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Beschluss

I-20 U 135/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:1121.I20U135.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor s. Gründe 1 Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. 2 Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 3 Der Senat hält an seiner der Beklagten aus dem Urteil vom 14.02.2012 zum Aktenzeichen I-20 U 100/11 bekannten Auffassung zur Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussendung fest, zumal da sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Überlesen in derartigen Schriftstücken an sie enthaltener Informationen weiter verfestigt hat (BGH, Urteil vom 26.07.2012 zum Aktenzeichen VII ZR 262/11, WRP 2012,1276). 4 Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 10.12.2012 zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.