Beschluss
I-2 W 10/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0726.I2W10.12.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die sofortigen Beschwerden der Verfügungsbeklagten vom 29. Februar 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 aufgehoben, soweit darin Übersetzungskosten in Höhe von mehr als 4.168,39 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind; insoweit wird der Antrag der Verfügungsklägerin vom 27. Juli 2011 auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Verfügungsklägerin zu 80 % und den Verfügungsbeklagten zu 20 % auferlegt. III. Von einer Ermäßigung oder Nichterhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 22.484,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Verfügungsklägerin begehrt von den Verfügungsbeklagten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 9. Juni 2011 u.a. die Erstattung von Kosten i.H.v. 20.608,- € für die Übersetzung im Einzelnen aufgelisteter Schriftstücke im Berufungsrechtszug sowie 1.876,00 € für die Übersetzung des landgerichtlichen Urteils vom 13. Juli 2010. Sie behauptet, die übersetzten Schriftstücke seien wortweise gezählt worden. Entsprechend § 11 JVEG seien für je 55 Anschläge, was in etwa einer Zeile entspreche, die Übersetzungskosten zu vergüten. Durchschnittlich sei sie von ca. 13 Wörtern/Zeile für die Übersetzungen ausgegangen. Entsprechend seien die aus der nachfolgenden Auflistung ersichtlichen Kosten entstanden: 4 „interne Übersetzungskosten gem. Aufstellung 5 Insgesamt 66.972 Wörter = ca. 5.152 Zeilen 6 à 55 Anschläge à 4,00 Euro gem. § 11 JVEG € 20.608,00 7 interne Übersetzungskosten gem. Aufstellung I. Instanz 8 für die Übersetzung des Urteils des LG v. 13.07.2010 9 6.096 Wörter = ca. 469 Zeilen à 55 Anschläge 10 à 4,00 Euro gem. § 11 JVEG € 1.876,00“ 11 Sie behauptet, die Übersetzungen seien durch die mitwirkende Patentanwaltskanzlei erstellt und der Verfügungsklägerin in Rechnung gestellt worden, was von der mitwirkenden Patentanwältin, Frau Dr. H., anwaltlich versichert wurde. Die Verfügungsbeklagten bestreiten Anfall und Höhe der Kosten. 12 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat dem Antrag der Verfügungsklägerin, was die genannten Übersetzungskosten anbelangt, durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung stattgegeben, die Verfügungsklägerin habe die entstandenen Kosten glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit der Übersetzungen ergebe sich aus der Sachlage. Zur ordnungsgemäßen Kommunikation hätten die Schriftstücke, insbesondere auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, übersetzt werden müssen. Der sofortigen Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat sie mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen. 13 Nach Eingang der sofortigen Beschwerden wurde die Verfügungsklägerin darauf hingewiesen, dass die behaupteten Kosten nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden. Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 die Übersetzungskosten wie folgt aufgegliedert: 14 Übersetzungskosten insgesamt : 66.972 Wörter = 5.152 Zeilen € 20.608,00 15 16 Berufungsbegründung v. 20.09.2010 – 31.700 W. = 2.438 Z. € 9.752,00 17 Berufungserwiderung v. 19.11.2010 – 7.820 W. = 602 Z. € 2.408,00 18 Schriftsatz (L. & S.) v. 20.01.2011 – 3.725 W. = 287 Z. € 1.148,00 19 Schriftsatz (E. & S.) v. 16.03.2011 – 9.395 W. = 732 Z. € 2.892,00 20 Schriftsatz (E. & S.) v. 16.03.2011 – 330 W. = 25 Z. € 100,00 21 Schriftsatz (L. & S.) v. 27.04.2011 – 2.590 W. = 199 Z. € 796,00 22 Schriftsatz v. 04.05.2011 – 1.511 W. = 116 Z. € 464,00 23 Schriftsatz (L. & S.) v. 09.05.2011 – 2.120 W. = 163 Z . € 652,00 24 Protokoll des OLG v. 12.05.2011 – 441 W. = 34 Z. € 136,00 25 Urteil des OLG v. 09.06.2011 – 7.340 W. = 565 Z. € 2.260,00 26 Übersetzungskosten Urteil LG: 6.096 Wörter = 469 Zeilen € 1.876,00 27 sowie überwiegend geschwärzte Rechnungskopien, gerichtet an die B. I., L.., vorgelegt. Hierbei finden sich in den nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten Rechnungen folgende Angaben: 28 Rechnung vom 28. Oktober 2010: 29 External translation service for preparing an English translation of P. g. o a. in the case I-2 U 93/10 30 (BN 1289-DE08) € 4.168,39 31 Rechnung vom 29. November 2010: 32 Translation of response in DE‘ a. of November 10, 2012 (BN -DE08) 33 Rechnung vom 27. Mai 2011: 34 Preparing an English translation of L. & S. writ dated April 27, 2011 on April 28, 2011 35 Discussion of draft with Dr. L., elaborating and translating amendments of May 2, 2011 36 (….) 