Urteil
I - 18 U 237/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0711.I18U237.11.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. November 2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 192/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.382,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Die Klägerin ist – was im Berufungsrechtszug nicht mehr streitig ist – führender Warentransportversicherer der T. E. GmbH. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen einer Warenbeschädigung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die T. E. GmbH und die Beklagte stehen aufgrund eines Logistikrahmenvertrages in einer ständigen Geschäftsbeziehung, die die Beklagte verpflichtet, für die T. E. GmbH Transport-, Lager- und sonstige logistische Dienstleistungen zu erbringen. In diesem Vertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass für die Logistikleistungen für das Vertragsgebiet Naher Osten deutsches Recht gilt und Düsseldorf der Gerichtsstand ist. In diesem Vertrag wurde der Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB mit 10 Sonderziehungsrechten je kg festgelegt. 3 Im November 2009 verkaufte die T. E. GmbH eine Partie elektronischer Geräte, unter anderem 1.930 Notebooks, an die A. B. M. Company in Riad. Diese verkauften Notebooks waren von der Firma T. in Shanghai produziert und sodann von der Beklagten zu ihrem Lager in Dubai transportiert worden. Die dort eintreffenden Notebooks wurden sodann in diesem Lager in die Verkaufspackungen verpackt. Dieses Lager in Dubai betreibt die Firma R… L… L…. im Auftrag der Beklagten. Gemäß der Rahmenvereinbarung erteilte die T. E. GmbH der Beklagten den Auftrag, diese Warensendung zu kommissionieren und von diesem Warenlager in Dubai nach Riad zu befördern. Diesen Transportauftrag gab die Beklagte an die Firma T. E. W. weiter, die den Transport der 8.641,50 kg schweren Warensendung mit einem Lastwagen durchführte. Dieser Transport begann ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen M. D. (Anlage K 5 zur Klageschrift) am 7. Dezember 2009. Bei der Ablieferung der Warensendung am 9. Dezember 2009 nahm die Empfängerin Abschreibungen auf der Ablieferungsquittung vor, weil ein Teil der Warensendung durch Nässe beschädigt sei. 4 Die Klägerin hat behauptet: 5 Bei der Ablieferung hätten 90 Notebooks des Typs P…………….. und ein Notebook des Typs P……………. einen Nässeschaden gehabt. Dieser Nässeschaden an den Notebooks sei schon im Lager der Beklagten in Dubai eingetreten. Weil Wasser in die Notebooks eingedrungen sei, seien sie nicht mehr verkäuflich gewesen; denn es habe die Gefahr eines Kurzschlusses bestanden. Deswegen habe die T. E. GmbH die Notebooks vernichtet. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 36.163,34 € zuzüglich der Vernichtungskosten in Höhe von 2.175,84 € entstanden. 6 Dieser Schaden einschließlich der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.275,84 € ist Gegenstand der Klage, wobei die Klägerin weiterhin behauptet hat, sie habe diesen Schaden über ihre Versicherungsmaklerin T. GmbH gegenüber der T. E. GmbH reguliert. 7 Der Nässeschaden sei bereits vor dem Transport im Lager in Dubai eingetreten. 8 Die Klägerin meint, die Beklagte habe den Schaden aber auch dann leichtfertig verursacht, falls die Warensendung auf dem Transport nass geworden sei. Dies folge daraus, dass die Beklagte die Ware trotz Kenntnis der Nässeempfindlichkeit dem Regen ausgesetzt habe. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 39.933,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2010 zu zahlen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. 14 Sie hat behauptet: 15 Sie habe die Warensendung der Firma T. E. W. im einwandfreien Zustand zum Transport übergeben. Während des Transports, der vom 6. bis zum 9. Dezember 2009 stattgefunden habe, könne es zu einem Nässeschaden an der Warensendung gekommen sein. Denn auf der rechten Seite des Transportfahrzeugs, einem Kasten-LKW, habe sich eine leichte strukturelle Veränderung oder ein Loch befunden. Durch dieses Loch sei möglicherweise Regenwasser in den LKW eingedrungen. Diese strukturelle Veränderung beziehungsweise dieses Loch seien bei der Beladung des Fahrzeugs nicht erkennbar gewesen. Außerdem handele es sich um ein ungewöhnliches Schadensereignis, weil es in Dubai im Dezember 2009 ungewöhnlich heftig geregnet habe. 16 Dieser ungewöhnlich heftige Regen habe wahrscheinlich eine Schweißnaht überbeansprucht, so dass die Wand des Fahrzeuges entlang dieser Naht perforiert worden sei. 17 Im Übrigen müsse ein nasser Verkaufskarton nicht zwangsläufig auch zu einem Nässeschaden am Notebook führen; denn die Notebooks seien in Zellophan eingewickelt gewesen. 