Beschluss
I-5 U 56/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0717.I5U56.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. 1 I-5 U 56/126 O 164/11Landgericht Mönchengladbach 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 3 BESCHLUSS 4 In dem Rechtsstreit 5 pp. 6 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorfdurch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…die Richterin am Oberlandesgericht P… und die Richterin am Landgericht S…am 17.07.2012 7 b e s c h l o s s e n : 8 Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. 9 G r ü n d e : 10 I. 11 Die Klägerin ist Bauherrenhaftpflichtversicherung der Eheleute F… und begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen fehlerhafter Bauarbeiten der Insolvenzschuldnerin, aufgrund derer die Eheleute F… ihren Nachbarn zum Schadensersatz nach § 906 BGB verpflichtet waren. Der Senat ( I-5 U 154/08) hat in dem zwischen beiden Parteien vorher anhängigen Rechtsstreit 6 O 340/07, Landgericht Mönchengladbach, rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu erstatten, welche ihr infolge der mangelhaften Unterfangungsarbeiten der Insolvenzschuldnerin entstanden sind, beschränkt auf die Entschädigungsforderung der Insolvenzschuldnerin gegen die A aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Mit der Klage hat die Klägerin den Ersatz des an ihre Versicherungsnehmer gezahlten Betrages geltend gemacht. Der Beklagte hat gestützt auf § 171 InsO insgesamt 9 % (2.157,38 €) in Abzug gebracht. Soweit darüber hinaus ein Anspruch bestand und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. 12 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, die Forderung der Klägerin um 9 % zu kürzen. § 171 InsO normiere die pauschale Abgeltung der Bemühungen des Insolvenzverwalters, welche dieser im Rahmen von Feststellungen und Verwertungen im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Aussonderungsrecht habe. Darum gehe es hier nicht, weil das Recht auf abgesonderte Befriedigung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren geltend gemacht werde. Der Umfang der tatsächlich von der Versicherung zu erbringenden Leistung sei nicht vom Beklagten als Insolvenzverwalter festzustellen. Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, treffe die Kostentragungspflicht den Beklagten, weil die Klage von vornherein zulässig und begründet gewesen sei. 13 Hiergegen möchte sich der Beklagte mit der beabsichtigten Berufung wenden, für die er Prozesskostenhilfe begehrt. 14 Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 116 ZPO lägen vor. Es bestehe Masseunzulänglichkeit. Den am Verfahren beteiligten Gläubigern sei eine Beteiligung an den Prozesskosten nicht zuzumuten, weil wegen der bestehenden Masseunzulänglichkeit keine Quote zu erwarten sei. Eine Prozessfinanzierung durch ihn als Insolvenzverwalter komme nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Ebensowenig komme eine Finanzierung durch die Massegläubiger in Betracht. Die zu erwartende Quotenverbesserung übersteige auch insoweit nicht den von den Gläubigern zu leistenden anteiligen Beitrag an der Prozessfinanzierung deutlich. 15 Die beabsichtigte Berufung habe hinreichend Aussicht auf Erfolg. Ihm stünden die Kostenbeiträge in Höhe von 2.157,38 € zu. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, die Forderung unmittelbar gegenüber der A geltend zu machen. In diesem Fall wären auch keine Kostenbeiträge nach § 171 I, II InsO für die Klägerin angefallen. Da sie die Forderung ihm gegenüber geltend gemacht habe und er die Beträge bei der A eingezogen und mit der Klägerin abgerechnet habe, stehe ihm die Vergütung zu. 16 Des Weiteren habe die Klägerin auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils zu tragen. Die Klage sei am 22.07.2011 eingereicht und ihm am 23.08.2011 zugestellt worden. Die Geldempfangsvollmacht sei ihm erst auf die Abrechnung vom 19.08.2011 am 29.08.2011 zugegangen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zu bewilligen, in der er beantragen wird, unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des am 23.05.2012 ver- kündeten Ergänzungsurteils die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kos- ten aufzuerlegen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen, die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 116 ZPO seien nicht gegeben. Der Gegenstand betreffe nicht die Massegläubiger, sondern nur die A, die bei einem Erfolg davor geschützt würde, die Zahlung an die Klägerin zu leisten. Sie sei damit die einzige, die vom Ausgang des Rechtsstreits profitieren würde. Ihr sei der Einsatz eigener Mittel zuzumuten. 