Urteil
I-6 U 68/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:1213.I6U68.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 4/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 4/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Der Kläger, der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagten gewesen ist, begehrt die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 06.12.2010. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Rückerstattung einer vom Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer veranlassten Zahlung an sich selbst in Höhe von 50.000,00 €. Die Zahlung an den Kläger erfolgte auf Grundlage der zwischen den Parteien am 01.01.2008 geschlossenen Vereinbarung (Anlage B 4 c), bei deren Abschluss die Beklagte durch ihren damaligen Alleingeschäftsführer, den Kläger, vertreten wurde. Unter 1. „Gegenstand der Vereinbarung“ heißt es: „A. (Anm. des Senats: die Beklagte) wurde mit Wirkung zum 26.06.2006 gegründet. Mit dieser Vereinbarung werden die bis zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch B. (Anm. des Senats: den Kläger) unentgeltlich für A. erbrachten Leistungen abschließend geregelt.“ Unter 2. „Ausgleichszahlung“ heißt es: „Für die im Zeitraum vom 26.06.2006 bis 31.12.2007 durch B. unentgeltlich für A. erbrachten Leistungen, erhält B. eine einmalige pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000 €.“ Gleichlautende Vereinbarungen wurden mit weiteren – ehemaligen – Gesellschaftern der Beklagten – u.a. mit Herrn C. resp. der D-GmbH (Anlage B 4 d) sowie mit Herrn E. (Anlage K 21), dem Bruder des vormaligen Geschäftsführers der Beklagten - geschlossen. Der Kläger hat auf die von ihm erstellte Rechnung vom 20.09.2009 (Anlage B 4 a) am 13.10.2009 an sich selbst 50.000,00 € und auf die Rechnung der D-GmbH vom 20.07.2009 (Anlage B 4 b) 59.000,00 € gezahlt. Eine Teilzahlung an Herrn E. ist auf dessen Rechnung vom 08.05.2009 (Anlage K 19) in Höhe von 20.000,00 € oder 30.000,00 € (Bl. 49 und 83 GA) im Juli/August 2009 vom Kläger veranlasst worden, die restlichen 30.000,00 € oder 20.000,00 € zahlte die Beklagte im Dezember 2009 an Herrn E., veranlasst durch ihren damaligen Geschäftsführer, Herrn F.. Im Laufe des Jahres 2009 kam es bei der Beklagten zu Konflikten der beteiligten Personen, im Zuge derer der soeben erwähnte Herr F., der bis zur Amtsniederlegung Ende 2006 schon erster Geschäftsführer der Beklagten gewesen war, zum Mitgeschäftsführer bestellt wurde. Da der Kläger aufgrund der fortdauernden Konflikte nicht davon ausging, seine Tätigkeit für die Beklagte sinnvoll fortsetzen zu können, legte er am 03.11.2009 sein Amt als Geschäftsführer nieder. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.12.2009 fasste den Beschluss, die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Kläger durch eine Aufhebungsvereinbarung einvernehmlich zu regeln und beauftragte den Geschäftsführer F. mit der Umsetzung dieses Beschlusses. Zuvor hatte der Kläger eine Erklärung abgegeben, die in Schriftform als Anlage 1 zu dem Versammlungsprotokoll genommen worden ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.12.2009 (Anlage K 41, Bl. 444 ff. GA) Bezug genommen. Unter Ziffer 5. der Erklärung des Klägers (Anlage K 24) heißt es: „Mit Vereinbarung vom 1.1.2008 wurde mit mir (und mit Herrn C., E. und G.) eine pauschale Ausgleichszahlung für im Zeitraum vom 26.6.2006 bis 31.12.2007 unentgeltlich erbrachter Leistungen vereinbart. Die Auszahlung an meine Person in Höhe von 50.000 € erfolgte jedoch erst im November 2009. Danach ergab sich eine verbleibende Einsparung für A. in Höhe von 34.000 €. Darüber hinaus ergab sich zu diesem Zeitpunkt weitere Einsparungen in beträchtlicher Höhe aufgrund nicht erfolgter Auszahlungen umsatzabhängiger Festvergütungen und nicht abgerechneter Erlösbeteiligungen. Aus der vereinbarten Erlösbeteiligung hätte sich unter Berücksichtigung der Pauschalvergütung von monatlich 4.000 € allein im Jahr 2008 ein Anspruch von ca. 52.000 € ergeben. Gesamteinsparung A. also ca. 86.000 €.“ Am 16.12.2009 schlossen die Parteien eine notariell beurkundete Aufhebungsvereinbarung (Anlage K 1), in der es u.a. heißt: „1. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass diese Aufhebungsvereinbarung aufgrund des Gesellschafterbeschlusses der A. GmbH vom 02.12.2009 verbindlich geschlossen werden kann. 4. In der Vergangenheit sind zwischen der A. GmbH und Herrn H. Meinungsverschiedenheiten entstanden, ob sich Herr H. gegenüber der Gesellschaft vertragswidrig verhalten oder in einer anderen Weise schadensersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft gemacht hat. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, vorsorglich eine Freistellungserklärung im Rahmen der anzuberaumenden Gesellschafterversammlung genehmigen lassen. Mit der Freistellungserklärung wird Herr H. durch die A. GmbH von allen Schadensersatzverpflichtungen freigestellt, die sich aus Verhaltensweisen des Herrn H. aus der Vergangenheit ergeben könnten, unabhängig davon, ob die Sachverhalte bekannt sind oder nicht. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, vorsorglich weiterhin einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, durch den, sofern rechtlich möglich, die A. GmbH auch keine irgend gearteten Schritte gegen Herrn H. einleitet oder durch Dritte oder in Bezug auf Dritte einleiten lassen wird. 5. Nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung ergeben sich über die in dieser Vereinbarung benannten Bedingungen hinaus, weder für die A. GmbH noch für Herrn H. keinerlei weitere Rechte bzw. Pflichten aus dem Anstellungsvertrag vom 30.12.2008 oder sonstiger mit Herrn H. geschlossenen Vereinbarungen und Verträge. Insbesondere trifft Herrn H. keinerlei Wettbewerbsverbot in § 11 des Anstellungsvertrages vom 30.12.2008 oder aus anderen mit Herrn H. geschlossenen Vereinbarungen und Verträgen.“ Beschlussfassungen in Bezug auf Ziffer 4. dieser Aufhebungsvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Freistellung des Klägers, sind nicht erfolgt. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, soweit diese von den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht abweichen, hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Der Beklagten stehe gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von EUR 50.000,- unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Zahlung unterliege nicht den kapitalerhaltungsrechtlichen Regelungen der §§ 30 f. GmbHG, weil der Kläger zwar im Zeitpunkt der Auszahlung an ihn selbst am 13.09.2009 (Anm. des Senats: richtiger Zahlungszeitpunkt 13. 10 .2009), nicht aber im hier maßgeblichen Zeitpunkt des der Auszahlung zugrunde liegenden Vertragsschlusses am 01.01.2008 Gesellschafter der Beklagten gewesen sei. Der Rechtsgrund der Auszahlung liege in der wirksamen Vereinbarung einer Ausgleichszahlung, mit der seitens der Beklagten die in ihrem Gründungsstadium von zumindest drei verschiedenen Personen erbrachten Dienstleistungen hätten honoriert werden sollen. Die Forderung sei auch wirksam begründet worden, da der Kläger vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit gewesen und eine Verfügungsbeschränkung nach § 10 des Geschäftsführervertrages durch Gesellschafterbeschluss vom 30.03.2008 rückwirkend aufgehoben worden sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Widerklage weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch auf Rückzahlung der 50.000,- € stehe ihr aus § 812 BGB zu, da der Betrag vom Kläger ohne Rechtsgrund erlangt worden sei. Der Vertrag vom 01.01.2008 sei nicht wirksam geschlossen worden, da der Kläger bei dessen Unterzeichnung unabhängig von einer Befreiung gemäß § 181 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Es habe sich um ein vorlagepflichtiges außergewöhnliches Geschäft gehandelt, welches der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte. Es gehe um ein Vertragskonstrukt mit vier Parteien, dem Kläger, Herrn E., der D-GmbH und Herrn G., durch das Zahlungen aufgrund pauschal gehaltener Vereinbarungen für vorher vertraglich nicht festgehaltene Leistungen von über 166.000,00 € netto an außenstehende Dritte veranlasst worden seien. Auch an einer nachträglichen Genehmigung der Gesellschafter fehle es. Eine solche sei nicht der „Vereinbarung“ zwischen dem Kläger und Herrn C. vom 30.03.2008 (Anlage K 26) zu entnehmen, da diese nicht Ergebnis einer Gesellschafterversammlung und aus den von ihr, der Beklagten, dargelegten Gründen nicht wirksam zustande gekommen sei, da die Zustimmung der damaligen Mehrheitsgesellschafterin K. Ltd. fehle. Es habe folglich schon nach dem Anstellungsvertrag eine Verfügungsbeschränkung vorgelegen, die gerade auch in Fällen kollusiven Handelns ihre Wirkung entfalte. Auf eine entsprechende Beschlussfassung am 11.06.2008 könne sich der Kläger nicht berufen. Sie, die Beklagte, bestreite weiter, dass an diesem Tag eine Gesellschafterversammlung stattgefunden habe. Zudem hätte es aufgrund formeller Mängel – etwa wegen der fehlenden Einladung und hinsichtlich der Bevollmächtigung der angeblich Anwesenden - an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung gefehlt. Auch der Erklärung ihrer vormaligen Gesellschafterin K. Ltd. vom 16.12.2009 (Anlage K 28) könne schon ihrem Wortlaut nach keine rückwirkende Genehmigungswirkung beigemessen werden. Die notarielle Urkunde vom 16.12.2009 (Anlage K 1) führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie enthalte keinen Gesellschafterbeschluss, der den Vertrag vom 01.10.2008 rückwirkend genehmigt hätte, obgleich er zur Wirksamkeit einer solchen Genehmigung bedürfe. Von dem eindeutigen Wortlaut würden Kondiktionsansprüche und andere gesetzliche Schuldverhältnisse nicht erfasst. Unter Ziffer 4. würden die Fragen eines vertragswidrigen Verhaltens und einer hieraus resultierenden Schadensersatzpflicht behandelt, nicht aber Ansprüche aus § 812 BGB. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auch auf die inhaltlichen Abweichungen des notariell beurkundeten Vereinbarungstextes von dem Inhalt der Anlage 2 zum Versammlungsprotokoll vom 02.12.2009, insbesondere auf das Fehlen des Zusatzes „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Ohnehin, so die Beklagte, hätten die Regelungen noch der Umsetzung durch die Gesellschafterversammlung bedurft. Auch die Regelung in Ziffer 5. stehe der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Diese beziehe sich nur auf vertragliche Rechte und Pflichten, um die es hier nicht gehe. Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Kläger unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 2012 (35 O 4/11) zu verurteilen, an sie 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2009 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er vertritt die Auffassung, dass eine etwaige, seiner Meinung nach aber nicht gegebene, Verletzung der Vorlagepflicht angesichts der Regelung in § 37 Abs. 2 GmbHG schon nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 01.01.2008 geführt hätte. Ansprüche der Beklagten aus § 812 BGB seien deshalb von vornherein ausgeschlossen, sie sei auf etwaige Schadensersatzansprüche beschränkt, für die hier jedoch kein Raum sei. Die Vereinbarungen vom 01.01.2008 seien zudem nicht ungewöhnlich, es handele sich um regelmäßig anzutreffende Abreden mit den Personen, die im Anfangsstadium ohne hinreichende finanzielle Gegenleistung wertvolle Dienste erbringen und einen angemessenen Ausgleich erhalten, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens dies erlauben. Die Absicht der späteren Vergütung der in der Anfangszeit erbrachten Leistungen sei allen Gesellschaftern der Beklagten von Anfang an bekannt und von ihnen gebilligt worden. Bereicherungsansprüche seien in jedem Fall wegen der notariellen Generalbereinigung vom 16.12.2009 ausgeschlossen. An der umfassenden Bereinigungswirkung könne nicht der leiseste Zweifel bestehen. Bei ihrem Hinweis auf das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses in dieser Urkunde ignoriere die Beklagte weiterhin, dass in der Gesellschafterversammlung vom 02.12.2009 eine Beschlussfassung zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung erfolgt sei und vor dieser Beschlussfassung die Vereinbarung vom 01.01.2008 eingehend mit allen Gesellschaftern unter Berücksichtigung seiner Aufstellung (Anlage K 24) erörtert worden sei. Dementsprechend seien die Parteien davon ausgegangen, zum Abschluss der Generalbereinigung bereits auf Grundlage des Beschlusses vom 02.12.2009 befugt zu sein, so wie es unter Ziffer 1. der Aufhebungsvereinbarung festgehalten worden sei. Die Formulierung der Ziffer 4. stamme von dem Notar, der aus Gründen äußerster Vorsicht eine ergänzende Beschlussfassung vorgeschlagen habe. Gleiches gelte für den ergänzenden Stimmbindungsvertrag vom 16.12.2009. Dass es sich um eine sogenannte Generalbereinigung gehandelt habe, sei von der Beklagten in der Klageerwiderung zugestanden worden, hieran sei sie gebunden. Die Bereinigungswirkung beziehe sich laut Ziffer 4. der Vereinbarung auf alle denkbaren Sachverhalte, erfasst sei insbesondere die streitgegenständliche Auszahlung, zumal sie in der Gesellschafterversammlung am 02.12.2009 einen wesentlichen Diskussionspunkt dargestellt habe. Ein Rückforderungsverbot ergebe sich aber nicht nur aus Ziffer 4., sondern auch aus Ziffer 5. der Aufhebungsvereinbarung. Eine Genehmigung der Vereinbarung vom 01.01.2008 sei unter anderem auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2008 erfolgt. Die seitens der Beklagten erhobenen Vorwürfe seien sämtlich unberechtigt und führten – wenn überhaupt – zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Die Vereinbarung sei im Übrigen bereits durch die Vereinbarung vom 30.03.2008 gedeckt. An diesem Tag sei die K. Ltd. zu 96 % Gesellschafterin der Beklagten gewesen und wirksam