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Urteil

I-21 U 74/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0828.I21U74.10.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.04.2010 (Az.: 5 O 342/06) abgeändert.

 

Der Klageantrag zu 1. und der Klageantrag zu 2. werden dem Grunde nach hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 3. zu einem Anteil von 50 % für gerechtfertigt erklärt.

 

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

 

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.04.2010 (Az.: 5 O 342/06) abgeändert. Der Klageantrag zu 1. und der Klageantrag zu 2. werden dem Grunde nach hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 3. zu einem Anteil von 50 % für gerechtfertigt erklärt. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin zu 1. ist ein Versicherungsunternehmen. Zwischen ihr und der I..... besteht ein Versicherungsvertrag. Dieser bezieht sich auch auf alle Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen. Die Klägerin zu 2. ist als Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin in den Versicherungsvertrag mit einbezogen. Der Selbstbehalt in der Police der Klägerin zu 2. beträgt 250.000 US-Dollar. Die Klägerin zu 2. wurde 1997 im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern der damaligen A..... AG unter ihrem ehemaligen Namen A..... GmbH neu gegründet und unter dem 4. Dezember 1997 im Handelsregister eingetragen. Das Grundstück mit der streitgegenständlichen Fabrik wurde von der damaligen A..... AG aufgrund eines notariellen Einbringungsvertrages vom 5. Mai 1998 (Anlage K 24 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 11.06.2012, Bl. 1576 ff. GA) im Wege der Einzelrechtsnachfolge unter ihrem damaligen Namen übertragen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 10.12.1998 erfolgte die Umfirmierung in den heutigen Firmennamen. Die Klägerin zu 2. stellt in W….. ….. her. In dem ihr gehörenden Gebäude auf der Ö..... Straße … in W….. betreibt sie einen Produktionsbetrieb. Sie ließ im Sommer 2002 Renovierungsarbeiten an dem dortigen Flachdachgebäude Nr. … c durchführen. Bei diesem Gebäudeteil handelt es sich um ein einstöckiges Flachdachgebäude, welches im Norden von dem Gebäudeteil … b begrenzt wird, das dreistöckig aufgebaut ist. Das Gebäude … c wurde 1969 errichtet. Dieses Flachdachgebäude diente als Lagerhalle. Das Flachdach hat eine Fläche von über 3.000 qm. Sein damaliger Aufbau zeichnete sich dadurch aus, dass zunächst eine Stahlbetondecke vorhanden war und darüber ein Holzständerwerk mit einer Höhe zwischen 10 und 60 cm mit Gefälle. Sodann folgten eine Holzschalung aus Nut und Federn und eine Dachabdeckung aus Bitumen. Zwischen der Stahlbetondecke und der Holzschalung befand sich eine papierkaschierte Mineralwolle als Dämmstoff. Die sogenannte Südwand des Gebäudes … b, welche sich etwa 13 m in der Höhe neben dem Flachdachgebäude erhebt, war mit verzinkten Blechschindeln verkleidet, die auf eine Holzunterkonstruktion aufgebracht worden waren. Die Tragkonstruktion der Außenwand bestand aus einem Stahlbetonskelett bestehend aus Betonstützen im Abstand von 15 m und geschossweise angeordneten Deckenrandriegeln. Die Südwand des Gebäudes … b verfügt über keine sogenannte Brandwand. Im Bereich des ersten Obergeschosses des Gebäudes … b waren die Zwischenräume mit Porenbetonsteinen ausgefüllt, im zweiten Obergeschoss befanden sich Weichfaserplatten. Im ersten Obergeschoss waren die Lager- und Produktionsräume der Klägerin zu 2. untergebracht. Im Erdgeschoss befand sich die Membranenproduktion. Im zweiten Stock war das sogenannte Technikum untergebracht, hierzu zählen Maschinen und Einrichtungen zur Entwicklung und Produktion. Im Sommer 2002 sollte das Holzständerwerk des Flachdachgebäudes … c, welches teilweise schadhaft war, ersetzt werden. Hierzu sollten die Zimmerleute der Gebr. M..... GmbH, der ehemaligen Beklagten zu 4., teilweise die Holzkonstruktion erneuern. Anschließend sollten die Dachdecker der Beklagten zu 1. eine neue Bitumenbahn auf die Holzbeplankung verlegen. Hierüber verhält sich die Bestellung der Klägerin zu 2. vom 06.06.2002 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 22.12.2005, gesonderter Anlagenband). Diese enthielt den Hinweis auf die Erhöhung der Haftpflichtsumme auf 5 Mio. Euro durch die Beklagte zu 1. für diese Arbeiten. Die neue Dachabdichtung sollte mit dem Produkt ICOPAL-Sicotec erfolgen. Nach loser Verlegung dieser Bahnen wird entlang der gekennzeichneten Fixierlinie zunächst mit einem Nagelabstand von 10 cm verdeckt genagelt. Anschließend wird oben und unten die abziehbare Folie des 2 cm breiten Kaltklebestreifens aus der Naht entfernt und anschließend, möglichst mit der ICOPAL-Andrückrolle, angedrückt. Dadurch soll verhindert werden, dass bei dem anschließenden Schweißvorgang die Flamme des Brenners unmittelbar auf die Holzschalung gelangt. Dann wird die Längskante hochgeklappt und der 8 cm breite Heißklebestreifen auf der Ober- und Unterseite der beiden Parallelbahnen direkt mit einem Brenner bis zum Schmelzen des Bitumens erhitzt und durch Andrücken verbunden (vgl. Produkt-Datenblatt Sicotec, Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. vom 17.05.2006, Bl. 232 sowie Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 3. vom 28.07.2010, Bl. 1080 d.A.). Die mit den Dachdeckerarbeiten beauftragte Beklagte zu 1. setzte als Subunternehmerin die Firma B..... GmbH ein, hier deren Mitarbeiter, den Beklagten zu 3., der mit dem Beklagten zu 2. die Tätigkeiten durchführte. Nachdem die Beklagten bereits mehrere Tage auf dem Flachdach gearbeitet hatten, fanden sich am Schadenstag, dem 30.08.2002, die Beklagten zu 2. und 3., drei Zimmerleute der ehemaligen Beklagten zu 4. und der Student A. S..... als Brandwache der klägerseits beauftragten Firma K..... GmbH & Co. KG, auf dem Flachdach des Gebäudeteils … c ein. Die Beklagten zu 2. und 3. rissen die alte Dachhaut bis auf die Holzschalung herunter. Die Zimmerleute besserten dort, wo es notwendig war, die Holzkonstruktion aus. Nach der Ausbesserung verlegten die Beklagten zu 2. und 3. jeweils die neue Bitumendachbahn, wobei der Beklagte zu 3. den Nahtbrenner führte. Die Arbeiten erfolgten abschnittsweise. Am 30.08.2002 begannen die Mitarbeiter der ehemaligen Beklagten zu 4. bereits um 7.30 Uhr mit der Arbeit. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. fingen um 7.50 Uhr an. Sie mussten in dem Zeitraum von 8.30 Uhr bis 9.25 Uhr ihre Arbeiten unterbrechen, da die Zimmerleute noch nicht fertig waren. Während ihrer Frühstückspause blieben sie auf dem Dach. Die Brandwache S..... verließ das Dach und kehrte um 9.25 Uhr zurück. Sodann nahmen die Beklagten zu 2. und 3. die Flämmarbeiten auf. Um 9.30 Uhr entdeckte die Brandwache S..... braungefärbten Rauch, nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren in dem Bereich, in dem die Armierungsstäbe aus dem Dach heraus schauten, die am Vortag im Zuge der Vorarbeiten verspachtelt worden waren (Bl. 32 der Ermittlungsakte StA Wuppertal, 431 Js 4205/02). Bis zu der Pause durch die Dachdecker waren an diesem Tag noch keine Flämmarbeiten durchgeführt worden. Die Brandwache S..... beugte sich herunter, um genauer schauen zu können und konnte dann riechen, dass es nach verbranntem Holz roch. Er alarmierte sofort die anderen. Er hob die Bahn etwas an und stellte dann eine heftigere Rauchentwicklung fest. Innerhalb von Sekunden sah er dann auch Rauch aus der Fassade kommen. Die Löschversuche mittels Kübelspritze waren erfolglos. Durch den Brand wurde auch die Fassade des Gebäudes … b stark beschädigt, ebenso die Einrichtung und die Vorräte in diesem Gebäude. Insbesondere durch das anschließend zur Verwendung gekommene Löschwasser wurde erheblicher Schaden angerichtet. In dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung gegen die Verantwortlichen der Beklagten zu 1., wurde ein Gutachten des Brandsachverständigen Dipl.-Ing. W..... eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Gutachten vom 23.01.2003, Bl. 51 ff. EA). Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Klägerin zu 2. berechnet als Zeitwertschaden für das Gebäude 734.214 Euro. Als Einrichtungsschaden macht sie einen Betrag von 702.356 Euro geltend. Unter der Schadensposition Vorräte und Betriebsunterbrechungsschaden verlangt sie für beschädigte Waren 408.347 Euro und als Betriebsunterbrechungsschaden 465.000 Euro. Somit errechnet sich ein Gesamtschaden von 2.309.917 Euro. Die Klägerin zu 2., der die Klägerin zu 1. den gesamten Schaden erstattet hat, verlangt insoweit nur den von ihr zu tragenden Selbstbehalt, der sich bei einer damals zu vollziehenden Umrechnung in Eurobeträge auf 253.892 Euro belief. In Höhe des Versichertenanteils hat die Klägerin zu 2. ihre Ansprüche an die Klägerin zu 1. abgetreten, die die Abtretung angenommen hat. Über die Schadenshöhe ist bislang nicht entschieden. Bezüglich des Flachdachgebäudes … c haben die Klägerinnen eine Schlussabnahmebescheinigung der Stadt Wuppertal vom 21.05.1971 (Bl. 254 GA) sowie bezüglich des Gebäudes … b eine solche ebenso vom 21.05.1971 (Bl. 1418 EA) zu den Akten gereicht. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass sämtliche Beklagten für die Verursachung des Brandes verantwortlich seien. Sie haben hierzu unter jeweils näherer Begründung im Einzelnen im Wesentlichen behauptet, in den Zwischenraum zwischen der Betondecke des Flachdachs und der Holzkonstruktion seien Reste der Zimmermannsarbeiten gefallen, wie trockene Holzteile und Späne, die pflichtwidrig nicht von den Beklagten zu 1. bis 4. beseitigt worden seien. Der Brand sei im Dachhohlraum des Flachdachs entstanden und habe dann auf die Fassadenkonstruktion der Südwand des Gebäudes … b übergegriffen. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten beim Verlegen der Bitumenbahnen unsorgfältig gearbeitet und einen brennenden Bitumentropfen produziert, der durch Ritzen in der Holzverschalung gefallen sei und die in dem darunterliegenden Hohlraum vorhandenen trockenen Holzteile und Späne entzündet habe. Schließlich befänden sich an den Querstößen der Holzverschalung und auch im übrigen Holz und an den Anschlüssen von Alt- und Neuholz Fehler, durch die ein brennender Bitumentropfen fallen könne. So habe die Beklagte zu 1. offenbar auch ihre dahingehende Pflicht verletzt, alle Öffnungen im Bereich der Schweißarbeiten, wie beispielsweise Wassereinläufe und Dachlüfter, so vollkommen abzuschließen und abzudichten, dass kein brennender Bitumentropfen hindurch fallen könne. Die Klägerinnen haben weiterhin die Auffassung vertreten, dass es zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1969 nicht erforderlich gewesen sei, die Südwand des Gebäudes … b mit einer Brandwand zu versehen. Auch eine nachträgliche Verpflichtung habe insoweit aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht bestanden. Anderweitige Ursachen des Brandes seien nicht erkennbar. Die Klägerinnen haben weiter behauptet, dem Sachverständigen B..... auch nicht unmittelbar nach dem Schadensfall den Zutritt zur Schadensörtlichkeit verweigert zu haben. Insoweit verweisen sie auf ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H..... vom 24.06.2004 an die ….. Versicherung (Bl. 796 GA). Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.056.025,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2002 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 253.892,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2002 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1. bis 3. sind zunächst – ebenso wie die Klägerinnen – davon ausgegangen, dass der Brand auf dem Flachdach des Gebäudes … c entstanden sei und quasi über eine sogenannte „Kaminwirkung“ über das aufgeständerte Flachdach Anschluss an das Gebäude … b gefunden habe. Die Beklagten haben jedoch die Auffassung vertreten, dass sie keine Verpflichtung getroffen habe, den Hohlraum zwischen der Betondecke und der Holzverschalung zu reinigen. Insoweit haben sie darauf hingewiesen, dass dieser für sie nach Abschluss der Zimmerarbeiten gar nicht mehr zugänglich gewesen sei. Die Beklagte zu 3. hat darüber hinaus ausdrücklich bestritten, dass bei den Arbeiten der ehemaligen Beklagten zu 4. überhaupt Materialien in den beschriebenen Hohlraum gelangt seien und dieses – anderenfalls – in irgendeiner Weise ursächlich für das Brandereignis geworden sei. Im Übrigen haben die Beklagten die Meinung vertreten, dass sie kein Fehlverhalten träfe. Sie haben behauptet, sämtliche Brandverhütungsregeln eingehalten zu haben, auch ihre Schweißerlaubnis sei nicht abgelaufen gewesen (Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. vom 15.03.2006, gesonderter Anlagenband). Zudem sei das Produkt ICOPAL-Sicotec ein für die Arbeiten geeignetes und sicheres Produkt gewesen, wie das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis belege (Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. vom 17.05.2006, Bl. 228 GA). Die Beklagten haben darauf verwiesen, dass auch die Zimmerleute für den Brandausbruch verantwortlich sein könnten. Diese setzten bei der Entfernung der alten Holzverschalung eine Handkreissäge ein. Wenn eine solche auf einen Nagel treffe, käme es zu einem Funkenflug, der gleichfalls Brandauslöser gewesen sein könne. Sie, die Dachdecker, hätten den Nahtbrenner nicht so lange eingesetzt, dass an einer Stelle flüssiges Bitumen entstanden sei. Schließlich sei die Verschalung mit Nut und Federn erfolgt, so dass hier keine Ritzen vorhanden seien. Die Beklagten zu 1. und 2. haben hier weiter behauptet, die Regenwassereinläufe seien durch von ihnen verwandte vorgefertigte Flansche dicht gewesen, ebenso wie die Öffnungen der Flachdachlüfter entsprechend der Vorschriften von ihnen verschlossen worden seien. Die Beklagten haben unter näherem Vortrag im Einzelnen die Höhe der klägerseits geltend gemachten Schäden bestritten. Überdies haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Klägerinnen ein erhebliches Mitverschulden treffe. Hierzu haben sie behauptet, dass die Klägerin zu 2. alle Umstände und die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit vor Ort gekannt habe. Die Abschlusswand habe eine unzulässige Bauweise aufgewiesen. Der überwiegende Teil der geltend gemachten Schäden betreffe die Südwand, die Schäden wären durch eine Brandwand verhindert worden. Zudem sei das unter der Holzkonstruktion vorhandene Dämmmaterial bauordnungsrechtlich unzulässig gewesen. Später hat sich der Beklagte zu 3. unter Bezugnahme auf die jeweiligen Feststellungen des Privatsachverständigen B..... (Anlagen B 5, B 7 und 8, Bl. 116 ff., 419 ff. und 576 ff. GA) auf den Standpunkt gestellt, dass die Verursachung des Brandes – neben dem Funkenflug aufgrund der Zimmererarbeiten – auch im Installationsbereich des Gebäudes … b zu suchen sein könnte. Denn es fehle an einem nachvollziehbaren Brandpfad zwischen dem Flachdach … c und der Fassade … b. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Wuppertal und der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H..... (Gutachten vom 20.12.2005 als Anlage K 4 im Sonderband zur Klageschrift, dem vorangehend Gutachten vom 08.05.2003 als Sonderband zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren) zu Beweiszwecken hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – mit am 15.04.2010 verkündetem Urteil, auf das weitergehend inhaltlich Bezug genommen wird, die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 4. abgewiesen und im Übrigen den Klageantrag zu 1. und 2. dem Grunde nach hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 3. für gerechtfertigt erklärt. Den Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. hat es aus §§ 280, 281, 631 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB als begründet angesehen, den Anspruch gegen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils aus § 823 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen L..... und der Zeugenaussagen in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einschließlich der Feststellungen des Sachverständigen Dr. H....., dessen Gutachten es gemäß § 411a ZPO verwertet hat, war das Gericht davon überzeugt, dass der Brand durch die Beklagten zu 2. und 3. bei den Schweißarbeiten auf dem Flachdach des Gebäudes … c verursacht worden sei. Dabei hat es seine Überzeugung auf die Regeln des Anscheinsbeweises gestützt. Nach seiner Überzeugung könne der Brand nicht durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. verursacht worden sein. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gegen eine Verursachung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. schon spreche, dass die Sägearbeiten vor dem Zunageln der neuen Verbretterung im offenen Zustand des Hohlraumes stattgefunden hätten. Ein hierbei durch Zersägen eines Nagels entstehender Funkenflug mit anschließender Brandverursachung wäre sofort aufgefallen. Darüber hinaus hielt es das Gericht nicht für plausibel, dass die Zimmerleute mit der Handkreissäge die für eine Zündung erforderliche Zündtemperatur bei einem Funken verursacht haben könnten. Auch eine technisch bedingte Entzündung, insbesondere eines Kabels oder kunststoffhaltigen Installations- bzw. Isolationsmaterials, hielt das Gericht nicht für wahrscheinlich. Denn zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Brand nicht in der aufsteigenden Wand … b seinen Ausgang genommen habe, sondern auf dem Flachdach. Das führte das Gericht auf die Aussage der Brandwache S..... zurück und auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen L...... Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten zu 1. bis 3. diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Das Verschulden der Beklagten zu 2. bis 3. hat das Gericht darin gesehen, dass diese nicht hinreichend dafür Sorge getragen hätten, dass kein brennendes Bitumen auf die mit Papier kaschierte Isolierung gefallen sei. Ein Mitverschulden der Klägerin zu 2. hat es als nicht gegeben angesehen. Hinsichtlich der fehlenden Brandwand hat es auf die Schlussabnahmebescheinigung der Stadt W….. vom 21.05.1971 verwiesen. Einen Hinweis auf die besondere Brandgefährlichkeit des Schadensortes sah es nicht als erforderlich an, da die Beklagten zu 2. und 3. durch die Vorarbeiten der Beklagten zu 4. hinsichtlich des Untergrundes selbst ausreichende Kenntnis gehabt hätten. Auch seien ausreichende Vorkehrungen zum Löschen eines Brandes getroffen worden. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1. bis 3. mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. Sie sind der Auffassung, es läge ein unzulässiges Teilurteil vor. Darüber hinaus verstieße die Beweiswürdigung des Landgerichts gegen § 286 ZPO. Das Gutachten Dr. H..... habe nicht über § 411a ZPO Verwendung finden dürfen. Zudem hätte das Gutachten des Sachverständigen W..... im Urteil Berücksichtigung finden und dieser hätte auch angehört werden müssen. Zudem sind sie der Meinung, sie treffe kein Verschulden. Die fehlende Brandwand sei zudem als erhebliches Mitverschulden der Klägerinnen zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten unter jeweils umfangreichem Vortrag im Einzelnen ihr erstinstanzliches Vorbringen dazu, dass die Ursache des Brandes ungeklärt sei. Im Wesentlichen behaupten sie, dass es abtropfendes Bitumen nicht gegeben habe, ebenso wenig wie Löcher in der Verschalung. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. seien im Umgang mit den Nahtbrennern ausreichend geschult gewesen. Der Beklagte zu 2. habe sogar einen Feuerwehrlehrgang absolviert und sei eine ausgebildete Brandwache. Nach Probeöffnung des Daches – unstreitig sind noch vor der Auftragserteilung auf Veranlassung der Klägerin Teilbereiche des Flachdaches geöffnet worden, um die darunter befindliche Substanz zu sichten – seien Brandschutzmaßnahmen erarbeitet worden, die auch von den Klägerinnen als ausreichend erachtet worden seien. Nach Wiederaufnahme der Arbeit am Morgen des Schadenstages und der Durchführung der Flämmarbeiten seien keine Arbeiten an einer Quernaht durchgeführt worden. Überdies sei auch hier ordnungsgemäß mit einer 12 cm breiten Überlappung gearbeitet worden. Abtropfendes Bitumen an einer Quernaht habe es nicht gegeben. Im Bereich des Brandentstehungsortes seien auch keine Bretter durch die Beklagte zu 4. erneuert worden. Auf die fehlende Ausbildung der Trennwand als Brandwand seien sie – unstreitig – nicht hingewiesen worden. Sie treffe kein Verschulden, worauf der Sachverständige W..... schon im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hingewiesen habe (Bl. 20 EA). Sie hätten sämtliche Verlegevorschriften und Vorsichtsmaßnahmen eingehalten, die Klägerinnen hätten nicht dazu vorgetragen, konkret welche Brandschutzmaßnahmen sie, die Beklagten, verletzt hätten. Überdies meinen die Beklagten zu 1. und 2., sie müssten sich ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten zu 3., der den Nahtbrenner geführt habe, nicht zurechnen lassen. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Klägerinnen treffe ein ganz erhebliches Mitverschulden. Das Fehlen der Brandwand sei auch schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes baurechtswidrig gewesen, aus den klägerseits vorgelegten Genehmigungen ergebe sich nichts anderes. Überdies unterhalte die Klägerin zu 2. eine Werksfeuerwehr und habe vertiefte Kenntnisse des Brandschutzes. Insoweit habe sie eine eigene Untersuchungs- und Überwachungspflicht bezüglich des vorhandenen Brandschutzes getroffen. Zudem habe auch die abgebrannte Holzkonstruktion auf dem Dach des Flachdachgebäudes … c gegen die bei ihrer Errichtung geltenden Bauvorschriften verstoßen. Insoweit den Sachvortrag der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Errichtung der Holzkonstruktion in den 70iger Jahren als richtig unterstellt, habe auch das seinerzeit geltende Baurecht vorgesehen, dass leicht entflammbare Baustoffe bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen nicht verwendet werden dürfen. Diesen Anforderungen werde das Dach mit Blick auf die Holzkonstruktion, insbesondere aber auch die hierunter verbaute mit Ölpapier kaschierte Mineralwolle nicht gerecht. Die Beklagten meinen schließlich, das Landgericht habe fälschlicherweise die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises als gegeben angesehen. So habe die Klägerin zu 2. dem Sachverständigen B..... zeitnah den Zugang zur Schadensstelle verweigert. Sie meinen, hierin liege eine Beweisvereitelung. Darüber hinaus habe das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Widerlegung des Anscheinsbeweises gestellt. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.04.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 3. beantragt darüber hinaus hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.04.2010 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, das Teilschlussurteil sei zulässig. Insbesondere fehle es den Beklagten zu 1. bis 3. insoweit an der erforderlichen Beschwer. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Klägerinnen unter weiterem Vortrag im Einzelnen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen, im Rahmen des Anscheinsbeweises gelte auch die Verschuldensvermutung gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten. Die Klägerinnen rügen das neue Vorbringen der Beklagten als verspätet. Sie sind des Weiteren der Auffassung, ein Mitverschulden treffe sie nicht. Das gesamte Gebäude mit den Teilflächen … b und … c habe zum Zeitpunkt seiner jeweiligen Errichtung im Einklang mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften gestanden. Das antragsgemäß durchgeführte Prüfverfahren nach der damaligen Gewerbeordnung schließe auch die Überprüfung der bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften öffentlichen Rechts ein, die damalige Genehmigung habe Konzentrationswirkung. Die Klägerin zu 2. habe insoweit auch auf die Richtigkeit der mehrfach erteilten Genehmigungen (klägerseits vorgelegt als Anlagen K 15 bis K 18, Bl. 1236 ff. GA) vertrauen dürfen, ein Verschuldensvorwurf könne ihr nicht gemacht werden. Zudem sei sie selbst, da nicht personenidentisch mit der in den Genehmigungsurkunden aufgeführten Firma B..... AG, nicht am damaligen Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen, vielmehr habe sie aufgrund des notariellen Einbringungsvertrages die Genehmigung lediglich übertragen bekommen. Eine etwaig baurechtswidrige Errichtung der Gebäude müsse sie sich daher schon aus diesem Grund nicht zurechnen lassen. Eine gesonderte Überprüfungspflicht mit Blick auf die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen wegen der anstehenden Arbeiten bzw. Anlass für eine baurechtliche Untersuchung habe für die Klägerin zu 2. nicht bestanden, da keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, die eine Gefahrenlage hätten erkennen lassen. Die durchgeführten und vorbereitenden Maßnahmen und Untersuchungen seien schon überobligationsmäßig gewesen. Auch eine Hinweispflicht gegenüber den Beklagten sei für die Klägerin zu 2. mit Blick auf das Nichtvorhandensein der Brandmauer nicht notwendig gewesen, da die Gebäude bauordnungsrechtlich ohne Beanstandungen abgenommen worden seien. Auch hier seien keinerlei besondere Umstände ersichtlich, aus denen heraus eine Hinweispflicht gegenüber den Beklagten hätte bestehen können. Auch auf die Errichtung der Holzkonstruktion bzw. den Zeitpunkt ihrer Errichtung, der vermutlich zu Beginn der 70iger Jahre liege, könne nicht abgestellt werden mit Blick auf die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin zu 2.. So sei zu bestreiten, dass es sich bei den verwendeten Dämmstoffen um leicht entflammbare Baustoffe im Sinne der Baustoffklasse B 3 der DIN 4102 handele. Wäre dies tatsächlich der Fall, würde dies sogar ein grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten begründen. Jedenfalls aber sei die kaschierte Mineralwolle in ihrer Gesamtheit brandschutztechnisch zu würdigen, wobei eine verbindliche Aussage hierüber auch das Gutachten Dr. H..... nicht treffe. Es bleibe bestritten, dass die kaschierte Mineralwolle für die Brandentstehung kausal gewesen sei. Zudem habe die Klägerin zu 2. vor dem Vorfall keine Kenntnis davon gehabt, dass der eingebaute Dämmstoff mit Ölpapier kaschiert worden sei und daher angeblich leicht entflammbar gewesen sei. Jedenfalls die massiv errichtete Holzkonstruktion als solche stelle keinen Einbau von leicht entflammbaren Baustoffen dar. Der Senat hat die Akte 431 Js 4205/02 der Staatsanwaltschaft Wuppertal zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Weiterhin hat er den Beklagten zu 2. informatorisch angehört und den Parteien Hinweise erteilt. Auf die Sitzungsprotokolle vom 12. April 2011 (Bl. 1153 GA) und vom 03.07.2012 (Bl. 1618 GA) sowie den Beschluss vom 10.05.2011 (Bl. 1277 GA) und die prozessleitende Verfügung vom 27.07.2011 (Bl. 1422 GA) wird inhaltlich Bezug genommen. II. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, sie haben aber nur insoweit Erfolg, als sich ihre Haftung für die Klageanträge zu 1. und 2. sich dem Grunde nach auf eine Quote von 50 % reduziert. A. Die Berufungen der Beklagten haben nicht schon deshalb Erfolg, dass gemäß § 538 Nr. 7 ZPO das Urteil und das Verfahren des Landgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen werden muss, weil ein unzulässiges Teilurteil vorliegt. Denn die Beklagten sind durch das klageabweisende, inzwischen rechtskräftige Teilurteil gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 4. nicht beschwert. Dies sind allein die Klägerinnen, die aber keine Berufung eingelegt haben. Im Einzelnen gilt hier Folgendes: Den Berufungen der Beklagten ist zugegeben, dass für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 301 Abs. 1 ZPO der Umstand spricht, dass durch die getroffene Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegen gemeinsam verklagte Streitgenossen begründet worden ist, wobei die Beklagten nur als einfache Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO anzusehen sind (nach Juris: BGH, Urteil vom 12.01.1999, NJW 1999, 1035; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002, Az.: 22 U 168/02). Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Teilurteil schon dann unzulässig, wenn sich auch durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht immer dann, wenn das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen, noch nicht im Teilurteil beschiedenen Ansprüche, noch einmal stellen kann (hierzu auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2009, Az.: 24 U 18/07 nach Juris). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Denn der Senat hätte – theoretisch – die Frage der Schadensverursachung anders sehen und allein eine Haftung der ehemaligen Beklagten zu 4. annehmen können, so dass die Berufungen der Beklagten zu 1. bis 3. umfassend Erfolg gehabt hätten. Das Urteil des Landgerichts hätte in diesem Fall abgeändert und die Klagen gegen die Beklagten zu 1. bis 3. abgewiesen werden müssen. Dann aber lägen widersprüchliche Entscheidungen im Instanzenzug vor. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung, denn die Beklagten zu 1. bis 3. können sich auf diesen Umstand nicht berufen. Sie sind hierdurch nicht beschwert. Die Beschwer ist eine besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses. Sie reicht maximal so weit wie die Rechtskraftwirkungen des Urteils (Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 511, Rdnr. 10 ff.). Die Rechtskraft des Teilschlussurteils wirkt nur im Verhältnis der Klägerinnen zu der ehemaligen Beklagten zu 4.. Beschwert sind die Beklagten zu 1. bis 3. nur durch das gegen sie ergangene Grundurteil. Durch die Klageabweisung gegen die ehemalige Beklagte zu 4. sind allein die Klägerinnen beschwert. Den Beklagten zu 1. bis 3. bleibt es unbenommen, wie geschehen, in der Berufungsinstanz ihre fehlende Verantwortlichkeit für den Schadensfall geltend zu machen. Denn Folge der Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. kann nicht die Abänderung des inzwischen rechtskräftigen Teilurteils gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 4. sein. B. Berufung der Beklagten zu 1. Die Klägerin zu 2. hat gegen die Beklagte zu 1. dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, 249 BGB, soweit er nicht infolge der Legalzession gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. bzw. aufgrund der rechtsgeschäftlichen Abtretung vom 06.12.2005 gemäß § 398 BGB auf die Klägerin zu 1. übergegangen ist. Der Anspruch der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte zu 1. ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 631, 280 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 398 BGB, soweit sie den Schaden der Klägerin zu 2. reguliert hat. Die Klägerin zu 2. und die Beklagte zu 1. hatten über die Erbringung von Dachdeckerleistungen auf der Grundlage der Bestellung vom 06.06.2002 (Anlage K 3) einen Werkvertrag geschlossen. Die Beklagte zu 1. sollte die alten Dachbahnen auf dem Flachdach des Gebäudes 61 c auf 1.254 qm aufnehmen und – nach der teilweisen Erneuerung der Dachverschalung durch die ehemalige Beklagte zu 4. – neue Bitumenbahnen aufbringen. 1. Grundsätzlich muss die Klägerin zu 2., die vorliegend einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB geltend macht, die Pflichtverletzung, den Schaden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden darlegen und beweisen. Das Verschulden wird in diesem Fall vermutet. Die Beklagte zu 1. müsste diesbezüglich nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 70. Aufl. 2011, § 280, Rdnr. 34). Dabei hat die Beklagte zu 1. sich das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, hier der Beklagten zu 2. und 3., zurechnen zu lassen (§ 278 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen greifen allerdings zu Gunsten der Klägerin Beweiserleichterungen. Die Beklagte zu 1. hat sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum der Klägerin zu 2. nicht verletzt wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 28). Bei diesen verhaltensbezogenen Pflichten kann von einer vorhandenen Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Gläubiger darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners stammt (BGH, Urteil vom 22.10.2008, NJW 2009, 142; Urteil vom 13.12.1990, NJW-RR 1991, 575). Hier steht nach Auffassung des Senats nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, dass die Ursache des Schadens allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1. stammt, so dass aufgrund der vorhandenen Schädigung des Eigentums der Klägerin zu 2. auf eine kausale Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 1. geschlossen werden kann. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden bei Brandschäden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte Anwendung, wenn der Brand in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten/Tätigkeiten entstanden ist (BGH, Urteil vom 19.01.2010, VersR 2010, 392; Urteil vom 28.02.1980, VersR 1980, 532 f.; Urteil vom 29.01.1974, VersR 1974, 750). Der konkrete Kausalverlauf ist in diesem Fall dann nicht zu klären (BGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007, VersR 2009, 254 ff.). Für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs ist es dabei nicht erforderlich, dass der Brand genau an der Stelle ausbricht, wo die feuergefährlichen Arbeiten durchgeführt werden. Ein räumlicher Zusammenhang bedeutet lediglich, dass kein zu großer Abstand zwischen den Arbeiten und dem Brandgeschehen bestehen darf. Müsste der Geschädigte nachweisen, dass die feuergefährlichen Arbeiten auf den Quadratmeter genau an der Stelle erfolgt sind, an der der Brand ausgebrochen ist, liefe dies auf das Erfordernis eines Beweises für den Kausalzusammenhang hinaus (vgl. hierzu: OLG Celle, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn keine Brandschutzvorschriften verletzt worden sind (nach Juris: OLG Bremen, Urteil vom 04.04.2000, Az.: 3 U 136/98). Hier ist der Brand in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Flämmarbeiten, also mit feuergefährlichen Arbeiten der Beklagten zu 1. entstanden. a) Der zeitliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend daraus, dass bereits 5 Minuten nach Aufnahme der Flämmarbeiten am 30.08.2002 durch die Beklagten zu 2. und 3. um 9.25 Uhr erstmals um ca. 9.30 Uhr brauner Rauch durch die Brandwache S..... bemerkt worden ist. Eine solch