37 Preparing English translation of official minutes 38 of oral proceedings on May 25, 2011 € 23.455,04 39 (…) 40 External translation service (translation of writ of opposite party dated May 10, 2011) (BN -DE08) € 408,17 41 Rechnung vom 27. Juni 2011: 42 External translation service (translation of 43 decision in BN -DE08) € 1.407,77 44 II. 45 Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Verfügungsbeklagten gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind überwiegend begründet. Ein Anspruch auf Erstattung von Übersetzungskosten steht der Verfügungsklägerin nur in Höhe von 4.168,39 EUR zu. 46 1. 47 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23. April 2010 – I-2 W 6/10 sowie Beschlüsse vom 17. Juli 2009 – I-2 W 29/09 und 22. Juli 2009 – I-2 W 24/09) sind Übersetzungskosten für die im Prozess gewechselten Schriftsätze, Urkunden, Beweisprotokolle und Gutachten sowie gerichtliche Protokolle, Verfügungen und Entscheidungen grundsätzlich erstattungsfähig. 48 Ihr Entstehen ist – auch der Höhe nach – jedoch glaubhaft zu machen. Dies ist vorliegend zum größten Teil nicht geschehen. Die zur Kostenfestsetzung angemeldeten Kosten wurden von der mitwirkenden Patentanwältin anwaltlich versichert. Nachdem die Verfügungsbeklagte Anfall und Höhe der entstandenen Kosten bestritten hatte, bedurfte es indes eines Einzelnachweises, da der anwaltlichen Versicherung nur Indizwirkung beigemessen werden kann (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. § 104 Rdnr. 8). Einen ausreichenden Einzelnachweis hat die Verfügungsklägerin nur für eine einzige Übersetzungsposition beigebracht. Nach Hinweis des Senats legte die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 überwiegend geschwärzte Rechnungen vor, anhand welcher sich die in Rechnung gestellten Übersetzungskosten, welche Gegenstand der sofortigen Beschwerde sind, ergeben sollen. Insoweit gilt Folgendes: 49 a) 50 In der Rechnung vom 28. Oktober 2010 wird eine Position „External translation service for preparing an English translation of P. g. o. a. in the case I-2 U 93/10 (BN -DE08) in Höhe von 4.168,39 EUR in Rechnung gestellt. Der Senat versteht dies dahingehend, dass die Rechnungsposition die Übersetzung der Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten vom 20. September 2010 zum Gegenstand hat. Der ausgewiesene Betrag – und nicht die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte Summe von 9.752,00 EUR – ist daher glaubhaft gemacht und erstattungsfähig. 51 Die Rechnung vom 29. November 2010 mag zwar Übersetzungen zum Gegenstand haben, welche den Rechtsstreit betreffen. So wird eine „Translation of response in DE‘ appeal of November 10, 2010“ genannt, eine Rechnungsposition die möglicherweise die Berufungserwiderung der Verfügungsklägerin betrifft, welche in der Kostenanmeldung mit 2.408,00 EUR beziffert wird. Die Rechnung selbst enthält hingegen keine Angabe zur Höhe der Kosten. 