Urteil
I - 5 U 50/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:1220.I5U50.12.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichter wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichter wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I – 5 U 50/12 3 O 65/10 Landgericht Düsseldorf Verkündet am 20.12.2012 F…, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In pp hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht B… und den Richter am Landgericht K… für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichter wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Vergütung für ihren Aufwand und ihre Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Projekt G… N…. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe auf eigenes Risiko gehandelt. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch das am 23.02.2012 verkündete Urteil hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichter die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Im Bieterverfahren und im Anhandgabevertrag sei ausdrücklich geregelt gewesen, dass Kosten nicht erstattet würden. Aus ihrer eigenen Projektinformation vom 14.06.2005 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Sie habe ihre einseitige Erklärung selbst nur als Angebot bezeichnet. Zudem habe sie gewusst, dass die gewünschte Kostenübernahme nur durch einen Ratsbeschluss vereinbart werden könne. Der Ratsbeschluss vom 24.06.2005 sei weder als Angebotsannahme noch als neues Angebot anzusehen, denn er enthalte lediglich eine Ermächtigung an die Verwaltung, eine Vereinbarung über eine Aufgabenteilung mit der Klägerin zu treffen, wonach die Kosten der Klägerin nur zu erstatten seien, wenn das Planungsverfahren aus baurechtlichen Gründen scheitere, die nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen. Diese Erklärung sei weder gegenüber der Klägerin abgegeben worden noch verpflichte sie die Verwaltung zur Abgabe entsprechender Erklärungen. Ein städtebaulicher Vertrag mit einer Kostenregelung zugunsten der Klägerin sei nicht zustande gekommen. Aus der E-Mail der Beklagten vom 28.11.2005 ergebe sich kein vertraglicher Anspruch. Die Formulierung "Abschlussreife" sei nicht als Einigungserklärung auszulegen, denn zugleich seien noch verschiedene Vertragsentwürfe formuliert worden. Aus den Gesprächen und Verhandlungen ergebe sich ebenfalls keine vertragliche Einigung, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, wer für die Klägerin welche Zusicherung zur Kostenübernahme abgegeben habe. Überdies habe die Klägerin der Beklagten weitere Entwürfe eines städtebaulichen Vertrags übermittelt, ohne darauf zu verweisen, bereits hinsichtlich der Kostenübernahme eine Einigung erzielt zu haben. Ein mündlicher Vertrag sei auch mangels Schriftform unwirksam. Das Angebot der Klägerin an die Beklagte vom 26.09.2008 zur Überlassung der Nutzungsrechte an den Planungsunterlagen gegen eine Vergütung von 581.478,04 € zeige, dass sie selbst nicht von einer Einigung über die Kostenerstattung ausgegangen sei. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, weil die Parteien über die Erteilung eines Auftrags verhandelt hätten. Hier sei aber klar gewesen, dass die Beklagte grundsätzlich keine Kosten für die Bauleitplanung tragen sollte und sich für die Klägerin die Investitionen bei der Durchführung des Projekts amortisieren sollten. Die Kostenerstattung sollte nur gewährt werden, falls das Projekt nicht realisiert werde. Für diesen Fall hätten die von der Klägerin entwickelten Aktivitäten gerade nicht dem Willen der Beklagten entsprochen. Unter dem Gesichtspunkt der c.i.c. bzw. des § 311 Abs. 2 und 3 BGB ergäben sich ebenfalls keine Ansprüche. Es fehle an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in die Durchführung des Projekts, weil die Beklagte die Vertragsverhandlungen nicht in vorwerfbarer Weise abgebrochen habe. Nach dem Vortrag der Klägerin sei das Projekt baurechtlich unzulässig, so dass es einen sachlichen Grund für den Beschluss des Rates gegeben habe, das Projekt für gescheitert zu erklären. Aus §§ 812 ff BGB ergebe sich kein Zahlungsanspruch, da eine Bereicherung der Beklagten nicht dargetan worden sei. An der Tätigkeit der Klägerin habe die Beklagte kein Interesse mehr. Auch habe die Klägerin das Vermögen der Beklagten nicht zweckgerichtet vermehrt, weil sie selbst an der Realisierung des Projekts interessiert gewesen sei, um ihre Aufwendungen zu amortisieren. Die Kosten der Klägerin beruhten auf einer freiwilligen Akquisetätigkeit. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der begehrten Vergütung verpflichtet. Daran ändere nichts, dass letztlich kein schriftlicher städtebaulicher Vertrag zustande gekommen sei. Allerdings könne die Beklagte die Leistungen zur Vorbereitung eines Bebauungsplans auch auf Basis eines Werkvertrags einem Privaten übertragen. Die Herren G… und G… seien am 24.06.2005 durch den Rat der Beklagten beauftragt worden, eine Vereinbarung über die Kostenerstattung zu treffen; sofern der Ratsbeschluss nicht selbst eine entsprechende Vereinbarung begründe. Überdies sei mit dem Ratsbeschluss vom 24.06.2005 eine wirksame Vereinbarung über die zunächst schwebend unwirksame Kostentragungsregelung vom 14.06.2006 getroffen worden. Die Herren G… und G… hätten damals als vollmachtlose Vertreter ein Angebot abgegeben, das sie noch im Rahmen des gleichen Gesprächs angenommen habe. Jedenfalls sei das Angebot spätestens mit der Übergabe der abgeänderten Projektinformation am 14.06.2005 von ihr angenommen worden. Die Bedingung für das Zustandekommen bzw. die Genehmigung der Vereinbarung erfolgte durch den Ratsbeschluss vom 24.06.2005. Selbst wenn in ihrer Projektinformation vom 14.06.2005 nur das Angebot zu sehen sei, sei dieses durch den Ratsbeschluss angenommen worden. Wenn in dem Ratsbeschluss ein neues Angebot gesehen werde, habe sie dies nachfolgend mehrfach ausdrücklich angenommen. Nämlich dadurch, dass sie mit den streitgegenständlichen Planungsmaßnahmen begonnen habe. Weiterhin habe sie das Angebot durch Übersendung des städtebaulichen Vertrags vom 18.07.2005 an die Beklagte angenommen. Dies habe die Beklagte unter dem 28.11.2005 bestätigt (Anlage K 6). Im Übrigen sei die Vereinbarung am 14.07., 02.09., 24.11.2005 sowie 25.01.2006 von allen Parteien bestätigt worden. Für die Beklagte hätten die Herren G…, G… und der Bürgermeister N… gehandelt. Diese Gespräche habe sie in ihrem Schriftsatz vom 24.01.2011 ausführlich dargelegt. Hilfsweise bestehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Leistungen seien im Interesse der Beklagten zur Vorbereitung eines Bebauungsplans erbracht worden und hätten auch ihrem Willen entsprochen. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, die Struktur der Zusammenarbeit sei darauf ausgerichtet gewesen, dass die Beklagte keine Kosten für die Erstellung der Bauleitplanung tragen solle. Denn ursprünglich habe die Beklagte sämtliche Kosten tragen sollen. Sie habe erst nachträglich angeboten, anders zu verfahren. Jedenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch wegen ungerechtfertigten Abbruchs der Vertragsverhandlungen durch die Beklagte. Sie habe die streitgegenständlichen Ausgaben im Vertrauen auf die Durchführung des Projekts und auf den Abschluss des städtebaulichen Vertrags getätigt. Der städtebauliche Vertrag habe kurz vor dem Abschluss gestanden. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, die Verhandlungen nicht abzuschließen. Mag das Projekt baurechtlich unzulässig sein, so sei der städtebauliche Vertrag gerade darauf ausgerichtet gewesen, die baurechtliche Zulässigkeit zu klären. Es habe verschiedene Varianten gegeben, die baurechtliche Unzulässigkeit zu heilen. Insoweit werde auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.09.2010 und die Anlage K 80 verwiesen. Entgegen der vorvertraglichen Treuepflicht, sich um eine baurechtliche Zulässigkeit zu bemühen, sei einseitig ein Scheitern des Projekts beschlossen worden. Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebe sich ein Zahlungsanspruch. Sie habe für die Beklagte Tätigkeiten der Bauleitplanung übernommen. Um den Wert dieser Leistungen sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Dieser Anspruch sei im Wesentlichen deckungsgleich mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Das Projekt sei auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen gescheitert (s. Schriftsatz vom 10.09.2010 Ziff. 4 und Ziff. 3.2.2 und 3.2.3. des Schriftsatzes vom 24.01.2011). Außerdem sei die Beklagte ihr zum Ersatz der auf die Prozessbürgschaft geleisteten Avalzinsen verpflichtet. Die Klägerin beantragt, 1 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.02.2012 die Beklagte zu verurteilen, an sie 350.805,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu bezahlen. 