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Urteil

I - 18 U 37/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0704.I18U37.10.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2010

verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts

Krefeld (7 O 28/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig

vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

Ihnen zu vollstreckenden Beträge leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (7 O 28/08) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von Ihnen zu vollstreckenden Beträge leisten. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1., 3. und 4. gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus einem Unfallereignis in Anspruch. Die auch gegenüber der Beklagten zu 2. erhobene Klage hat er zurückgenommen. Diesem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte zu 1. betreibt im D... Hafen ein Containerterminal, das dem Umschlag von Containern zwischen Containerschiffen und Landtransportmitteln dient. Die Beklagte zu 4. ist eine Reederei. Der 1946 geborene Kläger ist selbständiger Transportunternehmer. Er ist Eigentümer einer Sattelzugmaschine. Mit dieser Zugmaschine und einem von der Beklagten zu 1. angemieteten Chassis für den Transport von Containern führt er Transporte aus. Am 26. Juni 2007 beauftragte die Beklagte zu 1. den Kläger, einen leeren Container von ihrem Betriebsgelände zum Betriebsgelände der Beklagten zu 3. zu transportieren, den Container dort von der Beklagten zu 3. beladen zu lassen und den beladenen Container sodann wieder zu ihrem Betriebsgelände zurückzubefördern. Über diesen Transportauftrag verhält sich der von der Beklagten ausgestellte Haus-Frachtbrief Bl. 47 GA, in dem ursprünglich hinsichtlich des Containerinhalts eingetragen war: „STC: harmless chemicals.“ Dieser Transportauftrag beruhte darauf, dass die Beklagte zu 1. zuvor einen entsprechenden Transportauftrag von der G...... Logistics erhalten hatte. Auftragsgemäß übernahm der Kläger am 26. Juni 2007 auf dem Gelände der Beklagten zu 1. einen 20’’ Container mit der Containernummer U... 3..... Er bestätigte die Übernahme auf der Quittung Bl. 48 GA, in der es auszugsweise heißt: „Die von uns verwalteten Depot-Container weisen je nach Besitzer unterschiedliche Qualitätsstandards auf. Der LKW-Fahrer bestätigt, dass der ihm ausgelieferte Depot-Container in jeder Hinsicht den Qualitätsanforderungen des Exportverladers entspricht.“ Eigentümer dieses vom Kläger übernommenen Containers ist die Beklagte zu 4. Die International Convention for Safe Containers von 1972 (im folgenden CSC-Richtlinien), die den Bau und die Konstruktion von Containern normiert, enthält keine Bestimmungen dahingehend, dass Container mit einer Sicherung ausgestattet werden müssen, die es ermöglicht, die Containertüren im geöffneten Zustand gegen ein Zuschlagen zu sichern. Auch das CSC Circular Nr. 134 „Guidance on serious structured deficiences in containers“, das Handlungsanweisungen für die Prüfung der Verkehrssicherheit von Seecontainern enthält, enthält keine Regelung über die Prüfung und Wartung derartiger Türsicherungen. Gleichwohl sind Container in Umlauf, die mit derartigen Türsicherungen ausgestattet sind. Für derartige Sicherungen werden üblicherweise Seile aus Nylon oder Stahl oder Eisenketten verwendet. Als der Kläger mit diesem Container auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 3. eintraf, wies dieser Container an der rechten Tür eine Türsicherung auf. Hierbei handelte es sich um einen Nylonseil. Das eine Ende dieses Seils war mit einer Schlaufe an der Containertürverschlussstange mit einem so genannten Spleiß, einer speziellen Verbindung von Tauwerk, hergestellt durch Verflechten des Seils, befestigt. Dieses Seil war morsch. Auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 3. öffnete der Kläger die Türen des Containers. Die rechte Tür des Containers sicherte er mit dem eingangs erwähnten Seil, indem er das andere Ende des Seils in einem an der Seite des Containers angeschweißten Haken einhängte. Anschließend