von dem Zeugen C. vertreten worden. Mit dieser Vereinbarung seien alle von ihm geschlossenen Verträge genehmigt worden. Jedenfalls folge die Genehmigungswirkung aus der Erklärung der K. Ltd. vom 16.12.2009 (Anlage K 28), die alle Erklärungen des Zeugen C. – auch die im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2008 – erfasse. Im Übrigen stehe dem Rückforderungsverlangen der Beklagten der Einwand des venire contra factum propium entgegen, da sie eine Zahlung zurückverlange, die mit der Aufhebungsvereinbarung vom 16.12.2009 gerade habe erledigt werden sollen, wobei er, der Kläger, im Gegenzug auf vergangene und künftige Vergütungsansprüche verzichtet habe. Wenn sich die Beklagte an die Vereinbarung nicht mehr gebunden fühle, bedeute dies gleichzeitig, dass mittlerweile Vergütungsansprüche von insgesamt 434.000,00 € aufgelaufen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 22. November 2012 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Durchgreifende Zulässigkeitsbedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte die im Wege der Widerklage verfolgte Forderung im ersten Rechtszug in erster Linie auf die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG gestützt hat und sie im Berufungsrechtszug aus § 812 BGB herleiten will, ohne dabei das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Ablehnung des Anspruchs aus §§ 30, 31 GmbHG anzugreifen. Zwar gilt § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO für eine Klageänderung nicht, diese wäre – mangels Beschwer – keine Anfechtung des Urteils (BGH NJW-RR 1991, 1279; NJW 1994, 944). Allerdings hat die Beklagte durch ihren umfangreichen, nicht allein an den §§ 30, 31 GmbHG orientierten erstinstanzlichen Vortrag ausreichend deutlich gemacht, dass sie ihren Anspruch auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen stützt. Hinzu tritt, dass sie schon im Rahmen der Begründung ihrer Widerklage mit Schriftsatz vom 30.09.2011 die nun herangezogenen Umstände zumindest angedeutet hat. Auf den Seiten 2 unten/3 oben (Bl. 61/62 GA) heißt es, dass die Gesellschafterversammlung dem Abschluss dieser angeblichen Beraterverträge (Anm. des Senats: gemeint sind die Vereinbarungen vom 01.01.2008) niemals zugestimmt hat und der Kläger es wohlweislich nicht für nötig gehalten hat, die Gesellschafterversammlung von den Auszahlungen zu informieren, weswegen diese bereits als nichtig gemäß § 138 BGB anzusehen seien. Auch das Landgericht hat ihren Vortrag nicht allein unter Kapitalerhaltungsgesichtspunkten geprüft, sondern – wenn auch in diesem Zusammenhang - zum Vorhandensein eines Rechtsgrundes und zur Wirksamkeit der Vereinbarung vom 01.01.2008 durchaus auch Ausführungen gemacht (Seiten 13 unten ab der vorletzten Zeile und 14 des Urteils). Insoweit wird das Urteil von der Beklagten mit der Berufung angegriffen, sodass ihr Rechtsmittel zumindest in der Gesamtschau noch zulässig ist. 2. a) Ein Anspruch der Beklagten lässt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zunächst weder aus §§ 30, 31, 43 Abs. 3 GmbHG noch aus §§ 43 Abs. 2 GmbHG oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB herleiten. Hiergegen wird mit der Berufung von der Beklagten, die den Anspruch – wie soeben erwähnt - ausdrücklich allein unter Kondiktionsgesichtspunkten weiterverfolgt, auch nichts erinnert. b) Ein Anspruch steht der Beklagten aber auch aus § 812 BGB nicht zu. Auf die Ausführungen und Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt eine abweichende rechtliche Beurteilung aus mehreren Gründen nicht: aa) Die Vereinbarungen vom 01.01.2008 sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb unwirksam, weil die Gesellschafterversammlung ihrem Abschluss nicht vorher zugestimmt hat. Nach § 37 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer in den sich ggf. aus der Satzung oder durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ergebenden Grenzen alleiniger Träger der unternehmerischen Entscheidungsmacht, d.h. soweit nicht die Gesellschafter bestimmte Angelegenheiten an sich gezogen haben, entscheidet er selbst und zwar ohne die Gesellschafterversammlung zuvor befragen zu müssen. aa) Eine Pflicht des Klägers zur vorherigen Vorlage der Vereinbarung(en) vom 01.01.2008 folgt nicht aus § 10 Nr. 1 b) des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages der Parteien vom 20.12.2006 (Anlage K 25), da die darin enthaltene Verfügungsbeschränkung – wie das Landgericht für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend und zudem von der Berufung unangegriffen festgestellt hat - durch Gesellschafterbeschluss vom 30.03.2008 (Punkt 