OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 32/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0129.2W32.12.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Auf die sofortigen Beschwerden vom 22.06.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2012 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 10. Dezember 2012 aufgehoben, soweit darin Dolmetscherkosten in Höhe von 525,61 EUR nebst Zinsen seit dem 16. Dezember 2011 festgesetzt worden sind; insoweit wird der Antrag der Aufhebungsbeklagten vom 16. Dezember 2011 auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Aufhebungsbeklagten auferlegt.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für die Zeit bis zum 10. Dezember 2012 auf 3.913,61 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 525,61 EUR.

Entscheidungsgründe
I. Auf die sofortigen Beschwerden vom 22.06.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2012 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 10. Dezember 2012 aufgehoben, soweit darin Dolmetscherkosten in Höhe von 525,61 EUR nebst Zinsen seit dem 16. Dezember 2011 festgesetzt worden sind; insoweit wird der Antrag der Aufhebungsbeklagten vom 16. Dezember 2011 auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Aufhebungsbeklagten auferlegt. III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für die Zeit bis zum 10. Dezember 2012 auf 3.913,61 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 525,61 EUR. Gründe I. Die Aufhebungsbeklagte begehrt von den Aufhebungsklägerinnen aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.2011 unter anderem die Erstattung von Dolmetscherkosten in Höhe von 580,61 EUR. Dem liegen zwei Rechnungen von zwei Dolmetschern für die japanische Sprache aus Mönchengladbach und Wiesbaden über 1.708,00 EUR netto und 1.195,04 EUR netto zugrunde. Abgerechnet wurden Honorare für Dolmetschertätigkeiten während einer Vorbesprechung mit dem Leiter der Patentabteilung der Aufhebungsbeklagten, Herrn F., am 24. August 2011 (nur ein Dolmetscher) und während der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2011 (beide Dolmetscher), Fahrtkosten (beide Dolmetscher) sowie Miet- und Versandkosten für eine Dolmetscheranlage (nur ein Dolmetscher). Da am 25. August 2011 in vier weiteren Parallelverfahren Verhandlungen stattfanden, macht die Aufhebungsbeklagte die Dolmetscherkosten im vorliegenden Verfahren nur zu 1/5 geltend. Die Aufhebungsbeklagte hat vorgetragen, aufgrund der Komplexität der Materie und der schwierigen Abgrenzungsfragen habe die Information ihrer Prozessbevollmächtigten und Patentanwälte durch die ausländische Partei sowohl bei der Vorbesprechung als auch während der mündlichen Verhandlung nur durch die Einschaltung von Simultandolmetscher erfolgen können. Herr F. sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Unabhängig von seinen englischen Sprachkenntnissen könne nicht erwartet werden, dass ein Rechts- oder Patentanwalt für seine Partei während der Verhandlung Simultandolmetscherleistungen übernehme. Die Einschaltung von zwei Dolmetschern sei im Übrigen notwendig gewesen, da bei der komplizierten technischen Materie zur Aufrechterhaltung der Konzentration der Dolmetscher eine abwechselnde Dolmetschertätigkeit unumgänglich gewesen sei. Die Aufhebungsklägerinnen haben die Ansicht vertreten, die Dolmetscherkosten seien nicht notwendig gewesen, da sich im vorliegenden Fall der Rechtsanwalt der Aufhebungsbeklagten und Herr F. in englischer Sprache hätten verständigen können und mit einer Vernehmung von Herrn F. nicht zu rechnen gewesen sei. Die Kosten für einen zweiten Dolmetscher am 25. August 2011 seien ebenfalls nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte für die Fahrtkosten der Dolmetscher, da es möglich gewesen wäre, einen Dolmetscher aus Düsseldorf zu finden. Im Einzelnen haben die Aufhebungsklägerinnen die vom Dolmetscher S. in Rechnung gestellten Kosten dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Beschluss vom 22. Mai 2012 unter anderem Übersetzungskosten in Höhe von 3.388,00 EUR und Dolmetscherkosten in Höhe von 580,61 EUR festgesetzt. Mit den sofortigen Beschwerden wenden sich die Aufhebungsklägerinnen gegen die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 3.931,61 EUR (Übersetzungskosten in Höhe von 3.388,00 EUR und Dolmetscherkosten in Höhe von 525,61 EUR). Ergänzend tragen sie dazu vor, Dolmetscherkosten könnten allenfalls auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 JVEG in Höhe von 55,00 EUR pro Stunde abgerechnet werden. Für die Verhandlung am 25. August 2011 könnten maximal fünf Stunden für die Tätigkeit eines Dolmetschers in Ansatz gebracht werden, bezogen auf das eine Verfahren also nur 55,00 EUR. Einen höheren Zeitaufwand haben die Aufhebungsklägerinnen bestritten. Den sofortigen Beschwerden der Aufhebungsklägerinnen hat die Rechtspflegerin hinsichtlich der Übersetzungskosten abgeholfen, nicht aber hinsichtlich der angegriffenen Dolmetscherkosten. II. Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Aufhebungsklägerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2012, soweit sie vorliegend noch zur Entscheidung stehen, sind begründet. 1. Nachdem das Landgericht den sofortigen Beschwerden im Hinblick auf die Übersetzungskosten abgeholfen hat, ist vorliegend nur noch zu entscheiden, ob die Dolmetscherkosten seitens des Landgerichts zu Recht festgesetzt worden sind. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kosten der Simultandolmetscher können im vorliegenden Fall jedoch nicht als erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und damit erstattungsfähig angesehen werden. Dies gilt sowohl für die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 (a) als auch für die anlässlich der Vorbesprechung am 24. August 2011 (b) entstanden Dolmetscherkosten sowie für die damit verbundenen Fahrtkosten und die für eine Dolmetscheranlage aufgewandten Kosten (c). a) Die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 entstandenen Dolmetscherkosten sind nicht erstattungsfähig. Zwar gehört die Wahrnehmung der Parteirechte in der mündlichen Verhandlung zu den grundlegenden prozessualen Rechten einer Partei. Eine Partei hat grundsätzlich auch bei anwaltlicher Vertretung das Recht, an dem Termin der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen zu können; nur bei Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung kann sie Informationen, die möglicherweise nach dem schriftsätzlichen Vorbringen fehlen oder aufgrund der vom Gericht erteilten Hinweise zu erbringen sind oder die eventuell erst aufgrund von Erklärungen des Gegners im Termin vonnöten sind, sofort erteilen, Missverständnisse umgehend beseitigen und zu Vergleichsangeboten sofort Stellung nehmen (vgl. Zöller/Herget: ZPO 27. Aufl., § 91 Rn. 13 „Reisekosten der Partei“; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1342; OLG Koblenz MDR 1995, 424; OLG Hamm Rpfleger 1992, 83). Allerdings ist auch eine ausländische Partei an das Gebot zur Kostengeringhaltung gebunden, so dass auch hier zu prüfen ist, ob eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der Situation der Aufhebungsbeklagten die die Kosten auslösende Maßnahme für erforderlich halten durfte (OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2008 – I-10 W 21/07). Dies ist für die hier streitgegenständlichen Dolmetscherkosten zu verneinen. Nach dem eigenen Vortrag der Aufhebungsbeklagten, insbesondere der von ihr vorgelegten Kostenaufstellung, wurden für sie alle für das Verfahren relevanten Schriftsätze der Gegenseite, sämtliche Schriftsätze ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten und die Beschlüsse des Gerichts übersetzt. Die Aufhebungsbeklagte beziehungsweise ihr Vertreter war somit umfassend über das Verfahren informiert und hierauf vorbereitet. Darüber hinaus haben die Aufhebungsklägerinnen unwidersprochen vorgetragen, dass sich im vorliegenden Fall der Rechtsanwalt der Aufhebungsbeklagten und ihr Vertreter, Herr Fukushima, ohne weiteres in englischer Sprache hätten verständigen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Gericht eine persönliche Ladung der Partei beziehungsweise eines entsprechenden Vertreters nicht angeordnet und damit zu erkennen gegeben hatte, dass aus seiner Sicht keine Notwendigkeit für die Aufhebungsbeklagte bestand, einen Vertreter zum Termin zu entsenden. Unter derartigen Umständen kann eine Partei sich nicht darauf berufen, es sei für die Wahrnehmung ihrer Rechte unabdingbar gewesen, jedes in der Sitzung gesprochene Wort simultan übersetzt zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2008 – I-10 W 21/07). Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei wäre unter Beachtung des Gebots zur Kostengeringhaltung vielmehr davon ausgegangen, dass aus Sicht des Gerichts ausreichend vorgetragen worden ist, und dass sie über den maßgeblichen Verlauf der Sitzung ausreichend durch ihren Prozessbevollmächtigen unterrichtet werde und auch über ihn Wort ergreifen könne, um ihre Parteirechte wahrzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2008 – I-10 W 21/07). Zwar wird damit gegebenenfalls ein gewisser zeitlicher Mehraufwand verbunden sein. Dieser erscheint aber im Hinblick auf die ansonsten anfallenden erheblichen Kosten für Simultandolmetscher durchaus zumutbar. Dem wird sich auch das Prozessgericht trotz des praktischen Bedürfnisses an einem zügigen, konzentrierten und reibungslosen Fortgang der mündlichen Verhandlung nicht verschließen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2008 – I-10 W 21/07). Im Übrigen war mit einer Vernehmung von Herrn F. als präsenter Zeuge durch das Prozessgericht nicht zu rechnen, so dass die Aufhebungsbeklagte auch nicht gezwungen war, einen Dolmetscher zum Termin zu stellen, um dem Gericht die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO ausschließlich zulässige sofortige Beweisaufnahme zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2002 – 17 W 6/02 – JurBüro 2002, 591). Der Einwand der Aufhebungsbeklagten, aufgrund der Komplexität der Materie und der schwierigen Abgrenzungsfragen sei eine Kommunikation mit Herrn F. mittels Dolmetscher erforderlich gewesen, ist pauschal und entbehrt zudem jeder tatsächlichen Grundlage. In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die Teillöschung des Streitgebrauchsmusters einen veränderten Umstand im Sinne von § 927 ZPO darstellt, die den Verfügungsanspruch beziehungsweise Verfügungsgrund entfallen lässt und infolgedessen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Von den Parteien ist davon ausgehend im Wesentlichen erörtert worden, welche Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters zu stellen sind, um eine darauf gestützte einstweilige Verfügung erwirken zu können. Nur am Rande wurde die Frage gestreift, ob das Streitgebrauchsmuster die Priorität zu Recht in Anspruch nimmt und die Entscheidung der Löschungsabteilung fehlerhaft ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die zu behandelnde Materie so komplex war, dass sie von der Aufhebungsbeklagten und ihren Prozessbevollmächtigten nur mit Hilfe eines Simultandolmetschers erörtert werden konnte. b) Auch die durch die Vorbesprechung am 24. August 2011 entstandenen Dolmetscherkosten sind nicht erstattungsfähig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufhebungsbeklagte nicht vorgetragen hat, was im Einzelnen Gegenstand der Vorbesprechung war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und wie weit Inhalte besprochen wurden, die nicht bereits mit den im Verfahren gewechselten Schriftsätzen erörtert worden waren und daher Herrn F. bekannt waren. Von der Notwendigkeit der Dolmetscherkosten kann daher – unabhängig von der Frage, ob die Kosten einer Vorbesprechung überhaupt erstattungsfähig sind – nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Kosten der Simultandolmetscher, die während der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 tätig waren, erst Recht für die durch die Vorbesprechung am 24. August 2011 entstandenen Dolmetscherkosten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Aufhebungsklägerinnen ist davon auszugehen, dass die Vorbesprechung zwischen den Beteiligten unmittelbar in englischer Sprache geführt werden konnte. Dann war aber eine Übersetzung der besprochenen Inhalte im eigentlichen Sinne – anders als in der gerichtlichen Verhandlung – ohnehin nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass im Unterschied zur gerichtlichen Verhandlung der Kreis der Personen, die an einer Vorbesprechung teilnehmen, regelmäßig auf die Mitarbeiter der Partei, ihre Prozessbevollmächtigten und die Patentanwälte begrenzt ist. Diese Gesprächssituation erlaubt es den Beteiligten anders als in einer gerichtlichen Verhandlung, an der mit der Gegenpartei und dem Gericht weitere Personen beteiligt sind und deren Ablauf formalisierter ist, insbesondere weitgehend durch den Vorsitzenden des Gerichts vorgegeben wird, den Ablauf und die Inhalte des Gesprächs selbst zu bestimmen sowie sprachliche Unklarheiten, so sie tatsächlich auftauchen sollten, in der dafür erforderlichen Zeit auszuräumen. c) Da im vorliegenden Fall die Tätigkeit eines Dolmetschers zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung weder für die Vorbesprechung am 24. August 2011 noch einen Tag später für die gerichtliche Verhandlung als notwendig anzusehen ist, kann die Aufhebungsbeklagte auch nicht mit Erfolg die Erstattung der weiteren von den Dolmetschern in Rechnung gestellten Kosten (Fahrtkosten, Kosten für die Miete und den Versand einer Dolmetscheranlage) erstattet verlangen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.