 27 Das Anerkennungshindernis des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO setzt voraus, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung mit den Wertungen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar ist. 28 (a) 29 Der ordre public umfasst nicht sämtliche Abweichungen vom eigenen Verfahrens- oder materiellen Recht des Anerkennungsstaates, sondern enthält eine Grenzziehung für Fälle, in denen die Anerkennung offensichtlich untragbar wäre. 30 Er darf nur ausnahmsweise eine Rolle spielen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des Anerkennungsstaates verstößt und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt (Art. 36 EuGVVO), muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (Stadler in Musielak, ZPO 9. Auflage 2012 VO (EG) 44/2001 Art. 34 Rn 2 mit Nachweisen). 31 (b) 32 (aa) 33 Der verfahrensrechtliche ordre public ist verletzt, wenn die ausländische Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1638; Hüßtege in Thomas-Putzo, ZPO § 328 Rdz.16). Anerkannt ist die Verletzung des Kernbereichs rechtlichen Gehörs, wie ihn Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte; ferner verlangt das Gebot der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (BGH NJW-RR 2012, 1013 [12]. Deshalb hat der Beklagte alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sich zu verteidigen (BGH NJW-RR 2002, 1151). 34 Schließlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (BGH NJW 2011, 3103 [23]; NJW 2009, 3306; Senatsbeschluss vom 16.08.2012 - I-3 W 53/12 - BeckRS 2012, 19026; vgl. auch EuGH - 619/10 vom 06.09.2012, RIW 2012, 781). 35 (bb) 36 An eine Verletzung des materiellen ordre public ist zu denken, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift (BGH ZIP 1999, 483), wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und den in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass die deutsche Rechtsordnung es für untragbar hält (BGH NJW 2002, 960; Hüßtege, a.a.O.). 37 bb) 38 Dies vorausgeschickt, ist die Entscheidung des französischen Gerichts nicht durch eine Verletzung des deutschen ordre public beeinflusst. 39 (aaa) 40 Die Begründung des französischen Urteils, nach der die Antragsgegner die aufgrund des Mietvertrages geschuldeten Mietzahlungen nicht eigenmächtig hätten kürzen dürfen, „egal auf welche Berechtigung sie sich berufen“, stützt sich auf Art 1315 Code civil, wonach Derjenige, der sich auf die Erfüllung einer Verpflichtung beruft, sie beweisen muss und umgekehrt Derjenige, der behauptet, sich befreit zu haben, die Zahlung oder den Umstand belegen muss, der zum Erlöschen seiner Verpflichtung geführt hat. Die Begründung mag unzulänglich sein, ist aber vom Senat nicht inhaltlich zu überprüfen (Art. 36 EuGVVO). 41 Dass das Erstgericht – hier allein in Betracht kommend - gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen hat, indem es maßgeblichen Vortrag der Antragsgegner nicht zur Kenntnis genommen hat, lässt sich nicht objektivieren; dagegen spricht, dass das französische Gericht die Kenntnisnahme vom Sachvortrag der Antragsgegner durch Aufnahme in den Tatbestand dokumentiert hat. 42 Einer abschließenden Entscheidung bedarf es in diesem Punkt allerdings nicht. Denn die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist hier ausgeschlossen, weil die Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft , es nämlich versäumt haben, ein Rechtsmittel („Recours en révision“) einzulegen; dass französische Rechtsanwälte die Erfolgsausicht des Rechtsmittels für zweifelhaft gehalten haben, macht seine Einlegung nicht unzumutbar. 43 (bbb) 44 Die von den Antraggegnern aufgeworfene Frage eines verfahrensrechtlichen ordre-public Verstoßes mit Blick auf Art.1341 Code civil, der Änderungen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften deren Wert 1500 Euro übersteigt, u. U. für formbedürftig erklärt und den Nachweis ihres Inhalts durch Zeugen nicht zulässt, stellt sich hier nicht, denn das Erstgericht hat sein Urteil auf diese Rechtsnorm nicht gestützt. 45 Art.1341 Code civil hätte zwar u. U. für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels der Antragsgegner Bedeutung erlangen können, stellt aber als Norm für sich genommen einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Überprüfung eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public ebenso wenig dar, wie die Meinung der französischen Rechtsanwälte, die die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Erstgerichts mit Blick auf diese Vorschrift verneint bzw. ein Rechtsmittel für wenig aussichtsreich gehalten haben. 46 III. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 48 Eine Wertfestsetzung für die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, weil für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine Festgebühr erhoben wird.