6. der Vereinbarung, Anlage K 26) rückwirkend aufgehoben worden ist, worin gleichzeitig eine Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung durch die damaligen Gesellschafter liegt, §§ 177, 179 BGB. Das gegen die Bindungswirkung gerichtete Vorbringen der Beklagten überzeugt nicht. Unter II. der Berufungsbegründung befasst sich die Beklagte zwar mit der Frage, ob ihre Gesellschafter am 30.03.2008 die Vereinbarung vom 01.01.2008 genehmigt haben, nicht aber mit der vom Landgericht getroffenen Feststellung, wonach am 30.03.2008 zumindest die Verfügungsbeschränkung in § 10 b) des Anstellungsvertrages rückwirkend aufgeboben worden ist. Da sie zuvor unter I. ihrer Berufungsbegründung die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 01.01.2008 allein unter dem Aspekt des Vorliegens einer Vorlagepflicht bei außergewöhnlichen Geschäften und gerade nicht unter Hinweis auf die Beschränkung in dem Anstellungsvertrag mit dem Kläger verneint hat, ist der Senat davon ausgegangen, diese Feststellung sei nicht angegriffen worden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung der maßgeblichen Tatsachen durch den Senat gebieten würden, § 529 ZPO, sind nicht gegeben. Die K. Ltd. als damalige Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten hat alle Erklärungen des für sie handelnden Zeugen C. genehmigt (Anlage K 28), wobei anzumerken ist, dass der Zeuge C. die Gesellschafterin auch bei dem Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Kläger (Anlage K 25) vertreten hat, ohne dass die Beklagte hiergegen etwas eingewandt hätte. Abgesehen davon wäre der Beklagten auch hinsichtlich der Vereinbarungen vom 30.03.2008 der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zu machen, § 242 BGB, da sie offenkundig von der Wirksamkeit der für sie günstigen Änderungsvereinbarungen vom 30.03.2008 bezüglich des mit dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrages, insbesondere hinsichtlich der ihm zustehenden Vergütung, ausgegangen ist. Dass der Kläger etwa ab dem 01.04.2008 ein 4.000,00 € übersteigendes Gehalt bezogen hätte, wird nämlich nicht geltend gemacht. § 4 des Anstellungsvertrages vom 20.12.2006 sah demgegenüber ein monatliches Festgehalt von 10.000,00 € sowie eine zusätzliche umsatzabhängige Festvergütung vor. Insoweit wurden am 30.03.2008 unter den Ziffern 1. und 4. Regelungen getroffen. bb) Ob die Vereinbarung(en) vom 01.01.2008 aus den von der Beklagten genannten Gründen als außergewöhnliche Geschäfte anzusehen wären, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte keine Verpflichtung des Klägers bestanden, eine vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Eine Vorlagepflicht des Geschäftsführers wird ohnehin nur von weiten Teilen des Schrifttums, nicht aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 37 Rn 7 m.w.N.). Zu einer Entscheidung des Senats darüber, ob eine Vorlagepflicht in Ausnahmefällen anzunehmen ist, besteht vorliegend kein Anlass. Denn auch von den Befürwortern einer Vorlagepflicht werden als ungewöhnlich nur solche Geschäfte angesehen, die außerhalb des in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstandes liegen, die den von den Gesellschaftern festgelegten Grundsätzen der Geschäftspolitik widersprechen oder die deshalb ungewöhnliche Maßnahmen darstellen, weil sie wegen ihrer Bedeutung oder ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben. Bei alldem ist anerkannt, dass der Kreis nicht zu weit gezogen werden darf (vgl. etwa Zöllner/Noack a.a.O. Rn 7 ff. und Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage § 37 Rn 11). Die von der Beklagten angeführten Umstände füllen den Begriff der ungewöhnlichen Maßnahme nicht aus. Allein dadurch, dass durch den Abschluss der Vereinbarungen nicht unbeträchtliche finanzielle Verpflichtungen begründet worden sind, ist insbesondere kein außergewöhnliches unternehmerisches Risiko begründet worden. Dies gilt umso mehr deshalb, weil mit den Zahlungsempfängern Fälligkeitsvereinbarungen getroffen worden sind, denen zufolge sich die Auszahlung der Ausgleichszahlungen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten richten sollte. Hinzu tritt, dass es sich bei den Vertragspartnern gerade nicht um „außenstehende Dritte“, sondern vielmehr um solche Personen handelt, die unstreitig in der Gründungsphase der Beklagten geldwerte Leistungen erbracht haben. cc) Eine auch in Ansehung des § 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich zulässige Beschränkung der Vertretungsmacht hinsichtlich solcher Rechtsgeschäfte, die mit schon vorhandenen oder künftigen Gesellschaftern abgeschlossen