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Beschluss

I-10 W 43/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0717.I10W43.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Verfügung des Amtsgerichts Düsseldorf – Grundbuchamt - vom 09.05.2011 (Bl. 55 GA) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 I. 2 Die Beteiligte zu 1) veräußerte aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 19.04.2010 (Bl. 41ff GA) zu einem Kaufpreis von € 40.000,- den im Grundbuch von G., Blatt, Flur Nr. aufgeführten Grundbesitz sowie den hier fraglichen, im Grundbuch von G., Blatt, Flur, Nr. und Nr. genannten Grundbesitz. Letztgenannter war in Abteilung III mit einer Briefgrundschuld für die D. C.-Aktienkreditgesellschaft in K. mit DM 16.131.600,- belastet. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass in Abteilung III eingetragene Belastungen nicht übernommen werden und die Verkäuferin die Kosten für die Löschung nicht übernommener Belastungen trägt. 3 Mit Antrag vom 31.03.2011 beantragte der Beteiligte zu 2) die Löschung der Briefgrundschuld und erbat Rechnung an die Beteiligte zu 1). Dementsprechend wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 09.05.2011 die Eintragung von der Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig gemacht; hierfür wurde gemäß §§ 68, 62, 63, 23 KostO den Nennbetrag der Globalgrundschuld mit € 8.247.956,11 zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 26.05.2011 (Bl. 58 GA) wandte die Beteiligte zu 1) sich gegen diese Rechnung; sie führte aus, dass es sich bei der Briefgrundschuld um eine Gesamtgrundschuld handele, die auf über 200 Objekten eingetragen gewesen sei. Die Gläubigerin habe insoweit die Löschung insgesamt bewilligt (vgl. Bl. 63 GA), die übrigen Parzellen der Gesamtfläche seien bereits aus der Mithaft entlassen worden. Auf die hier fragliche Fläche entfalle anteilig lediglich ein Wert von € 3.365,-, der für den angeforderten Vorschuss zugrunde zulegen sei. 4 Der gemäß § 8 Abs. 3 KostO als Beschwerde auszulegenden Eingabe hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 II. 6 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 8 Abs. 3 KostO in Verbindung mit §§ 71 ff GBO zulässig, jedoch unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht im Rahmen der Vorschussanforderung die Gebühr für die Löschung der in Abt. III des Grundbuchs von G., Blatt, eingetragenen Briefgrundschuld nach deren Nennbetrag bemessen hat. 7 Unstreitig kann dann, wenn nach Enthaftung der übrigen Anteile eines Grundstücks nur noch ein Anteil mit einer Globalgrundschuld belastet ist, dieser letzte Anteil nur durch Löschung des Grundpfandrechts herbeigeführt werden. Maßgebend für den Geschäftswert für einen Antrag auf Löschung Grundschuld ist deren Nennwert, § 23 Abs. 2 1. Hs. KostO. Der Gesetzgeber hat die Gebühr nach dem Nennwert bemessen, um den wirtschaftlichen Wert des Grundpfandrechts für die Beteiligten, insbesondere für den Grundstückseigentümer, der das Grundpfandrecht zur Sicherung eines Baukredits bestellt, zugrunde zu legen. Nur der Nennwert und nicht der Wert des - noch unbebauten - Grundstücks entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der an der Grundschuldbestellung Beteiligten, insbesondere des Erstellers und Grundstückseigentümers. 8 Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 05.06.2008, I-10 W 20/08, eingehend ausgeführt, dass sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 03.12.2001, 10 W 63/01 und v. 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; OLG Oldenburg Beschl. v. 29.08.2011, 12 W 224/11; OLG Köln Beschl. v. 31.08.2010, I-2 Wx 90/10; OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschl. v. 13.08.2002, 20 W 265/02). 9 Eine abweichende Meinung wird teilweise vertreten für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit die Löschung der nach Mithaftentlassung der übrigen Miteigentumsanteile nur noch auf seinem Anteil lastenden Globalgrundschuld beantragt; hier wird eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten und der Geschäftswert nach dem Verkehrswert des letzten noch belasteten Objekts bemessen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 01.03.2012, 11 Wx 35/11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.04.2010, 12 W 32/10; BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324). 10 Dieser Meinung vermag der Senat weder für die Löschung einer nur noch auf einem Wohnungseigentümer lastenden Globalgrundschuld (vgl. Beschl. v. 17.07.2012, I-10W 17/12) noch für die hier fragliche Löschung einer nur noch auf einer von Teilparzelle eines Gesamtgrundstücks lastenden Globalgrundschuld zu folgen. Der Gesetzgeber hat den Geschäftswert nur für die Fälle der Mithaftbegründung oder –entlassung auf den Wert des Grundstücks begrenzt, § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO, folglich ist im Übrigen auf den Nennbetrag der Schuld abzustellen, § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO. Dies verstößt auch dann nicht gegen die verfassungsmäßigen Gebote der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung, wenn es – wie hier – um die Löschung einer nur noch auf einer letzten Teilparzelle lastenden Globalgrundschuld geht. 11 Diese Auffassung wird bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2012, 1 BvR 1951/11, WM 2012, 1072. Dieses führt aus, dass eine abweichende Auslegung des § 23 Abs. 2 KostO für den Fall eines Antrags auf Löschung einer Globalgrundschuld durch den letzten, noch nicht aus der Mithaft entlassenen Erwerber verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Die Bemessung der Gebühr nach dem Nennwert der Globalgrundschuld beruhe auf einer Differenzierung, die sich in vertretbarer Weise am wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten orientiere. Eine andere Beurteilung sei auch nicht geboten, wenn die Kostenbelastung letztlich allein auf die Insolvenz der Verkäuferin zurückzuführen sei, weil sich hierin das typische Ausfallrisiko eines schuldrechtlichen Anspruchs widerspiegele. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien nicht die bei der Entlassung eines Wohnungseigentumsanteils aus der Mithaft anfallenden Gebühren mit denen bei der Löschung der Globalgrundschuld anfallenden Gebühren zu vergleichen; es könne vielmehr abgestellt werden auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühren für die Löschung der Globalgrundschuld und dem wirtschaftlichen Interesse des die Grundschuld bewilligenden Erstellers. Der Umstand, dass das Interesse an der Löschung regelmäßig geringer ist als zum Zeitpunkt der Eintragung, sei dadurch berücksichtigt, dass bei der Löschung nur die Hälfte der für die Eintrag bestimmten Gebühren anfalle. Auch wenn sich im Einzelfall bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft ergäbe, dass die Summe der hierfür anfallenden Viertelgebühren höher sei als die halbe Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Globalbelastung, ändere dies nichts daran, dass die für die Eintragung der Mithaftentlassung erhobenen Gebühren einen anderen Abgeltungsbereich haben als die Löschungsgebühr. Die Gebühren für die Eintragung und Löschung der Mithaft deckten den besonderen Prüfungsaufwand des Grundbuchamtes für die entsprechende Eintragung ab, insbesondere die Prüfung der Löschungsbewilligung und Mithaftentlassungserklärung sowie der erforderlichen Einwilligung des Eigentümers. Aus diesem Grunde könnten die Mithaftentlassungen der einzelnen Eigentumsanteile gerade nicht als eine teilweise Löschung des Gesamtgrundpfandrechts verstand werden. Der Umstand, dass für die Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts insgesamt höhere Gebühren anfallen, nämlich ein um die Summe der für die Eintragung der Mithaftentlassungserklärungen auf den einzelnen Wohnungseigentumsrechten entstandenen Gebühren höherer Betrag, als er für die einheitliche Löschung der Gesamtgrundschuld angefallen wäre, sei lediglich eine Folge der bei der Finanzierung des Objektes gewählten rechtlichen Gestaltungsform. 12 Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind sämtliche Einwände der Beteiligten zu 1) beantwortet. 13 III. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 3 S. 3, 4 KostO.