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Anerkenntnisurteil

VII-Verg 49/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0304.VII.VERG49.12.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 14. November 2012 (VK 3-108/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 2.000,- €

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 14. November 2012 (VK 3-108/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 2.000,- € G r ü n d e : I. Im Juni 2012 schrieb die Antragsgegnerin den Auftrag „Gebäudereinigungsleistungen für Bundesliegenschaften in Bonn“ im offenen Verfahren EU-weit aus. Die Antragstellerin beteiligte sich an dem Vergabeverfahren mit einem eigenen Angebot. Im September 2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, den Zuschlag einer Mitbewerberin erteilen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin zunächst um eine nähere Begründung für die beabsichtigte Vergabeentscheidung bat, rügte sie, dass die Bieterinformation unvollständig sei und die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung nicht transparent seien. Die Wertung der Antragsgenerin sei fehlerhaft, da sie – die Antragstellerin - die gesetzlich und tariflich vorgeschriebenen Zuschläge bei der Lohnkalkulation ebenso wie die vertraglich festgelegten Mindestanforderungen eingehalten habe. Vor diesem Hintergrund sei unter Beachtung der Ausschreibungsbedingungen ein wirtschaftlich günstigeres Angebot nicht möglich. Die Antragsgegnerin half den Rügen nicht ab. Den daraufhin eingereichten Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin nach anwaltlicher Beratung mit Schriftsatz vom 01.10.2012 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 14.11.2012 hat die Vergabekammer der Antragstellerin die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens auferlegt und die Zuziehung anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter durch die Antragsgegnerin für nicht notwendig erklärt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie begeht die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer für sie notwendig war. Die Antragstellerin tritt dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgenerin im Verfahren vor der Vergabekammer nicht notwendig. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (BGH, Beschl. v. 26.9.2006 – X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2012, VII-Verg 42/10; Beschl. v. 28.01.2011, VII-Verg 60/10; Beschl. v. 03.01.2011, VII-Verg 42/10; Beschl. v. 26.09.2003, VII Verg 31/03; OLG Koblenz, Beschl. v. 08.06.2006 1 Verg 4 u. 5/06; OLG München, Beschl. v. 11.06.2008, Verg 6/08; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.03.2010, 11 Verg 3/2010). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. In seinem originären Aufgabenkreis muss sich er sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Bei den von der Antragstellerin erhobenen Rügen handelt es sich um auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen, zu deren sachgerechter und angemessener Bearbeitung die Antragsgenerin keines anwaltlichen Bevollmächtigten bedarf. Weder die Kritik am Inhalt der Bieterinformation noch an der getroffenen Wertungsentscheidung erforderten besondere Rechtskenntnisse. Wie die Vergabekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, verfügt die Antragsgegnerin, die umfangreiche Vergabeverfahren in ihrem Geschäftsbereich durchführt, über eine eigene Abteilung für die Bearbeitung von Vergabeverfahren und damit zusammenhängende Rechtsfragen. Die im Streitfall zu beantwortenden Rechts- und Sachfragen betrafen den Kernbereich durchschnittlicher Vergabeverfahren, die keinen Anlass gaben, die besondere Kompetenz eines externen Rechtsanwalts hinzuziehen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen bedurften keiner tieferen Durchdringung. Sie waren vielmehr einfach gelagert und führten nach anwaltlicher Beratung der Antragstellerin zur umgehenden Rücknahme des Nachprüfungsantrags. Ohne Einfluss ist, ob die betreffende Abteilung im hier maßgeblichen Zeitpunkt wegen urlausbedingter Abwesenheit des zuständigen Dezernenten unterbesetzt war. Es ist vielmehr Sache der Antragsgenerin, hausintern für eine ausreichende Vertretung Sorge zu tragen. Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse. Dicks Brackmann Barbian