Urteil
VI - U (Kart) 1/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0831.VI.U.KART1.12.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Dezember 2011 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (13 O 109/10 (Kart)) abgeändert und die Klage als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 25 Mio. €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Dezember 2011 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (13 O 109/10 (Kart)) abgeändert und die Klage als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 25 Mio. €. Gründe I. Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft des D. R. und betreibt eine Kinderklinik. Die beklagte K. V. ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. Die Klägerin gewährt den Beschäftigten der Kinderklinik eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Zusatzversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge – TV – Kommunal – (ATV-K). Seit März 1981 ist sie Mitglied im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I der kommunalen Z. W. L. (Z.). Hierbei handelt es sich um eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Beklagten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihrer Mitglieder durch Versicherung eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge gewährt. Die hierfür erforderlichen Mittel der Z. werden im sog. gleitenden Abschnittsdeckungsverfahren durch Umlagen und Sanierungsgelder von den Mitgliedern aufgebracht. Scheidet ein Mitglied aus dem Abrechnungsverband I aus, sieht § 15 der Satzung der Kommunalen Z. W.-L. (k.-Z.) in der aktuellen Änderungsfassung vom 18.11.2010 vor, dass das Mitglied an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen hat. Die Klägerin beabsichtigt, ihr Mitgliedschaftsverhältnis im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I der Beklagten durch Kündigung zu beenden, um in die kapitalgedeckte Finanzierung der Zusatzversorgung zu wechseln. Eine Kündigung hat sie bisher nicht erklärt, weil sie einer einmaligen Ausgleichsforderung der Beklagten nach § 15 der Satzung der Z. in Höhe von mehr als .. Mio. € nicht ausgesetzt sein möchte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Regelung in § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. sei unwirksam. Sie hat behauptet, sie sei nicht in der Lage, einen Betrag von mehr als .. Mio. € aufzubringen. Sie sei der Gefahr einer Insolvenz ausgesetzt, wenn die Beklagte von ihr bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft einen Einmalbetrag in dieser Höhe fordern sollte. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte bei einer Kündigung durch die Klägerin dieser gegenüber keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung herleiten kann, hilfsweise, a festzustellen, dass die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich dadurch ausnutzt, indem sie von der Klägerin für den Fall einer kündigungsbedingten „Ausscheidens“ aus dem Beteiligungsverhältnis einen missbräuchlich überhöhten Ausgleich auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 ihrer Satzung fordert, so dass diese Regelung im Verhältnis zur Klägerin nichtig ist und keinerlei Rechtswirkung entfaltet, und der Beklagten zu untersagen, gegenüber der Klägerin im Falle einer Kündigung die Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung geltend zu machen, b festzustellen, dass im Falle der Erhebung einer Ausgleichsforderung es unzulässig ist, aa die Rentenanwartschaft bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages mit einzubeziehen, ab wenn die Beklagte nicht mindestens den Endwert der Mehrzahlungen, der sich aus der Gegenüberstellung des Endwertes aller Zahlungen von Umlagen und Sanierungsgeldern der Klägerin mit dem Endwert der Rentenzahlungen der Beklagten an (ehemalige) Beschäftigte der Klägerin ergibt, vom Ausgleichsbetrag abzieht, ac Versicherte mit nichterfüllten Wartezeiten (verfallbare Anwartschaften) bei der Ausgleichsberechnung überhaupt berücksichtigen, ad bei der Ausgleichsbetragsberechnung bereits seit 2002 gezahlte Sanierungsgelder nicht in Abzug zu bringen, ae auf den Ausgleichsbetrag den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Anteil der Klägerin bei Beendigung des Beteiligungsverhältnisses am Vermögen der Beklagten (im Umlagetopf I.) nicht anzurechnen, af die schrittweise Heraufsetzung der Regelaltersgrenze auf nunmehr 67 Jahre bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages nicht zu berücksichtigen, ag bei der Barwertberechnung nach § 15 Abs. 2 der Satzung Aufschläge für potentiell schwerbehinderte Menschen zu berechnen, c festzustellen, dass die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Beklagten, wonach dem ausscheidenden Mitglied die Kosten für die versicherungsmathematische Berechnung des Ausgleichsbetrages in Rechnung gestellt werden, nichtig ist, d festzustellen, dass bei der Ermittlung des nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung zu leistenden Barwertes die Zugrundelegung einer Verzinsung von 2,75 von Hundert, höchstens jedoch des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatzes (zurzeit 2,25 von Hundert) unangemessen und damit rechtswidrig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Feststellungklage sei bereits unzulässig und im Übrigen aber auch unbegründet, weil § 15 der Satzung der Z. in jeder Hinsicht einer Wirksamkeitskontrolle stand halte. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 hat die II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Feststellungsklage stattgegeben. Die Feststellungklage sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin liege vor. Sie habe bereits vor einer Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses ein rechtliches Interesse daran, klären zu lassen, ob im Falle der Beendigung ihrer Mitgliedschaft eine Ausgleichsforderung der Beklagten gemäß § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. besteht. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage könne auch das Bestehen einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten sein. Ob die Folgen einer Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses für die Klägerin in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht unzumutbar sind, bedürfe keiner Entscheidung. Die bloße Berühmung eines Anspruchs reiche zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses aus. Es bestehe hier die Möglichkeit, dass die Feststellungklage als unbegründet abgewiesen wird und damit eine endgültige Streitbeilegung eintritt. Auch eine einfachere Möglichkeit der Streitbeilegung, die das Rechtsschutzinteresse zum Fortfall bringen könnte, bestehe nicht. Zur Begründetheit der Klage führt das Gericht aus, § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Regelung führe zu einer unangemessen Benachteiligung ausscheidender Mitglieder, weil sie neben der Einmalzahlung keine alternativen Zahlungsmodelle vorsehe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage vertieft. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Dezember 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Den Hilfsantrag zu a. (Feststellungs- und Untersagungsbegehren) hat die Klägerin im Senatstermin nicht mehr weiterverfolgt und die Klage insoweit mit Einverständnis der Beklagten zurückgenommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages (siehe unter 1.) als auch hinsichtlich der noch zur Entscheidung anstehenden Hilfsanträge b. – d. (siehe unter 2.) unzulässig. 1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist nicht zulässig. Die in § 256 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen für eine zulässige Feststellungklage sind nicht erfüllt. Die Klägerin möchte mit dem Hauptantrag festgestellt wissen, dass die Beklagte, sollte die Klägerin ihre Mitgliedschaft in der Z. kündigen, keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. herleiten kann. Zwar ist die von der Klägerin begehrte Feststellung auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet. Der Klägerin fehlt aber das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse. a. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein, d.h. die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Künftige Rechtsverhältnisse können grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (BGHZ 120, 239, 253; Becker-Eberhard in Münch-Komm, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 29; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 37). Für die Annahme eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses reicht aus, wenn die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (BGH NJW 1988, 774). So hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung eine Klage auf Feststellung, dass die beklagte Versicherung verpflichtet sei, dem Kläger die Kosten für den beabsichtigten zweiten und dritten Versuch einer homologen In-Vitro-Fertilisation zu erstatten, für zulässig erachtet, weil die Ansprüche des Klägers in ihrem Grund bereits in dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag angelegt seien. Unter den Begriff des gegenwärtigen Rechtsverhältnisses fallen daher auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis erwachsen können. Auch ein betagtes oder bedingtes Rechtsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art angelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH NJW-RR 2005, 637; BGH WuW/E DE-R 1537 ff. – Abgasreinigungsvorrichtung ; BGH NJW 1992, 436 jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Rechtsbeziehung besteht hier zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgrund der seit 1981 bestehenden Mitgliedschaft der Klägerin in der Z.. Zwar entsteht eine – hier zwischen den Parteien streitige - Ausgleichsforderung der Beklagten aus § 15 der Satzung der Z. erst, wenn die Mitgliedschaft der Klägerin