Beschluss
VII-Verg 28/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:1114.VII.VERG28.12.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juni 2012 (VK – 39/2011-L) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nebst den außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen des Antragsgegners.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.018.909,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juni 2012 (VK – 39/2011-L) aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nebst den außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen des Antragsgegners. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.018.909,- Euro festgesetzt. A. Der Antragsgegner ist im Jahr 2001 durch Landesgesetz (§ 1 BLBG NW) als teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes NRW errichtet worden. Er hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Zu seinen Aufgaben gehört das institutionelle Gebäudemanagement, dem die Organisation und Sicherstellung der Gebäudereinigung zuzurechnen ist. Der Antragsgegner erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben durch acht Niederlassungen in Nordrhein-Westfalen. Nach Durchführung eines Pilotprojektes im Jahr 2009 und dem Auslaufen der bisherigen Gebäudereinigungsverträge beabsichtigt der Antragsgegner, durch eine Neuausschreibung der Gebäudereinigungsdienstleistungen eine qualitätsorientierte Reinigung seiner Liegenschaften einzuführen. Die Neuausschreibungen erfolgen in getrennten Verfahren für jeweils eine Niederlassung. Streitgegenständlich ist das Vergabeverfahren für die Niederlassung Düsseldorf. Durch EU-Bekanntmachung vom 20. Oktober 2011 schrieb der Antragsgegner die Leistungen für die Gebäudereinigung, die Glasreinigung und den Winterdienst für die von der Niederlassung Düsseldorf zu betreuenden Liegenschaften aus. Die insgesamt zu reinigenden Flächen betragen rund 810.000 m2. Die jährlichen Kosten für die qualitätsorientierten Reinigungsleistungen schätzte der Antragsgegner auf ca. 10,1 Mio. €. Der Auftrag ist in drei Fachlose aufgeteilt. Das Fachlos 1 umfasst die hier streitgegenständliche qualitätsorientierte Unterhaltsreinigung. Die weiteren Fachlose betreffen die Glasreinigung und den Winterdienst. Das Fachlos 1 ist unterteilt in 21 Gebietslose. Der Bieter darf maximal auf fünf Gebietslose Angebote einreichen (Loslimitierung). Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden. Die Antragstellerin forderte die Angebotsunterlagen an, reichte aber kein Angebot ein, sondern rügte innerhalb der Angebotsfrist mit Schreiben vom 11. November 2011 die in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen vorgesehene Loslimitierung. Zur Begründung führte sie aus, dass der Wettbewerb durch eine Loslimitierung unrechtmäßig eingeschränkt werde und ihre Zuschlagschancen signifikant verschlechtert würden. Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, der Rüge nicht abzuhelfen. Mit Schriftsatz vom 29. November 2011 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag eingereicht und mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2012 geltend gemacht, dass die Angebotslimitierung gegen den Wettbewerbsgrundsatz der §§ 97 Abs. 1 und 7 GWB, 2 Abs. 1 VOL/A EG verstoße. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag, den sie nur teilweise für zulässig gehalten hat, stattgegeben und dem Antragsgegner untersagt, auf eines der vorliegenden Angebote den Zuschlag zu erteilen. Zur Zulässigkeit hat sie ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, soweit sie im Nachprüfungsverfahren von ihrer ursprünglichen Rüge der Vergaberechtswidrigkeit einer Angebotslimitierung abgerückt sei und schließlich die Loslimitierung insgesamt angegriffen habe. Denn sie habe in ihrem Rügeschreiben vom 11. November 2012 eine Loslimitierung für grundsätzlich zulässig gehalten, so dass nach ihrer eigenen Auffassung eine Rechtsverletzung durch eine Limitierung dem Grunde nach nicht in Betracht komme. Die gerügte Angebotslimitierung sei jedoch vergaberechtswidrig. Grundsätzlich sei eine Loslimitierung zwar nicht zu beanstanden. Dem Auftraggeber sei bei seiner Entscheidung insoweit ein Ermessen eingeräumt. Der Antragsgegner habe sein Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Denn weder der Vergabeakte noch dem Vorbringen des Antragsgegners könne entnommen werden, dass er neben der Möglichkeit einer Angebotslimitierung auch die Möglichkeit der Zuschlagslimitierung erwogen habe. Im letzteren Falle seien die Zuschlagschancen eines Bieters deutlich höher als bei einer Angebotslimitierung. Dem gegenüber werde das Interesse des Auftraggebers an einer Risikostreuung nicht tangiert. Der Vergabeakte könne nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner diese Erwägungen im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt habe. Hierin liege zugleich ein Dokumentationsmangel nach § 24 EG Abs. 1 VOL/A. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit sofortiger Beschwerde. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verfahren vor der Vergabekammer macht er die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages mit der Begründung geltend, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, weil sie kein Angebot abgegeben habe. Es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen, auf bis zu fünf Lose zu bieten. Hierdurch hätte er, der Antragsgegner, die Möglichkeit erhalten, die Ausschreibungsbedingungen zu überdenken. Dies gelte erst recht, weil auch die Antragstellerin eine Loslimitierung dem Grunde nach für rechtmäßig gehalten habe und lediglich statt einer Angebotslimitierung eine Zuschlagslimitierung habe erreichen wollen. Die Rüge unzureichender Dokumentationen gehe fehl, da die Entscheidung einer Loslimitierung in der Vergabeakte hinreichend dokumentiert und in der Erwiderungsschrift im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens detailliert begründet worden sei. Dem Auftraggeber stehe bei der Entscheidung, eine Loslimitierung vorzugeben, ein weiter Ermessensspielraum zu, der sachgerecht ausgeübt worden sei. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.06.2012 (VK-39/2011-L) aufzuheben und den Nachprüfungsantrag abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Sachvortrag des Antragsgegners unter Aufrechterhaltung ihrer im Nachprüfungsverfahren verfolgten Rügen entgegen. Insbesondere die Bestimmung einer Loslimitierung verstoße gegen Vergaberecht. Eine Beschränkung des Wettbewerbs durch Vergabebedingungen sei zudem begründungspflichtig und in der Vergabeakte nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies sei hier unterblieben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Vergabeakten und die Verfahrensakten der Vergabekammer sowie auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen. B. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Denn die vom Antragsgegner in seiner Ausschreibung bestimmte Loslimitierung ist nicht zu beanstanden. I. Zweifel an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner sie insbesondere hinreichend gemäß § 117 Abs. 2 GWB begründet. Denn die Begründung muss nur das bestimmte Begehren enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung angestrebt wird, so dass das Rechtsschutzziel erkennbar ist. Bereits wegen des grundsätzlich mit § 117 Abs. 2 GWB nur geforderten Mindestinhalts sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Dem genügt die Beschwerdeschrift des Antragsgegners, die zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Antragsgegner die von ihm als Vergabebedingung vorgegebene Loslimitierung für rechtens hält. II. Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg. Der zulässige Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. 1. Die Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Vergabekammer in vollem Umfang nach § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Ein Antragsteller muss grundsätzlich ein Interesse am Auftrag darlegen, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen sowie einen entstandenen oder drohenden Schaden durch die behauptete Rechtsverletzung vortragen. Die Antragsbefugnis erfüllt allerdings nur die Funktion eines groben Filters, dem die Aufgabe zukommt, von vornherein eindeutige Fälle, in denen eine Auftragsvergabe für den Antragsteller aussichtslos ist, auszusondern (Senat, Beschluss vom 29.02.2012, VII-Verg 75/11. Den Anforderungen des § 107 Abs. 2 GWB genügt das Vorbringen der Antragstellerin. a) Es schadet im Streitfall nicht, dass sich die Antragstellerin an dem Vergabeverfahren nicht durch die Einreichung eines Angebotes beteiligt hat. Denn ein Antragsteller muss sein Interesse am Auftrag nicht durch die Abgabe eines Angebotes dokumentieren, wenn er einen gewichtigen Vergabeverstoß rügt, der bereits die grundlegenden Rahmenbedingungen der Ausschreibung betrifft (vgl. Senat, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bei der Anordnung einer Limitierung der Angebote auf fünf von 21 Losen handelt es sich um eine Vergabebedingung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15.06.200 – Verg 6/00 „EURO-Münzplättchen III“ – juris Tz. 43 ff.), die im Falle ihrer Rechtswidrigkeit einen gewichtigen Vergabeverstoß darstellt, da sie die Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens betrifft. In diesem Fall reicht es aus, wenn das Interesse am Auftrag durch eine vorprozessuale Rüge und den anschließenden Nachprüfungsantrag zum Ausdruck gebracht wird. b) Entgegen der Auffassung der Vergabekammer ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht auf ihre Rüge der Angebotslimitierung beschränkt. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin einer Loslimitierung als solcher in ihrem Schreiben vom 11. November 2011 nicht entgegen getreten ist und insoweit die Verletzung eigener Rechte nicht geltend gemacht hat. Dies zieht ihr grundsätzliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung der Vergabebedingung insgesamt jedoch nicht Zweifel. Denn von der anwaltlich zu diesem Zeitpunkt nicht beratenen Antragstellerin kann nicht erwartet werden, dass sie sich mit der von der Rechtsprechung an eine vergaberechtskonforme Wettbewerbseinschränkung durch eine Loslimitierung geknüpften Voraussetzungen fachlich kompetent auseinandersetzt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15.06.200 – Verg 6/00, NZBau 2000, 440 - Euro-Münzplättchen III sowie Senat, Beschluss vom 07.12.2011 – Verg 99/11, VergabeR 2012, 494 - Inkontinenzartikel). Ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wettbewerbsbeschränkung hat sie vielmehr bereits in ihrem Schreiben vom 11. November 2011 deutlich und unabhängig von einer eigenen laienhaften rechtlichen Würdigung zum Ausdruck gebracht. Dies reichte aus. 2. Soweit die Vergabekammer von einer auf die Rüge einer Angebotslimitierung beschränkten Antragsbefugnis der Antragstellerin ausgeht, handelt es sich zudem der Sache nach um die Frage, ob die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB genügt hat, soweit sie ihren Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 20. April 2012 auch darauf stützt, dass die Loslimitierung ermessensfehlerhaft sei, weil der Antragsgegner sie nicht hinreichend begründet und seiner Entscheidung sachfremde Erwägung zugrunde gelegt habe. Zudem habe er sie nicht dokumentiert. Ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist die Antragstellerin hinsichtlich beider Rügen jedoch in ausreichendem Maße nachgekommen. Unabhängig davon, ob dem Rügeschreiben der Antragstellerin vom 11. November 2011 entnommen werden muss, dass sie ihre Rüge auf den Vorwurf einer unrechtmäßigen Angebotslimitierung beschränkt hat und vor allem beschränken wollte, hat sie jedenfalls spätestens mit Schriftsatz vom 20. April 2012 die Loslimitierung nicht nur in der Form einer Angebotslimitierung sondern insgesamt gerügt. Selbst wenn sie diese Rüge erstmals im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens erhoben hat, kann darin eine Verletzung ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht gesehen werden, da weder sie noch ihr Verfahrensbevollmächtigter von dem zur Überprüfung gestellten Rechtsverstoß einer fehlenden oder unzureichenden Begründung einer Loslimitierung und fehlerhaften Ausübung eines etwaigen Entscheidungsermessens Kenntnis hatten und diese erstmals durch Einsicht in die Vergabeakte erworben haben. Zwar stellt die vorprozessuale Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB eine zwingende Zugangsvoraussetzung für das Nachprüfungsverfahren dar (Senat, Beschluss vom 22.08.2000, Verg 9/00). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Antragsteller positive Kenntnis der einen möglichen Vergabeverstoß begründenden Tatsachen haben und darüber hinaus bei vernünftiger laienhafter Bewertung annehmen muss, dass ein solcher Verstoß auch tatsächlich vorliegt. Auf bloße Vermutungen kann und darf er sich hierbei nicht stützen. Diese Voraussetzungen lagen erst nach Einsicht in die Vergabeakte durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor. 3. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Loslimitierung dahingehend, dass sich im Bereich der Niederlassung Düsseldorf jeder Bieter nur auf fünf der 21 Gebietslose bewerben darf, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig liegt diesbezüglich ein Dokumentationsmangel im Sinne des § 24 VOL/A EG vor. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist, jedenfalls in bestimmten Fällen, eine Loslimitierung vergaberechtlich zulässig. In seiner Entscheidung vom 15. Juni 2000 (Verg 6/00, NZBau 2000, 440 - Euro-Münzplättchen III) hat der Senat Loslimitierungen jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen gebilligt. Er hat dies mit der dadurch verbundenen Streuung wirtschaftlicher und technischer Risiken sowie dem Schutz auch zukünftigen Wettbewerbs gerechtfertigt. Das Landessozialgericht NRW hat mit Beschluss vom 30. Januar 2009 (L 21 KrW-/AbfG 1/08 SFB) die Vergaberechtskonformität einer Loslimitierung bei einem Auftrag über Inkontinenzversorgung aus ähnlichen Erwägungen bejaht. In der Literatur (Kus in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 70; Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 97 GWB Rn. 61; Otting/Tresselt, VergabeR 2009, 584) werden demgegenüber auch Einwände gegen die Zulässigkeit der Loslimitierung erhoben. Es wird geltend gemacht, diese hindere besonders leistungsfähige Unternehmen ungerechtfertigter Weise an der Abgabe eines Angebots für sämtliche Lose. Diese Kritik vernachlässigt jedoch die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, unter anderem auch durch eine Beschränkung von Losbeteiligungen die Regularien der Ausschreibung festzulegen. Der Senat hält daher auch vor dem Hintergrund der kritischen Ausführungen jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen, so zuletzt bezüglich der Lieferung (Hauszustellung) von Inkontinenzartikeln (Senat, Beschl. vom 07.12.2011, VII-Verg 99/11), bei der es auf eine laufende und jederzeitige Lieferfähigkeit des Auftragnehmers besonders ankam, an seiner Rechtsprechung fest. Auch im vorliegenden Fall rechtfertigen die Bedeutung der zu vergebenden Leistungen für den Auftraggeber, ihre Komplexität und ihr Umfang eine Loslimitierung. b) Im Streitfall hat die Vergabekammer die Loslimitierung als solche auch nicht beanstandet. Soweit sie dem Antragsgegner aber vorgeworfen hat, ein ihm bei der Entscheidung über eine Loslimitierung eingeräumtes Ermessen im Hinblick auf die Wahl einer Angebots- oder Zuschlagslimitierung nicht ausgeübt zu haben, verkennt sie, dass es einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Alternative der Zuschlagslimitierung nicht bedurfte. Denn der Auftraggeber ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts frei, bei einer Loslimitierung zwischen einer Angebotslimitierung, einer Zuschlagslimitierung, bei der auf alle Lose geboten werden muss, und einer Zuschlagslimitierung mit der Möglichkeit, Angebote auf Lose nach Wahl des Bieters abzugeben, zu wählen. c) Die Wahl einer Loslimitierung in der Form der Angebotslimitierung durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Erwägungen des Auftraggebers, die für oder gegen eine Angebotslimitierung sprechen, ist der Maßstab der rechtlichen Kontrolle beschränkt. Seine Entscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf Beurteilungsfehlern, namentlich auf Willkür beruht. Dabei ist zu beachten, dass das Vergaberecht nicht nur Wettbewerb und subjektive Bieterrechte eröffnet, sondern auch eine wirtschaftliche und den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Anforderungen entsprechende Beschaffung gewährleisten soll. Der öffentliche Auftraggeber als Nachfrager hat durch seine Ausschreibungen nicht bestimmte Marktteilnehmer zu bedienen. Vielmehr bestimmt allein der Auftraggeber im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben den daran zu messenden Beschaffungsbedarf und die Weise, wie dieser gedeckt werden soll. Am Auftrag interessierte Unternehmen haben sich darauf einzustellen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.01.2012, VII-Verg 52/11 zur Fachlosvergabe). Im Streitfall hat der Auftraggeber mit der Entscheidung für eine Loslimitierung zugleich die Wahl getroffen, diese in Form einer Angebotslimitierung vorzunehmen. Im Ergebnisprotokoll des internen Workshops ist unter TOP 7 zur Loslimitierung der Beschluss festgehalten, dass die Teilnehmer einer Loslimitierung zustimmen und in der Bekanntmachung und Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Höchstzahl der Lose festgelegt wird, für die sich ein Bieter bewerben kann. Als Begründung wird angeführt: „Gewährleistung der Reinigungssicherheit und Streuung des wirtschaftlichen und technischen Risikos. Als Konsequenz dieser Begrenzung muss jeder Bieter, der mehr als die Höchstzahl der Lose anbietet, ausgeschlossen werden.“ Einer darüber hinausgehenden Begründung bzw. Dokumentation in den Vergabeakten bedurfte es entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht. Die Vorteile der Loslimitierung (Risikostreuung/Verhinderung der Abhängigkeit von einem Bieter, Mittelstandsschutz/Verbesserung der Wettbewerbsmöglichkeiten auch für kleinere Unternehmen, strukturelle Erhaltung des Anbieterwettbewerbs auch für die Zukunft) sind in den mit Vergaberecht befassten Kreisen allgemein bekannt und lagen hier wegen der Komplexität des Auftragsgegenstandes auf der Hand. Die Angebotslimitierung ist die in der Vergabepraxis übliche und in der früheren Rechtsprechung und vergaberechtlichen Literatur nahezu ausschließlich behandelte Form der Loslimitierung. Spezifische Bieterinteressen brauchte der Auftraggeber bei der Wahl zwischen Angebots- und Zuschlagslimitierung nicht zu berücksichtigen. Die Argumentation der Vergabekammer und der Antragstellerin, sie, die Antragstellerin, habe bei einer Zuschlagslimitierung bessere Zuschlagschancen gehabt, überzeugt zudem nicht. Sowohl bei der Angebots- als auch bei der Zuschlagslimitierung mit einer Wahlmöglichkeit für den Bieter ziehen attraktive Lose mehr Angebote an. Dass für einige Lose überhaupt keine Angebote abgegeben werden oder nur eines, ist bei der Zuschlags- wie auch bei der Angebotslimitierung gleichermaßen denkbar. Auch die vom Antragsgegner im Vergabenachprüfungsverfahren nachgeschobene Begründung - auf die es nach den vorgenannten Ausführungen bereits nicht entscheidend ankommt - lässt keine Beurteilungsfehler erkennen (zur Nachholung einer Begründung bzw. Heilung eines Dokumentationsmangels im Vergabenachprüfungsverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 26.11. 2008, VII-Verg 54/08; Beschluss vom 21.07. 2010, VII-Verg 19/10; Beschluss vom 12.01. und 23.03. 2011, VII-Verg 63/10; jeweils m.w.N. sowie BGH, Beschluss vom 08.02. 2011, X ZB 4/10). Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass es in der Vergangenheit zu Nicht- und Schlechtleistungen gekommen sei, die Teilkündigungen und die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter im Wege der Ersatzvornahme erforderlich gemacht hätten. Eine Loslimitierung führe zu einer höheren Qualitätsdichte und ermögliche zudem einen breiteren Wettbewerb, da der Auftrag in weitestgehend vergleichbare Gebietslose aufgeteilt worden sei. Der in seinem Hause für die Ausarbeitung der Vergabebedingungen zuständige Arbeitskreis habe durch eine Loslimitierung die Reinigungssicherheit gewährleisten und das wirtschaftliche und technische Risiko streuen wollen. Es sei ihm auf eine tägliche und vertragsgerechte Leistungserfüllung angekommen, die nicht in Abhängigkeit von einem oder wenigen Großanbietern erbracht werden, sondern auf einer breiten mittelständischen Basis stehen solle. Im Senatstermin hat der Antragsgegner auch ausgeführt, eine Zuschlagslimitierung, bei der die Bieter auf alle Gebietslose ein Angebot abgäben, der Zuschlag jedoch auf maximal fünf Lose je Bieter beschränkt sei, verbessere die Wettbewerbssituation nicht. Für jedes Gebietslos erfolge die Angebotswertung anhand der festgelegten Kriterien. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Lose sei es bei einer Zuschlagslimitierung sehr wahrscheinlich, dass bei allen Losen derselbe Bieter das wirtschaftlichste Angebot abgebe. Damit müsse sich der einzelne Bieter bei einer Zuschlagslimitierung gegen mehr Wettbewerber durchsetzen als bei einer Angebotslimitierung. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. C. Die Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen im Verfahrens vor der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 3, 4 GWB, die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den §§ 120 Abs. 2, 78 GWB. Es besteht keine Veranlassung, dem Antragsgegner im Hinblick auf die nachgeschobene Begründung zur Angebotslimitierung gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der Beschwerde ganz oder teilweise aufzuerlegen, da er im Beschwerdeverfahren nicht aufgrund dieser nachgeschobenen Begründung obsiegt hat, eine nähere Begründung und deren Dokumentation hier vielmehr entbehrlich waren. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GKG. Dicks Brackmann Barbian