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Urteil

I-14 U 97/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:1025.I14U97.11.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin eröffnete am 10.05.2007 auf ihren Namen zunächst ein Girokonto, welches sie selbst nicht benötigte. Sie erteilte ihrem Sohn Vollmacht für dieses Girokonto, der es in der Folgezeit für eigene Zwecke nutzte. Am 13.08.2007 erfolgte eine von dem Sohn der Klägerin als „Umbuchung“ bezeichnete Überweisung von einem eigenen Konto auf das Girokonto bei der Beklagten in Höhe von 256.000 €. Am 22.08.2007 eröffnete die Klägerin schließlich ein sCash-Konto bei der Beklagten und überwies von dem vorbezeichneten Girokonto 280.000 € auf dieses Konto. Knapp einen Monat später veranlasste der Sohn der Klägerin eine Rücküberweisung in Höhe von 175.000 € und traf weitere Dispositionen. Wegen eigener Forderungen gegen den Sohn ließ die Beklagte einen Betrag in Höhe von 100.000 € im Oktober 2007 zunächst sperren, kündigte die Konten der Klägerin und ihres Sohnes und berief sich auf ein AGB-Pfandrecht sowie eine Verrechnung (Bl. 12 GA), wogegen die Klägerin widersprach (Bl. 13 GA). Außerdem beruft sie sich auf eine Einrede gemäß § 9 AnfG. Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen bzw. eine Wiedergutschrift sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe ihrem Sohn in den Jahren 2002 bis 2005 Darlehen für die Sanierung eines ihrem Sohn sowie einer dritten Person gehörenden, in D gelegenen Hauses zur Verfügung gestellt, wozu sie infolge eines vorherigen Hausverkaufs imstande gewesen sei. Die Überweisung in Höhe von 256.000 € sei als Rückzahlung auf diese Darlehen erfolgt. Die Überweisung sei auf ihr Festgeldkonto erfolgt; dieses Konto sei ausschließlich für sie selbst eingerichtet gewesen (Bl. 35 GA). Sie habe das Geld für ein letztlich nicht durchgeführtes Immobiliengeschäft in Db verwenden wollen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 zu zahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, sie gegenüber dem Klägervertreter, Rechtsanwalt S, auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren für das außergerichtliche Verfahren in Höhe von 2.118,44 € freizustellen. Dem ist die Beklagte entgegen getreten. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei den von der Klägerin bei ihr eröffneten Konten habe es sich um reine „Strohmannkonten“ gehandelt. Der Sohn habe seinen persönlichen Zahlungsverkehr über das Girokonto laufen lassen, welches allein zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung eingerichtet worden sei, wie der Klägerin auch bewusst gewesen sei. Eine Vollstreckung ihrer Forderungen gegen den Sohn sei wegen amtsbekannter Fruchtlosigkeit erfolglos gewesen. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 (Bl. 60 GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ob eine als Aufrechnung aufzufassende Verrechnung zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs geführt habe, könne dahin stehen. Jedenfalls stünde einem Anspruch die dolo-agit-Einrede entgegen, weil die Klägerin die Überweisung in anfechtbarer Weise erhalten habe. Es liege eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil mit der durch den Sohn veranlassten Überweisung der Zugriff der Gläubiger des Sohnes erschwert werde. Die Beklagte sei auch nach § 2 AnfG anfechtungsberechtigt, weil sie im Besitze eines Vollstreckungstitels gegen den Sohn der Klägerin sei. Die Leistung des Sohnes der Klägerin stelle eine unentgeltliche Leistung dar. Insoweit sei die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht nachgekommen, da ihr Vortrag zum Darlehen für ihren Sohn bzw. der GbR nicht schlüssig sei. Schließlich sei die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Hierzu trägt sie vor, die Ausführungen des