fuhr er rückwärts an die Laderampe heran. Nachdem die Mitarbeiter der Beklagten zu 3. den Container beladen hatten, stand der Kläger im hinteren Ladebereich des Containers, als eine heftige Windböe die rechte Ladetür des Containers erfasste. Infolge dieser Zugbelastung riss das Seil, die Ladetür des Containers schlug zu und traf den Kläger an der rechten Kopfseite. Der Kläger erlitt multiple Frakturen der Gesichtsknochen. Zur Rekonstruktion und Stabilisierung der Gesichtsknochen mussten dem Kläger operativ Titanimplantate eingesetzt werden. Wegen dieses Unfalls begehrt der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz. Er spezifiziert seinen materiellen Schaden wie folgt: 1. 7 Tage Umsatzausfall seines Betriebes: 2.520,22 € 2. Kosten für Aushilfsfahrer: 1.840,00 € Der Kläger hat behauptet: Der Container sei bereits mit dem Schaden stiftenden Seil ausgerüstet gewesen, als er ihn von der Beklagten zu 1. übernommen habe. Der hier in Rede stehende Container sei nämlich bereits vom Hersteller des Containers mit diesem Seil ausgestattet worden; sofern das Sicherungsseil später nachgerüstet worden sei, habe die Beklagte zu 4. dies veranlasst. Derartige Sicherungsseile würden sich noch an vielen Containern befinden, obwohl sich eine solche Sicherung längst als unzureichend erwiesen habe. Deswegen hätte die Sicherung aus einer Stahlkette bestehen müssen. Als er das Seil eingehakt habe, habe es äußerlich noch keine erkennbaren Anzeichen für einen etwaigen Schaden aufgewiesen. Die Beklagte zu 4. habe den Container an die Beklagte zu 1. vermietet gehabt. Seit dem Unfall leide er unter migräneähnlichen Kopfschmerzen, unter Taubheitsgefühlen in seiner rechten Gesichtshälfte; er habe starke Schmerzen, sobald er den Mund mehr als 2.5 cm öffne; die Operationsnarbe am Oberkiefer werde ständig durch seine Zahnprothese wund gescheuert. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen a) an ihn 4.360,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; b) an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und das mindestens 25.000,- € betragen soll; c) an ihn eine Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und die mindestens 250,- € monatlich betragen soll; 2.festzustellen, dass die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldnerverpflichtet sind, ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihmdadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass er am26. Juni 2007 auf dem Gelände der Beklagten zu 3. von einer infolgeeines gerissenen Sicherungsseils umschlagenden Containertüre imGesicht getroffen wurde und erhebliche Verletzungen erlitt. Die Beklagten haben beantragt,die Klagen abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat behauptet: Ob der Container zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit dem Schaden stiftenden Seil ausgestattet gewesen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Weil für Container keine Sicherungsvorrichtungen zur Türsicherung vorgeschrieben seien, sei ein Fehlen derartiger Sicherungseinrichtungen kein Mangel des Containers. Ein solches Seil sei auch nicht regelmäßig Bestandteil eines Containers. Einige Container hätten Sicherungsseile, andere Container hätten Sicherungsketten, einige hätten gar keine Sicherungsvorrichtungen. Folglich sei das Fehlen von Sicherungsvorrichtungen kein Mangel des Containers. Bereits vor dem Schadensereignis sei das Seil ausgefranst und daher erkennbar verschlissen gewesen. Die Beklagte zu 3. hat eingeräumt, dass das Seil sich an dem Container befand, als der Kläger den Container übernahm. Sie hat auch nicht bestritten, dass das Seil vor dem Schadensereignis augenscheinlich in Ordnung gewesen sei. Sie behauptet, der Kläger habe die Tür nicht fachgerecht gesichert; denn er hätte die Tür so eng an die Containerseitenwand anbinden müssen, dass die Tür dem Wind überhaupt keine Angriffsfläche hätte bieten können. Die Beklagte zu 4. hat behauptet: Der Container sei bei Übernahme durch den Kläger noch nicht mit dem Seil ausgerüstet gewesen; dieses habe vielmehr erst