werden, enthalten weder die Satzung noch der Anstellungsvertrag, sodass der von § 181 BGB befreite Kläger - wie schon vom Landgericht angenommen - die Vereinbarungen vom 01.01.2008 wirksam begründen konnte. Der Anspruch der Beklagten scheitert mithin schon daran, dass die Zahlung an den Kläger mit Rechtsgrund geleistet worden ist. Aus Gründen der Vollständigkeit ist ergänzend folgendes anzumerken: c) Dem Rückforderungsverlangen der Beklagten steht jedenfalls entgegen, dass dem Kläger für das Geschäftsjahr 2008 unstreitig durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.09.2009 Entlastung erteilt worden ist. Hierdurch haben die Gesellschafter der Beklagten dem Kläger als Geschäftsführer ihr verbindliches Einverständnis mit der Art und Weise seiner Geschäftsführung während des zurückliegenden Zeitraums ausgesprochen und dadurch zugleich darauf verzichtet, ihn wegen einzelner in diese Zeitspanne fallender Vorgänge nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen. Als vorbehaltlos erklärtes Einverständnis mit der Tätigkeit ihres Geschäftsführers schließt die Entlastung die Billigung aller von ihm in der betreffenden Zeit in Ausübung der Geschäftsführung vorgenommenen Einzelmaßnahmen ein (BGH, Urt. v. 21. April – II ZR 165/85, BGHZ 97, 382 ff. = WM 1986, 790-792). Die Entlastung umfasst die gesamte Geschäftsführungstätigkeit und bewirkt einen Verzicht auf alle Ansprüche einschließlich derer aus Bereicherungsrecht, sofern deren Voraussetzungen den Gesellschaftern bekannt oder zugänglich waren, d.h. bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen erkennbar waren (BGH a.a.O.). Davon, dass den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Entlastung der Abschluss der Vereinbarungen, zumindest aber die Begründung der Verpflichtungen gegenüber den begünstigten Personen bekannt war, ist auszugehen. Abgesehen davon, dass die begünstigten Personen ihrerseits zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 01.01.2008 und dem 22.09.2009 Gesellschafter der Beklagten waren, sodass ihnen schon von daher die Vereinbarungen vom 01.01.2008 bestens bekannt waren, sind in dem von ihnen gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG festzustellenden Jahresabschluss für das Jahr 2008 (Anlage B 7) Rückstellungen in Höhe von 179.861,00 € enthalten gewesen. Im Jahresabschluss für das Jahr 2007 (Anlage B 8) sind demgegenüber nur Rückstellungen in Höhe von 29.861,00 € enthalten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist über das Thema „Rückstellungen“ vor der Feststellung des Jahresabschlusses 2008 und der Entlastung des Klägers gesprochen worden. Ihr – vom Kläger substantiiert bestrittener - Vortrag zu dessen angeblichen Erklärungen ist nach dem Dafürhalten des Senats angesichts des Inhalts der Anlage K 29 als zu pauschal anzusehen. In dem Kontennachweis (00970) findet sich die Erläuterung der Zusammensetzung der gebildeten Rückstellung, nämlich 3 X 50.000,00 € für „Ausgleichszahlung“ unter Angabe der Namen „E., D-GmbH und H.“ zuzüglich der 29.861,00 € für den Sachverhalt „J.“. Unbestritten geblieben ist zudem die Behauptung des Klägers, dass die Rückstellung in Höhe von 50.000,00 € bezüglich des Begünstigten E. im Jahr 2009 aufgelöst worden ist. Hierzu schweigt die Beklagte ebenso wie zu der vom Kläger mehrfach aufgeworfenen Frage, ob sie auch diesem gegenüber Rückforderungsansprüche geltend macht. d) Schließlich würde der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der 50.000,00 € in jedem Fall auch daran scheitern, dass die Beklagte entweder durch die Aufhebungsvereinbarung vom 16.12.2009 wirksam auch auf diesen Anspruch verzichtet hat, oder aber daran, dass ihrem Rückforderungsverlangen zumindest der Einwand des § 242 BGB entgegen stehen würde. aa) Der wirksame Abschluss einer sog. Generalbereinigung, um die es sich hier zweifellos handelt, erfordert einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss (BGH, Urt. v. 08. Dezember 1997 – II ZR 236/96, WM 1998, 387-390). Dies folgt schon daraus, dass mit der Aufhebungsvereinbarung (dort Ziffer 2.) auch das Anstellungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger aufgehoben werden sollte und der Abschluss derartiger wie auch sonstiger das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers betreffender Rechtsgeschäfte nicht unter die gesetzliche Vertretungsmacht des anderen Geschäftsführers, sondern unter die Annex-Kompetenz der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG fällt (BGH a.a.O.). Desweiteren ergibt sich aus § 46 Nr. 8 GmbHG, dass den Gesellschaftern die Entscheidungskompetenz darüber zustehen