Landgerichts zu einem Treuhandverhältnis gingen fehl, weil die hierzu angeführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar sei. Auch lägen die Voraussetzungen einer vom Landgericht konstruierten Arglisteinrede schon deshalb nicht vor, weil keine Aufrechnung durch die Beklagte erklärt worden sei. Zur objektiven Gläubigerbenachteiligung habe das Landgericht nichts ausgeführt. Auf ihrem Festgeldkonto seien 280.000 €, die ihr Sohn als Darlehensrückzahlung habe zukommen lassen, angelegt gewesen, hiervon habe die Beklagte trotz angeblicher Unzulänglichkeit des Vermögens des Schuldners 180.000 € freigegeben und lediglich 100.000 € vereinnahmt, obgleich die Verbindlichkeiten des Schuldners deutlich höher gewesen seien. Die Annahme einer Beweislastumkehr zur Unentgeltlichkeit sei fehlerhaft, weil der Regelungsgehalt der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 AnfG dies nicht hergebe, zumal das Landgericht die erstinstanzlich benannten Zeugen hierzu nicht einmal gehört habe. Auch nach dem gerichtlichen Hinweis sei unklar geblieben, wie weit die Darlegungs- und Beweislast für sie habe gehen sollen. Nur dann hätte sie weiter vortragen können. So hätte sie davon ausgehen können, dass ihr Vortrag zur Herkunft des darlehensweise hingegebenen Geldes ausreichend sei, worauf die Gegenseite schließlich nichts erwidert habe. Die Auszahlung der Darlehensbeträge ergäbe sich aus den Unterlagen. Zu den in § 11 AnfG geregelten Rechtsfolgen habe sich das Landgericht nicht geäußert. Zwischen den beiden Kontoeröffnungen bestehe ein signifikanter Zusammenhang. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 100.000 € auf dem bei der Beklagten geführten sCash-Konto wiedergutzuschreiben und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 zu zahlen; sowie sie gegenüber dem Klägervertreter, Rechtsanwalt Strauch, von der Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren für das außergerichtliche Verfahren in Höhe von 2.118,44 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, es werde nicht deutlich, worauf die Klägerin mit ihren Ausführungen zum Treuhandverhältnis abziele, weil das Landgericht ohnehin auf diesen Punkt nicht abgestellt habe. Überdies sei das Konto hier nicht von der Klägerin, also von der formalen Kontoinhaberin, sondern von ihrem Sohn genutzt worden. Des Weiteren verteidigt die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes. Eine Aufrechnung sei mehrfach zumindest konkludent erfolgt. Ausweislich der Bescheinigung des Gerichtsvollziehers sei die Vollstreckung gegen den Schuldner „amtsbekannt fruchtlos“. Ihrer sekundären Darlegungslast zur Unentgeltlichkeit sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zu den von ihr vorgetragenen Anhaltspunkten habe die Klägerin nicht hinreichend Stellung genommen, ihr Vortrag sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der Senat hat den Rechtsstreit mit den Parteien ausführlich erörtert und Hinweise erteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1) Die Klage ist auch nach Anpassung des nunmehr nicht auf Zahlung, sondern auf Wiedergutschrift (vgl. OLG München Urteil vom 09.04.2003 - 21 U 5943/01 = OLGR 2003, 293) gerichteten Klageantrags unbegründet, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil nicht sie, sondern der Sohn der Klägerin wahrer Kontoinhaber gewesen ist. a) Inhaber eines Girokontos ist in der Regel, wer als Kontoinhaber bezeichnet ist, wobei aber im Rahmen der Auslegung neben der Bezeichnung des Kontoinhabers sowohl der Verwendungszweck des Kontos als auch die Herkunft der Mittel eine Rolle spielen können, falls sie der Bank bekannt sind (BGH Urteil vom 12.12.1995 - XI ZR 15/95 = NJW 1996, 840). b) Die Beklagte hat im Einzelnen und unbestritten dargelegt, dass alle Bewegungen ausdrücklich oder den Umständen entsprechend