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Urteil

I-16 U 149/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0720.I16U149.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.09.2008 – Az.: 3 O 23/07 - wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.045,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 70% und die Beklagte 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Beklagte zur Zahlung von lediglich 2.045,57 Euro nebst Zinsen anstelle von erstinstanzlich ausgeurteilter 2.215,09 Euro nebst Zinsen zu verurteilen ist. 6 1. 7 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ergänzende Zahlung von Vertragszinsen aus dem 1984 abgeschlossenen Sparvertrag in Höhe von 2.045,57 Euro. 8 a) 9 Die von der Beklagten während der vertraglichen Laufzeit des Sparvertrages vorgenommenen Zinsanpassungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die von ihr verwandte Zinsanpassungsklausel ist zwar insoweit wirksam, als diese die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes enthält, weil es sich dabei um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt. Ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegt der anfängliche Zinssatz, der Ausgangspunkt für die vorzunehmenden Zinsänderungen ist. Die Klausel ist aber in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil v. 13.4.2010 – XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742 = BGHZ 185, 166 = juris Rdnr. 16; Urteil v. 21.12.2010 – XI ZR 52/08, NJW-RR 2011, 625, 626 = juris Rdnr. 12). 10 b) 11 Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB auszufüllen, da das Gefüge von Sparverträgen der vorliegenden Art ohne eine Regelung zur Zinsanpassung nachhaltig gestört würde. Die Lücke kann nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entsprechend § 315 BGB geschlossen werden. Soweit nämlich die in den Vertragsbedingungen enthaltene Zinsanpassungsklausel unwirksam ist, ist damit zugleich ein darin enthaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders ersatzlos entfallen. Bei der danach vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist auf eine objektiv-generalisierende Betrachtungsweise abzustellen. Entscheidend ist, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre. Insoweit hat das Gericht Anpassungsmaßstab und –modus zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsänderung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil v. 13.4.2010 - XI ZR 197/09, a.a.O., juris Rdnr. 18 ff.; Urteil v. 21.12.2010 – XI ZR 52/08, a.a.O., juris Rdnr. 17, Rdnr. 21 ff.; jew. m.w.Nw.). 12 aa) 13 Der Referenzzins, dessen Veränderung Anlass und Höhe einer Zinsanpassung bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die - wie hier - wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussprämie wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren (BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09, a.a.O., juris Rdnr. 22). 14 Der vom Gerichtssachverständigen N… herangezogene Referenzzins der Zeitreihe WU 8612 (vgl. Seite 12 des Ergänzungsgutachtens vom 30.12.2007, Bl. 396 d.A.), den auch das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist als im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geeigneter Referenzzins heranzuziehen. So hat der Sachverständige bei der Bestimmung des angemessenen Zinses entsprechend den Anforderungen des Bundesgerichtshofs auf dem streitgegenständlichen Vertrag ähnliche Anlagegeschäfte abgestellt und sich hierbei insbesondere an den Laufzeiten orientiert, was der Bundesgerichtshof ebenfalls als besonders wichtiges Kriterium herausgestellt hat. Nach dem Konzept des Sparvertrages ist es als interessengerecht anzusehen, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Der vom Sachverständigen ausgewählte Referenzzins aus der Bundesbankzeitreihe WU 8612 gibt die Zinsen an für Bundesanleihen und Anleihen der öffentlichen Hand mit Restlaufzeiten von über neun bis einschließlich zehn Jahren. Dieser Referenzzins kommt der streitgegenständlichen Anlage auch deshalb nahe, weil er Sparanlagen wie Bundesanleihen erfasst, welche den hohen Sicherheitskriterien (faktisch ohne Ausfallrisiko) entsprechen, wie sie für die streitgegenständliche Spareinlage gelten. 