2 die Beklagte zu verurteilen, an sie als Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO Zinsen in Höhe von 1,5 Prozentpunkten p.a. aus 7.532,70 € seit dem 24.04.2012 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend vor, das Projekt, das in ihrem Fiskaleigentum stehende G…gelände neu zu entwickeln, sei gescheitert, weil es unter wirtschaftlich rentablen Gesichtspunkten nicht zu realisieren gewesen sei. Deshalb sei auch die zunächst eingeleitete Bauleitplanung nicht fortgesetzt worden. Übernehme ein potentieller Investor die Vorbereitung und Ausarbeitung der Bauleitplanung für sein beabsichtigtes Vorhaben auf eigene Kosten, so habe er das Risiko des Scheiterns der Bauleitplanung zu tragen. Die vom Rat in seinem Beschluss vom 24.06.2005 in Aussicht genommene Kostenerstattung hätte sich nicht realisiert, weil die beabsichtigte Bauleitplanung nicht aus bauplanungsrechtlichen, durch die Klägerin nicht zu vertretenden Gründen gescheitert sei. Dem einseitigen Wunsch der Klägerin, dass sie die Kosten der Bauleitplanung im Falle ihres Scheiterns tragen solle, habe der Ratsbeschluss vom 24.06.2005 entgegen gestanden. Eine vertragliche Einigung über die Kostenerstattung sei nicht zustande gekommen. Weder die Projektinformation der Klägerin noch der Ratsbeschluss seien als Vertragsangebote auszulegen. In dem Ratsbeschluss sei die Verwaltung ermächtigt worden, eine Kostenerstattung nur für den Fall zu vereinbaren, dass das Planungsverfahren aus baurechtlichen Gründen scheitere, die nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen. Hiervon abweichende Erklärungen hätten weder der Stadtkämmerer G… noch der ehemalige Leiter des Amts für Wirtschaftsförderung G… abgegeben, gleiches gelte für den Bürgermeister N… in der Informationsveranstaltung vom 19.01.2006. Der Rat habe sich schon aus Anlass der Beschlussfassung vom 24.06.2005 ausdrücklich vorbehalten, das Projekt selber aufzugeben, soweit die einzuschaltenden Fachleute die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht bestätigen sollten. Seitens ihrer Amtswalter sei stets hervorgehoben worden, die Kosten würden nicht erstattet, wenn sich die Einschätzung der Klägerin zur Wirtschaftlichkeit des Projekts als nicht tragfähig erweise. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere bereits daran, dass die Klägerin als Vorhabenträger kein fremdes sondern ein eigenes Geschäft geführt habe. Nur die Vorbereitung und Ausarbeitung der Bauleitplanung auf eigene Kosten der Klägerin habe ihrem Willen entsprochen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiterten schon daran, dass sie durch die Leistung der Klägerin nichts erlangt habe. Mit dem Scheitern des Vorhabens und der Beendigung der Bauleitplanung stellten die streitbefangenen Leistungen keinen Vermögenswert für sie dar. Da sie ohne Bereitschaft der Klägerin, die Bauleitplanung auf eigene Kosten auszuarbeiten, eine Bauleitplanung nicht eingeleitet hätte, würde es sich auch um eine nicht erstattungsfähige aufgedrängte Bereicherung handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist eröffnet. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG hat der Senat im Rahmen der Entscheidung über die Berufung nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Da das erstinstanzliche Urteil Bestand hat, ist für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 717 Abs. 2 ZPO kein Raum. 1. Unstreitig ergibt sich weder aus den Bedingungen des Investoren-Bieter-Verfahrens noch aus der "Anhandgabe"-Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der behaupteten Planungskosten. Unter Ziff. 2.4 der Bedingungen des Investoren-Bieterverfahrens "Galopp sucht Mehr" ist festgelegt worden, dass den Anbietern Kosten und Auslagen nicht erstattet werden (Anlage K 2). In der "Anhandgabe" vom 23.07.2004 (Anlage K 4) vereinbarten die Parteien, die entstehenden Kosten jeweils selbst zu tragen und auch dann keine Kostenerstattung zu leisten, wenn es nicht zu einer "Übertragung, Belastung oder Nutzungsüberlassung" komme. Überdies ist ein schriftlicher städtebaulicher Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB nicht geschlossen worden. Dies hat die Klägerin selbst erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 24.01.2011 eingeräumt. Ungeachtet der verfolgten Planungsziele und -vorgaben ist eine isolierte Einigung über die Voraussetzungen einer Kostenerstattung ebenfalls nicht zustande gekommen. a. Gemäß § 64 Abs. 1 GO NRW bedürfen Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht dieser Form, wenn die Vollmacht in der Form des § 64 Abs. 1 GO NRW erteilt ist. Eine diesen Formanforderungen entsprechende schriftliche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Zwar gelten die Formvorschriften nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 64 Abs. 2 GO NRW). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Regelung über die planerische Ausgestaltung des Gemeindegebietes nebst Kostenvereinbarung über die entstandenen Aufwendungen kein Geschäft der laufenden Verwaltung. Unter Geschäften der laufenden Verwaltung sind Geschäfte zu verstehen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGHZ 92, 164, 173). Eine Zuordnung zum Bereich der laufenden Verwaltung kommt danach nur hinsichtlich solcher grundstücksbezogener Geschäfte in Betracht, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in Relation zur Größe der Gemeinde am unteren Rand der Erheblichkeit bewegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2012, 15 W 67/11, FGPrax 2012, 150). Hier ist die Projektierung des G…geländes und die Verteilung der Planungskosten kein Routinegeschäft der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung, das regelmäßig anfällt. Der eigenen Beschreibung des Nutzungs- und Strukturkonzepts der Klägerin vom 30.01.2004 (Anlage K 3) folgend, waren erhebliche Investitionen im zweistelligen Millionenbereich geplant. Zusätzliche Gebäude wie eine Mehrzweckhalle, Büro- und Hotelkomplexe waren später in der Diskussion. Auch die damit verbundenen Planungskosten, die der Rat in seinem Beschluss vom 24.06.2005 mit 300.000 € bemaß, sind für eine mittelgroße Stadt wie N… keine regelmäßig anfallende Ausgabe. b. Es kann dahinstehen, ob - nach der Ansicht der Klägerin - allein durch das materielle Einverständnis des Gemeinderats, als des für die Willensbildung der Gemeinde maßgeblichen Beschlussorgans, eine Gemeinde auch dann eine vertragliche Verpflichtung eingehen kann, wenn bei der Abgabe der verpflichtenden Erklärung die gesetzlichen Vertretungserfordernisse nicht beachtet worden sind. Hier ist es nämlich nicht zu einer mündlich verbindlichen Übereinkunft über eine Kostenerstattung auf der Basis des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.06.2005 gekommen. Diesbezüglich übereinstimmende auf eine Kostenerstattung abzielende Willenserklärungen der Parteien sind nicht ausgetauscht worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Projektinformation der Klägerin vom 14.06.2005 überhaupt die Qualität einer auf den Abschluss eines Vertrags gezielten Willenserklärung zukommt, jedenfalls ist der dortige Vorschlag der Klägerin, wonach die ihr durch die Planungen entstandenen Kosten von der Beklagten erstattet werden sollten, falls kein Baurecht erlangt werde, von der Beklagten nicht angenommen worden. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24.01.2011 haben die für die Beklagten handelnden Zeugen G… (Leiter des Amts für Wirtschaftsförderung) und G… (Liegenschaftsdezernent und Stadtkämmerer) deutlich gemacht, für eine Kostenerstattungsregelung benötige man den Beschluss des Gemeinderats. Zwar hat der Gemeinderat am 24.06.2005 einen Beschluss gefasst, der eine Kostenerstattungsregelung zum Inhalt hatte. Allerdings ist dieser Beschluss nicht als Abgabe einer Willenserklärung auszulegen, die auf den Abschluss eines Vertrags ausgerichtet ist. Überdies entspricht die vom Rat beschlossene Formulierung inhaltlich nicht der von der Klägerin vorgeschlagenen Regelung. Der Rat hat in seinem Beschluss die Verwaltung ermächtigt, Vereinbarungen abzuschließen. Er hat also lediglich eine Vollmacht erteilt, aber keine eigene Willenserklärung in Bezug auf die Klägerin abgegeben. Erst in der Zukunft sollten durch die Gemeindeverwaltung entsprechende Verträge geschlossen werden. Ungeachtet dessen war in dem Beschluss eine Kostenerstattung nur für den Fall vorgesehen, dass das Planungsverfahren aus baurechtlichen Gründen, die nicht von der Klägerin zu vertreten seien, scheitere. Es wurde betont, dass ein Kostenerstattungsanspruch insbesondere dann, wenn sich die Planung nicht als wirtschaftlich herausstellen sollte, nicht bestehe. Somit sollte allein der Klägerin