erkennbar dem Sohn der Klägerin zuzuordnen waren und nicht der Klägerin selbst. Der Sohn verfügte danach grundsätzlich allein über das Girokonto, welches – wie nunmehr unstreitig ist - mehr als drei Monate vor dem sCash-Konto eröffnet worden ist und wofür er allein eine entsprechende, auf seinen Namen lautende Bankkarte erhielt. c) Der von der Klägerin mit ihrer Klagebegründung suggerierte Zusammenhang zwischen der Eröffnung des sCash-Kontos, welches sie als „Festgeldkonto“ bezeichnete, und dem Girokonto bestand danach nicht. Initiiert wurde das streitgegenständliche Geschehen mithin vielmehr durch die dem Sohn eröffnete Möglichkeit, unter dem Namen der Klägerin seine eigenen Geschäfte abzuwickeln. Die Klägerin ist dem nicht entgegen getreten und hat auch selbst eingeräumt, sie habe das Girokonto nicht benötigt, es habe aber auf ihren Namen führen lassen, weil sie habe vermeiden wollen, dass etwaige Gläubiger ihres Sohnes darauf Zugriff hätten nehmen können (Bl. 4 GA). Später hat sie die behauptete Motivation um die Angabe ergänzt, das Geld habe eindeutig ihr zugeordnet werden sollen, weil sie mehrere Erben habe (Bl. 198 GA). Daher ist bereits bei Kontoeröffnung der den Sohn begünstigende Zweck dieses Girokontos deutlich geworden und dieser Zweck hat sich bei der folgenden Nutzung erkennbar manifestiert. Materiell-rechtlicher Kontoinhaber war danach nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn. d) Soweit die Klägerin bezogen auf die Überweisung in Höhe von 256.000 € bzw. an dem hieraus resultierenden Teilbetrag ein Recht geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass ihr insoweit ein solches zustehen könnte. Hierzu wäre erforderlich, dass im Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Bank in Abänderung der bisherigen Handhabung deutlich geworden wäre, dass sie nunmehr Gläubigerin des Teilbetrages aus dieser einzelnen Überweisung sein sollte. Dies setzt gemäß §§ 133,157 BGB einen entsprechenden Parteiwillen voraus, wobei der jeweilige Empfängerhorizont maßgeblich ist. Hier fehlt es indes an jeglichem Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Erkennbarkeit durch die Bank als Vertragspartner, zumal die durch den Sohn über ein weiteres von ihm gehaltenes Konto veranlasste Überweisung auf das Girokonto in Höhe von 256.000 € ausdrücklich als „Umbuchung“ gekennzeichnet worden ist. Im Zusammenhang mit der vorherigen alleinigen Nutzung dieses Kontos durch den Sohn, das allein der Gläubigerbenachteiligung dienen sollte, ist für die Bank nicht erkennbar gewesen, dass diese Umbuchung nunmehr der Klägerin zugute kommen sollte. Auf den von der Klägerin geltend gemachten und streitigen Zweck dieser Überweisung kommt es im Verhältnis zur Klägerin nicht einmal an, weil diese nicht Kontoinhaberin ist, da es an jeglichem für die Bank erkennbaren Willen des Sohnes der Klägerin fehlt, der Klägerin diesen Betrag mit der Umbuchung zukommen zu lassen. Dass der Sohn schon damit ein ihm von der Klägerin gewährtes Darlehen zurückzahlen wollte, wie die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht hat, kann nicht festgestellt werden, da der Sohn auch nach dem Klagevortrag allein über das Girokonto verfügte, das Geld also innerhalb seines Einflussbereichs blieb. e) Zwar ist weiter unstreitig, dass die Klägerin es war, die sodann – zeitgleich mit der Eröffnung des sCash-Kontos – mittels Überweisungsträgers 280.000 € auf das sCash-Konto überwies. Aber auch hier wurde lediglich auf Seiten des Sohns umgebucht; denn der Verwendungszweck ist angegeben mit „Umbuchung gem. Auftrag vom 22.08.2007“. Es steht damit durchgreifend in Frage, dass die Klägerin damit eine Überweisung zu ihren Gunsten vornahm. Insbesondere steht nicht fest, dass diese Überweisung dazu diente, ein dem Sohn gewährtes Darlehen, dessen Hintergründe ohnehin