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Urteil

I-12 U 52/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0314.I12U52.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.878,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 05.07.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Rückgewähr von € 8.878,11 zur Insolvenzmasse verlangen. 4 1. 5 Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückgewähr der drei im Januar 2006 erfolgten Akontozahlungen in Höhe von insgesamt € 3.000 aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist; anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (…) mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Voraussetzungen liegen nach den vom Landgericht festgestellten Tatsachen vor: 6 Bei den drei streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von je € 1.000 handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin innerhalb des 10-Jahreszeitraums. Diese haben zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO) geführt, da sie das Aktivvermögen der Schuldnerin verkürzt haben. 7 Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag bei der Schuldnerin Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge gebilligt hat (vgl. BGH, Urt. vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10 = NJW-RR 2011, 1413 Tz. 8), wozu er entweder wissen muss, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorstellen, aber in Kauf nehmen muss, ohne sich durch diese Vorstellung von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urt. vom 05.03.2009 - IX ZR 85/07 = NJW 2009, 1601, 1602 Tz. 10). Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. vom 30.06.2011, a.a.O.). Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 – IX ZR 239/09 = NZI 2012, 416, 417 Tz. 9 m.w.N.). 8 Die Schuldnerin war am 02.01.2006, dem frühesten Zahlungszeitpunkt (nach Darstellung des Klägers), zahlungsunfähig, denn neben der Forderung der Beklagten bestanden zu diesem Zeitpunkt zwei weitere Forderungen über insgesamt € 7.215,76, die seit mehr als sechs Monaten fällig waren und die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urt. vom 30.06.2011, a.a.O. Tz. 12; Versäumnisurt. v. 24.01.2012 – II ZR 119/10 = NZI 2012, 413, 414 Tz. 13). Unerheblich ist, dass diese Verbindlichkeiten lediglich aus zwei Rechnungen resultierten und dass die Schuldnerin, wie das Landgericht meint, unstreitig in großem Volumen Waren bestellt hat. Zutreffend ist zwar, dass eine Zahlungseinstellung in der Regel nicht vorliegt, wenn es sich bei den nicht beglichenen Verbindlichkeiten nur um einen unerheblichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03 = NZI 2007, 36, 37 Tz. 22). Zu dem Umfang der Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin am 02.01.2006 haben die Parteien nichts vorgetragen. Das Landgericht hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass zu diesem Zeitpunkt neben den Forderungen der O GmbH und der S GmbH (Nr. 16 und Nr. 58 der Insolvenztabelle) noch eine offene Forderung der Beklagten in Höhe eines Restbetrages von jedenfalls (€ 19.514,67 – € 5.836 =) € 13.678,67 bestand, die ebenfalls seit deutlich mehr als drei Wochen fällig war und die die Schuldnerin trotz Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht vollständig bezahlt hatte. Damit lagen über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen unbeglichene Forderungen von insgesamt mehr als € 20.000 vor, was schon absolut gesehen kein geringfügiger Betrag sein dürfte. Hinzu kamen mindestens noch zwei Forderungen der T GmbH (Nr. 42 der Insolvenztabelle) über insgesamt (€ 1.442,94 + € 4.160,16 =) € 5.603,10, die noch im Dezember 2005 in Rechnung gestellt waren und demnächst fällig wurden; auch diese Forderungen hat die Schuldnerin bis zur Verfahrenseröffnung nicht bezahlt. Gerade die Tatsache, dass die Forderungen auch in der Folgezeit bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen wurden, zeigt, dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage war, die bestehende Liquiditätslücke zu schließen. Dafür, dass die Schuldnerin diese Verbindlichkeiten nicht beglichen hat, weil sie die Forderungen aus sachlichen Gründen bestritten hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; die Forderungen waren vielmehr – ebenso wie die Forderung der Beklagten - unstreitig. Darüber hinaus hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Schuldnerin nach Einschaltung des Inkassounternehmens durch die Beklagte um Ratenzahlung bzw. Stundung gebeten und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie die Forderung der Beklagten nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist werde begleichen können. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher von einer Zahlungseinstellung bereits am 02.01.2006 auszugehen. 9 Die Schuldnerin kannte die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ihre Zahlungsunfähigkeit ergab. Das folgt schon daraus, dass von dem Geschäftsführer einer GmbH erwartet wird, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert, wozu insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife gehört (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 – II ZR 171/10 = NZG 2012, 672, 673 Tz. 15). Dafür, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Damit wird entsprechend § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes vermutet. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, bei kongruenten Deckungsgeschäften werde der Schuldner eine durch seine Handlung bewirkte Benachteiligung anderer Gläubiger oft nicht billigen. In jüngeren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof es für die Annahme des Benachteiligungsvorsatzes auch in Fällen kongruenter Deckung ausreichen lassen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Wirksamkeit der angefochtenen Handlung zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – IX ZR 97/06 = NJW-RR 2007, 1537, 1539 Tz. 19). Wer seine Zahlungsunfähigkeit kennt, weiß in der Regel, dass die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers sich zum Nachteil der Übrigen auswirkt. Nimmt der Schuldner trotz dieses Wissens die Rechtshandlung vor, dann deutet dies in hohem Maße darauf hin, dass er die unvermeidliche Folge für die übrigen Gläubiger – und sei es auch notgedrungen – letztlich billigend in Kauf nimmt. Der Beweiswert des Wissens von der Zahlungsunfähigkeit ist, bezogen auf den Benachteiligungsvorsatz, im Allgemeinen nicht geringer als derjenige einer inkongruenten Leistung (vgl. Fischer, NZI 2008, 588, 592). 10 Die Beklagte kannte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, da sie von deren (zumindest drohender) Zahlungsunfähigkeit wusste sowie davon, dass die Zahlungen die Gläubiger im Allgemeinen benachteiligten. Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick hat, muss - soweit es um seine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht - darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2010 – IX ZR 70/08 = BeckRS 2010, 19843 Tz. 10). Das war hier der Fall. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten waren ihre Forderungen unstreitig und spätestens am 04.10.2005 insgesamt fällig. Gleichwohl hat die Schuldnerin diese über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht vollständig bezahlt, und zwar nicht einmal, nachdem die Beklagte bereits ein Inkassounternehmen mit der Einziehung beauftragt hatte. Von einer kurzfristigen Zahlungszielüberschreitung konnte danach im Januar 2006 keine Rede sein. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin nach der nicht widersprochenen Darstellung des Klägers mit dem Inkassounternehmen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat, wonach sie – wie in zweiter Instanz ebenfalls unwidersprochen (und damit ohne Einschränkung nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen) vorgetragen wurde – monatlich € 3.000 zahlen sollte. Während dieser Betrag im Dezember 2005 noch vollständig gezahlt wurde, konnte die Schuldnerin mit der ersten Zahlung im Januar 2006 bereits nur € 1.000 aufbringen. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen stand der Annahme, die Schuldnerin sei zahlungsfähig, entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 08.10.2009 – IX ZR 173/07 = NZI 2009, 847, 848 Tz. 13). Zwar erfolgten dann noch im Laufe des Januar zwei weitere Zahlungen über je € 1.000. Aus der maßgeblichen Sicht bei der ersten Zahlung ergab sich aus dem Zahlungsverhalten jedoch ein weiterer Hinweis auf die Zahlungseinstellung der Schuldnerin. Umstände, die danach zu der Annahme Anlass gegeben hätten, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Da die Beklagte wusste, dass die Schuldnerin gewerblich tätig war, war ihr nach den Umständen auch bekannt, dass weitere Gläubiger vorhanden waren, die durch die Zahlungen der Schuldnerin an sie benachteiligt wurden. 11 Danach hat die Beklagte die anfechtbar erlangten Zahlungen in Höhe von insgesamt € 3.000 an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. 12 2. 13 Der Kläger hat ferner Anspruch auf Rückgewähr von € 5.878,11, die im November 2006 auf das Konto der Schuldnerin bei der Bank eingezahlt worden sind. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages ist die Klage hingegen nicht begründet. 