das Risiko der Wirtschaftlichkeit der Planung auferlegt werden. Demgegenüber differenzierte der Vorschlag der Klägerin nicht nach den Gründen für ein Scheitern des Planungsverfahrens. Das Planungsverfahren war auf die Schaffung von Baurecht ausgerichtet. Sollte dieses nicht erlangt werden, habe die Beklagte - so die Klägerin - die von ihr "übernommenen Leistungen des Baurechts" zu tragen. Danach sollte die Beklagte in jedem Fall, in dem sich die Planungen nicht verwirklichen lassen, wenn also kein Baurecht geschaffen wird, die Kosten erstatten. Da die Erklärungen der Klägerin und des Gemeinderats nicht übereinstimmten, fehlte die Grundlage für eine vertragliche Einigung. Dass die Klägerin die Handlungsermächtigung des Stadtrats nicht als Basis für eine Kostenerstattung akzeptiert hat, zeigt der von ihr übersandte Entwurf eines städtebaulichen Vertrags vom 18.07.2005 (Anlage K 5). § 5 dieses Entwurfs knüpft den Erstattungsanspruch allein an die Voraussetzung, dass der unter § 2 definierten Bebauungsplan nicht bis zu dem 31.03.2007 rechtskräftig werde; es sei denn die Klägerin selbst hätte die Verzögerung zu verantworten. Danach wäre die Beklagte auch dann in der Pflicht, wenn von den Planungen aus wirtschaftlichen Gründen Abstand genommen werden würde. Gerade dieses Risiko wollte der Gemeinderat ausdrücklich nicht übernehmen. Deshalb liegt in der E-Mail des Zeugen G… vom 28.11.2005 (Anlage K 5) auch kein Einverständnis mit dem vorgeschlagenen städtebaulichen Vertrag. Die Verwendung der Vokabel "abschlussreif", deutet nur darauf hin, dass die tatsächlichen Grundlagen für Verhandlungen über einen solchen Vertrag vorliegen. In diesem Zusammenhang verwies der Zeuge nämlich auf einen ebenfalls anstehenden Rahmenvertrag neben dem städtebaulichen Vertrag, für den es an einem entsprechenden Ratsmandat noch fehle. Dieser Rahmenvertrag war also nicht "abschlussreif". Für den städtebaulichen Vertrag lag hingegen ein Ratsmandat vor, das die Verwaltung berechtigte, hierüber zu verhandeln. Allerdings war offen, ob auf dieser Basis eine vertragliche Einigung erzielt werden würde. Denn der Zeuge formulierte direkt im Anschluss Vorschläge für einen Vertragsschluss, die von der Vorlage der Klägerin abwichen. Insbesondere wurde unter § 6 des Vorschlags die Kostenregelung neu gefasst. Wie in dem Ratsbeschluss vorgegeben, sollte eine Kostenerstattung nicht erfolgen, wenn sich die Annahmen der Klägerin zur Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts als nicht haltbar erweisen. Dieser von dem Zeugen G… formulierte Vorschlag ist gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots der Klägerin verbunden mit einem neuen Antrag zu bewerten. Diesen Antrag hat die Klägerin nicht angenommen. Denn sie übersandte der Beklagten per E-Mail vom 17.02.2006 einen weiteren Vertragsentwurf vom 26.01.2006. Dieser nimmt zwar zu weiten Teilen den von dem Zeugen G… formulierten Vorschlag zur Kostenerstattung auf, erweitert diesen jedoch zu Gunsten der Klägerin. Danach soll eine Zahlungspflicht der Beklagten auch dann begründet werden, wenn die Planungsziele aus baurechtlichen Gründen nicht fristgerecht erreicht werden. Überdies soll notfalls durch eine neutrale Begutachtung festgestellt werden, ob eine annähernde Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Diese modifizierte Version zeigt, dass die Klägerin mit dem Vorschlag der Beklagten vom 28.11.2005 nicht einverstanden war. Dass die Beklagtenseite diesen Vorschlag nicht angenommen hat, ergibt sich aus der E-Mail des Zeugen G… vom 08.03.2006 an seinen Kollegen G…. Danach sei die Frage der Kostenerstattung immer noch nicht geklärt, weil diese nach dem Vorschlag der Klägerin schon begründet werden solle, wenn der Bebauungsplan nicht innerhalb vorgegebener Fristen rechtskräftig sei. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Vertreter der Beklagten ihren Entwurf vom 26.01.2006 bedingungslos angenommen haben. Ihre Behauptung, bei einem Gespräch am 25.01.2006 hätten G… und G… eine Kostenübernahme zugesagt, sofern das Projekt aus planungsrechtlichen Gründen scheitere, ist insoweit unerheblich. Denn damals existierte bereits der deutlich präzisere schriftliche Vertragsentwurf des Zeugen G… aus der E-Mail vom 28.11.2005. Die Klägerin hat keine Umstände dargetan, die die Beklagte veranlasst hätten, hiervon abzuweichen. Überdies hat die Klägerin den angeblich neuen mündlichen Antrag vom 25.01.2006 nicht unmittelbar angenommen, weil sie unter dem 26.01.2006 den bereits oben genannten neuen Vorschlag formulierte. Hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn man sich zuvor geeinigt hätte. Dann hätte es nur eines Bestätigungsschreibens bedurft. Stattdessen kündigte Herr E… von der Klägerin "unsere überarbeitete Version des "Städtebaulichen Vertrages"" an. 2. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 BGB wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist nicht begründet. Grundsätzlich haften auch öffentlich-rechtliche Körperschaften bei einem Fehlverhalten ihrer Organe wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (vgl. BGH NJW 1999, 3335). Die Beklagte muss also für das Fehlverhalten verhandlungsberechtigter Personen einstehen und kann auf Ersatz des Vertrauensinteresses in Anspruch genommen werden. a. Allerdings ist die Haftung kommunaler Gebietskörperschaften durch den Rechtssatz begrenzt, dass die Kompetenzvorschriften öffentlich-rechtlicher Körperschaften Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren und vor den Bindungswirkungen unbedachter oder übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren sollen. Rechtsgeschäftliche Bindungen aus Erklärungen eines nicht (allein)vertretungsberechtigten Organs lassen sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss begründen (BGH a.a.O.). Kompetenzregelungen vermögen die Körperschaft aber dann nicht von der Haftung zu befreien, wenn Organe bei rechtsgeschäftlicher Betätigung dem Geschäftspartner Schaden zufügen, wenn es also nicht gerade um die rechtsgeschäftliche Bindung an die Erklärung geht, sondern um einen Verstoß gegen die vorvertragliche Verhaltensordnung. Insoweit gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts nichts anderes als für solche des Privatrechts mit entsprechenden Beschränkungen der Befugnisse ihrer Organe; auch sie können sich der Haftung nicht durch Berufung auf Kompetenzvorschriften entziehen, wenn ihre Organe das Vertrauen, das zu ihrer Bestellung geführt hat, missbrauchen. Deshalb stehen Zuständigkeitsbeschränkungen nicht der Geltendmachung von Schäden entgegen, die das Organ in amtlicher Eigenschaft unter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus Sonderrechtsbeziehungen, wie etwa Verschulden bei Vertragsschluss, dem Geschäftspartner zufügt (vgl. BGH a.a.O.). Die Klägerin hat ein derartiges Fehlverhalten der für die Beklagte handelnden Organe und Vertreter nicht dargetan. Ihr war aufgrund des Ratsbeschlusses vom 24.06.2005 bekannt, dass die Beklagte nur eingeschränkt bereit war, ihr im Falle des Scheiterns der Planungen die entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte wollte insbesondere bei fehlender Wirtschaftlichkeit keine Kosten tragen. Die verschiedenen Vertragsentwürfe zeigen, dass der Klägerin zum einen die Notwendigkeit eines ausdrücklichen schriftlichen Vertrags bekannt war und zum anderen, dass eine Einigung noch nicht erzielt war. Es ist nicht erkennbar geworden, dass sie zu weiteren Planungsaufwendungen veranlasst worden ist mit dem pauschalen Hinweis, die ihr entstehenden Kosten würden im Falle eines Scheiterns erstattet. Es fehlt auch an einer Kausalität zwischen den Aufwendungen und der Regelung über die Kostenerstattung. Denn die Klägerin unternahm die Planungen nicht im Vertrauen auf eine Kostenerstattung, sondern um das Projekt realisieren zu können. Dann wollte sie von der Vermarktung der Grundstücke und der Errichtung der Gebäude profitieren. Gemäß ihres Entwurfs eines Vermarktungsvertrags vom 14.09.2007 (Anlage K 9), sollte sie die Bauwerke errichten. Mieterlöse sollten an sie fließen, wobei die Beklagte Mietausfallrisiken übernehmen sollte. Bereits in ihrem Angebot sieht sie sich als von einer Projektgesellschaft beauftragte Generalübernehmerin. Zurecht bewertet das Landgericht daher die Planungsanstrengungen der Klägerin als Akquise im Vertrauen auf eine Verwirklichung des Projekts. b. Selbst wenn die Klägerin auf eine Kostenerstattung gemäß der Ermächtigung in dem Ratsbeschluss vom 24.06.2005 vertraut hätte und hätte vertrauen dürfen, stünde ihr kein Zahlungsanspruch zu. Denn das Projekt ist nicht aus "baurechtlichen Gründen" gescheitert, sondern wegen seiner unzureichenden Wirtschaftlichkeit aus Sicht der Beklagten. Das Projekt ist auch nicht schuldhaft