beendet ist. Dass es hierzu bisher mangels Kündigung der Klägerin noch nicht gekommen ist, steht der Annahme eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses allerdings nicht entgegen. Die Ausgleichsforderung ist bereits dem Grunde nach in dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis angelegt; ihr Entstehen ist allein davon abhängig, dass die Klägerin aus dem Abrechnungsverband I ausscheidet. b. Der Klägerin fehlt jedoch das für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877; BGH NJW 1986, 2507 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es liegt keine aktuelle Gefährdung der Rechtsposition der Klägerin vor, die schon jetzt ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klärung der Rechtslage begründet. Die geforderte rechtliche Ungewissheit über die Rechtslage entsteht in der Regel dadurch, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Voraussetzung ist daher bei einer negativen Feststellungsklage in der Regel eine vom Beklagten aufgestellte Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGHZ 91, 37, 41; BGH NJW 2010, 1877 m.w.Nachw.). Ein Berühmen ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch ergeben; dagegen reicht die Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in die Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, nicht aus. Auch in einem Schweigen oder passiven Verhalten kann ausnahmsweise ein Berühmen liegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn sicherstellende Erklärung erwarten kann (BGH NJW 1995, 2032; Greger in Zöller, aaO., § 256 Rn. 14a). Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Frage, ob § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. wirksam ist, nicht festgestellt werden. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, bereits vor Kündigung ihrer Mitgliedschaft klären zu lassen, ob eine Ausgleichsforderung der Beklagten nach § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. besteht. Zum jetzigen Zeitpunkt steht nicht fest, ob die Klägerin das Mitgliedschaftsverhältnis überhaupt kündigen wird. Sie will erklärtermaßen ihre Mitgliedschaft nur kündigen, wenn der erkennende Senat das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund rechtskräftig bestätigt, andernfalls will sie von einer Kündigung Abstand nehmen. Solange sie das Mitgliedschaftsverhältnis aber nicht kündigt, macht die Beklagte auch keine Ausgleichsforderung aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. geltend. Die Frage nach der Rechtsgültigkeit der in Rede stehenden Regelung stellt sich somit aktuell nicht. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage folgt auch nicht daraus, dass in § 15 Abs. 1 der Satzung der Z. geregelt ist, dass das aus dem Abrechnungsverband I ausscheidende Mitglied an die Kasse in Form eines Einmalbetrages einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen hat, und § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Satzung der Z. Bestimmungen enthält, nach welcher Maßgabe der Barwert zu ermitteln ist. Zwar ist durch die in Rede stehende Satzung das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Z. mit der Folge geregelt, dass die Beklagte sich im Falle der Beendigung eines Mitgliedschaftsverhältnis auf § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung berufen und einen hiernach ermittelten Ausgleichsbetrag verlangen kann. Dies allein reicht im vorliegenden Fall jedoch für eine Berühmung mit der in Rede stehenden Ausgleichsforderung nicht aus. Es ist völlig offen, ob die Beklagte bei Beendigung der Mitgliedschaft durch die Klägerin einen Ausgleichsanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. geltend machen wird. Im Hinblick die in § 14 Abs. 3 der Satzung der ZVK vorgesehene Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres könnte die Klägerin ihre Mitgliedschaft frühestens zum 31.12.2013 beenden. Ob die Beklagte sich dann aber auf einen Ausgleichsanspruch nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. berufen wird, ist im Hinblick auf die derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren äußerst ungewiss. Gegenstand dieser Revisionsverfahren ist die Wirksamkeit einer mit § 15 der Satzung der Z. vergleichbaren Gegenwertregelung in § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2012, Az. 12 K 224/09, und Urt. v. 14.12.2011, Az. 6 U 193/09; OLG Dresden Urt.v. 06.10.2010, Az. 1 U 1809/09) und einer Ausgleichsbetragsregelung in der Satzung der K. Z. S.