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Beschluss

II-8 UF 21/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0709.II8UF21.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mülheim an der Ruhr vom 29.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.: 13 …, aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 19.11.2008 (Az.: 24 F 327/04) wird vom 01.08.2010 bis zum 30.6.2011 in Höhe von 524,73 €, vom 01.07.2011 bis zum 30.6.2012 in Höhe von 529,94 € und ab 01.07.2012 in Höhe von 541,51 € ausgesetzt. II. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III.Wert für die Beschwerdeinstanz: 1.000 € 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die weitere Beteiligte (im Folgenden: Ehefrau) haben am 27.08.1971 die Ehe miteinander geschlossen und sind durch das am 19.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (Az.: 24 F 327/04) rechtskräftig voneinander geschieden worden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.) monatliche Anwartschaften in Höhe von 544,96 € und im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Ziffer 1 VAHRG) monatliche Anwartschaften in Höhe von weiteren 5,34 €, jeweils bezogen auf den 31.08.2004, vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Außerdem hat es den Ehemann auf sein Anerkenntnis zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 898,96 € verurteilt. 4 Auf den am 07.07.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht mit dem am 29.12.2010 erlassenen Beschluss die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin in Höhe von 572,83 € ausgesetzt. 5 Hiergegen richtet sich Beschwerde der Antragsgegnerin, auf die der Senat die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluss vom 02.05.2011 abgeändert und die Kürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages ausgesetzt hat. Diese Entscheidung ist auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2012 (XII ZB 234/11) unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben worden. 6 II. 7 Unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs führt die Beschwerde zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 8 1) 9 Obergrenze für die Aussetzung der Rentenkürzung ist der im Wege des Splittings nach § 1587a Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichene Betrag (§ 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. VersAusglG). Der im Wege des Splittings ausgeglichene Betrag (544,96 € x 0,925 (Zugangsfaktor)) / 26,13 € = 19,2915 persönliche Entgeltpunkte) entspricht in der Zeit ab August 2010 einer Bruttorente von 10 19,2915 EP x 27,20 € = 524,73 € für die Zeit von August 2010 bis Juni 2011, 11 19,2915 EP x 27,47 € = 529,94 € für die Zeit von Juli 2011 bis Juni 2012 und 12 19,2915 EP x 28,07 € = 541,51 € für die Zeit ab Juli 2011. 13 2) 14 Die Aussetzungshöhe ist weiter begrenzt durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau, der ohne die Versorgungskürzung bestehen würde (§ 33 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. VersAusglG). Weil vorliegend der Ehemann ohne die auf dem Rentensplitting beruhende Kürzung des bei der Antragsgegnerin bestehenden Anrechts mindestens in Höhe der vorstehenden Beträge gegenüber seiner geschiedenen Frau unterhaltspflichtig wäre, ist keine weitere Kürzung vorzunehmen und die Aussetzung in Höhe der vorstehend errechneten Beträge zu beschließen. 15 a) 16 Die Unterhaltsverpflichtung ist durch Anerkenntnisurteil in Höhe von 898,96 € tituliert. Ihre vor vom Ehemann anerkannte Unterhaltsforderung hatte die Ehefrau wie folgt ermittelt: Arbeitseinkommen Ehemann netto 1.847 €zzgl. anteilige Steuererstattung 386 €abzgl. Erstattung für eigene Steuernachteile 87 €Zwischensumme 2.146 €abzgl. berufsbedingte Aufwendungen 107 €Zwischensumme 2.039 €davon 6/7 1.747 €zzgl. Rente 7/7 376 €zzgl. Wohnvorteil 7/7 360 €Zwischensumme 2.483 €abzgl. Kredit (reduziert) 92 €abzgl. Kindesunterhalt Söhne M. und C. (Restbetrag) 104 €anrechenbar 2.287 €Sich selbst rechnete sie Erwerbseinkünfte von 570 € x 6/7 = 489 € (fiktiv) zu und machte Unterhalt in Höhe der hälftigen Einkommensdifferenz = 1.798 € / 2 =(rund) 899 € geltend. 17 Umstände, die auf ein kollusives Zusammenwirken der geschiedenen Eheleute bei der Schaffung dieses Unterhaltstitels hindeuten könnten, sind bereits deshalb nicht ersichtlich, weil bei der Abgabe des Anerkenntnisses das VersAusglG noch nicht in Kraft war und die Unterhaltshöhe für die Frage der damals in § 5 VAHRG geregelten Kürzungsaussetzung noch nicht von Bedeutung war. Vor allem aber entsprach der anerkannte Unterhalt dem Betrag, auf den sich die Ehegatten in einem vorangegangenen, über zwei Instanzen streitig geführten Abänderungsverfahren zum Trennungsunterhalt auf Vorschlag des Senats am 06.09.2006 verständigt hatten. Zudem hatten sie im Scheidungsverfahren mit großem Nachdruck über den Zugewinnausgleich gestritten. Aufgrund der lang andauernden und tiefgreifenden Streitigkeiten ist ein kollusives Zusammenwirken nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen. 18 b) 19 Nach dem Eintritt in den Ruhestand haben sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers geändert. An die Stelle des um eine Rentenzahlung ergänzten Erwerbseinkommens sind die Renten aus den bei der Antragsgegnerin, der VBL und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (SOKA – BAU) bestehenden Anrechten getreten. 20 Der bei Abgabe des Anerkenntnisses noch unterhaltsberechtigte Sohn C. hat seine Hochschulausbildung im März 2010 abgeschlossen. Die Unterstützung des Sohnes M. hat der Ehemann im August 2011 eingestellt. 21 Hinsichtlich aller weiteren Berechnungsgrundlagen, also des Wohnvorteils, der Zahlungsverpflichtung des Ehemannes und des Einkommens der Ehefrau, sind Änderungen nach dem erklärten Anerkenntnis nicht ersichtlich. 22 c) 23 Auch unter Berücksichtigung der Anpassung des bestehenden Titels, die der Ehemann aufgrund der vorstehenden Änderungen geltend machen kann oder hätte geltend machen können, verbleibt eine Unterhaltsverpflichtung, die den oben (Zif. 1) berechneten Kürzungsbetrag weit übersteigt, wie aus der nachfolgenden Berechnung ersichtlich ist: 24 bis 12/10 bis 6/11 bis 8/11 bis 12/11 bis 6/12 ab 7/12 Bruttorente DRV Bund 1.602,87 € 1.602,87 € 1.618,78 € 1.618,78 € 1.618,78 € 1.654,13 € Krankenversicherung -126,63 € -131,44 € -132,74 € -132,74 € -132,74 € -135,64 € Pflegeversicherung -31,26 € -31,26 € -31,57 € -31,57 € -31,57 € -32,26 € Nettorente DRV Bund 1.444,98 € 1.440,17 € 1.454,47 € 1.454,47 € 1.454,47 € 1.486,23 € Nettorente VBL 155,97 € 155,97 € 155,97 € 155,97 € 158,53 € 161,50 € Nettorente SOKA - Bau 42,72 € 42,72 € 42,72 € 42,72 € 42,72 € 42,72 € Einkommensteuer 0,00 € -6,75 € -6,75 € -6,75 € 0,00 € 0,00 € Wohnvorteil 360,00 € 360,00 € 360,00 € 360,00 € 360,00 € 360,00 € Kindesunterhalt -236,00 € -236,00 € -236,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Darlehen -92,00 € -92,00 € -92,00 € -92,00 € -92,00 € -92,00 € anrechenb. EinkommenEhemann 1.675,67 € 1.664,11 € 1.678,41 € 1.914,41 € 1.923,72 € 1.958,45 € fiktives Einkommen Ehefrau 489,00 € 489,00 € 489,00 € 489,00 € 489,00 € 489,00 € Differenz 1.186,67 € 1.175,11 € 1.189,41 € 1.425,41 € 1.434,72 € 1.469,45 € hiervon 1/2 (gerundet) 593,00 € 588,00 € 595,00 € 713,00 € 717,00 € 735,00 € 25 (1) 26 Ohne die auf dem Rentensplitting beruhende Kürzung in Höhe von 19,2915 persönlichen Entgeltpunkten würde der Antragsteller eine gesetzliche Rente aus 39,6374 + 19,2915 = 58,9289 persönlichen Entgeltpunkten erhalten. Durch Multiplikation mit dem jeweils aktuellen Rentenwert errechnen sich die aus der vorstehenden Berechnung ersichtlichen Bruttorentenbeträge. In Abzug zu bringen ist der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von (14,9 % - 0,9 %) / 2 + 0,9 % = 7,9 % bis Dezember 2010 und (15,5 % - 0,9 %) / 2 + 0,9 % = 8,2 % ab Januar 2011 sowie der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 %. 27 Zusätzlich erhält der Ehemann Renten der VBL und der SOKA – BAU in der aus der Berechnung ersichtlichen Höhe. 28 (2) 29 Für den Wohnvorteil, die Zahlungsverpflichtung des Ehemannes auf eine Darlehensbelastung und das der Ehefrau zurechenbare Erwerbseinkommen sind Veränderungen nach Abgabe des Anerkenntnisses nicht ersichtlich. Alle Positionen werden deshalb weiter mit den Werten aus dem Unterhaltsverfahren in die Berechnung eingestellt. 30 (3) 31 Unterhaltsleistungen des Ehemannes für den Sohn C. sind nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung des Kindes bereits seit März 2010 – dem Ende der Hochschulausbildung – nach Aktenlage nicht mehr ersichtlich ist. 32 Jedenfalls seit September 2011 wird auch der Sohn M. nicht mehr unterstützt. Bis August 2011 will der Ehemann noch Unterstützungsleistungen erbracht haben, wobei abgesehen von dem zwischenzeitlich weggefallenen Kindergeld eine Veränderung gegenüber der dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Berechnung (52 € zzgl. Wohnvorteil) nicht behauptet wird. Ob eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung des Sohnes bis August 2011 fortbestand, muss nicht weiter aufgeklärt werden. Selbst wenn dies zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird und der Ehemann zusätzlich zu der bisherigen Unterhaltsleistung (52 €) auch die durch den Wegfall des Kindergeldes (184 €) entstehende Bedarfslücke gedeckt hätte, errechnet sich kein unter dem oben (in Zif. 1) berechneten Aussetzungsbetrag liegender gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau. 33 3) 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. 35 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.