18 In Erwiderung hierzu hat die Klägerin behauptet, durch das angebliche Loch in der Seite des Lastwagens könne der Nässeschaden nicht verursacht worden sein. Denn vom 6. bis zum 9. Dezember 2009 habe es in Dubai überhaupt nicht geregnet. Die sintflutartigen Regenfälle habe es im Zeitraum vom 12. bis zum 14. Dezember 2009 gegeben. 19 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Notebooks hätten infolge des Nässeschadens einen Totalschaden erlitten. Dies folge aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Elektroing. O., der bestätigt habe, dass ein Eindringen von Nässe oder Feuchtigkeit in ein Notebook praktisch immer zu einem Totalschaden führe, denn infolge des in Gang gesetzten Korrosionsprozesses würden diese Geräte mittel- bis langfristig ausfallen. 20 Die Beklagte hafte für diesen Schaden gemäß §§ 425, 435 HGB unbeschränkt, weil sie diesen Schaden leichtfertig herbeigeführt habe. Das Wasser sei durch ein Loch im LKW eingedrungen. Dieses Loch könne angesichts der eingedrungenen Wassermenge nicht so klein gewesen sein, dass es leicht hätte übersehen werden können. Daraus wiederum folge, dass es die Beklagte beziehungsweise die für sie tätigen Leute unterlassen hätten, den LKW daraufhin zu untersuchen, ob er für den geplanten Transport geeignet gewesen sei. 21 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 22 Das Landgericht habe der Urteilsbegründung keinen von der Klägerin bewiesenen, sondern vielmehr einen von ihr, der Beklagten, vermuteten Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Klägerin habe schon keine Tatsachen vorgetragen, die Anhaltspunkte für eine leichtfertig verursachte Beschädigung der Notebooks hätten geben können. Folglich habe sie, die Beklagte, schon keine Verpflichtung gehabt, die Ursache des Nässeschadens zu recherchieren. 23 Aber selbst wenn man eine Recherchepflicht unterstellen würde, habe sie diese Pflicht erfüllt, weil sie große Aufklärungsanstrengungen unternommen und hierbei als mögliche Schadensursache eine leichte strukturelle Veränderung des LKW ermittelt haben, die wahrscheinlich während des Transports durch den anhaltenden Regen verursacht worden sei. Dass die tatsächliche Schadensursache nicht mit 100 %iger Sicherheit habe festgestellt werden können, könne nicht zu ihren Lasten gehen. 24 Sie habe zudem erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass die strukturelle Perforation beim Beladen des LKW nicht erkennbar gewesen sei. Der LKW sei auch entgegen der Annahme des Landgerichts vor Fahrtantritt überprüft worden. Ihrem diesbezüglichen Beweisantritt hätte das Landgericht nachgehen müssen. Die Vermutung des Landgerichts, das Loch müsse so groß gewesen sein, dass es nicht hätte übersehen werden können, sei durch nichts bewiesen. 25 Schließlich habe die Klägerin auch keinen Totalschaden an den Notebooks nachgewiesen. Die Notebooks seien zum Zeitpunkt ihrer Vernichtung funktionstüchtig gewesen und hätten daher mit einem Preisabschlag ohne Garantie verkauft werden können. Dies habe auch der von der von der Versenderin eingeschaltete Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt. 26 Die Beklagte beantragt, 27 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 28 Die Klägerin beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Die Klägerin macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten hätten die nass gewordenen Geräte keinen Restwert gehabt. 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 33 Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Zwar muss die Beklagte – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – für den eingetretenen Schaden gemäß § 425 HGB haften, jedoch ist diese Haftung gemäß § 431 HGB in Verbindung mit der Haftungsvereinbarung aus dem Logistikrahmenvertrag auf 10 Sonderziehungsrechte je kg beschränkt. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen: 34 I. 35 Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Klägerin ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die hier in Rede stehenden Nässeschäden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, verursacht hat. Weil somit die Voraussetzungen des § 435 HGB nicht gegeben sind, muss die Beklagte für den Schaden nur in Höhe des vereinbarten Haftungshöchstbetrages einstehen. 