Beschluss
II-2 WF 69/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0408.II2WF69.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z., den Richter am Oberlandesgericht F. und die Richterin am Oberlandesgericht Sch. b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 29.11.2012 in der Fassung des berichtigten Beschlusses vom 06.02.2013 – Az. 14 FH 17/12 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen 1 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 3 BESCHLUSS II-2 WF 69/13 Erlassen am 08. April 2013 4 14 FH 17/12 K., Justizbeschäftigter 5 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort 6 G r ü n d e : 7 I. 8 Der Antragsteller erbringt für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2009 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Familiengericht – hat auf Antrag des Antragstellers im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 FamFG durch Beschluss vom 29.11.2012 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt festgesetzt, allerdings den laufenden Kindesunterhalt abweichend von dem Antrag des Antragstellers nicht ab dem 01.10.2012, sondern erst ab dem 18.11.2013 sowie weiter unter der aufschiebenden Bedingung, dass Unterhaltsvorschuss tatsächlich geleistet wird. 9 Der Antragsteller, dem dieser Beschluss am 14.12.2012 zugestellt wurde, hat daraufhin mit bei Gericht am 27.12.2012 eingegangenen Schreiben beantragt, den laufenden Unterhalt bereits ab dem 01.10.2012 festzusetzen. Durch Beschluss vom 06.02.2012 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 29.11.2012 gemäß § 42 FamFG wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers antragsgemäß hinsichtlich des Datums berichtigt, ab dem laufender Kindesunterhalt zu zahlen ist. 10 Gegen diesen ihm am 13.02.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner bei Gericht am 01.03.2013 eingegangenen Beschwerde, mit der er die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung im Festsetzungsbeschluss angreift. Er ist der Auffassung, seine aus § 7 Abs. 4 UVG folgende Berechtigung, seine bisherigen monatlichen Aufwendungen auch für zukünftige Zeiträume zu titulieren, stehe im Widerspruch zu dieser Regelung und widerspreche zudem dem Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens auf möglichst schnelle und einfache Festsetzung des Unterhalts, da in diesem Fall jeweils Anträge auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gestellt werden müssten. 11 Die Rechtspflegerin hat der ihrer Auffassung nach verspäteten Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 12 . 13 II. 14 Die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 29.11.2012 in der Fassung des berichtigten Beschlusses vom 06.02.2012 ist bereits wegen der Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG unzulässig. 15 Abzustellen ist hinsichtlich der Beschwerdefrist auf den Beschluss vom 29.11.2012 und nicht auf den vom 06.02.2013. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG sind in Ehe- und Familienstreitsachen die Vorschriften u.a. der §§ 40 bis 45 FamFG nicht anzuwenden, sondern es gelten die Vorschriften der ZPO, so dass eine Berichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers nicht nach § 42 FamFG, sondern nach § 319 ZPO hätte erfolgen müssen. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt jedoch keine neuen Rechtsmittelfristen in Lauf, sondern es ist nach wie vor abzustellen auf die Zustellung der unberichtigten Entscheidung (BGH NJW 2003, 2991; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 319 ZPO, Randnr. 25 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die unberichtigte Entscheidung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln der Partei zu bilden. So liegt der Fall hier indessen nicht, vielmehr war die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung bereits Gegenstand des ursprünglichen Festsetzungsbeschlusses vom 29.11.2012, die der Antragsteller jedoch zunächst unbeanstandet gelassen hat. 16 Unabhängig davon ist die Beschwerde des Antragstellers, dessen Antrag nur unter der aufschiebenden Bedingung entsprochen wurde, dass Unterhaltsvorschuss seitens des Antragstellers tatsächlich geleistet wird, aber auch deshalb nicht zulässig, weil nach § 256 FamFG mit der Beschwerde nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können. Insoweit entspricht die Vorschrift des § 256 FamFG inhaltlich der früheren Regelung des § 652 Abs. 2 ZPO. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof jedoch bereits durch Beschluss vom 28.05.2008 (NJW 2008, 2708) klargestellt, dass eine (sofortige) Beschwerde, die nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt wird, unzulässig ist und zwar auch dann, wenn diese von dem Antragsteller des Festsetzungsverfahrens erhoben wird. Denn angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift und der Tatsache, dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Beratung und Verkündung des FamFG schon bekannt war, kann nicht unterstellt werden, dass diese Vorschrift allein für den Antragsgegner des vereinfachten Festsetzungsverfahrens gilt. 17 Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene aufschiebende Bedingung stellt insbesondere keine anfechtbare zeitliche Beschränkung im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, sondern betrifft vielmehr die Aktivlegitimation des Antragstellers, auf den Unterhaltsansprüche nur dann übergehen, wenn entsprechende Zahlungen erfolgen (vgl. insoweit BGH a.a.O.). 18 Es ist insbesondere auch nicht geboten, dem Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens die Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Bedingung deshalb zu eröffnen, weil sein Rechtsschutz ansonsten unzumutbar eingeschränkt wäre. Denn gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Eine solche ist insbesondere dann zulässig, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens – wie hier - keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 252 FamFG zur Seite stehen (vgl. insoweit zu§ 652 ZPO a.F. BGH a.a.O.). 19 Der Senat sieht sich auch angesichts des klaren Wortlauts des Beschwerdeschriftsatzes des Antragstellers vom 11.03.2013 gehindert, diesen zu seinen Gunsten als Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG auszulegen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Nr. 1 FamFG. 21 Beschwerdewert: bis 800 € 22 Z F Sch 23 24