14 Das Landgericht ist hinsichtlich der angefochtenen Zahlungen in Höhe von insgesamt € 6.800 im Ausgangspunkt mit Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Schuldnerin hierdurch aktiv die Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten gefördert hat, weil dies die Bewertung der Vollstreckungsmaßnahme als Rechtshandlung der Schuldnerin rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2011 – IX ZR 213/09 = NJW-RR 2011, 783, 785 Tz. 12). Eine solche Bewertung kommt in Betracht, wenn der Schuldner durch die gezielte Bereitstellung der Geldbeträge in der Kasse die Möglichkeit einer erfolgreichen Kassenpfändung schafft (BGH, a.a.O.); nichts anderes kann gelten, wenn auf einem gepfändeten Konto Geld eingezahlt wird und damit erst gezielt ein pfändbares Guthaben bereitgestellt wird. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zwar nicht festgestellt. Sie liegen aber nach den vom Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen vor: 15 Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Drittschuldnerin zugestellt (§ 829 Abs. 3 ZPO) worden ist. Der Kläger hat in erster Instanz weder Beweis für die von ihm behaupteten Zustellungszeitpunkte (12.09.2006 bzw. 09.11.2006) angetreten, noch – trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2011 – konkret vorgetragen, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen hiervon Kenntnis hatte. Erstmals in zweiter Instanz wird die Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers M vorgelegt, wonach die Zustellung am 09.11.2006 erfolgt ist (Anl. K 3), mithin vor der ersten der drei streitgegenständlichen Zahlungen. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin aufgrund eines Hinweises der Bank vom 10.11.2006 Kenntnis von der Vollstreckung hatte. Wäre dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zu beurteilen, wäre er nicht zuzulassen, da der Kläger aufgrund eines Hinweises des Landgerichts gehalten war, jedenfalls in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.09.2011 insbesondere zur Kenntnis der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung vorzutragen. § 531 Abs. 2 ZPO ist jedoch auf solche Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden und unstreitig werden, nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2004 – IX ZR 229/03 = NJW 2005, 291, 293). Das ist hier der Fall: Die Beklagte ist zwar bei ihrer erstinstanzlichen Behauptung geblieben, die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei erst am 20.11.2006 erfolgt; das ist jedoch – worauf der Kläger mit Recht hingewiesen hat – nicht mit dem unstreitigen Vorbringen in Übereinstimmung zu bringen, dass sie bereits am 15 .11.2006 von der Drittschuldnerin Zahlung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat. Das Vorbringen der Beklagten ist insoweit widersprüchlich und damit unbeachtlich. Da die Beklagte sich zudem zu der als Anl. K 3 vorgelegten Urkunde nicht erklärt hat, ist davon auszugehen, dass sie die Zustellung am 09.11.2006 nicht bestreitet. Zu der Behauptung, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe aufgrund einer Mitteilung der Bank vom 10.11.2006 Kenntnis von der Pfändung gehabt, hat sich die Beklagte ebenfalls nicht erklärt. Damit ist das Vorbringen als unstreitig zu behandeln. 16 Da die Schuldnerin damit in Kenntnis der Pfändung auf das Konto insgesamt € 6.800 eingezahlt hat, hat sie die Vollstreckung durch die Beklagte aktiv gefördert, wenn erst durch die Zahlung der Erfolg der Pfändung ermöglicht wurde. Die Beklagte hat die Darstellung des Klägers über den Tagesanfangs- und Tagesendsaldo am 09.11.2006 nicht bestritten. Aus den in zweiter Instanz als Anl. K 4 vorgelegten Unterlagen (Kontoauszügen der Schuldnerin) ergibt sich, dass erst die streitgegenständlichen Einzahlungen die Voraussetzungen für einen Erfolg der Pfändung geschaffen haben. Dabei ist jedoch ein Betrag von € 921,89 abzuziehen, der nach Überweisung des Pfändungsbetrages als Restsaldo auf dem Konto vorhanden war, denn insoweit wäre die Pfändung auch ohne die Zahlungen der Schuldnerin erfolgreich gewesen. Diese sind danach nur in Höhe von insgesamt € 5.878,11 anfechtbar. 17 Da bei der Beklagten bereits im Januar 2006 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorlag (s.o.), werden auch insoweit der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon vermutet. Danach hat die Beklagte weitere € 5.878,11 zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. 18 II. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Kläger in vollem Umfang aufzuerlegen, da er, soweit die Berufung Erfolg hat, nur aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das er bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 20 Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst. 21 Die Beschwer beider Parteien liegt unter € 20.000. 22 Streitwert: € 9.800.