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Beschluss

I-11 W 77/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0124.I11W77.12.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 13.11.2012 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2012 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Richter am Landgericht Sch. wird für begründet erklärt.

Beschwerdewert: Wert des Verfahrens 10 OH 11/12.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 13.11.2012 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2012 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Richter am Landgericht Sch. wird für begründet erklärt. Beschwerdewert: Wert des Verfahrens 10 OH 11/12. I-11 W 77/12 10 OH 11/12Landgericht Düsseldorf Oberlandesgericht DüsseldorfBeschluss In dem Rechtsstreit pp. hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 24.01.2013 durch dieVizepräsidentin des Oberlandesgerichts R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und den Richter am Oberlandesgericht K. beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 13.11.2012 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2012 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Richter am Landgericht Sch. wird für begründet erklärt. Beschwerdewert: Wert des Verfahrens 10 OH 11/12. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist zulässig und begründet. 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Darunter sind Gründe zu verstehen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 42 Rz. 9 m. w. N.). Dabei ist davon auszugehen, dass Verfahrensverstöße und Rechtsfehler eines Richters im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund darstellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche die Fehler des Richters als Ausdruck seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Ablehnenden erscheinen lassen. Von einem derart gelagerten Sachverhalt ist vorliegend auszugehen. Der abgelehnte Einzelrichter hat mit Beschluss vom 07.09.2012 die von der Antragstellerin beantragte Beweiserhebung angeordnet, obgleich die von ihm mit Verfügung vom 21.08.2012 den Antragsgegnern gesetzte Stellungnahmefrist von neun Tagen erst am 10.09.2012 abgelaufen ist und ohne dass er zuvor über den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin zu 1) vom 04.09.2012, welcher am 05.09.2012 beim Landgericht eingegangen war, entschieden hatte. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren eingeholten dienstlichen Äußerung vom 13.12.2012 hat der Einzelrichter keinen Anlass gesehen, den Fristablauf abzuwarten, weil die Antragsgengerin zu 1) in ihrem Fristverlängerungsersuchen mitgeteilt habe, dass ihr eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich sei. Die ausdrückliche Ablehnung des Fristverlängerungsantrages hat der Einzelrichter als entbehrlich angesehen. Das Vorgehen des abgelehnten Einzelrichters war unsachgemäß. Es entfernte sich soweit von dem normalerweise geübten Verfahren, dass für die Antragsgenerin zu 1) berechtigter Weise der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entstehen konnte. Insoweit kann offen bleiben, ob die neuntägige Stellungnahmefrist für sich betrachtet bereits unangemessen war. Der abgelehnte Richter hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) jedenfalls dadurch grob verletzt, dass er über den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin zu 1) nicht rechtzeitig (ausdrücklich) entschieden hat, sondern stattdessen den von der Antragstellerin begehrten Beweisbeschluss – wissentlich – noch vor Fristablauf erlassen hat. Der abgelehnte Richter hätte zunächst gemäß §§ 224, 225 ZPO über den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin vom 04.09.2012 entscheiden müssen. Über ein Fristverlängerungsgesuch ist grundsätzlich so rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu entscheiden, dass die ersuchenden Partei in der Lage ist, die befristete Verfahrenshandlung noch in offener Frist vorzunehmen (vgl. Zöller/Stöber, 29. Auflage, § 225 Rn. 2). Nur ausnahmsweise darf die ablehnenden Entscheidung zugleich mit der auf den Fristablauf gestützten Entscheidung ergehen, wenn nämlich der Fristverlängerungsantrag so spät gestellt war, dass er nicht mehr vor Fristablauf beschieden werden konnte (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.). Dies war hier nicht der Fall. Der Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin ist am Mittwoch dem 05.09.2012 beim Landgericht eingegangen; die Stellungnahmefrist lief am Montag, den 10.09.2012 ab. Eine ablehnende Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch (§ 225 Abs. 3 ZPO) hätte der Antragsgegnerin zu 1) daher noch vor Fristablauf zugestellt werden können (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO) Der abgelehnte Richter hätte auch nicht vor Ablauf der von ihm gesetzten Stellungnahmefrist über den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens entscheiden dürfen. Sein Argument, die Antragsgenerin habe in ihrem Fristverlängerungsantrag selbst ausgeführt, dass sie zur fristgerechten Stellungnahme nicht in der Lage sei, rechtfertigt die vorzeitige Entscheidung nicht. Wenn der Richter der Annahme war, dass der Antragsgegnerin zu 1) eine fristgerechte Stellungnahme aus den von ihr vorgetragenen Gründen tatsächlich nicht möglich war, hätte er eine angemessene Verlängerung der Frist erwägen müssen (§ 224 Abs. 2 ZPO). Wenn der Richter hingegen der Auffassung war, dass die Antragsgegnerin zu 1) keine erheblichen Gründe für die beantragte Fristverlängerung vorgetragen hat oder diese nicht glaubhaft gemacht hat, hätte er mit einer fristgerechten Stellungnahme rechnen müssen und wäre gehalten gewesen, den Fristablauf abzuwarten. Ein Grund für eine Fristverkürzung (§ 224 Abs. 2 ZPO) ist nicht ersichtlich. 2. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache, hier dem Wert des selbständigen Beweisverfahrens (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.2008,Az. 11 W 15/08, Juris Rz. 8 und Beschl. v. 29.03.1994, Az.11 W 77/93). R. Dr. W. K.