soll, ob Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht werden, woraus folgt, dass sie – zumindest in entsprechender Anwendung der Vorschrift – auch für die Entscheidung über das Gegenteil – etwa den Erlassvertrag oder den Verzicht auf solche Ansprüche – zuständig sind. Ein solcher Gesellschafterbeschluss ist materielle Voraussetzung für alle Rechtshandlungen auch im Außenverhältnis (BGH, Urt. v. 14. Juli 2004 – VIII ZR 224/02, NZG 2004, 962-965; Zöllner a.a.O. § 46 Rn 61 m.w.N. und Bayer in Lutter/Hommelhoff § 46 Rn 40 m.N.). Der Senat sieht einen den zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu Zöllner a.a.O. Rn 62 m.N.) genügenden Beschluss bereits in der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.12.2009. Nach dem Inhalt des Versammlungsprotokolls vom 02.12.2009 ist zumindest von folgendem auszugehen: Nach Erörterung des Tagesordnungspunktes 1, in dessen Rahmen die schriftliche Erklärung des Klägers verlesen wurde, ist darüber beraten worden, ob eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Kläger geschlossen und wer zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung ermächtigt werden soll. Ein Entwurf einer solchen Aufhebungsvereinbarung ist als Anlage 2 zum Versammlungsprotokoll genommen worden. Sodann ist mit einer Mehrheit von 87,71 % der abgegebenen Stimmen u.a. beschlossen worden, den Geschäftsführer F. zu beauftragen, einen Aufhebungsvertrag mit dem Kläger nach dessen Vorschlag „bis zum 11.12.2009 final unter Einbeziehung eins Notars zu verhandeln und in notarieller Form abzuschließen“. Mit 100 % der abgegebenen Stimmen wurde außerdem beschlossen, die Beschlussfassungen bezüglich des Sonderkündigungsrechts der Gesellschaft aufgrund der Amtsniederlegung des Klägers und über die Genehmigung des Verkaufs von Geschäftsanteilen des Klägers bis zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung zurückzustellen. Ob der Beschluss – welchen Inhalt er im Einzelnen auch gehabt haben mag – als solcher als Ermächtigung für einen Aufhebungsvertrag ausreichend gewesen wäre, kann dahinstehen. In Kombination mit der als Anlage 1 zum Versammlungsprotokoll genommenen Erklärung des Klägers (Anlage K 24) und dem als Anlage 2 zum Versammlungsprotokoll genommenen Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung, der unter 2. und 3. jedenfalls bereits einen umfassenden beiderseitigen Anspruchsverzicht enthält, ist die Beschlussfassung vom 02.12.2009 mitsamt der Beauftragung des Geschäftsführers F. als ausreichend anzusehen. Die umfassten Ansprüche sind ebenso konkret umrissen wie der maßgebliche Lebenssachverhalt (Zöllner a.a.O.), sodass sich eine nochmalige Beschlussfassung über den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung als reine Wiederholung bzw. Bestätigung des Beschlusses vom 02.12.2009 darstellen würde. Demnach wurde der Geschäftsführer F. am 02.12.2009 von den Gesellschaftern der Beklagten ermächtigt und beauftragt, mit dem Kläger eine Generalbereinigungsvereinbarung abzuschließen. Von dieser Generalbereinigung ist der streitgegenständliche Sachverhalt umfasst. Die Generalbereinigung umfasst – anders als die Entlastung – grundsätzlich einen Verzicht auf sämtliche denkbaren Ersatzansprüche bis hin zur Grenze des rechtlich Zulässigen (BGH, Urt. v. 08. Dezember 1997 – II ZR 236/96, WM 1998, 387-390). Die Beklagte macht im Übrigen selbst nicht geltend, dass ihr die Vereinbarung vom 01.01.2008 und der Umstand der Auszahlung des Betrages an den Kläger im September 2009 bei der Beratung über den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung unbekannt gewesen sind. Schon vor diesem Hintergrund ist dieser Sachverhalt von der weiten und ohne Zweifel der umfassenden und abschließenden Regelung der beiderseitigen Ansprüche dienenden Vereinbarung umfasst. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass auch und gerade diese Vereinbarung und die Auszahlung der 50.000,00 € an den Kläger anlässlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.12.2009 unstreitig besprochen worden sind. Außer Streit steht auch, dass der Inhalt der „Erklärung“ des Klägers (Anlage K 24) einschließlich des Punktes 5. (Vereinbarungen vom 01.01.2008 mit C., E., G. und dem Kläger) bei dieser Gesellschafterversammlung erörtert worden sind und Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sind, die unter 1. eingangs der Aufhebungsvereinbarung vom 16.12.2009 erwähnt ist. Abgesehen davon, dass dies dem Sinn und Zweck einer Generalbereinigung entgegen stehen würde, fehlt es auch an jeglichem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zwar von allen