15 Demgegenüber entspricht die von der Beklagten zur Berechnung herangezogene Zeitreihe WZ 9816 weder sachlich noch zeitlich den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen, da es sich um die Abbildung einer rein rechnerisch ermittelten Zinsstrukturkurve für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Laufzeit von fünf Jahren handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09, juris Rdnr. 22). Soweit die Beklagte ihre gegenteilige Auffassung mit der vertraglich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 48 Monaten begründet, ist dem entgegenzuhalten, dass die volle Prämie von 30 %, die diesen Vertrag für den Kläger im Vergleich zu einem gewöhnlichen Sparbuch besonders interessant machte, nur anfiel, wenn der Sparvertrag über die volle Laufzeit durchgehalten wurde und keine vorzeitige Verfügung über das Guthaben erfolgte. Durch die hohe Bonuszahlung von 30 % bei einer Vertragsdauer von 20 Jahren war der Vertrag – vergleichbar einer kapitalbildenden Lebensversicherung – eindeutig auf gerade diese Vertragsdauer ausgerichtet und die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit stellte sich lediglich als Ausnahmeoption im Falle eines (wirtschaftlichen) Notfalles dar (vgl. insoweit auch Seite 9 des Ergänzungsgutachtens vom 30.12.2007, Bl. 393 d.A.). 16 Keine Auswirkung auf die Auswahl des maßgeblichen Referenzzinssatzes hat schließlich die Bonuszahlung. Denn dem Umstand, dass neben den laufenden Zinsen auch die Bonuszahlung von der Beklagten „erwirtschaftet“ werden musste, war bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Anfangszinssatz (und damit auch der angepasste Zinssatz) unterhalb der für vergleichbare Anlagen mit vergleichbaren Laufzeiten ohne Bonus gewährten Zinsen lag. 17 bb) 18 Bei der Berechnung des angemessenen Vertragszinses ist sodann der anfängliche relative Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins für die Vertragslaufzeit beizubehalten (BGH, Urteil v. 13.4.2010 – XI ZR 197/09, a.a.O., juris Rdnr. 25). 19 Der vom Landgericht bei der Berechnung zu Grunde gelegte absolut gleich bleibende Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins und die damit verbundene Sicherung einer fixen Marge der Bank entspricht nicht einer sachgerechten Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien. Denn eine darauf aufbauende Zinsanpassung kann bei fallenden Zinsen nicht nur zu einer im Verhältnis zum Vertragszins überzogenen Marge führen, sondern birgt auch die Gefahr einer negativen Verzinsung des angesparten Kapitals. Der Grundsatz, dass bei einer Zinsanpassung günstige Konditionen günstig bleiben und ebenso ungünstige Konditionen ungünstig bleiben müssen, wird durch die Einhaltung des relativen Abstandes gewahrt. 20 Nach den Feststellungen des Sachverständigen N… in seinem im Berufungsverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten vom 26.07.2011 beläuft sich der angemessene Vertragszins bei Berücksichtigung des relativen Abstandes zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins über die vertragliche Laufzeit hinweg auf insgesamt 7.191,04 Euro. Ausgangspunkt der Berechnung ist der anfängliche Guthabenzins des Sparvertrags, der nach den unangefochtenen Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung im Juni 1984 bei 6% lag. Den anfänglichen Referenzzins hat der Sachverständige gegenüber der erstinstanzlichen Begutachtung auf 8,2% korrigiert, da er insoweit in erster Instanz einem Irrtum unterlegen war. Entsprechend dem anfänglichen relativen Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins 0,06/0,082 = 73,17% ergibt sich der angemessene Vertragszins sodann aus der Multiplikation des Referenzzinses WU 8612 mit dem Relativierungsfaktor 0,7317 über die vertragliche Laufzeit hinweg. Die Berechnungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und entsprechen den dargestellten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Einwände gegen die sachverständigen Feststellungen haben die Parteien in zweiter Instanz nicht vorgebracht. 21 c) 22 Nach den ebenfalls unangefochten gebliebenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte an den Kläger Vertragszinsen in Höhe von 5.145,47 Euro ausgezahlt. Danach ergibt sich gegenüber dem angemessenen Vertragszins in Höhe von 7.191,04 Euro eine Differenz zum Nachteil des Klägers in Höhe von (gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich) 2.045,57 Euro, die ihm zuzusprechen sind. 23 2. 24 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 25 3. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. 27 Streitwert 5.358,89 Euro 28 D… B… W…