36 Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Beschädigungsfällen von einer leichtfertigen Schadensverursachung durch den Frachtführer auszugehen, wenn der Versender Umstände darlegt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass eine leichtfertige Schadensverursachung gegeben ist, so dass den Frachtführer eine Recherchepflicht zur Aufklärung des Schadensverlaufs und der Schadensursache trifft, der Frachtführer dieser Verpflichtung jedoch nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. BGH TranspR 2006, 390). 37 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass der Schaden leichtfertig verursacht worden sein könnte. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Derartige Anhaltspunkte können sich zwar im Ausgangspunkt allein schon aus dem Schadensbild selbst ergeben, sofern dieses Schadensbild Rückschlüsse auf eine leichtfertige Schadensverursachung zulässt. Das hier in Rede stehende Schadensbild, das darin besteht, dass auf dem Transport ein relativ kleiner Teil der Warensendung (91 Notebooks von insgesamt 1.930 Notebooks) nass geworden ist, rechtfertigt einen dahingehenden Rückschluss indes nicht. 38 Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 Abs. 2 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt BGH TranspR 2012, 107). 39 Dass ein kleiner Teil einer Warensendung während des Transports nass wird, gehört zu den typischen Transportgefahren, die sich auch schon bei einer nur leichten Unachtsamkeit verwirklichen können. Folglich liefert das Schadensbild keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine leichtfertige Schadensverursachung. 40 Auch die vom ausführenden Frachtführer angegebene Schadensursache, wonach Regenwasser durch eine durchgerostete Schweißnaht an der Seite des LKW-Kastenwagens in den Laderaum eingedrungen sein soll, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung. In diesem Zusammenhang wendet die Beklagte zu Recht ein, dass das Landgericht diese Schadensursache nicht als gegeben hätte unterstellen dürfen, weil sie, die Beklagte, diese Schadensursache nur als eine mögliche Schadensursache vorgetragen hatte und die Klägerin bestritten hatte, dass hierdurch der Schaden verursacht worden ist. 41 Gleichwohl spricht im vorliegenden Fall viel dafür, dass das eingetretene Schadensbild durch diesen Vortrag des ausführenden Frachtführers plausibel erklärt ist. 42 Das Loch beziehungsweise die Perforierung der Seitenwand des LKW ist unstreitig. Das Schadensbild steht mit dieser Schadensursache in Einklang. Es ist nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen nur ein relativ kleiner Teil der Verpackungskartons der Laptops feucht geworden, nämlich 91 von 1.930 Stück. Diese 91 Kartons waren auch nicht gleichmäßig stark durchfeuchtet. Etwa ein Drittel waren stark durchnässt und der Rest war nur leicht feucht. Dies spricht dafür, dass das Wasser nur punktuell auf eine Stelle eingewirkt hat und der Wasserschaden sich dann dadurch auf immer mehr Kartons ausgedehnt hat, weil die zuerst betroffenen Kartons sich mit Wasser vollgesogen hatten und die benachbarten Kartons dann aus diesen nassen Kartons das Wasser durch die Kapillarwirkung aufgesogen haben. 43 Die aus dieser Schadensursache vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, das Loch habe recht groß sein müssen, weil ansonsten nicht genug Wasser durch das Loch hätte eindringen können, um an 91 Kartons einen Wasserschaden bewirken zu können, ist jedoch reine Spekulation und kann daher nicht als bewiesene Tatsache angesehen werden. Die Warensendung war drei Tage unterwegs. Wie oft es auf diesem Transportweg geregnet hat und wie lange und intensiv, ist völlig ungeklärt und auch nicht mehr aufklärbar. Wegen der im Laderaum geringen Luftzirkulation sind die nassen Kartons während der Fahrt praktisch kaum abgetrocknet, so dass Kartons, die während des Transports nass geworden sind, zwangsläufig auch noch bei Ablieferung nass gewesen sind. Um einen Karton, in dem ein Laptop verpackt ist, erheblich zu durchfeuchten, reichen schon geringe Wassermengen von etwa 100 ml Wasser aus, so dass es für das Schadensbild genügt hat, dass insgesamt etwa 9 l Regenwasser in den Laderaum gelaufen sind. Diese Menge kann durchaus tropfenweise innerhalb von drei Tagen durch eine durchgerostete und damit perforierte Schweißnaht in den Laderaum gelaufen sein, wenn es auf der Fahrt fast permanent geregnet hat. Mithin ist die Darstellung der Beklagten, es habe sich nur um ein sehr kleines Loch gehandelt, durch das Schadensbild nicht widerlegt. 