schnelle Brandentstehung wird auch von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen L..... dadurch erklärt, dass sich der Brand an der papierkaschierten Dämmung aufgrund ihrer leichten Entflammbarkeit rasant schnell ausbreitete, wozu auch die gute Belüftung des Dachhohlraumes beitrug (S. 13 des Gutachtens des Sachverständigen L..... vom 08.03.2007 entsprechend Bl. 325 GA). Dabei ist es nicht einmal notwendig, den genauen Kausalverlauf – brennender abtropfender Bitumentropfen oder „Nageltheorie“ nach dem Sachverständigen W..... – an dieser Stelle aufzuklären. b) Der räumliche Zusammenhang ergibt sich aus Folgendem: Die Brandausbruchstelle lag nach den Schilderungen des Sachverständigen W....., dessen Gutachten vom 23.01.2003 nach § 411a ZPO verwertet werden kann, entlang des Stoßes zwischen dem vierten 12er-Block und dem fünften 12er-Block, im Stoßbereich der vierten und fünften Bahn (S. 6 des Gutachtens entsprechend Bl. 56 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte). Diese Stelle lassen die Pfeile auf den Bildern zum Gutachten Nr. 10 (Bl. 72 GA) und 40 bis 43 (Bl. 87 ff. GA) gut erkennen. Hier zeigt sich eine größere Zerstörungsrate. Die Holzschalung war oberseitig erkennbar mit angeschmolzenem Bitumen beschmiert, was nach den Angaben des Gutachters W..... auf eine erhöhte Wärmeeinwirkung zurückzuführen ist. Der Beurteilung dieser Stelle als der eigentlichen Brandausgangsstelle hat sich auch der gerichtlich bestellte Sachverständige L..... in seinem Gutachten vom 08.03.2007 (dort S. 12 und 15, entsprechend Bl. 324 und 327 GA) angeschlossen. Hier waren ursprünglich neue Bitumenbahnen verlegt worden, die nach der Rauchentdeckung zurückgeschlagen worden sind. An dieser Stelle wurde durch den Gutachter W..... festgestellt, dass 4 Lagen Sicotec-Bahnen übereinander lappten, so dass zum Schweißen ein größerer Energieaufwand notwendig geworden war (S. 6 seines Gutachtens entsprechend Bl. 56 GA). Es handelte sich dabei um den Arbeitsbereich der Dachdecker, nicht jedoch denjenigen der Zimmerer. Gut zu erkennen auf den Bildern Nr. 7 bis 10 des Gutachtens W..... (Bl. 71 f. GA) ist, dass der Arbeitsbereich der Zimmerer von der Brandausbruchstelle deutlich entfernt lag. In der Nähe der Brandausbruchstelle sind keine neuen Schalbretter zu erkennen. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen L..... waren im Bereich der Zimmerarbeiten keine Brandspuren feststellbar (S. 15 seines Gutachtens vom 08.03.2007 entsprechend Bl. 327 GA). Diese übereinstimmenden Bewertungen der Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, so dass der Senat ihnen folgt. c) Gegen den engen räumlichen Zusammenhang sprechen nicht die Ausführungen der Beklagten, wonach eine Berührung brennenden Bitumens mit der papierkaschierten Dämmung nicht möglich gewesen sei, weil die Holzverschalung eine dichte Abdeckung darstelle und auch die Enden der Holzlattung jeweils auf einer Pfette auflägen. Hierzu hat der Sachverständige L..... anlässlich seiner Anhörung im Verhandlungstermin vom 11.02.2010 überzeugend ausgeführt, dass die Holzverschalung keineswegs so eng sei, dass es keine Zwischenräume gäbe. Denn bei Holzverschalungen werde relativ rau gearbeitet, so dass es insbesondere dazu komme, dass z.B. die Nut abgebrochen sei oder die Feder nicht greife. Auch habe es kleine Firste gegeben, wo die Bretter in einem Winkel aneinander stießen und sich hierdurch Ritzen ergaben. Des Weiteren habe es auch in der Längsrichtung Schnitte gegeben (Bl. 840 GA). Auch die Verwendung der Sicotec-Bahn mit dem 2 cm breiten Kaltklebestreifen spricht nicht gegen die typische Brandentstehung durch die Dachdeckertätigkeiten. Denn die durch den Klebestreifen beabsichtigte Verhinderung, dass der Nahtbrenner mit der Holzverschalung in Berührung kommt, trifft nicht auf den Bereich der Bahnenden zu, weshalb dort nach dem Produktdatenblatt von Sicotec (Bl. 1080 GA) die Verklebung mit Heißluft oder einem kleinen Handbrenner vorzunehmen und bei Verwendung eines Handbrenners eine Abschottung vorzusehen ist. d) Die Brandursache lag auch nicht in einem elektrotechnischen Defekt in der Fassade, so wie es von dem Beklagten zu 3. – ausdrücklich allerdings nur in der ersten Instanz – vorgetragen worden war. Dieser Angriff ist aber auch im Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt, so dass etwa die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht griffen, weil etwa eine weitere ernsthafte, gleichwertige Schadensursache in Betracht käme (siehe hierzu OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1998, VersR 2000, 55 ff.). Anhaltspunkte für einen anderen typischen Kausalverlauf bestehen nicht. Es ist weder konkret dargelegt noch bewiesen, dass es in der Fassade einen Kurzschluss gegeben hat. Der bloße Hinweis auf Defekte oder Kurzschlüsse in nicht näher bezeichneten elektrischen Leitungen genügt nicht. Es müssen konkrete Spuren ernsthaft die Möglichkeit eines derartigen Geschehensablaufes nahe legen (OLG Celle, a.a.O.). Dies ist hier nach den Ausführungen des Sachverständigen L..... anlässlich seiner mündlichen Anhörung vom 11.02.2010 (Bl. 830 GA) nicht der Fall. Insbesondere ist eine Brandausbreitung ausgehend von der Fassade in das Flachdach hinein nicht denkbar. Zum Einen widerspricht dem die Aussage der Brandwache S..... anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, der zuerst Rauch aus dem Flachdach hat kommen sehen und sodann erst aus der Fassade. Zum Anderen widerspricht dies auch den Grundregeln der Thermik. Dafür müssten, so der Sachverständige L....., anlässlich seiner Anhörung vom 04.12.2008 (Bl. 587 GA), schon besondere Umstände vorliegen, die vorliegend nicht gegeben gewesen seien. Ein Brand entsteht aufgrund der Regeln der Thermik grundsätzlich von unten nach oben und nicht umgekehrt. Auf den Bildern Bl. 537 und 828 GA ist zu erkennen, dass es eine Verbindung vom Flachdach zur Fassade gab, die nicht etwa geschlossen war. Gut zu erkennen ist, dass hinter der Abdeckung der Fassade mit den Blechschindeln sich ein Hohlraum befindet. Hierauf hat auch der Sachverständige L..... in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 31.08.2009 hingewiesen (Bl. 694 GA). Insoweit hat er ergänzend im Rahmen seiner Anhörung am 11.12.2010 bekundet, dass die horizontalen Hölzer Zugluft nicht verhindert hätten, da es sich um grobe Arbeiten gehandelt habe, die immer einen gewissen Durchlass von Luft gewährleisteten (Bl. 838 GA). Bestätigt hat dies auch der Zeuge T....., nach dessen Aussage es zwischen den einzelnen Stahlteilen einen großen Hohlraum gegeben habe (Bl. 589 GA). Weiterhin hat der Zeuge V....., Mitarbeiter der Klägerin zu 2., bekundet, dass die Stahlbetonstützen maßliche Ungenauigkeiten aufgewiesen hätten, die durch Winkel ausgeglichen worden seien. Hierdurch sei ein Hohlraum entstanden (Bl. 591 GA). Unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen, des Bildmaterials sowie der Ausführungen des Sachverständigen L..... ist es für den Senat einleuchtend, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige L..... von einer sogenannten „Kaminwirkung“ spricht, die dafür gesorgt hat, dass sich der Brand so schnell auch in dem Bereich der Fassade hat ausbreiten können. e) Auch spricht nicht ein typischer Geschehensablauf für eine Brandursache, die in den Verantwortungsbereich der ehemaligen Beklagten zu 4. fiele. Bei den Arbeiten der Zimmerleute handelte es sich bereits grundsätzlich nicht um feuergefährliche Arbeiten. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung Bitumenschweißarbeiten, Schweißarbeiten allgemein, Aufstellen eines Heizgerätes, Lötarbeiten und Flexarbeiten (OLG Celle, a.a.O.). Nach den wiederholten und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen L..... erreichten die Funken, die bei dem Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge entstünden, nicht die erforderliche Zündtemperatur, um Papier in Brand zu setzen (zuletzt anlässlich seiner Anhörung im Verhandlungstermin vom 11.02.2010, Bl. 835 ff. GA). Denn die Funken kühlten sich aufgrund der Umgebungstemperatur wieder ab. Nur wenn längere Zeit auf einem Nagel gesägt werde und hierdurch eine sehr hohe Reibung erzeugt werde, würde dadurch eine relativ hohe Temperatur erreicht, die grundsätzlich geeignet wäre, die Kaschierung in Brand zu setzen. Diesen Vorgang indes hielt der gerichtliche Sachverständige L..... für absolut unwahrscheinlich. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist aber, dass es an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang fehlt. Der Arbeitsbereich der Zimmerleute lag deutlich von der oben näher beschriebenen Brandausbruchstelle entfernt. Hierauf weist auch der Sachverständige L..... mehrfach hin (Bl. 327 GA). Hinzu kommt, dass, worauf der Sachverständige L..... ebenso verweist, die Zimmerleute im sogenannten offenen Arbeitsbereich arbeiteten, wie dies auf den Bildern 9 und 10 (Bl. 72 EA) zum Gutachten W..... zu erkennen ist. Wenn in diesem offenen Arbeitsbereich durch Funkenflug ein Brand entstanden wäre, wäre dieser schnell entdeckt worden (Anhörung des Sachverständigen L....., Bl. 836 GA). In dem Bereich, in dem die Mitarbeiter der ehemaligen Beklagten zu 4. tätig waren, sind jedoch keine Brandspuren festgestellt worden. f) Die Beklagten können auch nicht damit durchdringen, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises deswegen nicht zur Anwendung kommen, weil die Klägerin zu 2. ihnen die Erschütterung desselben schuldhaft nicht ermöglicht habe (zu der grundsätzlichen Folge BGH, Urteil vom 17.06.1997, NJW 1998, 79 ff.). Der Vortrag der Beklagten hierzu ist schon wenig konkret. Es ist nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt der Sachverständige B..... Zutritt zu der Schadensstelle begehrt hat und durch wen konkret dieser verweigert worden sein soll (Vortrag Bl. 775 ff., 1066 und 1014 GA). Darüber hinaus ergibt sich aus der Akte Gegenteiliges. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, dort Bl. 25, ist ersichtlich, dass ein Herr B. M....., Schadensmanagement der ….. Versicherung AG, am 02.09.2002 vor Ort war. Für diese Versicherung, die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1., war der Sachverständige B..... gutachterlich tätig geworden. Dies haben die Klägerinnen im Schriftsatz vom 21.01.2010 (Bl. 791 GA) unwidersprochen vorgetragen. Auch war der Beklagte zu 3. am 03.09.2002 persönlich vor Ort (Bl. 26 EA). Aus der vorgelegten und inhaltlich nicht bestrittenen Korrespondenz des damaligen Vertreters der Klägerin zu 1., Rechtsanwalt Dr. H….., an die ….. Versicherung vom 24.06.2004, lässt sich ebenso ersehen, dass die Klägerin zu 1. die ….. Versicherung bereits am 02.09.2002 zur Schadensbesichtigung eingeladen hatte und dass am 12.09.2002 ein weiteres Gespräch hat stattfinden sollen, auch unter Beteiligung der Sachverständigen (Bl. 797 GA). Angesichts dieser Umstände kann von einer Beweisvereitelung durch die Klägerinnen keine Rede sein. Einer Vernehmung des Zeugen B..... bedurfte es daher nicht. Im Ergebnis kann damit aufgrund der vorhandenen Schädigung des Eigentums der Klägerin zu 2. auf eine kausale Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 1. geschlossen werden. 