Beschluss
I-10 W 127/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:1106.I10W127.12.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 18. September 2012 (Bl. 297 ff GA) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach Düsseldorf vom 4. September 2012 (Bl. 287 f GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. 4 Die Klägerin haftet gemäß § 22 Absatz 1 S. 1 GKG als Antragstellerin für sämtliche in der Instanz angefallenen Kosten, also auch diejenigen, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht veranlasst sind. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Zweitschuldnerin ist gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, denn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Erstschuldners erscheint angesichts dessen, dass dieser im Rahmen der Zwangsvollstreckung anlässlich des vorliegenden Verfahrens die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, aussichtslos. 5 Eine Nichterhebung der durch die Beauftragung des Sachverständigen durch das Gericht veranlassten Kosten auf Grundlage des § 21 GKG kommt nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor. 6 Eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG setzt voraus, dass die Kosten durch einen offensichtlichen und schweren Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung verursacht wurden, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt, der offen zu Tage tritt (vgl. Senat, I-10 W 150/11, Beschluss vom 29. März 2012). Ein solcher kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. 7 Gemäß § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht einen eventuellen Mangel der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. In diesem Rahmen kann das Gericht von Amts wegen die Prozessfähigkeit der Partei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären (BGH MDR 2011, 63). Die Kammer sah sich vorliegend zur Klärung der Prozessfähigkeit des Beklagten veranlasst, da die Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter dem 4. Juli 2008 mitgeteilt hatte, der Beklagte sei psychisch schwer erkrankt; dem Anwaltsschreiben beigefügt war die ein ärztliches Attest aus dem Monat April 2008, in dem der Arzt Dr. S. angibt, der Beklagte, den er seit einigen Jahren psychotherapeutisch behandele, sei nach seiner Einschätzung nicht schuldfähig. Ordnet die Kammer auf Grundlage dieser ärztlichen Einschätzung von Amts wegen an, ein Sachverständigengutachten zur Prozessfähigkeit des Beklagten einzuholen, so kann der Senat darin jedenfalls nicht einen für die Niederschlagung von Kosten vorauszusetzenden offensichtlichen schweren Verfahrensfehler erkennen. 8 Ebenfalls zu Unrecht wendet die Kostenschuldnerin ein, das Landgericht habe die Einholung des Sachverständigengutachtens von einem Kostenvorschuss abhängig machen müssen; denn die Einholung des fraglichen Gutachtens hat die Kammer von Amts wegen angeordnet. In diesem Fall darf die Beauftragung des Sachverständigen weder auf der Grundlage von § 379 Satz 1, § 402 ZPO noch gemäß § 17 Abs. 3 GKG von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Denn es wäre widersprüchlich, die in § 144 Abs. 1 ZPO enthaltene Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes auf der Ebene des Kostenrechts wieder aufzuheben (BGH I ZR 103/07, Urteil vom 17. September 2009, juris Rn. 18 f). 9 II. 10 Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.