44 Ist es somit nicht gerechtfertigt, von einem großen Loch in der Außenwand auszugehen, dann ist auch der Annahme des Landgerichts die Grundlage entzogen, der Frachtführer habe vor Fahrtantritt den Laderaum nicht auf etwaige Schadstellen untersucht. Aus der vom Unterfrachtführer geschilderten Schadensursache lässt sich vielmehr nur der gesicherte Schluss ziehen, dass zumindest ein kleines Loch in der Außenwand vorhanden gewesen ist, das der Frachtführer vor Fahrtantritt bei der Untersuchung des Laderaums übersehen hat. Das Übersehen eines kleinen Lochs – insbesondere im Bereich einer von Rostbefall betroffenen Schweißnaht – bei der Sichtkontrolle des Laderaums rechtfertigt aber nicht den Vorwurf der Leichtfertigkeit, weil dies auch auf einem Augenblicksversagen beruhen kann. 45 Soweit die Klägerin schließlich meint, die Beklagte habe eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gehabt, die Warensendung vor Feuchtigkeit zu schützen, weil sie gewusst habe, dass die Laptops nässeempfindlich sind, vermag auch dies nicht den Vorwurf der Leichtfertigkeit zu rechtfertigen. Weil in der Regel Frachtgut Schaden nimmt, wenn es nass wird, muss jeder Frachtführer das Frachtgut schon dann gegen Feuchtigkeit schützen, wenn er nicht weiß, welche Ware er befördert. Weiß er – wie hier – positiv, dass das Frachtgut nicht nass werden darf, vermag dies somit keine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu begründen. 46 Weil die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 4. Juli 2012 keine weiteren Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Verhalten vorgetragen hat, gibt dieser Schriftsatz keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 47 II. 48 Allerdings beläuft sich die beschränkte Haftung gemäß der zwischen der Versenderin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung auf 10 SZR je kg. Ausgehend von einem Gesamtgewicht der Warensendung von 8.641,50 kg entfällt auf den beschädigten Teil der Warensendung ein Anteil von 91/1930, so dass für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein Gewicht von 407,448 kg zugrunde zu legen ist. Das Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes (7. Dezember 2009) belief sich auf 1,07564 € je Sonderziehungsrecht, so dass sich der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch auf 4.382,68 € beläuft. 49 Dieser Schadensersatzanspruch ist § 288 BGB ab dem 28. August 2010 zu verzinsen. 50 III. 51 Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch, weil der Lauf der Verjährungsfrist durch die am 7. Dezember 2010 bei Gericht eingegangene Klage gehemmt worden ist. 52 Es steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch gemäß § 287 ZPO zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versenderin mindestens ein Schaden im zuerkannten Umfang entstanden ist. Dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ist nämlich zu entnehmen, dass bereits geringe in einen Laptop eingedrungene Feuchtigkeit einen Korrosionsprozess in Gang setzt, der über kurz oder lang zu einem Schaden am Gerät führt. Damit steht fest, dass die Versenderin die 91 Laptops nicht mehr als Neuware in den Verkehr bringen konnte, so dass keine vernünftigen Zweifel bleiben, dass pro Laptop ein Schaden von 48,16 € entstanden ist. Mithin kommt es auf die ebenfalls streitige Frage, ob und zu welchem Preis die beschädigte Ware noch hätte veräußert werden können, nicht an. 53 IV. 54 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die weitergehende Klage der Klägerin unbegründet ist, soweit sie gemäß §§ 425 und 435 HGB vollen Schadensersatz begehrt. 55 Soweit die Klägerin behauptet, der Nässeschaden sei bereits im Lager von Dubai eingetreten, kann sie hierauf ihre Schadensersatzforderung schon deshalb nicht stützen, weil hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Der den Transport ausführende Unterfrachtführer hatte die Warensendung gegen reine Quittung übernommen (Anlage K 5 Bl. 25 GA), was sicherlich nicht geschehen wäre, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt 91 Kartons feucht gewesen wären. 56 V. 57 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 58 Ein Anlass, zugunsten einer Partei die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. 59 Streitwert des Berufungsverfahrens: 39.933,51 €.