22 Der Beklagte habe Kostenpositionen vereinnahmt, die ihm nicht zustünden, weswegen der Rückforderungsanspruch der A nicht die Masse betreffe, sondern den Beklagten persönlich hinsichtlich der Frage, ob die von ihm vereinnahmten Kostenpositionen berechtigt waren oder nicht. Es sei ihm zuzumuten, dies auf seine Kosten zu klären. 23 In der Sache verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil. Der Senat habe das Einziehungsrecht erst bei Fälligkeit des Deckungsanspruches angenommen, was die rechtskräftige Feststellung des Haftpflichtanspruches voraussetze. Deswegen habe sie nicht gegen die A vorgehen können. Soweit der Beklagte die Forderung eingezogen habe, sei dies sorgfaltswidrig erfolgt, weil ihm eine Verfügung über den Deckungsanspruch untersagt sei. 24 Die Kostenentscheidung sei zutreffend, weil sie mit Schreiben vom 25.02.2011 unter Fristsetzung zum 21.03.2011 Zahlung verlangt habe. Da es hierauf keine Reaktion gegeben habe, habe sie mit Schriftsatz vom 19.07.2011 Klage erhoben. Hätte der Beklagte vorher eine Geldempfangsvollmacht verlangt, hätte er sie entsprechend früher erhalten. Auch ohne Anforderung dieser Vollmacht hätte der Beklagte an die Klägerin selbst zahlen können. 25 II. 26 Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 116 ZPO vorliegen, nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung ohne Aussicht auf Erfolg ist (§114 ZPO). 27 Das Landgericht hat zu Recht keinen Abzug von der Klageforderung in Höhe von 2.157,38 € gemacht, weil dem Beklagten die geltend gemachte Vergütung nach §§ 170, 171 InsO nicht zusteht, da keine Verwertung der Forderung in diesem Sinne durch den Beklagten vorliegt. 28 Die Regelungen der §§ 170, 171 InsO sind nur auf Fälle, in denen dem Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht nach § 166 InsO zugewiesen ist (MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, InsO, 2. Auflage 2008, § 171 Rz. 6) und er die Forderung verwertet hat, anwendbar. 29 1. 30 Es ist schon fraglich, ob ein solches Verwertungsrecht bezogen auf das Recht auf abgesonderte Befriedigung hinsichtlich der Entschädigungsforderung gegen die A angenommen werden kann und damit dem Beklagten die nach § 171 InsO zu zahlenden Gebühren zustehen. 31 Nach § 166 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht (§ 166 I InsO), sowie Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung seines Anspruchs abgetreten hat (§ 166 II InsO) einziehen oder verwerten. Soweit, wie hier, ein Dritter wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung der Versicherung verlangt, besteht ein Absonderungsrecht an dem in die Insolvenzmasse fallenden Versicherungsanspruch (Uhlenbruck-Brinkmann, InsO 13. Auflage 2010, § 51 Rz. 41). Dieses Absonderungsrecht ist wie ein auf einem Pfandrecht beruhendes Absonderungsrecht zu behandeln (Uhlenbruck-Brinkmann, a.a.O., § 51 Rz. 42). Entsprechend erwirbt der Dritte ein Einziehungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer, sobald der Anspruch fällig geworden ist. Er kann aber auch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren unmittelbar Klage gegen den Insolvenzverwalter erheben, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung der Versicherung (vgl. hierzu Senat im Vorprozess, I-5 U 154/08, Urt. v. 20.08.2009, S. 7 ff.). 32 Fraglich ist, ob dem Insolvenzverwalter dann ein Verwertungsrecht zusteht, wenn der Gläubiger dieses Absonderungsrecht geltend macht. Denn dem Anwendungsbereich des § 166 II InsO unterfallen ver- oder gepfändete Forderungen nicht. Für eine entsprechende Anwendung ist kein Raum (Uhlenbruck-Brinkmann, a.a.O., Rz. 13; Braun-Dithmar, InsO, 5. Auflage 2012, § 166 Rz. 15; Flöther in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stands April 2012, § 166 Rz. 21). Nur wenn es bei verpfändeten Forderungen an der Pfandreife fehlt, steht dem Verwalter ein Einzugsrecht gegen den Drittschuldner zu (Flöther in: Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 166 Rz. 22). 33 2. 34 Jedenfalls im Falle der Klage auf abgesonderte Befriedigung liegt eine Verwertung der Forderung durch den Gläubiger und nicht durch den Insolvenzverwalter vor, auch wenn dieser nach Rechtskraft des Urteils die Forderung mit der Versicherung abrechnet. 35 Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin zunächst nicht unmittelbar gegen die Versicherung vorgehen, weil der Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin noch nicht im Sinne des § 154 VVG a.F. festgestellt war, sondern es einer Feststellung des Anspruches gegen die Gemeinschuldnerin bedurft hat (vgl. MünchKomm-Ganter, InsO 2. Auflage 2007, § 51 Rz. 238). Dies war dadurch bedingt, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter den Anspruch nicht - was er in Absprache mit der Versicherung durchaus hätte tun können - anerkannt, sondern bestritten hat. Der Anspruch war vielmehr erst mit Rechtskraft des Urteils gegen den Beklagten festgestellt. Erst dann hätte die Klägerin unmittelbar gegen die Versicherung vorgehen können. 36 Zweck des § 157 VVG a.F. ist die gesetzliche Normierung der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, der dadurch erreicht wird, dass dem Gläubiger das Recht zur Verwertung zusteht und er im Rahmen der abgesonderten Befriedigung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren unmittelbar Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter erheben kann (LG Kleve, Urt. v. 09.02.2005, 2 O 152/03, BeckRS 2007, 01115, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, dass der Beklagte Gebühren dafür geltend macht, dass er nach Rechtskraft des Urteils den Anspruch einzieht und abrechnet, vielmehr ist die Klage als Verwertung der Forderung durch die Klägerin anzusehen. Insoweit ist der Fall nicht vergleichbar mit dem, in dem eine ge- oder verpfändete Forderung, die noch nicht pfandreif ist, vom Insolvenzverwalter eingezogen wird, der nach Prüfung von dem Bestehen der Forderung ausgeht und diese gegebenenfalls gegen den Drittschuldner durchsetzt. Denn hier besteht die Forderung, um die es geht, zum einen gegen die Gemeinschuldnerin selbst. Zum anderen kommt es zu dieser Klage gegen den Insolvenzverwalter nur, weil die Gemeinschuldnerin sich vertragswidrig verhalten hat und den daraus folgenden und bestehenden Anspruch bestritten hat. Dass der Umweg über das Insolvenzverfahren vermieden wird, auch wenn die Klägerin hier nachträglich die Forderung zur Tabelle angemeldet hatte, aber wegen der Klage auf abgesonderte Befriedigung den Klageantrag nicht auf Feststellung zur Insolvenztabelle umstellen musste, rechtfertigt nicht die Gebührenerhebung. Denn anders als bei einer noch nicht pfandreifen Forderung, die vom Insolvenzverwalter eingezogen wird und deren Bestehen zweifelhaft sein kann, war die Forderung hier nach dem Ergebnis des Vorprozesses unzweifelhaft gegeben und wird das Bestehen der hier geltend gemachten und vom Beklagten im Ergebnis zu Unrecht bestrittenen Forderung letztlich vom Gericht geprüft. Die rechtskräftige Feststellung der Forderung wirkt gegen den Haftpflichtversicherer und löst die Fälligkeit des Deckungsanspruchs aus (MünchKomm-Ganter, a.a.O., § 51 Rz. 238). Mit Fälligkeit des Anspruchs besteht aber kein eigenes Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters mehr. Die danach vom Beklagten als Insolvenzverwalter, der nach dem Urteil zur Zahlung verpflichtet ist, vorgenommene Abrechnung nach Einziehung der Erstattungsansprüche, beinhaltet keine Verwertung der Forderung im Sinne des § 170 I InsO. 37 3. 38 Zu Recht hat das Landgericht auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils dem Beklagten nach § 91 a ZPO auferlegt, weil die Klage zulässig und begründet war. Der Beklagte rügt zwar, dass er eine Geldempfangsvollmacht erst auf seine Abrechnung vom 19.08.2011 erhalten habe. Da er auf die Aufforderung der Klägerin zur Zahlung vom 25.02.2011 unter Fristsetzung zum 21.03.2011 aber unbestritten nicht reagiert, insbesondere nicht das Fehlen einer Geldempfangsvollmacht gerügt hat (Rechtsgedanke des § 174 BGB), die unschwer hätte nachgereicht werden können, hat er Anlass zur Klageerhebung gegeben. 39 J… P… S…