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Beschluss

VII-Verg 1/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:1031.VII.VERG1.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 20. Dezember 2012 (VK 2-15/11) aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin bei der Ausschreibung „Planungs-leistungen für Umbau und Erweiterung der H...-Realschule D.“ vom 16. De-zember 2011 durch die Antragsgenerin in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Vergabekammer, die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antrag-stellerin im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war im Verfahren der Vergabekammer für die Antragstellerin notwendig. Streitwert für beide Rechtszüge: 19.961,38 € 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 2 A. 3 Mit Bekanntmachung vom 16. Februar 2011 schrieb die Antragsgegnerin Planungsleistungen in Bezug auf das Bauvorhaben "Umbau und Erweiterung der H...-Realschule in D." als Verhandlungsverfahren in Verbindung mit einem Planungswettbewerb nach der VOF und RAW 2004 europaweit aus. Die Zahl der zum Wettbewerb zuzulassenden Teilnehmer wurde auf 20 begrenzt. Nach Ziffer A 15 der Auslobungsunterlagen sollte dem Gewinner oder einem der Preisträger die weitere Bearbeitung der Aufgabe zumindest bis einschließlich der Leistungsphase 5 nach § 15 HOAI übertragen werden. Bis zum festgesetzten Abgabetermin wurden 17 Wettbewerbsbeiträge eingereicht, u.a. auch von der Antragstellerin. Das Preisgericht verlieh der Antragstellerin den 1. und dem Büro B… in B. (im Folgenden B…) den 2. Preis. 4 Am 21. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Auftrag für die weitere Planung dem Büro B... in B. zu erteilen. Diese Entscheidung teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2011 mit. Die Antragstellerin rügte die beabsichtigte Auftragserteilung als Verstoß gegen § 3 Abs. 4 lit. b) Satz 2 VOF. Die Antragsgegnerin half der Rüge nicht ab. In dem daraufhin von der Antragstellerin beantragten Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer erklärte sie dann jedoch, dem Begehren der Antragstellerin nachgekommen zu sein und alle Preisträger des vorgeschalteten Wettbewerbs zu Verhandlungsgesprächen eingeladen zu haben. Die Antragstellerin nahm daraufhin den Nachprüfungsantrag zurück. Mit Schreiben vom 22. September 2011 lud die Antragsgegnerin die Preisträger zur Durchführung von Verhandlungsgesprächen ein und fügte ihrem Schreiben eine von der Antragsgegnerin erstellte Bewertungsmatrix bei, in der die Antragsgegnerin die von ihr vorgesehenen Zuschlagskriterien mit einer in einem Prozentsatz ausgedrückten Gewichtung aufgelistete. Des Weiteren sah die Matrix für jedes Zuschlagskriterium die Vergabe von Punkten der Skala 1 bis 5 vor. Unterkriterien waren nicht aufgeführt. 5 Mit Schreiben vom 30. September 2011 rügte die Antragstellerin das in der Bewertungsmatrix enthaltene und mit einer Gewichtung von 10 % versehene Kriterium "Erfahrung in der Planung und Umsetzung von Nichtwohngebäuden im Passivhausstandard" mit der Begründung, dieses Kriterium sei ein als Zuschlagskriterium unzulässiges Eignungskriterium. Die Antragsgegnerin half der Rüge mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 ab und strich dieses Zuschlagskriterium ersatzlos aus ihrer Bewertungsmatrix. Ihrem Schreiben, das auch den übrigen Preisträgern übermittelt wurde, war eine korrigierte Bewertungsmatrix beigefügt, in der sich hinter dem Zuschlagskriterium "Erfahrung in der Planung und Umsetzung von Nichtwohngebäuden im Passivhausstandard" der Zusatz "entfällt" befand. In der Schlusszeile "Wertungsergebnis aller Kriterien" ersetze die Antragsgegnerin in der Spalte "Gewichtung" die Angabe "100%" durch "90%". Im Übrigen war die nunmehr übersandte Bewertungsmatrix mit der zunächst übersandten identisch. 6 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen der von ihr zu ergänzende Architektenvertragsentwurf nicht beigefügt sei und forderte diese gem. § 11 Abs. 3 VOF unter Fristsetzung auf, den ausgefüllten Vertragsentwurf einzureichen. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nach. Bei dem Vertragsentwurf handelte es sich um einen Formularvertrag, der als "Stufenvertrag" überschrieben war. Nach Ziffer 2 des Vertrages bestimmte sich der werkvertragliche Leistungsumfang auf Leistungen nach § 38 HOAI als Gesamtleistung bis einschließlich zur Leistungsphase 5, die jedoch stufenweise beauftragt werde. Gem. Ziffer 2.2 des Vertrages sollte in der ersten Stufe eine Beauftragung mit den Leistungsphasen 2 und 3 erfolgen. Hinter den Leistungsphasen 6 – 9 weist der Formularvertrag den Zusatz aus: "wird nicht vergeben". 7 Am 13. Oktober 2011 führte die Antragsgegnerin mit den Preisträgern Verhandlungsgespräche. Ausweislich des hierüber gefertigten schriftlichen Protokolls präsentierten die Preisträger ihre Entwürfe. Sie äußerten sich auch zu einer Auftragsbearbeitung über die Leistungsphase 5 des § 15 HOAI hinaus. 8 Mit Schreiben vom 8. November 2011, das die Antragsgegnerin der Antragstellerin am selben Tag per Telefax übermittelte, teilte sie der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle. Die Wertung habe ergeben, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die gestellte Aufgabe nicht die bestmögliche Leistung erwarten lasse, weil sie bei den "nachstehenden Kriterien" nicht so positiv habe bewertet werden können. Es sei beabsichtigt, den Auftrag frühestens am 19. November 2011 dem Bieter B... in B. zu erteilen. 9 Mit Schreiben vom 11. November 2011 erbat die Antragstellerin ergänzende Informationen, da im Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. November 2011 die in Bezug genommenen "nachstehenden Kriterien" nicht näher erläutert worden seien. Die Antragsgegnerin ergänzte daraufhin mit Schreiben vom 15. November 2011 ihr Schreiben vom 8. November 2011 und teilte der Antragstellerin mit, ihr Angebot habe mit insgesamt 2,992 Punkten bei den Kriterien Wirtschaftlichkeitsberechnung, energetische Beurteilung, Honorar, Besetzung und fachliche Qualifikation des Projektteams/Büroorganisation sowie Gesamteindruck der Bewerbung nicht so hoch bewertet werden können, wie das Angebot des Büros B..., das mit insgesamt 3,5195 Punkten bewertet worden sei. Zugleich wies sie die Antragstellerin darauf hin, dass die Wartefrist zur Auftragserteilung bereits durch das Schreiben vom 8. November 2011 wirksam in Gang gesetzt worden sei und eine Fristverlängerung nicht in Betracht komme. 10 Mit Schriftsatz vom 18. November 2011 reichte die Antragstellerin bei der Vergabekammer einen Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ein. Sie rügte das von der Antragsgegnerin herangezogene Zuschlagskriterium der "Besetzung und fachlichen Qualifikation des Projektteams/Büroorganisation" als unzulässiges Eignungskriterium. Desweiteren rügte sie die anhand der Zuschlagskriterien von der Antragsgegnerin vollzogene Wertung der Angebote als vergaberechtswidrig. Diese Rüge konkretisierte sie, nachdem ihr im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens Akteneinsicht gewährt worden war. 11 Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des angeblich unzulässigen Zuschlagskriteriums fehle eine Rüge. Auch die fehlerhafte Wertung hätte die Antragstellerin auf Grund des Erläuterungsschreibens der Antragsgegnerin vom 15. November 2011 vor Einreichung ihres Nachprüfungsantrags rügen müssen. 12 Gegen den Beschluss der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer. Ihr Nachprüfungsantrag sei zulässig. Insbesondere habe sie die zur Überprüfung gestellten Vergaberechtsverstöße hinreichend und rechtzeitig gerügt. Auch die von ihr erhobene Wertungsrüge sei rechtzeitig, da die pauschalen Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 15. November 2011 als Grundlage für eine konkret zu erhebende Rügen nicht geeignet gewesen seien. Erst durch die im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens gewährte Akteneinsicht sei es ihr möglich gewesen, die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Wertungen konkret zu prüfen und zu beanstanden. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Wertungen seien intransparent, unsachlich und dienten erkennbar dem Ziel, dem von Anfang an favorisierten Büro B... den Zuschlag zu erteilen. 13 Nachdem die Antragsgegnerin dem Büro B... am 19. Januar 2012 den Zuschlag erteilt hat, hat die Antragstellerin die Hauptsache mit Schriftsatz vom 28. März 2012 für erledigt erklärt. 14 Sie beantragt nunmehr, 15 festzustellen, dass sie, die Antragstellerin, durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt worden ist. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält den Nachprüfungsantrag für unzulässig. Soweit die Antragstellerin das Bewertungskriterium "Besetzung und fachliche Qualifikation des Projektteams/Büroorganisation" gerügt habe, sei ihre Rüge verspätet, da ihr durch die Übersendung der korrigierten Bewertungsmatrix mitgeteilt worden sei, dass sie beabsichtige, dieses Kriterium anzuwenden. Auch die Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Wertung sei unzulässig, da sie, die Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 15. November 2011 die Kriterien der Wertung offengelegt habe. Eine Berücksichtigung ohne eine vorherige Rüge sei nur bei neuen Vergabeverstößen möglich, welche nicht bereits aus der Bekanntmachung, den Verhandlungsunterlagen oder aus den sonstigen Verfahren erkennbar gewesen seien. Die Wertung sei zudem weder willkürlich noch intransparent. 19 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, einschließlich des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 15. Oktober 2012, die Vergabekammer und die Vergabeakte verwiesen. 20 B. 21 Die sofortige Beschwerde ist mit dem Feststellungsantrag begründet. 22 I. 23 Das Nachprüfungsverfahren ist durch die Auftragserteilung erledigt. Einer beiderseitigen Erledigungserklärung bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 04.05.2009 – VII Verg 68/08 – juris Tz. 63). Die Auftragserteilung ist wirksam, nachdem das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB durch die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer abgelaufen ist, ohne dass eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 2 GWB beantragt und angeordnet worden ist. 24 II. 25 Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Sie hat gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB verstoßen und ihre Wertung zum Teil auf sachfremde Erwägungen gestützt. 26 1. 27 Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 28 a) 29 Der Schwellenwert gemäß §§ 100 Abs. 1 Satz 2 GWB, 2 Nr. 2 VgV ist überschritten, da die ausgelobten Architektenleistungen unstreitig mindestens einen Wert von 399.227,52 € erreichen. 30 b) 31 Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen waren allerdings nur zulässig, soweit sie die Wertung der Angebote durch die Antragsgegnerin gerügt hat. 32 aa) 33 Soweit sie das Zuschlagskriterium "Besetzung und fachliche Qualifikation des Projektteams/ Büroorganisation" als unzulässiges Eignungskriterium beanstandet, fehlt es an einer Rüge nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 hat die Antragsgegnerin auf die Rüge der Antragstellerin, das in der Bewertungsmatrix enthaltene Zuschlagskriterium "Erfahrung in der Planung und Umsetzung von Nichtwohngebäuden in Passivhausstandard" sei ein unzulässiges Eignungskriterium, ihre Bewertungsmatrix korrigiert und den Bietern in ihrer korrigierten Fassung übersandt. Die korrigierte Fassung enthielt als Zuschlagskriterium weiterhin die "Besetzung und fachliche Qualifikation des Projektteams/Büroorganisation". Hiergegen hat sich die Antragstellerin nicht gewandt. Ihrer Rügeobliegenheit hat sie auch nicht genügt, indem sie in ihrem Schreiben vom 30. September 2011 allgemein ausführte, dass eignungsbezogene Merkmale eines Bieters für die Zuschlagsentscheidung nicht herangezogen werden dürften. Denn die pauschale Wiedergabe einer Rechtsansicht ohne konkreten Bezug zu einem mitgeteilten Zuschlagskriterium genügt nicht den inhaltlichen Rügeanforderungen. Spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 4. Oktober 2011 hätte die Antragstellerin vielmehr zur Vermeidung eines Rechtsverlustes erneut nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB rügen müssen. 34 Dabei kann offen bleiben, ob eine unverzügliche Rüge geboten ist (vgl. dazu Byok in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3. Aufl., § 107 GWB Rn. 63 ff. m.w.N.). Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ändert dies nichts daran, dass erkannte Vergaberechtsverstöße vor Anbringen eines Nachprüfungsantrags zu rügen sind (so auch 3. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 2.11.2010 – VK 3-99/10). 35 bb) 36 Der Nachprüfungsantrag ist jedoch zulässig, soweit sich die Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin vollzogene Wertung der Angebote gewendet und diese als intransparent und unsachlich gerügt hat. 37 Hierbei schadet es nicht, dass sie diese Rüge erstmals im Nachprüfungsverfahren erhoben hat. Denn sie musste die Fehlerhaftigkeit der Angebotswertung der Antragsgegnerin vor Einreichung ihres Nachprüfungsantrags nicht rügen, weil sie allein auf der Grundlage der Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. und 15. November 2011 keine positive Kenntnis der Tatsachen hatte, die bei einer vernünftigen Bewertung die Annahme rechtfertigten, dass ein Verstoß gegen Vergaberecht vorliegt. Auf Vermutungen musste sie sich nicht stützen. Allein die bloße Wiederholung bereits mitgeteilter Zuschlagskriterien in den Schreiben vom 8. und 15. November 2011 verbunden mit der Aussage, das Büro B... habe bei den genannten Hauptkriterien besser abgeschnitten, vermittelte der Antragstellerin nicht die erforderliche positive Kenntnis von Tatsachen, die einen Vergaberechtsverstoß erkennen ließen. Denn weder die der Errechnung der Gesamtpunkte zugrunde liegenden Rechenschritte noch die zugrunde gelegten Sachargumente der Antragsgenerin waren aus den Schreiben ersichtlich. Die bloße Angabe der erzielten Gesamtpunkte ohne nähere Aufschlüsselung ihrer Berechnung oder eine sachliche Begründung, ließ die Antragstellerin vielmehr nach wie vor im Dunkeln. 38 Die von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag zunächst nur pauschal erhobene Rüge, die Antragsgegnerin habe die eingereichten Angebote vergaberechtswidrig gewertet, ist nicht lediglich "ins Blaue hinein" erhoben worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 13.04.2011 – VII-Verg 58/10 – juris Tz. 50). Denn mehr als die Kritik, das Angebot der Antragstellerin sei bei den Zuschlagskriterien "Wertung im Preisgericht" und "Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Assmann" das günstigste Angebot gewesen (mithin Anhaltspunkte für einen Wertungsfehler) und die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Honorar" habe außerhalb der HOAI stattgefunden, konnte die Antragstellerin im Zeitpunkt der Einreichung ihres Nachprüfungsantrags nicht vortragen, da den Bietern die Grundlagen der sich aus der Bewertungsmatrix ergebenden Punktebewertung ebenso wenig wie die von der Antragsgegnerin herangezogenen Unterkriterien zu den in der Bewertungsmatrix aufgeführten Zuschlagskriterien mitgeteilt worden waren. Sie ergaben sich vielmehr erst im Zuge der späteren Einsicht in die Vergabeakte, die der Antragstellerin erstmals die Möglichkeit bot, ihre Beanstandungen zu konkretisieren. 39 Sofern die Antragstellerin ihre Rüge nach Einsicht in die Vergabeakte konkretisiert und anhand der nunmehr offen gelegten Bewertungsregeln der Antragsgegnerin im Einzelnen näher begründet und verschiedene Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin aufgezeigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn Vergaberechtsverstöße, die sich nicht bereits aus der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder dem Verlauf des Vergabeverfahrens ergeben, sondern erst nach Einsicht in die Vergabeakten, unterfallen einer vorprozessualen Rügeobliegenheit bereits nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht. 40 2. 41 Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da die Antragstellerin beabsichtigt, wegen der vorliegenden Vergaberechtsverstöße Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als erste Preisträgerin des dem Vergabeverfahren vorgeschalteten Planungswettbewerbs hatte sie zudem eine realistische Chance auf den Zuschlag und von daher zumindest Anspruch auf Ersatz ihres Vertrauensschadens. Das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag – wie hier - erforderliche Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art und muss geeignet sein, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder zu mildern (vgl. Senat, Beschluss vom 04.05.2009 – VII Verg 68/08 – juris Tz. 126 m.w.N.). 42 3. 43 Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Denn die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer abschließenden Angebotswertung durch eine unzureichende Festlegung und Offenlegung der von ihr herangezogenen Unterkriterien und Gewichtungsregeln gegen das nach § 97 Abs. 1 GWB geltende Transparenzgebot verstoßen. 44 a) 45 Allerdings ist die Verwendung der mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 an die Bieter übersandten und überarbeiteten Bewertungsmatrix dem Grunde nach nicht zu beanstanden, da sie grundsätzlich den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 VOF entspricht. Danach ist der Auftraggeber verpflichtet, mit der Aufgabenbeschreibung oder bereits in der Vergabebekanntmachung die Zuschlagskriterien und Unterkriterien anzugeben, die er anzuwenden gedenkt. Diese müssen nach der Rechtsprechung des Senats in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung konkret und präzise benannt werden (Senat, Beschluss vom 30.07.2009 – VII-Verg 10/09 – juris Tz. 43; sowie Beschluss vom 25.03.2009 - VII-Verg 63/08 – Umdruck S. 6; Beschluss vom 20.11.2008 - VII-Verg 37/08 - Umdruck S. 11; Beschluss vom 23.01.2008 - VII-Verg 31/07 -; Beschluss vom 05.05.2008 - VII-Verg 5/08 - Umdruck S. 8 f; Beschluss vom 21.05.2008 - VII-Verg 19/08 - Umdruck S. 6 ff.; Beschluss vom 14.11.2007 - VII-Verg 23/07 - Umdruck S. 9; so auch Müller-Wrede, VOF, 4. Aufl., § 11 Rn. 33 f., 111). Diesen Anforderungen genügte die von der Antragsgegnerin verwendete Bewertungsmatrix jedenfalls im Ansatz. Unter- bzw. Hilfskriterien wies die Bewertungsmatrix jedoch nicht aus. Die Frage, ob und in welcher Differenziertheit und Tiefe der öffentliche Auftraggeber in jedem Fall ein Bewertungssystem mit Unterkriterien und Gewichtungsregeln aufzustellen hat, muss hier im Einzelnen nicht aufgeklärt werden. Im Streitfall hat die Antragsgegnerin Bieter jedenfalls vollständig im Unklaren darüber gelassen, wie und nach welchen Maßstäben sie die Zuschlagskriterien anzuwenden beabsichtigte. So hat die Antragsgegnerin nicht offen gelegt, dass sie beim Zuschlagskriterium "Wertung im Preisgericht" eine erneute Wertung der Planung beabsichtigte, und nach welchen Kriterien dies geschehen sollte. Für die Antragstellerin war so nicht zu erkennen, dass ihre erstplatzierte Planung überhaupt, und dann auch nach welchem Maßstab, abgewertet werden konnte. Dasselbe hat für die Zuschlagskriterien der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der energetischen Beurteilung zu gelten. Dem entsprechend ist die dokumentierte Wertung nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Dokumentation hat die Antragsgegnerin überdies zum Teil auch Unterkriterien herangezogen, ohne diese den Bietern vorher bekannt gegeben zu haben. Infolgedessen sind sowohl das System der Angebotswertung als auch die tatsächlich praktizierte Wertung vollständig intransparent. 46 b) Darüber hinaus ist die Wertung des Angebots der Antragstellerin fehlerhaft erfolgt. So ist negativ bewertet worden, dass die Antragstellerin die Ausführungsbetreuung des Projekts "durch (zu) viele Hände durchreichen" wolle. Dies darf mit Blick auf die in § 5 Abs. 6 VOF, Art. 25 und Art. 47 Abs. 2, 48 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG getroffenen Regelungen zu Unteraufträgen und zur sog. Eignungsleihe jedoch nicht nachteilig bewertet werden. Ferner hat das Angebot der Antragstellerin eine Abwertung erfahren, weil diese den Vertragsentwurf erst auf Nachforderung eingereicht habe. Diese Überlegung ist sachwidrig. Fehlende Erklärungen und Nachweise können vom Auftraggeber zum Anlass genommen werden, diese nachzufordern. Dies ist in § 11 Abs. 3 VOF vorgesehen. Dann darf sich der Umstand, dass nachgefordert worden ist, nicht negativ auswirken. 47 Sachfremd ist auch die Erwägung, die Antragstellerin habe ihre Präsentation nicht durch beide Gesellschafter durchgeführt, sondern nur durch den Architekten V..., wogegen das Büro B... alle Architekten in die Präsentation einbezogen habe. Hierbei handelt es sich um ein kaum messbares geschmackliches Kriterium, das über die Qualität einer Präsentation schlechterdings nichts aussagen kann. 48 4. 49 Die Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin hätten zu einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Aufforderung zur Verhandlung (§ 11 VOF) geführt. Die Verhandlungen wären mit einem zu überarbeitenden Kriterienkatalog und dessen Bekanntgabe von neuem zu beginnen gewesen. 50 Der nachgelassene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.9.2012 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (entsprechend § 156 ZPO). 51 III. 52 Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 128 Abs. 3, 120 Abs. 2, 78 GWB. 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. 54 Dicks Rubel Brackmann .