2. Die Verwertung des Gutachtens Dr. H..... als im Prozess eingeholtes Gutachten, so wie vom Landgericht vorgenommen, kommt nicht nach § 411a ZPO in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass es in dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingeholt worden ist (§ 161a StPO). Dies ist bei dem Gutachten W....., nicht jedoch bei dem Gutachten Dr. H..... der Fall. Letzterer ist nicht von der Staatsanwaltschaft mit der Gutachtenerstattung beauftragt worden. Er erhielt von dieser für das Gutachten keine Vergütung und er stand der Staatsanwaltschaft gegenüber nicht in der Pflicht. Er hat das Gutachten vielmehr für die Klägerin zu 1. erstellt. Der Staatsanwaltschaft ist es lediglich zur Information kostenlos zur Verfügung gestellt worden (Bl. 27 und 118 EA). Eine Beauftragung im Sinne des § 161a StPO ist hierin nicht zu sehen. Indes beruht die Entscheidung des Landgerichts nicht auf diesem Verstoß im Rahmen der Beweiswürdigung. Zwar ist das Gutachten ein reines Privatgutachten und nicht ein Gutachten, welches in einem anderen Verfahren erstattet worden ist (nach Juris: BGH, Urteil vom 06.05.2008, Az.: VI ZR 250/07). Das Landgericht hat in seiner Entscheidung das Gutachten aber ergänzend als Urkundsbeweis herangezogen, was grundsätzlich – unter Beachtung des dann gegebenen Beweiswertes – statthaft war (BGH, Urteil vom 07.03.1967, VersR 1967, 585). Ausweislich der Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil hat es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen L..... abgestellt und die Feststellungen von Dr. H..... im Rahmen der Wertung nach § 286 ZPO nur als weiteren Beleg der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen L..... herangezogen, soweit es die Ausführungen des Dr. H..... nicht ohnehin nur als qualifizierten Parteivortrag berücksichtigt hat. Auch ohne die Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. H..... ist nicht davon auszugehen, dass das Landgericht eine andere Entscheidung getroffen hätte. Unzutreffend ist die Behauptung der Beklagten, das Landgericht habe unzulässiger Weise das Gutachten W..... nicht berücksichtigt. Das Landgericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 04.12.2008 (Bl. 595 GA) zu Beweiszwecken beigezogen und sich in den Urteilsgründen mehrfach auf das Gutachten W..... bezogen (S. 16 und 17 der Urteilsausfertigung). Die Beklagten zu 1. bis 3. haben in der ersten Instanz keine Anhörung des Sachverständigen W..... beantragt. Dies tat lediglich die ehemalige Beklagte zu 4. im Schriftsatz vom 16.03.2006 (Bl. 157 GA). 3. Das Verschulden der Beklagten zu 1. wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte zu 1. müsste ihrerseits darlegen und beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Dabei muss sie sich auch für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, der Beklagten zu 2. und 3., entlasten. An den Entlastungsbeweis dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Er ist erbracht, wenn der Schuldner die Ursache des Schadens nachweist und dartut, dass er diese nicht zu vertreten hat. Ist die Ursache unaufklärbar, kann sich der Schuldner durch den Beweis entlasten, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (Palandt/Grüneberg, § 280, Rdnr. 40; BGH, Urteil vom 14.11.1989, NJW-RR 90, 446). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die die Führung eines Negativbeweises mit sich bringt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO abzuwägen, in welchem Verhältnis die Wahrscheinlichkeit für eine von der Beklagten zu 1. nicht verschuldete zu einer von ihr verschuldeten oder möglicherweise verschuldeten Brandentstehung steht. Ergibt sich bei dieser Abwägung für eine von der Beklagten zu 1. nicht zu vertretende Brandentstehung ein so hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, dass demgegenüber die Wahrscheinlichkeit einer von der Beklagten zu 1. zu verantwortenden Brandlegung zurücktritt, dann ist der nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führende Entlastungsbeweis als erbracht anzusehen (BGH, Urteil vom 14.11.1989, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ergibt sich für eine von der Beklagten zu 1. nicht zu vertretende Brandentstehung kein so hohes Maß an Wahrscheinlichkeit. Hierzu im Einzelnen: a) Die Beklagten tragen zwar zu Recht vor, dass die konkrete Ursache des Brandes nicht aufgeklärt ist und dass lediglich aufgrund der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen L..... sowie zuvor der Feststellungen des Privatgutachters Dr. H..... zu vermuten ist, dass das Feuer von einem abtropfenden brennenden Bitumentropfen herrührt. Zur Bejahung des Anscheinsbeweises war, wie dargelegt, die genaue Ursache auch gerade nicht aufzuklären. Es ist aber auch sonst nicht ersichtlich, wie es zu dem Brand bei der Durchführung der feuergefährlichen Arbeiten gekommen sein könnte, wenn die Beklagte zu 1. alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte, wie sie behauptet. Dabei sind im Rahmen von Dachdeckerarbeiten unter Verwendung von Heißbitumen strenge Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu stellen (BGH, Urteil vom 28.02.1980, VersR 1980, 532; LG Lübeck, Urteil vom 28.05.2003, VersR 2004, 233). Das gilt hier in besonderem Maße, da der Beklagten zu 1. der Dachaufbau aufgrund der von ihr vorgetragenen vorherigen Öffnung des Flachdachs (zuletzt Bl. 1019 GA) bekannt war. Sie wusste somit, dass sich unter der Holzverschalung ein papierkaschierter Dämmstoff befand, der – dies drängt sich ohne Weiteres auf – leicht entflammbar war. Die Fotos zum Brandentstehungsort zeigen, dass genau in diesem Bereich, so auch der Sachverständige W....., 4 Lagen Sicotec-Bahnen übereinander lappten. An dieser Stelle war zum Verschweißen der Bahnen naturgemäß ein größerer Energieaufwand notwendig. An dieser Stelle ist es zu einem Anschmelzen von Bitumen auf die Holzoberfläche der Dachschalung gekommen. Dass gerade an dieser kritischen Stelle besondere Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, dass aufgrund der erforderlichen größeren Hitzeeinwirkung keine Tropfnasen entstehen, die durch die Holzverschalung nach unten auf den darunterliegenden papierkaschierten Dämmstoff abtropfen konnten, ist nicht dargelegt. Denkbar wäre hier eine zusätzliche Abschottung durch Unterlegung von nicht brennbarem Abdeckmaterial. Dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1., die Beklagten zu 2. und 3., an den Stößen der Bahnen, dort wo diese übereinander lappten, lediglich mit Heißluft oder mit einem kleinen Handbrenner gearbeitet und die hier vorgesehene Abschottung vorgenommen haben (Produktdatenblatt Sicotec, Bl. 1080 GA), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr sprechen bereits die Bilder zum Gutachten W..... (Nr. 63 ff., Bl. 99 ff. EA) dafür, dass nur ein einheitlicher Brenner für sämtliche Flämmarbeiten benutzt worden ist. Gleichermaßen ist dies letztlich den Angaben des im Senatstermin vom 12.04.2011 angehörten Beklagten zu 2. zu entnehmen, der von durchgeführten Arbeiten mittels eines Nahtbrenners spricht (Bl. 1154 GA). Dass hier eine zusätzliche Abschottung erfolgt ist, ist ebenso nicht dargetan und der Aussage der Brandwache S..... anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung nicht zu entnehmen. Vielmehr sprechen die von dem Sachverständigen W..... erwähnten Schmelz- und Tropfnasen (Bl. 56 EA) eindeutig und unwiderlegbar dafür, dass unachtsam mit einer zu hohen Wärmeeinwirkung an dieser Stelle gearbeitet worden ist. Den Entlastungsbeweis hat die Beklagte zu 1. demnach nicht geführt. Zwar besteht im Gutachten W..... insoweit ein Widerspruch, als der Gutachter zunächst ausführt, dass eine fahrlässige Brandstiftung bei der Verwendung eines Flüssiggas-Handbrenners zum Zwecke der Durchführung von Dachdeckerarbeiten vorliege (Bl. 57 EA), im Weiteren er jedoch aufgrund der von ihm angenommenen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu dem Ergebnis kommt, dass die Entstehung des Brandes auf äußerst ungünstige Umstände zurückzuführen sei (Bl. 63 EA). Die Anhörung des Gutachters war indes nach Auffassung des Senats nicht geboten. Zwar besteht grundsätzlich und unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO eine Pflicht zur Anhörung auf Antrag der Partei nach §§ 402 in Verbindung mit 397 ZPO (Zöller/Greger, § 411, Rdnr. 5 a; BGH, Urteil vom 22.05.2001, NJW-RR 2001, 1431 und Urteil vom 10.05.2005, MDR 2005, 1308). Der nunmehrige Antrag der Beklagten auf Anhörung des Sachverständigen W..... ist jedoch als neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Die Anhörung des Sachverständigen W..... hätte auch schon in erster Instanz beantragt werden können. Die Unterlassung dieses Antrags beruht auf Nachlässigkeit. Die Beklagten können sich insoweit auch nicht auf den Antrag der vormaligen Beklagten zu 4. stützen, sie hätten dieses Verteidigungsmittel schon selbst geltend machen müssen. Letztlich ist eine Anhörung nach § 411 Abs. 3 ZPO im Ergebnis auch nicht erforderlich. Dies zum Einen, weil in Anlehnung an die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen L..... die Ausführungen des Sachverständigen W..... zur Brandursache – Energieübertragung über einen Nagel unter die Holzverschalung und Entzündung eines Schwelbrandes durch den erhitzten Nagel – für den Senat nicht überzeugend ist. Nach den auch in diesem Zusammenhang plausiblen Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen L....., müsste der Nagel derart aufgeheizt worden sein, dass er in der Lage gewesen wäre, auf der Unterseite die erforderliche Zündtemperatur zu erreichen. Diese äußerst hohe Energiebeaufschlagung zunächst auf die zu bearbeitende obere Bitumenfläche und die Oberseite des Holzes würde aber dort vorher schon zu einem Vollbrand führen (Gutachten vom 08.03.2007, S. 13 und 17 entsprechend Bl. 325 und 329 GA). Zudem spricht das Bild Nr. 41 zum Gutachten Dr. H..... vom 20.12.2005 (Anlage K 4) gegen eine Wärmeübertragung von oben nach unten. Die Brandfärbung des auf dem Bild ersichtlichen Nagelkanals ist von der Tendenz her eher von unten nach oben abnehmend und nicht zunehmend. Dies hat auch der Privatsachverständige Dr. H..... so gesehen, obgleich dessen Darlegungen wertungsgemäß nur als qualifizierter Parteivortrag zu berücksichtigen sind. Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang indes, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige L..... insoweit die Auffassung des Gutachters Dr. H..... teilt und ausführt, dass die „Nageltheorie“ physikalischen und praktischen Gegebenheiten nicht Stand hält. Zum Anderen kommt es auf die sachverständige Beurteilung, ob ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 2. und 3. vorliegt, nicht an. Diese Bewertung obliegt allein dem Gericht. Die Beklagte zu 1. hat unter Beweisantritt Zeugnis der Brandwache S..... und Sachverständigengutachten vorgetragen, dass durch die Beklagten zu 2. und 3. weder Bitumen in Brand geraten noch Tropfen entstanden seien. Der Nahtbrenner sei nicht längere Zeit auf eine Stelle der Schweißbahn gehalten worden. Letzteres kann nach dem Dafürhalten des Senats als denkbare Aussage des Zeugen sogar unterstellt werden, ohne dass dies zu einer abweichenden Beurteilung führen würde. Denn zum Einen stand der Zeuge nach eigenen Angaben 2 bis 3 m, möglicherweise auch mehr, von den Beklagten zu 2. und 3. entfernt (Bl. 32 EA). Selbst wenn er nicht gesehen haben sollte, dass ein brennender Bitumentropfen abgetropft ist, so steht dennoch aufgrund der Darlegung des Sachverständigen W....., gestützt auf das oben näher bezeichnete Bildmaterial fest, dass es an der Brandausbruchstelle, an der 4 Sicotec-Lagen übereinander lagen, zu einer Ausschmelzung innerhalb der Bitumenbahn aufgrund zu starker Hitzeeinwirkung gekommen ist, wodurch Schmelz- und Tropfnasen entstanden sind (Bl. 56 EA sowie die Bilder Nr. 43, 44, 50 und 51, Bl. 89, 92 und 93 GA). Diese zu lange Wärmeexposition der Bitumenbahn stellt eine Unachtsamkeit der Beklagten zu 2. und 3. dar (Gutachten L..... vom 08.03.2007, Bl. 324 f. GA). Der neue und streitige Vortrag der Beklagten zu 1. und 2. im Schriftsatz vom 02.07.2010 (Bl. 1021 GA), die Beklagten zu 2. und 3. hätten nicht an den Quernähten nach Wiederbeginn der Arbeiten um 9.25 Uhr gearbeitet, ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Dieser Vortrag hätte schon in erster Instanz geltend gemacht werden können und müssen. Der verspätete Vortrag beruht auf Nachlässigkeit. b) Für die Nichtbeachtung aller ihr obliegenden Sorgfalt durch die Beklagte zu 1. spricht auch Folgendes: Für die Bemessung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gilt ein objektivierter, abstrakter Maßstab. Das bedeutet, dass die Einhaltung der Standards im betreffenden Berufs- oder Verkehrskreis unter Berücksichtigung gruppenspezifischer Maßstäbe verlangt wird. Im Baurecht richten sich Art und Umfang von Verkehrssicherungspflichten vor allem nach den einschlägigen DIN-Normen und nach den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 2357 mit weiteren Nachweisen; BGH VersR 1969, 827; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 752). Der Senat hält vorliegend die BGV D 34 (Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas) für einschlägig. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich hier nicht die konkret von Flüssiggas ausgehende Gefahr verwirklicht hat. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGV D 34 gelten die Bestimmungen für die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken. Damit ist nach § 2 Abs. 1 BGV D 34 gemeint das Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung. Nach der DA zu § 2 Abs. 1 BGV D 34 fallen hierunter u.a. Abflemmen und Schmelzen von bituminösen Massen. Da die Beklagten zu 2. und 3. die Bitumenbahnen zwecks ihrer Verklebung angeschmolzen haben, ist ihre Tätigkeit insoweit von der BGV D 34 umfasst. Nach § 17 Abs. 1 BGV D 34 müssen Verbrauchseinrichtungen so betrieben werden, dass eine Brandgefahr verhindert ist. Nach der DA zu dieser Vorschrift sind Bereiche mit Brandgefahr solche Bereiche, in denen brennbare Stoffe, z.B. Isolierstoffe, Bitumen, Papier und Staubablagerungen vorhanden sind. Vorliegend war unter der Holzkonstruktion eine papierkaschierte Dämmung des Flachdachs vorhanden, so dass ein Bereich mit Brandgefahr gegeben war. Konkrete Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung einer Brandgefahr sind aufgelistet in der DA zu § 17 Abs. 3, der regelt, dass, wenn sich die Brandgefahr in den Bereichen nach § 17 Abs. 2 (Bereiche, in denen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss) die Brandgefahr nicht restlos beseitigen lässt, der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen einer Betriebsanweisung festzulegen hat. Der Senat verkennt selbstverständlich nicht, dass vorliegend kein Fall des § 17 Abs. 2 BGV D 34 gegeben ist, so dass die DA zu § 17 Abs. 3 unmittelbar keine Anwendung findet. Nach Auffassung des Senats enthält die DA aber allgemeingültige Sicherheitsmaßnahmen, so dass auch für die Frage, welche Maßnahmen im konkreten Fall zur Verhinderung einer Brandgefahr nach § 17 Abs. 1 BGV D 34 zu ergreifen sind, auf den Katalog Rückgriff genommen werden kann. Davon ausgehend oblag es der Beklagten zu 1. demnach, eine Brandgefahr zu verhindern. Gegen diese Pflicht hat sie in zweifacher Hinsicht verstoßen. Sie hätte zum Einen das Dach und seine Umgebung auf risikoerhöhende Gegebenheiten untersuchen und zum Anderen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. aa) Um zu eruieren, ob es überhaupt eine Brandgefahr gab und wie diese am besten zu verhindern war, musste die Beklagte zu 1. das Dach als vorgesehene Arbeitsstelle und seine Umgebung zunächst auf solche Brandgefahren untersuchen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011, Az.: I-23 U 28/10). Diese Pflicht besteht unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten. Denn durch die von den Beklagten ausgeführten Heißklebearbeiten entstanden spezifische Gefahren, die über die Gefahren, denen nach den allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen gewirkt werden soll, hinaus gehen. Dieser Pflicht ist die Beklagte zu 1. nicht hinreichend nachgekommen. Zwar fand in ihrer Anwesenheit eine Öffnung des Dachs statt, was dafür spricht, dass die Beklagte zu 1. selbst von einer Untersuchungspflicht ausgegangen ist. Diese Öffnung nur eines Teilbereichs der Fläche ist aber nicht ausreichend, zumal der Beklagten zu 1. dabei eine erhöhte Brandgefahr allein durch das Vorhandensein der papierkaschierten Dämmung hätte auffallen müssen, die bei der Öffnung zu sehen gewesen sein muss – anderes wird jedenfalls von ihr nicht behauptet. Das Vorhandensein der Dämmung zeigt sich – worauf der gerichtlich bestellte Sachverständige L..... hinweist (Bl. 322 GA) – auch auf den Bildern Nr. 19, 21 und 29 zum Gutachten des Privatsachverständigen Dr. H....., Anlage K 4. In Anbetracht dieser Gefahrenlage hätte die Beklagte zu 1. sich nach Auffassung des Senats Kenntnis über die gesamte Dachkonstruktion einschließlich der Anbindung zur aufsteigenden Wand des Gebäudes 61 b verschaffen müssen, um die dann ja auch realisierte Gefahr einer rasanten Ausbreitung eines eventuellen Brandes zu klären. Ob konkret auf Seiten der Beklagten zu 1. dieser auch eine Prüfpflicht hinsichtlich des Vorhandenseins einer Brandmauer aufzuerlegen ist, kann vor dem Hintergrund des so angenommenen Verstoßes gegen ihre Untersuchungspflichten letztlich dahin stehen. Der Senat verkennt nicht, dass eine Überprüfungspflicht hinsichtlich des Vorhandenseins einer Brandmauer eine weitgehende Untersuchung darstellen würde. Andererseits ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine gezielte Nachfrage bei der Klägerin zu 2. hierzu gereicht hätte, also eine „Untersuchung“ wenig Aufwand, gerade im Vergleich zu einem im Brandfall drohenden Schaden, erfordert hätte. bb) Die Beklagte zu 1. war sodann weiter verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandgefahr zu ergreifen. Auch dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen. Das Entstehen eines Brandes konnte vorliegend wohl nur dadurch verhindert werden, dass entweder die brandgefährlichen papierkaschierten Dämmmaterialien entfernt und/oder die Holzverschalung abgedeckt worden wären. Die Ausbreitung eines entstandenen Brandes hätte verhindert werden können, wenn die Verbindung zwischen der Holzkonstruktion des Flachdachs und der aufsteigenden Wand unterbrochen worden wäre. Dass die Beklagte zu 1. keine dieser Maßnahmen ergriffen hat, ist unstreitig. Ob sämtliche der von der Beklagten zu 1. behaupteten Vorsichtsmaßnahmen – Bereitstellung der Feuerwache und Löschgerät auf dem Dach, Verwendung eines jedenfalls nach der Werbung besonders sicheren Produktes, Einhaltung der Verlegevorschriften der Herstellerfirma, Schulung der Beklagten zu 2. und 3., Schulung des Beklagten zu 2. als Brandwache und Erstellen einer Betriebsanweisung – ergriffen worden sind, kann dahin stehen. Denn nach dem Gesagten reichen diese Maßnahmen nicht, weil aufgrund spezifischer Umstände vor Ort eine deutlich erhöhte Gefahrenlage bestand – das Vorhandensein der Papierkaschierung, die erschwerte Erkennbarkeit und Löschbarkeit eines Brandes aufgrund der flächendeckenden Verschalung, die Verbindung zwischen der Holzkonstruktion des Flachdachs und der aufsteigenden Wand und der daraus folgenden Kaminwirkung, Vorhandensein von Öffnungen in der Verschalung, Verwendung von Sicotec unmittelbar auf dem Holz sowie letztlich die fehlende Brandmauer. Diese Umstände erforderten die genannten weiteren Maßnahmen zur Absicherung. Hätte die Beklagte zu 1. die ihr solchermaßen obliegende Sorgfalt eingehalten, hätte sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Der Schadenseintritt war vorhersehbar. Dass es sich bei Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe brennbarer Stoffe (Holz, Bitumen) um eine Arbeit handelt, die generell geeignet ist, einen Brand auszulösen, war der Beklagten zu 1. als Dachdeckerbetrieb bekannt. Die die generelle Gefahr erhöhenden Umstände waren der Beklagten zu 1. ebenso weitgehend bekannt oder zumindest für sie erkennbar. Sie wusste aufgrund der Dachöffnung um den papierkaschierten Dämmstoff. Dass die Verwendung eines grundsätzlich als sicher beworbenen Materials die Möglichkeit einer Brandentstehung – schon wegen jederzeit möglicher Anwendungsfehler – nicht und schon gar nicht unter den gegebenen Umständen völlig beseitigt, muss der Beklagten zu 1. ebenfalls klar gewesen sein. Dass man sich auf Werbeanpreisungen nicht verlassen kann, ist jedem bewusst. Auch konnte aus der Sicht der Beklagten zu 1. nicht ausgeschlossen werden, dass ein Funke oder Abtropfen des Bitumens durch die Verschalung auf die Papierkaschierung gelangen konnte, weil die Verschalung keinerlei Öffnungen aufwies. Eine solch hermetisch dichte Verschalung, auf die die Beklagten sich nach wie vor berufen, ist bei der Verwendung eines Naturmaterials wie Holz kaum vorstellbar und wurde vom Sachverständigen L..... auch ausgeschlossen. Schließlich lag angesichts der Dachkonstruktion auf der Hand, dass für den nie ausgeschlossenen Fall, dass doch ein Funken oder heißes Bitumen in die Konstruktion gelangen, ein etwaiger Brand zunächst unbemerkt unter der Verschalung entstehen und sich ausbreiten kann. Bei Einholung der nach obigen Ausführungen erforderlichen Erkundigungen über den Anschluss der aufragenden Wand und das Vorhandensein einer Brandmauer wäre die noch erhöhte Gefahr eines Großbrandes für die Beklagte zu 1. ohne Weiteres erkennbar gewesen. Schließlich musste sich aufgrund des in der Bestellung vom 06.06.2002 enthaltenen Hinweises auf eine notwendige Erhöhung der Haftpflichtsumme auf 5 Mio. Euro sowohl eine etwaig erhöhte Gefahrenlage für die Entstehung eines Brandes überhaupt als auch auf die Gefahr des Eintritts eines besonders großen Schadens im Falle eines Brandes aufdrängen. Der Schaden wäre bei gehöriger Sorgfalt auch vermieden worden. Entgegenstehendes ist von der Beklagten zu 1. auch nicht vorgetragen worden. Hätte die Beklagte zu 1. verlangt, dass das papierkaschierte Dämmmaterial entfernt wird oder aber hätte sie es zumindest abgedeckt, wäre es zu dem Brand bereits nicht gekommen. Hätte die Beklagte zu 1. zudem dafür gesorgt, dass die Verbindung zwischen der Holzkonstruktion auf dem Flachdach und der Konstruktion der aufragenden Wand verschlossen worden wäre, wäre zumindest die rasante Ausbreitung des Brandes verhindert worden. Soweit die Beklagten das Vorhandensein dieser Verbindungen in Abrede stellen, ist der Beweis für eine Verbindung und eine daraus resultierende Kaminwirkung, wie dargelegt, durch die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen L..... erbracht worden. C. Berufung der Beklagten zu 2. und 3. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten zu 2. und 3. einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, die Klägerin zu 1. in Verbindung mit § 67 VVG a.F.. 1. Hinsichtlich der widerrechtlichen Eigentumsverletzung als Tatbestandsvoraussetzung des § 823 Abs. 1 BGB kann auf die obigen Ausführungen unter Punkt B. 1. umfänglich verwiesen werden. Die dortigen Erwägungen gelten gleichermaßen im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu 2. und 3.. 2. Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist das Verschulden der Beklagten zu 2. und 3. festzustellen. Die Klägerin zu 2. hat ihre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten zu 2. und 3. erfüllt. Zwar findet die Beweisregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB keine entsprechende Anwendung auf Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB. Für die Klägerin zu 2. kommen jedoch Beweiserleichterungen deshalb in Betracht, weil bereits fest steht, dass die Beklagten zu 2. und 3. nach den oben geschilderten Grundsätzen des Anscheinsbeweises objektiv einen Pflichtenverstoß begangen und damit die sogenannte äußere Sorgfalt verletzt haben (BGH, Urteil vom 11.03.1986, NJW 1986, 2757). Die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert entweder die der inneren Sorgfalt oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt (BGH, Urteil vom 11.03.1986, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009, NJW-RR 2010, 695; Repgen in Baumgarten/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Band 1, 3. Aufl., § 276 BGB, Rdnr. 12). a) Der Beklagte zu 2. hat im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3. die Bitumenbahnen verschweißt. Vor dem Brandgeschehen hat der Beklagte zu 3. den Nahtbrenner geführt, der Beklagte zu 2. hat die Bahnen festgetreten. Der Beklagte zu 2. kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass es der Beklagte zu 3. gewesen ist, der den Brenner geführt hat. Denn durch die einverständliche arbeitsteilige Vorgehensweise waren beide an der Schaffung der Brandgefahr beteiligt und gleichermaßen beide zur besonderen Sicherung verpflichtet. Den gegen sie sprechenden Anschein des Verschuldens haben die Beklagten zu 2. und 3. nicht ausgeräumt. Gegen sie spricht der Anschein, unbewusst fahrlässig gehandelt zu haben. Hierbei hat der Handelnde den möglichen Eintritt des schädlichen Erfolgs nicht erkannt, hätte ihn aber bei gehöriger Sorgfalt vorhersehen und verhindern können (Palandt/Heinrichs, § 276, Rdnr. 13). Bei den durchgeführten Dachdeckerarbeiten mit offener Flamme war ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Kenntnis von dem unter der Holzverschalung liegenden papierkaschierten Dämmmaterial, anzuwenden. Es war vorhersehbar, dass bei unachtsamer Vorgehensweise mit dem Nahtbrenner es zu einem erheblichen Brandschaden kommen kann. Nach den oben dargelegten Grundsätzen des Anscheinsbeweises spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Bitumen an der Stelle, an der vier Sicotec-Bahnen übereinander lappten, zu stark erhitzt worden ist, wodurch sich brennendes abtropfendes Bitumen gebildet hat, welches letztlich den Brand verursacht hat. Diese tatsächliche Vermutung begründet auch die Fahrlässigkeit. Der Schadenseintritt war vermeidbar, indem mit einem Heißluftgerät gearbeitet oder eine Abschottung vorgenommen worden wäre. Dieser Vorwurf der unbewussten Fahrlässigkeit trifft sowohl den Beklagten zu 3., der den Nahtbrenner geführt hat, als auch den Beklagten zu 2., der insoweit Hand in Hand mit dem Beklagten zu 3. gearbeitet und im unmittelbaren Anschluss daran die Bahnen angedrückt hat. b) Hinzu kommt auch hier der Umstand, dass die Beklagten zu 2. und 3. Adressaten der BGV D 34 sind. Insoweit galten die sich aus den genannten Vorschriften und soeben im Einzelnen dargelegten geltenden Sorgfaltsmaßstäbe auch gegenüber den Beklagten zu 2. und 3.. Aufgrund der vorangegangenen Öffnung eines Teilbereichs des Daches war eine erhöhte Brandgefahr durch das Vorhandensein des papierkaschierten Dämmstoffes bekannt. Selbst wenn die Beklagten zu 2. und 3. bei der vorangegangenen Teilöffnung nicht anwesend gewesen sein sollten, entbindet sie dies als Adressaten der BGV D 34 nicht von der Pflicht, sich auf jede sonst erdenkliche Weise Kenntnis von der Gefahrenlage für die Durchführung ihrer Tätigkeiten zu verschaffen. Insofern kommt vorliegend dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Arbeiten der Beklagten zu 2. und 3. gleichsam Hand in Hand mit denjenigen der Zimmerleute gingen, die nach Abreißen der alten Dachhaut durch die Beklagten zu 2. und 3. Teilbereiche des Holzständerwerks erneuerten und so etappenweise Einblick in die unter dem Ständerwerk vorhandene Dämmung geschaffen wurde. Angesichts der Gefahrgeneigtheit ihrer Arbeit mussten die Beklagten zu 2. und 3. diese Möglichkeit nutzen, um sich weiteren Aufschluss über die Gefahrenlage zu verschaffen. Jedenfalls den Beklagten zu 2., der nach eigenem Vortrag eine Ausbildung zur Brandwache hatte, trifft nach dem Dafürhalten des Senats auch eine Untersuchungspflicht hinsichtlich des Anschlusses der Holzkonstruktion an die aufragende Wand und damit letztlich auch aus den gleichen Erwägungen wie bei der Beklagten zu 1. geschildert, an das Vorhandensein einer Brandmauer. Angesichts des besonderen Wissens des Beklagten zu 2. aufgrund seiner spezifischen Ausbildung geht nach Auffassung des Senats eine solche Untersuchungspflicht auch nicht zu weit. Dem gegenüber war der Beklagte zu 3. kein Mitarbeiter der Beklagten zu 1., in die Planung der Arbeiten damit weniger involviert und hatte keine über die Kenntnisse eines durchschnittlichen Dachdeckers hinausgehenden Erkenntnisse über Brandgefahren. Dass die Beklagten zu 2. und 3. die sich aus der BGV D 34 ergebenden Sorgfaltspflichten, nämlich die Überprüfung der vorgefundenen Situation am künftigen Arbeitsplatz auf Gefahren und das Ergreifen adäquater Maßnahmen zu deren Beseitigung eingehalten haben, haben sie selbst nicht behauptet. Sie haben sich lediglich auf die Einhaltung der Verlegevorschriften berufen. Deren Einhaltung als richtig unterstellt, genügt vorliegend aber gerade nicht. Hätten die Beklagten zu 2. und 3. die ihnen obliegende Sorgfalt eingehalten, hätten auch sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Auch den Beklagten zu 2. und 3. ist als Dachdeckern bekannt, dass die Flämmarbeiten grundsätzlich gefahrengeneigt sind. Ihnen war darüber hinaus bekannt, dass sich unterhalb der Holzverschalung eine papierkaschierte Dämmung befand, denn jedenfalls war das Dach während ihres Aufenthalts auf demselben durch die parallelen Zimmermannsarbeiten an anderen Stellen geöffnet. Eine etwaige Unkenntnis von der vorhandenen Dämmung kann die Beklagten zu 2. und 3. nicht entlasten, denn sie waren jedenfalls verpflichtet, die sich ihnen bietenden Möglichkeit zu nutzen, einen Blick in das geöffnete Dach zu werfen, um sich so davon zu überzeugen, dass dort keine mit Blick auf ihre eigenen Arbeiten gefahrsteigernden Umstände verborgen waren. Sollten sie dieses tatsächlich nicht getan haben, ist dieser Umstand seinerseits ein fahrlässiges Versäumnis. Wiederum für die Erkenntnis, dies ungeachtet von der Einordnung in eine bestimmte Baustoffklasse, dass Papier beziehungsweise eine papierkaschierte Dämmung, zumal alt und trocken, das Brandrisiko um ein vielfaches erhöht, bedarf es keinerlei besonderer Kenntnisse. Dass die Verwendung eines grundsätzlich als sicher beworbenen Materials wie die Sicotecbahnen die Möglichkeit einer Brandentstehung nicht und schon gar nicht unter den vor Ort aufgefundenen konkret gegebenen Umständen völlig beseitigt, musste den Beklagten zu 2. und 3. klar gewesen sein. Hinsichtlich der Dichte der Verschalung gilt das oben in Bezug auf die Beklagte zu 1. Gesagte. Auch die Gefahr der aufgrund der Verschalung unbemerkten Entstehung und Ausbreitung eines Brandes war den Beklagten zu 2. und 3. ohne weiteres erkennbar. Der Schaden wäre bei gehöriger Sorgfalt auch vermieden worden. Auf obige Ausführungen hinsichtlich der Beklagten zu 1. wird insoweit Bezug genommen. c) Die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis durch die Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden führt auch nicht im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr und bewirkt nicht eine verschuldensunabhängige, garantieähnliche Haftung des Dachdeckers. Der Handwerker muss allerdings dem Anscheinsbeweis durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Möglichkeit eines a-typischen Verlaufs die Grundlage entziehen. Dies ist nach dem Gesagten nicht geschehen. Allein der Vortrag, es handele sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände, die Verlegung sei gemäß den Verlegevorschriften erfolgt, reicht jedenfalls nicht. Es bedurfte auch keines weitergehenden Hinweises durch das Landgericht auf die Frage des Verschuldens, damit den Beklagten die Möglichkeit verblieb, hierzu weiter vorzutragen. Denn das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass es die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises als gegeben ansieht. Dies fasst nach den obigen Ausführungen auch den Anscheinsbeweis im Rahmen des Verschuldens. D. Mitverschulden der Klägerinnen gemäß § 254 BGB: Das Landgericht hat in seinem Urteil die Frage des mitwirkenden Verschuldens der Klägerinnen nicht dem Betragsverfahren vorbehalten, sondern sie ablehnend im Grundurteil entschieden. Insoweit ist auch die Beantwortung dieser Frage durch das Landgericht auf Rechtsfehler zu überprüfen. Nach Auffassung des Senats begründen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, die zu einem zu berücksichtigenden Mitverschulden der Klägerinnen von 50 % führt. 1. Nach Auffassung des Senats trägt die Klägerin zu 2. bereits deshalb ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, weil sie gegen die ihr als Bauherrin obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, die sich nach Art und Umfang nach der Erkennbarkeit der Gefahr und der Sach- und Fachkunde des Bauherrn beurteilt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 2362). Den Bauherrn trifft zunächst eine „primäre“ Verkehrssicherungspflicht, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können. Eine primäre Verkehrssicherungspflicht besteht deshalb immer dort, wo es gilt, besonders gefahrenträchtige Fehler des Bauunternehmers zu vermeiden. Im Rahmen seiner „sekundären“ Verkehrssicherungspflicht ist der Bauherr unabhängig von der grundsätzlichen Verantwortung des Werkunternehmers stets zu persönlichem Eingreifen verpflichtet, wenn bei Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, diese auch von ihm erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 2365). Sowohl die primäre als auch die sekundäre Verkehrssicherungspflicht hat die Klägerin zu 2. dadurch verletzt, indem sie die Beklagten nicht über die ihr bekannte Dämmung des Flachdachs mit Material einer leicht entflammbaren Papierkaschierung und der damit einhergehenden besonderen Brandgefahr in Kenntnis gesetzt hat. Soweit die Klägerinnen diesbezüglich im Schriftsatz vom 11.06.2012 erstmals behaupten, die Klägerin zu 2. habe vor dem Vorfall keine Kenntnis davon gehabt, dass der eingebaute Dämmstoff mit Ölpapier kaschiert worden und daher angeblich leicht entflammbar sei, das Dach sei durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2., soweit sie dies wisse und in Erfahrung habe bringen können, seit seiner Errichtung und durch diese nach dem Erwerb der Fabrik nicht mehr geöffnet worden (Bl. 1557 GA), überrascht dieses Vorbringen. Der Senat hält den Vortrag angesichts des bisherigen umfassenden Prozessvorbingens sämtlicher Parteien insoweit schon für unzutreffend, als das Dach unstreitig vor Baubeginn im Juli 2002 auf Veranlassung der Werksfeuerwehr der Klägerin zu 2. geöffnet worden ist. Die vorhandene Papierkaschierung konnte der Klägerin nicht verborgen bleiben, unabhängig davon – wie im vorliegenden auch noch auszuführen sein wird – in welche Baustoffklasse der eingebaute Dämmstoff einzuordnen ist beziehungsweise inwieweit die technische Bezeichnung der Leichtentflammbarkeit hierauf zutraf. Selbst wenn – wie tatsächlich nach Auffassung des Senats nicht – die Klägerin zu 2. keinerlei Kenntnis von der konkret vorhandenen Dämmung gehabt hätte, würde auch dieser Umstand sie nicht mit Blick auf ein Mitverschulden entlasten. Gerade weil die Klägerin zu 2., die Grundstückseigentümerin erst aufgrund des Einbringungsvertrages vom 05.05.1998 geworden ist und der aufgrund dieses Vertrages die bau- beziehungsweise gewerberechtlichen Genehmigungen formell übertragen wurden, nicht die ursprüngliche Planung bei Errichtung der Gebäudeteile Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts involviert war, hätte sie sich umfassende Kenntnis vom Untergrund der Dachkonstruktion verschaffen müssen, bevor die erheblich gefahrenträchtigen Arbeiten beginnen. Dass die vorgenommenen Dachausbesserungsarbeiten gefahrenträchtig waren, ergibt sich zwanglos aus der beauftragten Ausbesserung eines über 30 Jahre alten Holzständerwerks, auf das mit Hilfe von Flämmarbeiten unmittelbar die Sicotec Bitumenbahnen aufgebracht werden sollten. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang weiterhin bestreiten, das vorgefundene Dämmmaterial sei ein leicht entflammbarer Baustoff der Klasse B 3 und gerade nicht in bauordnungsrechtlich unzulässiger Weise verwendet worden, geht dieser Einwand letztlich fehl. Zunächst drängt sich – unabhängig von der Einordnung in bestimmte Baustoffklassen – das Gefährdungspotential des alten Dämmstoffs mit Blick auf eine Brandbeschleunigung auf, nichts anderes führt auch der Gutachter Dr. H..... in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2005, dort Seite 12 (Anlage K 4) aus. Zudem hat zu dieser Thematik der gerichtlich bestellte Sachverständige L..... bereits in seinem Gutachten vom 08.03.2007 umfassende und nachvollziehbare Feststellungen getroffen. Der Sachverständige hat festgestellt, dies zunächst im Allgemeinen, dass die Papierkaschierung einer papierkaschierten Wärmedämmung nach DIN 4102 in der Baustoffklasse B 3, leicht entflammbar, klassifiziert werden muss. Derartige Baustoffe sind heutzutage wegen des hohen Brandrisikos im Bauwesen verboten. Aufgrund dieser Annahme erst gelangte der Sachverständige sodann zu der Feststellung, dass der vorgefundene Dämmstoff noch vor dem Verbot von B 3 Baustoffen im streitgegenständlichen Objekt eingebaut worden sein muss und seitdem latent als konkretes Brandrisiko flächendeckend im Hohlraum des Daches vorhanden war. In diesem Zusammenhang erlangt dann auch die Aussage des Zeugen T..... anlässlich seiner Vernehmung vom 04.12.2008 Bedeutung. Er hat ausgesagt, er habe sich damals die Dämmung angeschaut und dabei festgestellt, dass die Papierkaschierung auf der Oberseite gelegen habe. Weiterhin habe er eine Probe entnommen, die er heute – anlässlich des Gerichtstermins – bei sich habe (Bl. 593 GA). Diese Probe hat sodann der Sachverständige L..... im Gerichtstermin in Augenschein genommen und ausgeführt, dies sei die Papierkaschierung, wie er sie kenne. Zuvor hatte der Sachverständige L..... anlässlich seiner mündlichen Anhörung in demselben Termin ausgeführt, er kenne allerdings die Glaswollmatten nur in der Weise, dass sie ringsum mit Papierkaschierung versehen seien (Bl. 592 GA). Hat damit der gerichtlich bestellte Sachverständige die vorhandene Papierkaschierung in Augenschein genommen und hat er sodann – wenigstens konkludent – an seinen Feststellungen im vorherigen schriftlichen Gutachten vom 08.03.2007 festgehalten, ist das – zudem verspätete – Bestreiten der Leichtentflammbarkeit des vorgefundenen Dämmstoffs nicht ausreichend und keinesfalls dazu geeignet, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. Ob die tatsächliche Verwendung des papierkaschierten Dämmmaterials materiell bauordnungsrechtlich zulässig war und ob dies im Falle einer bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit nach den Vorschriften der Bauordnung NRW 1962 oder 1970 der Klägerin zu 2., die das streitgegenständliche Grundstück lediglich im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben hat, überhaupt zuzurechnen ist, bedarf letztlich keiner Aufklärung. Denn nach dem vom Senat angenommenen Mitverschulden aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung durch den nicht gegebenen Hinweis auf die besondere Gefahrenlage durch die vorliegend überhaupt verwandte papierkaschierte Dämmung kommt der Frage der Bauordnungswidrigkeit derselben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn letztlich betreffen die Aufklärungspflicht und die Frage nach der Bauordnungswidrigkeit denselben tatsächlichen Lebenssachverhalt. 2. Nach Auffassung des Senats hat auch hinsichtlich der fehlenden Brandmauer eine Hinweispflicht der Klägerin zu 2. bestanden, deren Verletzung ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB begründet. Insoweit berufen die Klägerinnen sich zwar darauf, nicht verpflichtet gewesen zu sein, die behördlicherseits einmal genehmigte Errichtung nochmals zu überprüfen. Dieser Auffassung ist jedenfalls im konkreten Fall und aufgrund der vorgefundenen objektiven Gefahrenlage nicht zu folgen. Die Klägerin zu 2. wusste, wie soeben dargelegt, um die sich aus dem verwendeten Dämmmaterial und der Holzkonstruktion ergebenden deutlich erhöhte Gefahrensituation. Ihr war auch bewusst, dass im Falle eines Brandes ein sehr hoher Schaden entstehen konnte. Die Klägerin zu 2. hat insofern eigens auf eine Erhöhung der Versicherungssumme gegenüber der Beklagten zu 1. hingewiesen. In Anbetracht dieser Umstände sowie weiterhin, dass die Klägerin zu 2. gerade nicht durch eine unmittelbare Rechtsvorgängerin in die Planung involviert war, sie darüber hinaus im Wege der Einzelrechtsnachfolge erst rund vier Jahre zuvor das streitgegenständliche Grundstück erworben hatte, durfte die Klägerin zu 2. sich nicht einfach auf die ursprünglich im Jahre 1969 erteilte Genehmigung zurückziehen, sondern musste sich zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen Brandschutzes veranlasst sehen. Das hat sie unstreitig nicht getan und damit eine ihr obliegende Pflicht verletzt. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin bewusst war, dass das Fehlen einer Brandmauer jedenfalls nach heutiger Rechtslage baurechtswidrig war. Insofern kann sie sich auch nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz bezüglich der nach ihrer Auffassung mit Konzentrationswirkung erteilten Genehmigung nach § 25 Gewerbeordnung a.F. zurückziehen. Im Übrigen entbindet eine bauordnungsrechtliche Genehmigung den Bauherrn nicht von einer eigenen Prüfungspflicht, weil das Verbot der Verkehrsgefährdung umfassender ist als die der Bauordnungsbehörde gestellten Aufgaben. Spätestens bei der Durchführung der sowieso schon gefahrgeneigten Arbeiten zur Ausbesserung ihres Flachdaches musste die Klägerin zu 2. überprüfen, wie brandgeschützt ihre Anlage war. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Fehlen der Brandmauer bereits bei der Errichtung der Gebäude Ö..... Straße … b und c baurechtswidrig gewesen ist, nicht wesentlich an. Auch hier gilt, dass die vom Senat angenommene Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der fehlenden Brandmauer und die Frage der Bauordnungswidrigkeit ihres Fehlens denselben tatsächlichen Lebenssachverhalt betreffen, der die Mitverschuldensquote der Klägerinnen nicht zusätzlich erhöhen würde. 3. Dem gegenüber ist kein Mitverschulden der Klägerinnen aufgrund nicht ausreichend zur Verfügung gestellter Löschutensilien gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BGB anzunehmen. Es standen ein Feuerlöscher und eine Kübelspritze zur Verfügung. Die Brandwache S..... befand sich auf dem Dach als die Schweißarbeiten durchgeführt wurden. Es lag nicht an unzureichenden Löschutensilien, dass die Brandausbreitung nicht verhindert werden konnte. So hat der gerichtlich bestellte Sachverständige L..... hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Abgeschlossenheit des Dachhohlraumes ein direkter wirkungsvoller Löschangriff verhindert worden ist (Bl. 329 GA). Die Löschutensilien dienten zudem nicht dazu, einen sich fortentwickelnden Großbrand zu bekämpfen, sondern nur zur Vermeidung von Zündgefahren (Bl. 387 GA). Es ist auch nicht entscheidend, dass die Brandwache S..... nicht die ganze Zeit auf dem Dach war. Maßgeblich ist insoweit, dass sie während der feuergefährlichen Arbeiten auf dem Dach war und somit auch den Rauch unmittelbar wahrgenommen hat. Weiterhin kann dahinstehen, ob der Klägerin zu 2. überhaupt vorgeworfen werden kann, nicht auf eine besenreine Säuberung des Hohlraumes geachtet zu haben. Denn zum einen haben die Zimmerleute an der Brandausbruchsstelle keine Planken erneuert, wie dargelegt, so dass hier keine Holzspäne in den Hohlraum gefallen sein können. Zum anderen sind eventuelle Späne oder Holzabfälle nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen L..... im Verhältnis zu der vorhandenen Papierkaschierung als Zündrisiko als nahezu nebensächlich anzusehen. Aufgrund der räumlich entfernten Tätigkeit der Zimmerleute ist die Wahrscheinlichkeit einer Schadensintensivierung durch Sägespäne oder Holzabfälle sogar als vernachlässigbar anzusehen (Bl. 328 GA). Auch besteht kein Mitverschulden der Klägerin zu. 2. darin, dass sie das Produkt der Sicotec-Bahnen in ihrer Ausschreibung vorgesehen hatte. Für dieses Produkt besteht ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Bl. 228 GA). Sofern bei der Verarbeitung die Verlegevorschriften des Herstellers beachtet werden, bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung dieser Bahnen. Selbst für den anzunehmenden Fall, dass man von einer Ungeeignetheit dieses Produktes für den vorliegenden Verwendungszweck der Aufbringung auf einer ausgebesserten Holzkonstruktion, unter der sich wiederum eine papierkaschierte Dämmung befand, ausginge, würde das Verschulden auf beiden Seiten gleich schwer wiegen. Denn die Beklagte zu 1. als Fachbetrieb hätte wiederum die Klägerin zu 2. darauf hinweisen müssen, dass das ausgeschriebene Produkt für den vorliegenden Fall ungeeignet ist. 4. Der Senat verkennt nicht, dass für die Qualität und Ordnungsgemäßheit und sichere Ausführung der Dachdeckerarbeiten, die auch Flämmarbeiten beinhalten, grundsätzlich der Fachbetrieb sowie die ausführenden Handwerker maßgeblich verantwortlich sind. Indes begründen vorliegend zahlreiche Umstände – Alter der auszubessernden Dachkonstruktion, vorhandene Werkstoffe, die nach Bauteilöffnungen erkennbar waren, nicht übermäßig lang zurückliegender Eigentumserwerb der Fabrikanlage / des Grundstücks durch die Klägerin zu 2. sowie spezifische Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin zu 2. aufgrund ihrer handelnden Werksfeuerwehr – eine ausnahmsweise bedeutsame Verantwortlichkeit auch der Bauherrin für die spezifische Gefahrenlage vor Ort. Die Versäumnisse beider Parteien einerseits im Vorfeld der gefahrenträchtigen Arbeiten beziehungsweise andererseits bei Durchführung derselben, rechtfertigen die Annahme eines jeweils hälftigen Verschuldensanteils. E. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 538 Abs. 2 Nr. 4 und 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Streitwert: 2.309.917,00 €