weitgehend im Dunkeln geblieben sind, an sie zurückzuführen. Dagegen spricht schon der auf dem Überweisungsträger angegebene Verwendungszweck, der sich gerade nicht auf ein Darlehen bezieht, sondern auf eine wiederum innerhalb der Vermögenssphäre des Sohnes erfolgte Transaktion. Später veranlasste wiederum der Sohn die Rücküberweisung von 175.000 € auf das Girokonto und sodann drei Überweisungen nach Db in Höhe von insgesamt 238.649,25 €; mithin disponierte er unter Nutzung des Girokontos weiter über das zwischenzeitlich auf dem sCash-Konto befindliche Guthaben. Diese Transaktionen sind nicht mit einem Immobiliengeschäft der Klägerin, wozu jegliche näheren Einzelheiten nebst Unterlagen im Dunkeln geblieben sind, in Einklang zu bringen. Die Überweisungen nach Db korrespondieren betragsmäßig nicht mit dem Guthaben auf dem sCash-Konto bzw. dem rücküberwiesenen Betrag. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür bietet der jeweils dem Prozessstand angepasste Vortrag der Klägerin nicht, wenn sie auf die Gebühren verweist, da diese rechnerischen Differenzen auch unter Berücksichtigung der Gebühren nicht ausgeglichen werden. Der Gegenstand des angeblichen Db-Geschäfts wird nicht greifbar. Dieser neuerliche Sachvortrag wird auch nicht unter Beweis gestellt. Es findet sich kein einziger Beleg, der für ein Rechtsgeschäft sprechen könnte, das die Klägerin in eigener Person betraf. Dazu passt, dass in der Klageschrift und später stets von einem Betrag in Höhe von 256.000 € die Rede war, welcher auf das Girokonto überwiesen worden ist und mit welchem – wie vom Sohn der Klägerin „versprochen“ – Darlehen zurück geführt werden sollten. Tatsächlich wurden, wie erst im Laufe des Rechtsstreits und auf Nachfragen des Senats deutlich wurde, ein Betrag von 280.000 € auf das sChash-Konto transferiert, obgleich der Sohn doch nur 256.000 € habe zurückzahlen wollen (vgl. etwa Bl. 35 GA). Auch ist gerade nicht der „Umbuchungsbetrag“ von 256.000 € auf das sCash-Konto geflossen, sondern ein erheblich höherer Betrag (vgl. Bl. 148 GA). Dann aber kann die Differenz zwischen 256.000 € und 280.000 € nur aus dem Vermögen des Sohnes stammen, das sich auf dem Girokonto befand, wie die Klägerin selbst zugesteht. Der Betrag von 280.000 € machte zudem nahezu den gesamten auf dem Girokonto am 22.08.2007 befindlichen Guthabenbetrag aus, wovon letztlich ein erheblicher Teil in das Db-Geschäft geflossen ist, wofür aber nur ein Betrag in Höhe von 175.000 € vom sCash-Konto stammte, weil dort zunächst ein Betrag von rund 105.000 € verblieb. f) Allein der Umstand, dass die Klägerin einen einzigen Überweisungsträger unterzeichnete, dies anlässlich der sCash-Kontoeröffnung, welches formal auf ihren Namen geführt wurde, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin unmittelbar eigene Dispositionen über das sCash-Konto traf. Ebenso wie bei der Eröffnung des Girokontos, die ohnehin originär allein den Belangen des Sohnes diente, liegt es nahe, dass sie sich auch insoweit bereit fand, lediglich ihren Namen herzugeben. Der bereits angeführte Verwendungszweck für die Überweisung spricht gerade gegen eine die Klägerin in eigener Person betreffende Leistung, zumal auch die weiteren Dispositionen vom Sohn und nicht von der Klägerin getroffen wurden, bis die Beklagte dessen Anweisungen nicht mehr nachkam. Dabei ist unstreitig, dass dieser auch die gänzliche Auflösung des Guthabens auf dem sCash-Konto betrieb, was jedoch in Höhe der Klagesumme von der Beklagten unterbunden wurde. 2) Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin weder Zinsen zu noch die geltend gemachte Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit. 3) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 ZPO. Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision. Streitwert: 100.000 €.