52 Die Rechnung vom 27. Mai 2011 enthält wiederum verschiedene Kostenpositionen, nämlich „Preparing an English translation of L. & S. writ dated April 27, 2011 on April 28, 2011“, „Discussion of draft with Dr. L., elaborating and translating amendments of May 2, 2011“, „Preparing English translation of official minutes of oral proceedings on May 25, 2011” und “External translation service (translation of writ of opposite party dated May 10, 2011) (BN -DE08)”. Lediglich die Rechnungsposition “External translation service (translation of writ of opposite party dated May 10, 2011) (BN -DE08)” enthält einen bezifferten Rechnungsbetrag, nämlich 408,17 EUR, wobei mangels Erläuterung durch die Verfügungsklägerin nicht deutlich wird, was genau Gegenstand der Übersetzung war. Es könnte zu vermuten sein, dass es sich um den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 9. Mai 2011 handelt; dagegen spricht indessen, dass der Rechnungsbetrag von 408,17 EUR alsdann in einem unaufgelösten Widerspruch zu den angemeldeten Übersetzungskosten in Höhe von 652,00 EUR steht. 53 Mit Rechnung vom 27. Juni 2011 stellt die Verfügungsklägerin für die Position „External translation service (translation of decision in BN -DE08)“ einen Betrag in Höhe von 1.407,77 EUR in Rechnung. Auch hier wird mangels Erläuterung nicht deutlich, welches Dokument übersetzt worden ist. Sollte es sich um eine Übersetzung des Senatsurteils vom 9. Juni 2011 handeln, steht der Rechnungsbetrag von 1.407,77 EUR wiederum in einem unaufgeklärten Widerspruch zu den angemeldeten Kosten in Höhe von 2.260,00 EUR. 54 b) 55 In Bezug auf die glaubhaft gemachte Position „External translation service for preparing an English translation of P. grounds of appeal in the case I-2 U 93/10 (BN -DE08)“ steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, dass keine höheren Kosten verlangt werden können, als sie sich ergeben hätten, wenn der Übersetzer vom Gericht herangezogen und nach Maßgabe des JVEG entschädigt worden wäre (Senat, Beschluss vom 23. April 2010 – I-2 W 6/10), wobei gemäß § 11 Abs. 1 JVEG das gesetzliche Honorar für eine Übersetzung 4 EUR (bei außergewöhnlich schwierigen Texten, Satz 2 letzter Halbsatz) für jeweils angefangene 55 Anschläge beträgt. Zwar lässt die Rechnung selbst keine Angaben zur Anzahl der Anschläge erkennen. Angesichts des erheblichen Umfangs der Berufungsbegründung von 95 Seiten und mit Rücksicht auf die unwidersprochenen Darlegungen der Verfügungsklägerin, wonach 55 Anschläge in etwa einer Textzeile entsprechen, wenn von 13 Wörtern pro Zeile ausgegangen werde, ist jedoch offensichtlich, dass der Betrag von 4.168,39 EUR das fiktive gesetzliche Übersetzerhonorar nicht übersteigt. Denn die notwendigen 1.042 Zeilen je 55 Anschläge (= 13 Wörter je Zeile) werden schon dann erreicht, wenn in der Berufungsbegründung nur diejenigen Seiten berücksichtigt werden, die nicht mit Bildern versehen sind und desweiteren in Rechnung gestellt wird, dass aufgrund der gewählten Schriftart nur 9 Wörter in jeder Zeile unterkommen. Denn es fallen immer noch 82 reine Textseiten ins Gewicht, wobei jede Textseite überschlägig 25 Zeilen aufweist, woraus sich eine Gesamtzeilenzahl von 2.050 Zeilen a` 9 Wörtern ergibt. Dies entspricht einer Anzahl von etwa 1.419 Zeilen a` 13 Wörtern. 56 2. 57 Soweit die Verfügungsbeklagten eingewandt haben, dass die maßgeblichen Rechnungen nicht an die Verfügungsklägerin gerichtet gewesen seien, verfängt dies nicht. Es steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die als Rechnungsadressatin angegebene „B. I., L. T. P. & I. D..“ identisch mit der Verfügungsklägerin ist. Bei der vorgenannten Firma handelt es sich um die englische Übersetzung von „B. K. K. K.“. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagten dem Hinweis der Verfügungsklägerin, wonach den Verfügungsbeklagten dieser Umstand aus vergangenen Verfahren bereits bekannt sei, nicht entgegen getreten ist. Zum anderen haben die Verfügungsbeklagten zu dem Hinweis des Berichterstatters vom 18.07.2012 auf den aus Bl. 1425 f. ersichtlichen Auszug aus W. mit der Bezeichnung „List of companies of Japan“ nicht inhaltlich Stellung genommen. Danach steht das Englische „B. I.“ für „B K. K,-g.“, wobei „g.“ auch als „k.“ gelesen werden kann. 58 3. 59 Die Kostenentscheidung ergibt sich entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO. 60 4. 61 Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. 62 Dr. T. K. Dr. B Dr. R.