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Beschluss

2 U 79/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:1122.2U79.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Zwangsvollstreckung aus dem am 4. September 2012 verkündeten Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bleibt bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung der Verfügungsbeklagten eingestellt. II. Die Verfügungsklägerin mag mitteilen, ob sie ihren Verfügungsantrag trotz der erstinstanzlichen Vernichtung des Verfügungspatents weiterverfolgen will. Für diesen Fall wird die Berufungsverhandlung aus Gründen eines fairen Verfahrens erst in Betracht kommen, wenn die Entscheidungsgründe des BPatG vorliegen und die Parteien Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen. Der Verfügungsklägerin wird deshalb aufgegeben, eine Abschrift des schriftlichen Urteils unmittelbar nach Erhalt zur hiesigen Akte zu reichen. Danach wird der Senat Schriftsatzfristen bestimmen und einen Verhandlungstermin anberaumen. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem das Verfügungspatent vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt worden ist, ist die Zwangsvollstreckung aus dem gegen die Verfügungsbeklagten ergangenen Verbotsurteil vorläufig einzustellen. 3 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Vollstreckungseinstellung regelmäßig geboten ist, wenn das Klagepatent nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – entgegen der vom Verletzungsgericht getroffenen positiven Rechtsbestandsprognose (§ 148 ZPO) - erstinstanzlich vernichtet wird (Senat, InstGE 9, 173 – Herzklappenringprothese). Entsprechendes gilt auch hier (§§ 936, 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO). Üblicherweise erfolgt die Vollstreckungseinstellung wegen § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwar nur gegen Sicherheitsleistung des verurteilten Beklagten, weil der Schuldner im Allgemeinen nicht glaubhaft machen kann, dass er zur Sicherheitsleistung außerstande ist und die Vollstreckung ihm darüber hinaus einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die in § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Beschränkung der Vollstreckungseinstellung gilt im Verfahren der einstweiligen Verfügung jedoch nicht (§ 924 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz ZPO). Das ermöglicht es, eine sicherheitslose Einstellungsanordnung auch unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners und den zu erwartenden Vollstreckungsschäden insbesondere dann zu treffen, wenn das Verfügungspatent nachträglich erstinstanzlich vernichtet worden ist. Gerade in Generika-Fällen wie dem vorliegenden ist von dieser Option Gebrauch zu machen, um den verurteilten Verfügungsbeklagten nicht gegenüber anderen auf den Markt drängenden Generikaunternehmen zu benachteiligen, gegen die keine Verbotsverfügung ergangen ist und die nach erfolgter erstinstanzlicher Vernichtung des Verfügungspatents auch nicht mehr mit einer gerichtlichen Verbotsverfügung rechnen müssen. 4 Die Verfügungsklägerin hatte seit der Zustellung des Einstellungsantrages der Verfügungsbeklagten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.