-A. (OLG Naumburg, Urt. v. 28.02.2012, Az. 12 U 34/10). Aus Sicht der Beklagten kommt den in Kürze zu erwartenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – nach Vortrag der Klägerin steht die mündliche Verhandlung in diesen Sachen am 10.10.2012 an – maßgebliche Bedeutung zu. Sollte der Bundesgerichtshof abschließend feststellen, dass die Ausgleichsbetragsregelungen der K. Z. nichtig sind, sind die K. Z. gehalten, ihre Satzungen an die geltende Rechtslage anzupassen. Eine gegen die Klägerin gerichtete Ausgleichsforderung nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. würde nicht geltend gemacht. Überdies wird die Beklagte auch die zu erwartende höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Gegenwertregelung in der Satzung der VBL für den Fall, dass ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt werden sollte, daraufhin überprüfen, inwieweit sie auf die Kommunalen Kassen übertragbar ist. Bei dieser Sachlage ist es der Klägerin zuzumuten, es darauf ankommen zu lassen, ob sie die Beklagte bei Beendigung der Mitgliedschaft auf Zahlung eines Einmalbetrages nach § 15 der Satzung der Z. in Anspruch nimmt und, wenn das der Fall sein sollte, anschließend die Wirksamkeit der Satzungsbestimmung im Rahmen einer gegen sie gerichteten Leistungsklage abschließend klären zu lassen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, wenn sich im Rahmen eines solchen Verfahrens herausstellen sollte, dass die Satzungsbestimmung wirksam und sie zur Zahlung eines Einmalbetrages von über .. Mio. € verpflichtet ist. Jedoch vermag dieses Vorbringen ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Klärung der Wirksamkeit von § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. vor Ausspruch der Kündigung nicht zu begründen. Die Klägerin hat zu der behaupteten Existenzbedrohung nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Darauf hat der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen. Sie hat lediglich pauschal behauptet, ihr drohe die Insolvenz, wenn sie einen Ausgleichsbetrag von über .. Mio. € an die Beklagte zzgl. Pauschalsteuer und Solidaritätszuschlag als Einmalzahlbetrag zahlen müsse. Dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen hat die Klägerin mit keinerlei nachprüfbaren Tatsachen ausgefüllt. Überdies eröffnet § 15 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Z. die Möglichkeit, die Zahlung unter Berechnung von Zinsen zu stunden. Ob der Klägerin auch bei einer gewährten Stundung oder Ratenzahlung die Insolvenz droht, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob sich die Beklagte bei Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin überhaupt auf § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Z. in der jetzt gültigen Fassung berufen wird, kann das begehrte Feststellungsurteil auch nicht zu einer sachgemäßen oder erschöpfenden Streitlösung führen. 2. Hilfsantrag zu b.- d. Die Klage hat auch mit den in der Berufungsinstanz nur noch zur Entscheidung anstehenden Hilfsanträgen b.-d. keinen Erfolg. Die hilfsweise zum Hauptantrag gestellten weiteren drei Hilfsanträge sind ebenfalls nicht zulässig. a. Der Hilfsantrag zu b. hat die Feststellung zum Gegenstand, dass im Falle der Erhebung einer Ausgleichsforderung die im einzelnen unter aa. bis gg. aufgeführten Berechnungsmodalitäten unzulässig sind. Dieser Hilfsantrag ist unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, sondern lediglich die Berechnungsgrundlage eines Ausgleichsanspruchs der Beklagten bei Ausscheiden der Klägerin aus dem Abrechnungsverband I der Z. betrifft. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Inhalt eines Feststellungsurteils zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht sein, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (siehe nur BGH NJW 1995, 1097 m.w.Nachw.; BGH DB 2012, 320). Vorliegend soll gerichtlich festgestellt werden, ob die einzelnen im Antrag unter aa. bis gg. genannten Punkte bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages zulässigerweise berücksichtigt werden dürfen oder nicht. Der Antrag betrifft somit die Berechnungsgrundlage eines Ausgleichsanspruchs der Beklagten und nicht das Rechtsverhältnis der Parteien selbst. b. Mit dem Hilfsantrag zu c. begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die in § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Z. enthaltene Regelung, wonach die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen des Ausgleichsbetrages dem ausscheidenden Mitglied in Rechnung gestellt werden, nichtig ist. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses oder lediglich um ein Element eines Rechtsverhältnisses handelt, das nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Jedenfalls fehlt der Klägerin aus den oben unter 1. genannten Gründen das erforderliche Feststellungsinteresse. c. Gegenstand des Hilfsantrages zu d. ist schließlich die Feststellung, dass die in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Z. vorgesehene Verzinsung unangemessen und damit rechtswidrig ist. Dieser Antrag ist unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, sondern eine Grundlage für die Berechnung des Barwertes und damit die Berechnung des bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I der Z. anfallenden Ausgleichsbetrages betrifft. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO)