OffeneUrteileSuche
Urteil

I-17 U 52/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:1123.I17U52.11.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 26/10) wird zurückgewiesen.

 

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

 

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 14. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 26/10) wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte, ein deutschlandweit operierendes Beratungsunternehmen, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Medienfonds (IMF 3) am 11.09.2001 in Anspruch. Die Kläger, die sich im Jahre 2000 mit einem Betrag von 150.000,00 DM an einem Immobilienfonds beteiligt hatten, haben sich im Wesentlichen darauf berufen, über die Risiken der ihren Anlagezielen als „konservative“ Anleger nicht gerecht werdenden Anlage nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein; sie hätten nicht gewusst, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko gehandelt habe. Der für die Beklagte tätige Berater, der Zeuge K., habe vielmehr anhand von Berechnungsbeispielen und des im Beratungsgespräch übergebenen Emissionsprospekts erklärt, sie könnten eine "sehr gute" Rendite erzielen und es könne sich unter Einbeziehung der steuerlichen Ergebnisse "niemals" um ein Verlustgeschäft handeln; soweit der Prospekt von „Risiken“ spreche, stehe das dort nur „pro forma“. Auch über das Risiko, Ausschüttungen ggf. zurückzahlen zu müssen, sowie über die eingeschränkte Fungibilität seien sie nicht aufgeklärt worden. Außerdem seien sie nicht darüber informiert worden, dass die Beklagte eine "Rückvergütung" in Höhe von mindestens 12% der Beteiligungssumme und auch der Zeuge K. eine Provision erhalten habe. Die Beklagte, die keine Beratung erbracht haben, sondern nur als Vermittlerin aufgetreten sein will, hat unter Bezugnahme auf das „Beratungsprotokoll“ (Anlage B 03) und eine "Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Medienfonds" (Anlage B 07) behauptet, dass der Zeuge K. die bestehenden Risiken offengelegt habe und die Kläger bereits "zuvor" den Emissionsprospekt (Anlage B 04), der die Risiken der Anlage zutreffend darstelle, erhalten hätten. Außerdem hat sie sich auf ein Mitverschulden der Kläger sowie auf Verjährung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers zu 2) und den vorliegenden Unterlagen stehe fest, dass sich die Kläger des Risikos der Anlage, insbesondere des Verlustrisikos, bewusst gewesen seien. Ansprüche seien jedenfalls verjährt, denn spätestens im Jahre 2006 hätten die Kläger aufgrund der ausbleibenden Ausschüttungen, hätten sie sich nicht grob fahrlässig verhalten, wissen können, dass die Beteiligung nicht so risikoarm war, wie es ihnen angeblich versprochen worden sei. Die Kläger haben gegen das am 14.03.2011 verkündete Urteil am 15.04.2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.05.2011, eingegangen beim Oberlandesgericht am 17.05.2011, begründet. Den Empfang des Urteils hatte ihr Prozessbevollmächtigter mit Datum vom 16.03.2011 bescheinigt (Bl. 252 GA). Sie tragen zunächst vor, abweichend von dem irrtümlich auf den 16.03.2011 datierten Empfangsbekenntnis sei das angefochtene Urteil ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 17.03.2011 zugestellt worden; eine Zustellung bereits am 16.03.2011 sei nach der Kanzleiorganisation ausgeschlossen. In der Sache rügen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages sowie unter ausführlicher Zitierung anderer Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen die Feststellung des Landgerichts, dass sie sich der Risiken der Anlage bewusst gewesen seien. Diese Annahme beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung der vorliegenden, die Risiken unzutreffend darstellenden Unterlagen sowie auf einer vorweggenommenen Würdigung der (nicht erhobenen) Beweise. Tatsächlich sei die Beratung durch die Beklagte weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Sie seien weder über den Umstand, dass sie eine unternehmerische Beteiligung erwarben, noch über das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Fungibilität aufgeklärt worden. Schließlich habe die Beklagte auch ihrer Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nicht genügt. Von der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche sei das Landgericht zu Unrecht ausgegangen. Darüber hinaus haben die Kläger behauptet, es seien Innenprovisionen von mehr als 15% gezahlt worden, über die sie nicht aufgeklärt worden seien. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 23.944,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Kläger an der IMF GmbH & Co KG, Anteilsnummer …., über nominal 50.000,00 €; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 3.097,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Sparkasse Mülheim a. d. R., Kontonummer …., freizustellen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der IMF GmbH & Co KG, Anteilsnummer …, in Höhe von nominal 50.000,00 € in Verzug befindet; 5. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Kläger verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der IMF GmbH & Co KG, Anteilsnummer …, in Höhe von nominal 50.000,00 €, entstanden sind oder noch weiter entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Berufung sei wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig und im Übrigen unbegründet. Insoweit wiederholt und vertieft auch sie unter umfassenden Verweis auf anderweitige Rechtsprechung ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Eine Pflichtverletzung sei ihr nicht vorzuwerfen und jedenfalls nicht für die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich geworden; Ansprüche der Kläger seien im Übrigen verjährt. II. A. Die Berufung ist unzulässig, soweit sich die Kläger gegen die Abweisung ihres Klageantrages zu 2), gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, wenden. Die Abweisung dieses Antrages hat das Landgericht auch darauf gestützt, dass der Anspruch auf die Rechtsschutzversicherung der Kläger übergegangen sei. Mit dieser, die Abweisung des Klageantrags zu 2) selbstständig tragenden Erwägung setzen sich die Kläger im Berufungsverfahren nicht auseinander. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Insbesondere ist die Berufungsbegründung fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Frist des § 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (BGH, B. vom 17.04.2007, VIII ZB 100/05, Rz. 6; zitiert nach juris). Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 174 ZPO kommt es für den Fristbeginn nicht auf den Eingangsstempel, sondern darauf an, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Das Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. Zur Widerlegung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums ist der Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser Gegenbeweis setzt allerdings voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Datumsangaben im Empfangsbekenntnis richtig sein können; hingegen ist der Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, B. vom 22.12.2011, VII ZB 35/11, Rz. 5, 11). 2. Nach diesen Maßstäben ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten das angefochtene Urteil erst am 17.03.2011 und nicht schon – wie das Empfangsbekenntnis Bl. 252 GA ausweist – am 16.03.2011 als zugestellt entgegen genommen haben. Die Kläger haben vorgetragen, dass üblicherweise und auch im konkreten Falle die eingehende Post am Tage des Eingangs geöffnet und mit einem Eingangsstempel versehen werde, hier durch die Zeugin E.. Dann werde die Post in das Büro der Partnerin des Bremer Büros, die Zeugin B., gebracht, die sich einen Überblick verschaffe und die Richtigkeit des Eingangsstempels kontrolliere. Anschließend – am frühen Nachmittag – habe die Zeugin H. (früher K.) die entsprechenden Fristen im EDV-Fristenkalender sowie handschriftlich auf den jeweiligen Dokumenten eingetragen. Danach sei die Post Herrn Rechtsanwalt R. als zuständigem Sachbearbeiter vorgelegt worden. Am nächsten Morgen seien die Dokumente – wie üblich – eingescannt und das Empfangsbekenntnis an das LG Duisburg gefaxt worden. Die vom Senat vernommenen Zeugen haben den klägerischen Sachvortrag zu dem üblicherweise in der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten verfolgten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft bestätigt. Hiernach und aufgrund der von den Klägern überreichten Unterlagen – insbesondere der mit einem Eingangsstempel vom 17.03.2011 versehenen Urteilsausfertigung und eines Auszuges aus dem Fristenkalender der klägerischen Prozessbevollmächtigten – ist der Senat davon überzeugt, dass das angefochtene Urteil erst am 17.03.2011 und nicht etwa schon am Vortage bei den klägerischen Prozessbevollmächtigten eingegangen ist, der Zeuge R. den Empfang des Urteils auch erst am 17.03.2011 bestätigt und das Empfangsbekenntnis dabei ggf. aufgrund eines nicht korrekt eingestellten Kalenders mit einem unzutreffenden Datum versehen hat. B. Die Berufung ist hingegen unbegründet. Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung (§ 280 Abs. 1 BGB) im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: 1. Zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten, vertreten durch den Zeugen K., andererseits ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein Anlageberatungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn – gleichgültig auf wessen Initiative – im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH, U. vom 06.07.1993, BGHZ 123, 126, 128 = NJW 1993, 2433, Rz. 11f.