Leitsatz: 1 Die Kosten der Übersetzung von Telefonüberwachungsprotokollen sind keine Kosten, von denen ein fremdsprachiger Angeklagter nach Art 6 Abs. 3 Buchst. e) MRK freizustellen ist. 2 Auch wenn die Überwachung der Telekommunikation (auch) wegen des Verdachts weiterer Straftaten der Angeklagten angeordnet und durchgeführt worden ist, werden diese Kosten vom Verurteilten geschuldet. Tatbezogene Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie durch Ermittlungen in eine sich nicht bestätigende Verdachtsrichtung, seien es tateinheitliche Gesetzesverletzungen oder Taten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, in denen es jedoch nicht zur Anklage gekommen ist oder in denen das Verfahren eingestellt worden ist, aufgewendet worden sind. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Gegenstand der Beschwerde ist der Ansatz von Dolmetscher- und Übersetzerkosten als Kosten des Verfahrens, die dem Beschwerdeführer A. und der Mitangeklagten S. nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung anteilig in Rechnung gestellt worden sind. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde: Ab Oktober 2008 ermittelte das LKA gegen eine Gruppe von Personen überwiegend ghanaischer Herkunft, zu denen A. und S. gehörten, wegen des Verdachts der Geldwäsche. Aufgrund richterlicher Anordnungen wurde die Telekommunikation dieser Personen ab dem Frühjahr 2009 überwacht und aufgezeichnet und ins Deutsche übersetzt. A. und S. wurden im Juni 2010 verhaftet und am 24. November 2010 vom Landgericht Düsseldorf rechtskräftig als Mittäter eines Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach mehrfacher Korrektur der Kostenrechnung wurden dem Beschwerdeführer zuletzt 119.031,22 €, darin enthalten 409,34 € Übersetzervergütung und 113.070,17 € Übersetzerentschädigung, als Verfahrenskosten in Rechnung gestellt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht (Einzelrichterin) die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 27. Januar 2012 (letzte Fassung) als unbegründet zurückgewiesen. Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach der Kostengrundentscheidung in dem Urteil des Landgerichts haben A. und S. (die Angeklagten) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu den Kosten gehören nach § 464a Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StPO auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten. Dazu zählen nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, die im Ermittlungsverfahren angefallenen Kosten der Telefonüberwachung einschließlich der insoweit entstandenen Dolmetscher- und Übersetzerkosten (OLGe Koblenz, 2 Ws 486/00 vom 3. August 2000, Rdnr. 4; Schleswig, 1 Ws 102/02 vom 20. Juni 2002, Rdnr. 3; Karlsruhe, 1 Ws 135/05 vom 31. August 2005, Rdnr. 14 <Juris>). Die Kosten der Übersetzung von Telefonüberwachungsprotokollen sind keine Kosten, von denen ein fremdsprachiger Angeklagter nach Art 6 Abs. 3 Buchst. e) MRK freizustellen ist (EGMR [Akbingöl/Deutschland], 74235/01 vom 18. November 2004 - Fundstelle: http://echr.globe24h.com/caselaw/2004/11/20041118/akbingol-v-germany-74235-01.shtml; BVerfG, 2 BvR 2118/01 vom 7. Oktober 2003, Rdnrn. 35, 41-43 <Juris>). 2. Unerheblich ist, dass die Überwachung der Telekommunikation (auch) wegen des Verdachts weiterer Straftaten der Angeklagten angeordnet und durchgeführt worden ist. Tatbezogene Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie durch Ermittlungen in eine sich nicht bestätigende Verdachtsrichtung, seien es tateinheitliche Gesetzesverletzungen oder Taten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, in denen es jedoch nicht zur Anklage gekommen ist oder in denen das Verfahren eingestellt worden ist, aufgewendet worden sind (OLGe Schleswig, aaO, Rdnr. 4; Karls-ruhe, aaO). 3. A. und S. haften gemäß § 466 Satz 1 StPO für die Auslagen als Gesamtschuldner. Die Anforderung der Kosten von beiden je zur Hälfte entspricht § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg (nach Kopfteilen) und ist nach Lage des Falles ermessensfehlerfrei. 4. Die Dolmetscher- und Übersetzerkosten sind im Sonderband Kosten belegt. Insoweit hat der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände erhoben. 5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.