vorzeitig von der Beklagten abgebrochen worden. Zwar bietet die Formulierung "baurechtliche Gründe" ein weites Auslegungsfeld. Danach könnte auch die Weigerung, eine bauplanungsrechtliche Utopie zu verwirklichen, bereits einen Erstattungsanspruch auslösen; z.B. die bauplanungsrechtlich offensichtlich unzulässige Errichtung einer Multifunktionsarena in einem reinen Wohngebiet. Für die Beteiligten war daher klar, dass der Begriff der baurechtlichen Gründe nicht so weit gefasst werden sollte. Sonst käme die Ermächtigung des Rats einem Blankett einer Kostenerstattung gleich und es hätte keiner zähen Verhandlungen über eine Kostenerstattung bedurft. Dass bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Gegebenheiten Einfluss haben auf die Verwirklichung des Projekts, war allen Beteiligten bekannt. Das Vorhaben wurde gerade durch diese Vorgaben bestimmt und geprägt. Das Rennbahngelände ist begrenzt durch die Neusser Innenstadt und den Hafen. Hauptverkehrsstraßen umschließen es. Der Kirmesplatz liegt an der Grenze. Der Rennbahnbetrieb selbst schränkt ebenfalls die planungsrechtlichen Möglichkeiten ein. Diese Gegebenheiten waren der Klägerin durch die Darstellung der Beklagten in dem Investoren-Bieter-Verfahren geläufig. Daher kann die Formulierung in dem Ratsbeschluss nur dahingehend verstanden werden, dass ein Erstattungsanspruch ausgelöst wird, wenn ein in diesem Bereich grundsätzlich bauordnungs- und bauplanungsrechtlich realisierbares Vorhaben einseitig von der Beklagten in Ausübung ihres Planungsermessens oder durch Einwände Dritter vereitelt wird. Bei einer Auslegung in diesem Sinne ist nicht erkennbar geworden, dass die Ausgestaltung des Projekts, sowie die Klägerin es der Beklagten bis zu dem Ratsbeschluss vom 29.02.2008 präsentiert hatte, baurechtlichen Gegebenheiten widersprochen hat. Die Entscheidung, von einer Wohnbebauung in dem Gebiet Abstand zu nehmen, beruhte nicht auf von der Beklagten zu verantwortenden "baurechtlichen Gründen", die zu einem Scheitern des Projekts geführt haben. Zwar hat die Klägerin in ihrer Projektinformation vom 14.06.2005 noch eine Wohnbebauung in Teilbereichen vorgesehen. Auch der Rat ist im Rahmen seiner Beratungsunterlage vom 24.06.2005 von einer Wohnbebauung im Süden und Osten ausgegangen. Allerdings sind bereits in der Diskussion der Vorlage durch die Ratsmitglieder Bedenken hinsichtlich einer Realisierbarkeit der Wohnbebauung im Hinblick auf die von einer Mehrzweckhalle ausgehenden Belastungen geäußert worden. Nach Einholung von Gutachten zu den Geruchsimmissionen und zur Luftschadstoffprognose (K 30 und 32) hat die Klägerin von der Planung einer Wohnbebauung zugunsten einer Bürobebauung abgesehen. Dass die Wohnbebauung keine sog. Geschäftsgrundlage für den Erfolg des Projekts war, zeigt die ursprüngliche in dem Investoren-Bieter-Verfahren von der Klägerin vorgestellte Planung, die eine Wohnbebauung überhaupt nicht vorsah. Gegenstand sowohl des Bieterverfahrens als auch der Anhandgabe-Vereinbarung waren die Entwicklung und Ausarbeitung von Ideen zur wirtschaftlichen Nutzung des Geländes. In einem internen Vermerk der Klägerin vom 19.06.2006 wurde schließlich dort entschieden, wegen der Lärmproblematik im südlichen Bereich eine Wohnbebauung nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen sollte mit dem potentiellen Mieter C… eine Büronutzung weiterverfolgt werden. Nicht baurechtliche Vorgaben sondern die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten vor Ort waren also Anlass für die geänderte Planung. Die Klägerin hat in einer autonomen Entscheidung sich für eine Planungsänderung entschieden. Die Beratungsvorlage des Stadtrates vom 24.08.2006 (Anlage K 74) setzt diese planungsrechtliche Wende, auf die ursprünglich geplante Wohnbebauung zu verzichten, lediglich um. Der Rat stimmte dem geänderten städtebaulichen Entwurf der Klägerin am 15.09.2006 zu. Erst in der Sitzung vom 29.02.2008 hat der Rat dann die Planung aus wirtschaftlichen Gründen für gescheitert erklärt. Diese Entscheidung traf die Klägerin nicht plötzlich und unvorhergesehen. Gegenstand ihrer damaligen Planung war eine Multifunktionshalle. Die Diskussion in der Ratssitzung vom 23.03.2007 zeigte bereits die Skepsis der Ratsmitglieder, eine solche Halle finanzieren zu können. Deshalb wurde eine weitere Variante B+ ersonnen, die nur eine Sanierung des R…geländes (Abriss