[i]; U. vom 13.01.2004, WM 2004, 422ff., Rz. 19). So verhielt es sich hier, da der für die Beklagte handelnde Zeuge K. nach Beratungen über andere Vermögensfragen zur Frage der Anlage des vorhandenen Geldvermögens mit einer entsprechenden Empfehlung an die Eheleute herangetreten ist und tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat. 2. Pflichten aus diesem Anlageberatungsvertrag hat die Beklagte hingegen nicht verletzt. a) Zur Aufklärung über ihr zufließende Rückvergütungen oder Vertriebsprovisionen war sie nicht verpflichtet. (1) Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an den Berater aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das beson- dere Interesse des Beraters an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (vgl. BGH, B. vom 09.03.2011, ZIP 2011, 855ff., Rz. 25). Zu einer Aufklärung über solche, nach Behauptung der Kläger an sie geflossenen Provisionen war die Beklagte aber nicht verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes besteht wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und einem freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater jedenfalls dann keine Verpflichtung für den Berater, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Vergütung oder Provision aufzuklären, wenn der Anleger – wie hier – selbst keine Vergütung an den Berater zahlt und offen ein Agio (hier: „Abwicklungsgebühr“) oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (st. Rspr., vgl. U. vom 19.01.2012, III ZR 48/11, Rz. 10). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass sich die vorerwähnte Gestaltung der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater – bei gebotener typisierender Betrachtungsweise – grundlegend von der Anlageberatung durch eine Bank unterscheide. Für den Anleger bestehe regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der freie, von ihm selbst nicht vergütete Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr seien dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der gerade dem Anlageberater zukommenden Provision gehe, sei es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers, dem das generelle Provisionsinteresse des Beraters bekannt sei, dieserhalb bei dem Anlageberater nachzufragen. Dem folgt der Senat. (2) Die Kläger haben – erstmals im Berufungsverfahren – darüber hinaus vorgetragen, es seien Vertriebsprovisionen gezahlt worden, über die die Beklagte pflichtwidrig nicht aufgeklärt habe. Auch damit können sie keinen Erfolg haben. Zwar muss auch der freie Anlageberater im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen zu unterlassen beziehungsweise rechtzeitig richtigstellen (BGH, aaO). Ein solcher Fall liegt hier aber schon nach eigenem Vortrag der Kläger nicht vor; die nach ihrem Vortrag gezahlten und teils der Beklagten zugeflossenen Vertriebsprovisionen übersteigen die maßgebliche Grenze von 15% des Anlagekapitals nicht. Die Kläger behaupten zwar zuletzt, der Beklagten seien Provisionen in Höhe von 15,25% des Anlagekapitals zugeflossen. Abgesehen davon, dass die von ihnen vorgelegten Unterlagen ihren Sachvortrag nicht belegen, übersehen sie dabei, dass jedenfalls 5% dieser angeblichen Provisionen aus der – offen ausgewiesenen – „Abwicklungsgebühr“ stammen würden, es sich also insoweit nicht um "Zahlungen aus dem einzubringenden Kapital", sondern allenfalls um – hier nicht aufklärungspflichtige – Rückvergütung handeln würde, die deshalb auf die Werthaltigkeit der Anlage keinen Einfluss gehabt hätten. Aus dem Anlagevermögen wäre hiernach eine Vertriebsprovision von (nur) 11,25% gezahlt worden, die als solche die 15%-Grenze nicht überschritten hätte und mithin nicht aufklärungspflichtig gewesen wäre. b) Auch eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung lässt sich – schon nach eigenem Vorbringen der Kläger – nicht feststellen. Eine Kapitalanlageberatung hat "anlegergerecht" zu sein. Sie hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (BGH, U. vom 06.07.1993, NJW 1993, 2433ff., Rz. 15ff., zitiert nach juris; U. vom 31.03.2006, NJW 2006, 2041ff., Rz. 12). Gemessen an diesen Voraussetzungen stellt sich die Empfehlung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nicht als nicht anlegergerecht dar. Der Kläger verfügten unstreitig bereits über Vorerfahrungen mit geschlossenen Fonds, da der Kläger zu 2) im Jahre 2000 einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten war; zudem war der Kläger zu 2) – wenn auch "fachfremd" – akademisch vorgebildet und promoviert sowie bei der Westdeutschen Landesbank (!) beschäftigt. Schließlich hat der Kläger zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst ausgesagt, es sei ihm im Hinblick auf eine bevorstehende Gehaltserhöhung – er verdiente damals nach eigenen Angaben in der Beitrittserklärung vom 11.09.2001 monatlich 11.000,00 DM – auf eine Steuerersparnis angekommen. Dass die Kläger im Beratungsgespräch mit dem Zeugen K. deutlich gemacht hätten, ihnen komme es gerade auf eine "sichere" Anlage im Sinne einer Absicherung des angelegten Kapitals an, lässt sich der Anhörung des Klägers vor dem Landgericht und vor dem Senat nicht hinreichend deutlich entnehmen. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die empfohlene Zeichnung des Medienfonds nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger zugeschnitten war oder ihren – für die Beklagte erkennbaren – Anlagezielen nicht entsprach. c) Auch eine Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Beratung kann der Senat nicht feststellen. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (objektgerechte Beratung), wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden ist, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (BGH, NJW 1993, 2433ff., Rz. 18; NJW 2006, 2041ff., Rz. 12). (1) Im Berufungsverfahren berufen sich die Kläger zum einen darauf, dass sie nicht über die eingeschränkte Fungibilität der Anlage, also deren eingeschränkte Handelbarkeit, aufgeklärt worden seien. Das ist hingegen unzutreffend. Dabei mag dahinstehen, ob der Zeuge K. mündlich auf die eingeschränkte Handelbarkeit hingewiesen hat, wie es der Kläger zu 2) bei seiner Anhörung eingeräumt hat. Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs schriftliche Unterlagen überreicht werden, sofern diese nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass ihr Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. So liegt es hier: Die von den Klägern im Zuge des Beratungsgesprächs unterzeichnete "Gesprächsnotiz" (Anlage B 07) enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Anteile nur "eingeschränkt wiederveräußerbar" seien. Dies reichte zur Aufklärung der Kläger in Bezug auf diesen Aspekt aus. Im Gegensatz zum eigentlichen Emissionsprospekt, der mit über 100 Seiten ersichtlich zu umfangreich war, um von den Klägern im Rahmen des Beratungsgesprächs zur Kenntnis genommen zu werden, bestand die Gesprächsnotiz lediglich aus einer einzigen Seite, vermittelte die als fehlend beanstandete Information in verständlicher Art und Weise und konnte von den Klägern mithin ohne Weiteres gelesen und zur Kenntnis genommen werden. Anderslautende, die in der "Gesprächsnotiz" enthaltenen Hinweise entwertende Aussagen des Zeugen K. zur Frage der Fungibilität haben die Kläger nicht behauptet. (2) Die Beratung der Kläger durch den Zeugen K. stellt sich auch nicht deswegen als fehlerhaft dar, weil die Kläger – wie sie behaupten – nicht über ein Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind. Zur objektgerechten Beratung über Anteile an geschlossenen Medienfonds gehört regelmäßig die Aufklärung über ein bestehendes Totalverlustrisiko (BGH, B. vom 09.02.2010, XI ZR 140/09, Rz. 7; vgl. auch U. vom 06.03.2008, NJW-RR 2008, 1365ff., Rz. 10, 22). Die Kläger haben vorgetragen, eine solche Aufklärung sei nicht erfolgt, und zudem behauptet, der Zeuge K. habe ihnen erklärt, "sie würden aus der Sache "nach Steuern im schlechtesten Falle plus minus null" herausgehen. Damit haben sie zwar eine Beratungspflichtverletzung schlüssig dargelegt; ihren Sachvortrag jedoch nicht bewiesen. (aa) Die Beklagte kann sich im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Beratungspflichten allerdings nicht auf die den Klägern überlassenen schriftlichen Unterlagen stützen. Zwar kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs schriftliche Unterlagen überreicht werden, sofern diese nach Form und Inhalt geeignet sind, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass ihr Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, U. vom 19.11.2009, III ZR 169/08, Rz. 24). Die den Klägern überlassenen schriftlichen Unterlagen reichten zur Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko aber nicht aus. Weder die Beitrittserklärung (Anlage K 1) noch das Beratungsprotokoll (Anlage B 03) oder die "Gesprächsnotiz" (Anlage B 07) weisen in der erforderlichen Klarheit auf das Risiko hin, das eingesetzte Kapital vollständig verlieren zu können; gleiches gilt für den den Klägern vorab ausgehändigten Flyer (Bl. 237/238 GA), der zwar "Risiken für das eingesetzte Kapital" erwähnt, nicht aber hinreichend deutlich darauf hinweist, dass dieses auch vollständig verloren gehen