Schadenersatzverpflichtungen, unabhängig davon, ob sie bekannt sind oder nicht, nicht aber, von zu diesem Zeitpunkt bekannten Ansprüchen aus Bereicherungsrecht freigestellt werden sollte, §§ 133, 157 BGB. Allein der Umstand, dass Bereicherungsansprüche unter Ziffer 4. der Aufhebungsvereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt werden, gibt hierfür nichts her. Hätte man diese ausschließen wollen, hätte es angesichts der weiten Fassung der Regelungen unter 4. und 5. der Aufhebungsvereinbarung im Gegenteil vielmehr einer ausdrücklichen Abrede bedurft. Ein derartiger Anhaltspunkt ist nach dem Dafürhalten des Senats auch nicht in dem Umstand zu sehen, den die Beklagte zuletzt hervorgehoben hat. Richtig ist, dass die Formulierung „gleich aus welchem Rechtsgrund“ sich in der notariell beurkundeten Aufhebungsvereinbarung nicht wiederfindet. Allerdings gibt dies schon deshalb nichts Entscheidendes für das Verständnis der Beklagten her, weil Bereicherungsansprüche ersichtlich nicht im Fokus des Interesses standen, wie sich der Hauptbegründung der Widerklage anschaulich entnehmen lässt. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation auch, dass für die notarielle Urkunde vom 16.12.2009 die Vermutung streitet, dass in ihr die Abreden der Parteien richtig und vollständig wiedergegeben werden. Ihr Vortrag genügt den Anforderungen an die Widerlegung dieser Vermutung schon im Ansatz nicht, weil es an jeglichem Vortrag dazu fehlt, dass die Parteien darüber einig waren, dass etwaige Bereicherungsansprüche nicht umfasst sein sollen. Nur einseitige, womöglich erst im Nachhinein aufgekommene Vorstellungen einer Vertragspartei genügen nicht. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beschlussfassung vom 02.12.2009 erhobenen Bedenken, etwa mit Blick auf ein mögliches Stimmverbot des Klägers, greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass laut § 7 Nr. 1 der Satzung der Beklagten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, die Stimmen des Klägers das Ergebnis also nicht entscheidend beeinflusst haben können, ist anzumerken, dass derartige Mängel allenfalls die Anfechtbarkeit des Beschlusses, nicht aber die Nichtigkeit begründen würden (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 07. April 2003 – II ZR 193/02, WM 2003, 1018-1021). Eine Anfechtung des Beschlusses innerhalb der in § 7 Nr. 3 der Satzung genannten Frist hat – soweit ersichtlich – nicht stattgefunden, der Beschluss ist also als wirksam zu behandeln. bb) Selbst dann, wenn man den Beschluss vom 02.12.2009 für (materiell) unzureichend hielte, würde man zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Hat es nach dem 16.12.2009 Beschlussfassungen im Sinne von Ziffer 4. der notariellen Vereinbarung gegeben, wäre die in der Aufhebungsvereinbarung vom 16.12.2009 enthaltene umfassende Freistellung des Klägers ohne jeden Zweifel endgültig wirksam. Gab es keine bestätigenden Beschlüsse, hätte dies nicht zur Konsequenz, dass es auf diese Aufhebungsvereinbarung nicht ankäme. Denn die Beklagte hat sich durch die Beschlussfassungen vom 02.12.2009 verpflichtet, die Aufhebungsvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen, weswegen sie sich auf die – zudem allein von ihrem Willen abhängige - fehlende „Umsetzung“ der Aufhebungsvereinbarung bzw. die fehlende Beschlussfassung hinsichtlich der Freistellung des Klägers nicht berufen könnte, ohne sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB auszusetzen. Abgesehen davon, dass der Kläger für das Geschäftsjahr 2008 entlastet wurde, haben die Gesellschafter der Beklagten dem Geschäftsführer F. nämlich den Auftrag erteilt, mit dem Kläger eine umfassende Aufhebungsvereinbarung abzuschließen. Von einer zumindest unter dem Aspekt des § 242 BGB erheblichen Selbstbindung der Beklagten ist vor diesem Hintergrund auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass am 16.12.2009 auch der Anteilsübertragungsvertrag zwischen dem Kläger und der L-GmbH, vertreten von ihrem Geschäftsführer F., beurkundet worden ist (Anlage K 3), obgleich – wie unter § 4 der Urkunde festgehalten – die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter noch nicht vorgelegen hat. Soweit ersichtlich ist diese Zustimmung von den Gesellschaftern – wie am 02.12.2009 beschlossen – nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung erteilt worden. Die Gesellschafter der Beklagten haben also offenkundig die Aufhebungsvereinbarung in diesem Zusammenhang als wirksam angesehen und umgesetzt, § 242 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000,00 € Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.