und Neubau Tribüne, Wetthalle, Geschäftsräume des NRRV) beinhalten sollte. Es sollte geprüft werden, ob die Klägerin in diese Planungen einbezogen werden könne. Die von der Klägerin zu einer Umsetzung dieser Variante erstellte Planung führte gemäß der Beratungsunterlage der Beklagten vom 29.02.2008 zu einer Unterdeckung von 4,5 Mio. €. Kosten für den Neubau der Stallungen und für die Verbesserung des Schützenplatzes waren noch nicht berücksichtigt. Auch schien sich die Klägerin nicht zeitlich unbegrenzt an dem Vermarktungsrisiko der Liegenschaften beteiligen zu wollen. Hierdurch offenbarten sich für den Rat wirtschaftliche Risiken, die er nicht eingehen wollte. Die Diskussion um die wirtschaftliche Bewertung verschiedenen Planungsvarianten zeigt, dass nicht die baurechtlichen Standards zu der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin geführt haben, sondern Zweifel an ihrer Finanzierbarkeit. Gerade für ein Scheitern der Zusammenarbeit aus diesen wirtschaftlichen Gründen wollte die Beklagte von Anfang an erkennbar keine Haftung übernehmen. 3. Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung der Gemeinde gemäß §§ 683, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt. Eine den Geschäftsherrn zum Aufwendungsersatz verpflichtende Geschäftsführung ohne Auftrag liegt nur vor, wenn der Geschäftsführer das Bewusstsein und die Absicht hat, für einen anderen zu handeln, also ein fremdes Geschäft zu besorgen (vgl. BVerwG NVwZ 1992, 672 ff). Die Klägerin wollte mit den Planungen erreichen, dass sie selbst bei der Verwirklichung der von ihr vorgeschlagenen Bauleitplanung als Generalübernehmerin eingesetzt wird und von der Nutzung der neu geschaffenen Bebauung profitieren kann. Sie verfolgte somit vor allem ein eigenes Geschäft, als sie in die Planungen zur Erstellung eines Bebauungsplans eintrat. Eine Pflicht zum Aufwendungsersatz besteht zwar auch, wenn zugleich ein fremdes Geschäft verfolgt wird und nach dem Willen des Geschäftsführers auch verfolgt werden soll. Hier sollte die Klägerin für die Beklagte die Grundlage für eine Bauleitplanung bereiten. Der Abschluss von Bebauungsplänen und die Gestaltungsentscheidungen für das Stadtgebiet obliegen allein der Gemeinde. Den Parteien war aber klar, dass die Klägerin für erfolgreiche Planungen, die von der Beklagten umgesetzt werden, keine Vergütung erhalten sollte. In diesem Fall knüpft das Vergütungsbegehren der Klägerin nicht an die erfolgreiche Erledigung eines Auftrags, sondern an das Scheitern der Geschäftsführung. Überdies scheiterte die Geschäftsführung aus wirtschaftlichen Gründen, für die die Beklagte - von Anfang an für die Klägerin erkennbar - nicht die Verantwortung übernehmen wollte. Daher fehlt es auch an einer Geschäftsführung im Interesse oder im mutmaßlichen Interesse der Beklagten. 4. Der Klägerin steht auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Beklagte ist durch die Planungsleistungen der Klägerin nicht bereichert. Sie hat nichts erlangt. Denn zum einen hat die Beklagte die von der Klägerin ersonnene Nutzung des Rennbahngeländes nicht verwirklicht. Sie hat die Planungen nicht verwendet. Zum anderen hat sie die Planungsunterlagen von der Klägerin nach dem Scheitern der Verhandlungen auch nicht unmittelbar erhalten. Wie das Angebot der Klägerin vom 26.09.2008 (Anlage K 10) zeigt, war sie bereit, der Beklagten die von ihren Fachplanern erstellten Unterlagen und ihre daran bestehenden Nutzungsrechte gegen einen Betrag von 581.478,04 € zu übertragen. Da die Beklagte hierauf nicht eingegangen ist, hat sie diese Nutzungsrechte auch nicht erlangt. Soweit die Beklagte als Ergebnis der Planungen der Klägerin die Erkenntnis erlangt hat, diese Pläne aus wirtschaftlichen Gründen nicht umzusetzen, steht der Klägerin hierfür kein Bereicherungsausgleich zu. Denn ein konkreter Wert dieser Erkenntnis ist nicht zu bemessen. Überdies war der Beklagten diese Bereicherung aufgedrängt worden, da sie von Anfang an durch ihren Ratsbeschlusses vom 24.06.2005 deutlich gemacht hat, dass sie für ein Scheitern der Planung aus wirtschaftlichen Gründen keine Vergütung zahlen wolle und werde. In Kenntnis dieses Risikos hat die Klägerin ihrer Bemühungen gleichwohl unternommen. Daher kann sie keinen Ausgleich verlangen, wenn sich das Risiko nun verwirklicht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 350.805,04 € J… B… K…