kann. Ob der Emissionsprospekt hinreichend über das bestehende Totalverlustrisiko aufklärt, mag an dieser Stelle zunächst dahinstehen, weil er den Klägern jedenfalls nicht so rechtzeitig ausgehändigt worden ist, dass sie ihn – entsprechend den Anforderungen des Bundesgerichtshofes – vor der Zeichnung der Anlage zur Kenntnis nehmen konnten. Sie selbst haben vorgetragen, ihn erst während des Beratungsgesprächs erhalten zu haben – was angesichts des Prospektumfangs von mehr als 100 Seiten ersichtlich nicht rechtzeitig gewesen wäre. Die Beklagte hat demgegenüber zwar behauptet, die Kläger hätten den Prospekt schon "vorher" bekommen; damit ist sie ihrer – zumindest sekundären – Darlegungslast hinsichtlich eines hinreichend frühen Zeitpunkts der Prospektaushändigung jedoch nicht nachgekommen, so dass der Senat den Vortrag der Kläger zugrunde zu legen hat. (bb) Die Beklagte hat aber darüber hinaus auch behauptet, der Zeuge K. habe die Kläger anhand des Emissionsprospekts über die Risiken der Anlage – also auch das Totalverlustrisiko – aufgeklärt; mithin war es Sache der Kläger, den Nachweis für eine unterlassene Aufklärung über dieses Risiko zu erbringen. Anders verhielte es sich nur, wenn der vom Zeugen K. bei der Beratung verwendete und den Klägern überlassene Prospekt seinerseits fehlerhaft gewesen wäre. Derjenige Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, hat nämlich den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist dann der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig (BGH, U. vom 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rz. 5). So verhält es sich hier aber nicht. Der Emissionsprospekt weist auch bei der gebotenen Gesamtschau ausreichend auf das bestehende Totalverlustrisiko hin, ohne diese Hinweise an anderer Stelle wieder zu entwerten. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, U. vom 14.06.2007, WM 2007, 1507ff., Rz. 8). Schon auf S. 8 des Prospekts heißt es: Die IMF 3 ermöglicht die unternehmerische Beteiligung an diesem hochinteressanten Wachstumsmarkt. Den außergewöhnlich hohen Chancen … stehen dabei entsprechend hohe Risiken gegenüber.“ Auf S. 9 heißt es: „Im schlechtesten Falle, wenn verschiedene Risiken zusammenfallen (worst case) kann sogar der Totalverlust der investierten Mittel eintreten.“ Der letztgenannte Hinweis wird unter dem Kapitel „Chancen und Risiken“ auf S. 82 des Emissionsprospekts noch einmal wiederholt. Entgegen der Auffassung der Kläger werden diese, bei sorgfältigem Studium des Prospekts nicht zu übersehenden und in den Bestimmungen der Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträge (§ 12 und § 6) nochmals wiederholten Hinweise durch anderweitige Prospektangaben nicht entwertet. Dies gilt sowohl für die ersichtlich werbenden und allgemein gehaltenen, einführenden Hinweise auf den expandierenden Filmmarkt und die „in nicht gekanntem Ausmaß steigenden Verwertungsmöglichkeiten“, als auch für die Darstellung der Sicherungsmechanismen, aus der bei sorgfältigem Studium keineswegs hervorgeht, dass das Kommanditkapital in irgendeiner Weise durch „Abnahmegarantien“ abgesichert ist. So heißt es schon auf S. 31 des Prospekts, dass die Fondsgesellschaft zwecks Erhöhung der Gewinnchancen „in ausgewählten einzelnen Territorien“ keine Abnahmegarantiezahlungen mit dem Vertrieb beauftragten Intermedia vereinbaren werde. Weiter heißt es auf S. 81, das Beteiligungskapital der Investoren sei „Risikokapital“; soweit es im folgenden heißt, „darüberhinausgehende Abnahmegarantien“ sicherten das Eigenkapital ab, wird wenig später klargestellt, dass das Eigenkapital durch Abnahmegarantiezahlungen erwirtschaftet werden müsse, die über den Fremdkapitalanteil dieser Filme hinausgehen, und die Fondsgesellschaft von Film zu Film über das günstigste Maß der vorzunehmenden Vorablizensierung mittels Minimum-Vertriebsgarantieverträgen entscheiden werde (S. 84). Zudem wird auf das Risiko mangelnder Publikumsakzeptanz ausdrücklich hingewiesen (S. 84); die auf S. 84 ebenfalls genannten Versicherungen betreffen lediglich Produktions-, nicht aber Vermarktungsrisiken. Die Modellrechnungen (low-, mid- und high-case-Szenarien) auf S. 52ff. des Prospekts täuschen ebenfalls nicht über das Totalverlustrisiko hinweg; es wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Szenarien nicht die jeweils maximale Schwankungsbreite darstellen (S. 52). Schließlich gilt das auch für die Formulierung auf S. 9, dass sich der „worst case“ beim Zusammentreffen verschiedener Risiken ergeben könne. Selbst wenn ein Totalverlustrisiko schon dann eintreten kann, wenn sich nur eines der zuvor genannten Risiken verwirklicht, enthielte die Formulierung keine Fehlinformation; ungeachtet der Wahrscheinlichkeit eines Totalverlusts wird der Anleger jedenfalls darauf hingewiesen, dass er im schlimmsten Falle sein Kapital verlieren kann. (cc) Den hiernach ihnen obliegenden Beweis einer durch den Zeugen K. unterlassenen bzw. fehlerhaft durchgeführten Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko haben die Kläger nicht geführt. Die Anhörung der Kläger vermochte dem Senat die Überzeugung davon, dass der Zeuge K. sie unzutreffend über das Totalverlustrisiko informiert bzw. ein solches ausdrücklich verneint hat, nicht zu verschaffen. Die Klägerin zu 1) hat zwar angegeben, der Zeuge K. habe „rübergebracht, dass kein Totalverlustrisiko bestehe“, so dass sie sich „sicher gefühlt“ habe. Allerdings habe sie die Einzelheiten nicht durchdrungen. Der Kläger zu 2) hat schon bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, „dass das Geld irgendwann komplett weg sein könnte, sei damals nicht zur Sprache gekommen“. Vielmehr habe der Zeuge K. die Anlage so dargestellt, dass die Kläger maximal ein Zinsverlust treffen könnte und sie „nach Steuern im schlechtesten Fall ‘Plus-Minus-Null’ aus der Sache herauskämen“. Er habe nicht gedacht, eine unternehmerische Beteiligung zu zeichnen, sondern davon ausgegangen, dass es „gewisse Absicherungen“ gebe. Der Zeuge K. habe gesagt, es sei eine „relativ sichere Sache“; trotz der anderslautenden Angaben im Prospekt müsse er – der Kläger – sich keine Sorgen machen, es könne nichts schiefgehen. Bei seiner erneuten Anhörung vor dem Senat hat der Kläger zu 2) erneut angegeben, der Zeuge K. habe zwar auf einen „worst case“ hingewiesen, aber zugleich erklärt, „nach Steuern“ werde man jedenfalls „Plus-Minus-Null“ aus der Anlage herausgehen, so dass er von einem „Minimum-Kapitalschutz“ ausgegangen sei. Die Verlustrisiken würden – so der Zeuge K. – im Prospekt nur aus steuerlichen Gründen erwähnt. Er – der Kläger zu 2) – habe die Anlage daher als sicher betrachtet. Diese Einlassungen reichen dem Senat nicht aus, um die Überzeugung davon zu gewinnen (§ 286 ZPO), dass die Kläger vom Zeugen K. unzutreffend beraten worden sind. Die Angaben der Klägerin zu 1) blieben knapp und oberflächlich und damit wenig belastbar; der Senat hat den Eindruck, dass die Klägerin zu 1) sich nicht wirklich mit der Struktur der Anlage befasst und die Sache vielmehr ihrem wohl als fachkundiger beurteilten Ehemann überlassen hatte. Aber auch dessen Angaben reichen zum Beweis einer Beratungspflichtverletzung unter den gegebenen Umständen nicht aus, um dem Senat die Überzeugung davon zu verschaffen, der Zeuge K. habe den Klägern eine nicht vorhandene Kapitalsicherheit vorgespiegelt und sie nicht auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen. Dabei kann der Senat zugunsten der Kläger durchaus unterstellen, dass der Zeuge K. das Szenario eines Totalverlusts nicht als wahrscheinlich dargestellt hat. Das ist für sich genommen aber auch nicht pflichtwidrig. Im Übrigen aber kann der Senat nicht davon ausgehen, dass dem Kläger zu 2) nach der Beratung durch den Zeugen K. das bestehende Totalverlustrisiko nicht bewusst gewesen ist. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 5f. des Urteils). Dem akademisch vorgebildeten, bei der Westdeutschen Landesbank beschäftigten und auch in Sachen „Fondsbeteiligung“ vorerfahrenen Kläger zu 2) kann erkennbar nicht verschlossen geblieben sein, dass er eine unternehmerische Beteiligung zeichnete; andernfalls hätte er das von ihm verfolgte Ziel der Steuerersparnis gar nicht erreichen können. Seine Einlassung, er hätte dies nicht erkannt, erscheint dem Senat demgegenüber nicht glaubwürdig, zumal sich der Kläger zu 2) vor dem Senat – auch im Vergleich zu anderen, dem Senat aus einer Vielzahl anderer Kapitalanlageverfahren bekannt gewordenen Anlegern – als ungewöhnlich versiert präsentierte, indem er Begriffe wie „Diversifikation“ und „Steuerarbitrage“ verwendete, die erkennbar nicht zum Sprachgebrauch des Durchschnittsbürgers und nicht einmal eines durchschnittlichen Anlegers gehören. Auch seine Aussage, er sei aufgrund der Beratung durch den Zeugen K. davon ausgegangen, im schlechtesten Falle „nach Steuern Plus-Minus-Null“ aus der Sache herauszukommen, erscheint zweifelhaft: immerhin hatte der Kläger zu 2) nach eigenem Bekunden die Risikohinweise in dem ihm überreichten Flyer zur Kenntnis genommen; überdies war ihm schon nach der Zeichnung einer ihm vom Zeugen K. im Jahre 2000 empfohlenen, vermeintlich von der Berliner Bankgesellschaft garantierten Anlage in einen Immobilienfonds klar geworden, dass es mit der angeblich 100%igen Sicherheit nicht weit her war; hatte er doch auch dort einen – wenn auch geringfügigen – Verlust realisieren müssen. Der Senat kann die Aussage des Klägers zu 2), er sei nach den Aussagen des Zeugen K. von einer Mindest-Absicherung seiner Einlage ausgegangen, daher nicht zu folgen und geht vielmehr davon aus, dass der Kläger in die streitgegenständliche Anlage in der Absicht der Steuerersparnis und dem Bewusstsein des bestehenden Verlustrisikos, wenngleich in der Hoffnung, selbiges möge sich nicht verwirklichen, gezeichnet hat. Hierfür spricht auch seine Einlassung vor dem Landgericht, er sei „vielleicht etwas gierig“ gewesen. (dd) Dem Antrag der Kläger auf Vernehmung des Zeugen K. war nicht weiter nachzugehen. Der Zeuge K. konnte zunächst weder unter der von den Klägern noch unter der von der Beklagten benannten Anschrift geladen werden. Bereits durch Beschluss vom 25.05.2012 war den Klägern daher unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 356 ZPO aufgegeben worden, bis zum 27.07.2012 eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitzuteilen. Die Kläger haben eine neue Anschrift jedoch erst am 22.10.2012 mitgeteilt; die noch am selben Tage unter der Anschrift „Dorfstraße 4b, Schwerin“ veranlasste Ladung blieb jedoch erfolglos. Dies geht zu Lasten der Kläger, weil weitere Maßnahmen zur Vernehmung des Zeugen K. zwangsläufig zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würden. (3) Schließlich vermögen sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf zu stützen, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung und zur Auswertung der einschlägigen Fachpresse sowie zu ihrer – der Kläger – Unterrichtung über einschlägige Hinweise in der einschlägigen Fachpresse auf negative Entwicklungen im Filmmarkt verletzt. Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater allerdings zu mehr als zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Der Anlageberater muss eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Anlageinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (BGH, U. vom 01.12.2011, WM 2012, 24f., Rz. 9f.; U. vom 16.09.2010, WM 2010, 1932ff., Rz. 10). Bei einer privaten Anleihe muss über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (BGH, U. vom 05.11.2009, WM 2009, 2360ff., Rz. 16). Danach können die Kläger allein mit dem Hinweis auf Veröffentlichungen im Handelsblatt vom 05.12.2000 und 19.06.2001 (Anlagen BK 2 und 3) sowie den Geschäftsbericht zum IMF 2-Fonds einen Beratungsfehler nicht begründen. Hinsichtlich des Geschäftsberichts für den IMF 2-Fonds folgt das schon daraus, dass dieser Bericht aus Mai 2002 stammt und damit erst deutlich nach der hier streitgegenständlichen Beratung veröffentlicht worden ist (vgl. Anlage BB 8). Aber auch die Veröffentlichungen im Handelsblatt mussten die Beklagte bzw. den Zeugen K. nicht zu weiteren Nachforschungen bzw. einer Information der Kläger veranlassen. Zwar gehört das Handelsblatt zu den Presseorganen, zu deren Auswertung der Anlageberater verpflichtet ist. Jedoch kann angesichts von lediglich zwei innerhalb eines gut sechsmonatigen Zeitraums erschienenen, den „Neuen Markt“ und die Aktienkurse von Film-Lizenzhändlern betreffenden Berichten ersichtlich nicht von einer „gehäuften Berichterstattung“ die Rede sein. Zum andern befassen sich beide Berichte nicht mit dem hier streitgegenständlichen Filmfonds. Gegenstand des Berichts vom 19.06.2001 sind vielmehr ausschließlich zwei konkrete Unternehmen des „Neuen Marktes“, nämlich „Highlight Communications“ und „Kinowelt“, ohne dass der Bericht sich allgemein mit den Chancen und Risiken des Filmgeschäfts auseinandersetzen würde. Der Bericht vom 05.12.2001 befasst sich demgegenüber zwar mit der allgemeinen Geschäftssituation der deutschen Filmrechtehändler, weist aber gerade darauf hin, dass „in der momentanen Krise“ die IM Internationalmedia „als Favorit unter den Medienwerten genannt“ werde – mithin die Muttergesellschaft des von der IMF 3-Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragten Fa. I.. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht zu erkennen, warum sich aus den von den Klägern in Bezug genommenen Veröffentlichungen für die Beklagte bzw. den Zeugen K. Prüfungs- oder Informationspflichten ergeben sollten. (4) Auch im Übrigen rechtfertigt der Vortrag der Kläger die Annahme einer Falschberatung durch die Beklagte nicht. 3. Auf die Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche kommt es mithin nicht an. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wären Ansprüche wegen fehlender oder unrichtiger Aufklärung über ein bestehendes Totalverlustrisiko allerdings nicht verjährt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen, aus positiver Vertragsverletzung des Anlageberatungsvertrages hergeleiteten Ansprüche nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, verjähren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 EGBGB). Diese Frist war jedoch bei Klageerhebung am 22.02.2010 noch nicht abgelaufen und konnte mithin noch gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). a) Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden Beratungsfehler (bezüglich von einander abgrenzbarer, offenbarungspflichtiger Umstände) gesondert; die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind getrennt für jede Pflichtverletzung zu prüfen, und jede Pflichtverletzung ist in dieser Hinsicht verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (vgl. BGH, U. vom 07.07.2011, III ZR 90/10, Rz. 15). b) Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die dem Geschädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten – lediglich – zumutbar sein, auf Grund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH, aaO, Rz. 16). Eine Kenntnis der Kläger von dem drohenden bzw. eingetretenen Totalverlustrisiko hat das Landgericht nicht festgestellt, eine solche Feststellung wäre aufgrund des Sachvortrages der Parteien für den Zeitraum vor 2008 auch nicht gerechtfertigt. Für dieses Jahr hat der Kläger eingeräumt, von einem Verein angeschrieben worden zu sein, der Geschädigte der streitgegenständlichen Anlage vertrete. Sollte er hierdurch Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt haben, hätte die Verjährungsfrist allerdings erst am 01.01.2009 zu laufen begonnen und wäre durch die im Jahre 2010 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden. c) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können. Ihn trifft indes generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, aaO, Rz. 17). d) Wie der Bundesgerichtshof und der Senat inzwischen mehrfach entschieden haben, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder -vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar". Sofern im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür entsteht, den Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverletzung (Beratungs- oder Auskunftsfehler) durchzulesen, beschränkt sich die Obliegenheit des Anlegers auf die diese Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden Passagen des Prospekts; sie erstreckt sich mithin nicht (jedenfalls: nicht ohne Weiteres) auf weitere abgrenzbare, aus der Lektüre anderer Passagen des Prospekts etwa ersichtliche Aufklärungsfehler des Beraters oder Vermittlers (BGH, aaO, Rz. 19). e) Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch aus anderen Umständen nicht hergeleitet werden. Den den Klägern überlassenen schriftlichen Unterlagen (mit Ausnahme des Emissionsprospekts) sind – wie ausgeführt – keine so deutlichen und auffälligen Hinweise auf ein Totalverlustrisiko zu entnehmen, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger angenommen werden könnte. Aus der Reduktion der Ausschüttungen im Jahr 2005 und ihrem Ausbleiben im Jahr 2006 ergaben sich ebenfalls keine derart deutlichen Hinweise auf einen drohenden Kapitalverlust. In dem Augenblick, in dem die Ausschüttungen zurückgingen, war für die Kläger zwar erkennbar, dass der wirtschaftliche Erfolg der Anlage nicht in einer Weise eintrat, wie der Zeuge K. dies – nach Darstellung der Kläger – versprochen hatte. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht zwangsläufig die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, dass damit ein Totalverlust der Anlage zu erwarten sei und deshalb Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines Beratungsfehlers unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kämen. Zwar hängen die Höhe der Ausschüttung und die Frage, ob die Substanz der Anlage angegriffen wird, mit dem wirtschaftlichen Erfolg des Fonds zusammen, bei dem die Beteiligung gezeichnet wird. Gleichwohl ist eine Änderung der Ausschüttung nicht gleichbedeutend damit, dass auch ein Totalverlust eintreten kann. Bei der Bewertung der Anlage ist es für einen Anleger ganz wesentlich, ob er wenigstens seine Einlage zurückbehält und der Kapitalstock erhalten bleibt, auch wenn er möglicherweise keine Zinsen verdient. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagebetrag – wie hier – fremdfinanziert wird. Wegen der besonderen Bedeutung der Frage des Kapitalerhalts für den Anleger ist deshalb in einer solchen Situation der Frage eines möglichen Substanzverlusts bis hin zum Totalverlust eine andere rechtliche Qualität beizumessen, als der Frage nach der Höhe der zu erwartenden Rendite (BGH, U. vom 17.06.2010, III ZR 243/09, Rz. 23). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 55.944,25 € festgesetzt.