der Kläger angebracht. Dieses Seil habe jedenfalls nicht zur Eigenausstattung des Containers gehört; sofern nicht der Kläger das Seil dort angebracht habe, müsse dieses Seil einer der Vorbenutzer des Containers angebracht haben. Außerdem habe der Kläger die Tür nicht fachgerecht gesichert; denn er hätte die Tür so eng an die Containerseitenwand anbinden müssen, dass die Tür dem Wind überhaupt keine Angriffsfläche hätte bieten können. Weil die Container ständig um die Welt reisen würden, sei es ihr nicht zuzumuten, jeden Container nach jeder Benutzung zur Zentralstelle zurückzutransportieren, um ihn zu kontrollieren. Deswegen lege sie jedem Vertragspartner die Verpflichtung auf, bei dem Durchlauf ihrer Container deren Zustand zu überprüfen und gegebenenfalls das Notwenige zu veranlassen. Auch beim jeweiligen Umschlag in den Containerterminals würden die Container in einem sogenannten Container-Interchange überprüft und das Prüfergebnis werde dokumentiert. Schließlich setze sie ständig Inspektoren ein, die die Arbeit der Containerdepots kontrollieren würden. Hilfsweise hat sich die Beklagte zu 4. den Vortrag des Klägers zu eigen gemacht, wonach das Seil äußerlich keine erkennbaren Schäden aufgewiesen habe. Sie, die Beklagte zu 4., vermiete ihre Container auch nicht; vielmehr stelle sie ihren Frachtkunden die von diesen benötigten Container kostenlos zur Verfügung, so dass allenfalls ein Leihverhältnis bestehe. Im Übrigen würden die von ihr abgeschlossenen Seefrachtverträge ausschließlich dem Recht von Kuwait unterliegen; diese Rechtsordnung kenne keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wohl aber gebe es eine dem § 599 BGB entsprechende Vorschrift. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Der Kläger sei selbst verpflichtet gewesen, das Transportmittel während der Beladung zu sichern, um einen Schaden vom Absender oder Empfänger abzuwenden. Der Container sei im Verhältnis zur Beklagten zu 3. Transportmittel gewesen; im Verhältnis zur Beklagten zu 1. sei er dagegen Transportgut gewesen. In der konkreten Situation sei der Container jedoch fest auf dem Chassis verankert und deshalb Teil des Transportmittels gewesen. Auch sei die Verteilung der Pflichten hinsichtlich des Klägers und der Beklagten zu 1. vertraglich dahin geregelt, dass der Kläger den ordnungsgemäßen Zustand des Containers habe überprüfen müssen, da er bei Übernahme den einwandfreien Zustand des Containers bescheinigt und jede nur denkbare Verpflichtung im Hinblick auf den Container übernommen habe. Auch die Beklagte zu 3. sei dem Kläger gegenüber nicht zur Sicherung der Containertür verpflichtet gewesen. Vielmehr sei umgekehrt der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3. verpflichtet gewesen, diese Sicherung vorzunehmen. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte zu 4. habe den Container vermietet gehabt, habe er zu diesem Vertragsverhältnis keinen substantiierten Vortrag gehalten. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 4. gegenüber dem Kläger habe nicht bestanden. Denn die Container seien ständig unterwegs und befänden sich daher nicht unter der Kontrolle der Beklagten zu 4., sondern ausschließlich unter der Kontrolle der Beförderer. Jedenfalls habe der Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte zu 4. eine etwaige Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe, denn nach Darstellung des Klägers sei die Schadhaftigkeit des Seils nicht erkennbar gewesen. Um diese zu erkennen, wäre eine Materialprüfung erforderlich gewesen. Dies zu verlangen, wäre eine Überdehnung der Verkehrssicherungspflicht, weil eine so aufwändige Kontrolle der Beklagten zu 4. nicht zugemutet werden könne. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Container nicht Transportmittel, sondern Beförderungsgut gewesen. Denn es sei allgemein anerkannt, dass Container nicht Teil eines Kraftfahrzeugs sein könnten; insbesondere könne der Container nicht mit einer Wechselbrücke gleichgesetzt werden. Die von ihm bei Übernahme des Containers unterzeichnete Quittung beinhalte lediglich, dass sich der Container augenscheinlich in einem einwandfreien Zustand befunden habe. Das folge bereits daraus, dass er keine weitergehenden Kontrollmöglichkeiten gehabt habe. Demzufolge habe er sich nicht vertraglich verpflichtet, jede nur denkbare Verpflichtung hinsichtlich des Containers zu übernehmen. Soweit der Text des Quittungsvordrucks dahin auszulegen sei, dass er weitergehende Verpflichtungen übernommen habe, sei diese Klausel nach §§ 307, 242 BGB unwirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei während der Beladung die Beklagte zu 3. für die Sicherheit der sich berechtigterweise auf ihrem Betriebsgelände aufhaltenden Personen verantwortlich gewesen. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 4. verneint. Um dieser zu genügen, hätte die Beklagte zu 4. für den Container eine Sicherungskette wählen müssen. Denn sie habe gewusst, dass ein Tau eine schwache Befestigung sei, die zudem noch einem erheblichen Verschleiß unterliege. Außerdem enthielten die CTU-Packrichtlinien (Bl- 552 ff GA), die von der Internationalen Seeschiffsorganisation (IMO) beschlossen worden seien, unter Ziffer 2.1.3 folgende Regelung: „Die Türen einer CTU müssen in der Öffnungsstellung ordnungsgemäß gesichert werden können.“ Schließlich sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte zu 4. den Container vermietet gehabt habe. Soweit die Beklagte zu 4. behaupte, die Container würden lediglich verliehen, treffe sie daher die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger beantragt,unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1.,3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen 1.an ihn 4.360,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 2a)an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessendes Gerichts gestellt ist und das mindestens 25.000,- € betragen soll; 2b)an ihn eine Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessendes Gerichts gestellt ist und die mindestens 250,- € monatlich betragen soll; 3.festzustellen, dass die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldnerverpflichtet sind, ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihmdadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass er am26. Juni 2007 auf dem Gelände der Beklagten zu 3. von einer infolgeeines gerissenen Sicherungsseils umschlagenden Containertüre imGesicht getroffen wurde und erhebliche Verletzungen erlitt. Die Beklagten beantragen,die Berufungen zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. nimmt auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen. Maßgebend für die Pflichtenverteilung sei § 412 HGB. Danach habe der Kläger für die Sicherheit des Beförderungsmittels sorgen müssen. Dem entspreche auch ihre mit dem Kläger getroffene Vereinbarung in der Übernahmequittung. Aber selbst wenn sie in Bezug auf den Container eine Vertragspflicht verletzt hätte, müsse sie hierfür jedenfalls deshalb nicht haften, weil sie kein Verschulden treffe. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beklagte zu 1. ihren Vortrag, es sei nach wie vor unklar, ob der Container zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Kläger bereits mit dem Schaden stiftenden Seil ausgestattet gewesen sei. Da ein Container aus technischer Sicht nicht über eine Sicherungsvorrichtung habe verfügen müssen, hätten sich etwaige ihr obliegende Kontrollpflichten auch nicht darauf erstreckt, das Fehlen eines Sicherungsseils festzustellen oder die Tauglichkeit eines vorhandenen Seils überprüfen zu müssen. Schließlich hätte sie im Falle einer Kontrolle ebenso wie der Kläger die Schadhaftigkeit des Seils nicht feststellen können. Auch die Beklagte zu 3. wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen. Der Kläger habe die Tür des Containers selbst geöffnet und selbst gesichert. Hierzu sei er auch verpflichtet gewesen. Falls der Kläger selbst die Schadhaftigkeit des Seils nicht habe erkennen können, hätten auch ihre Mitarbeiter diese Schadhaftigkeit nicht erkennen können. Mithin könne ihr und ihren Mitarbeitern nicht vorgeworfen werden, den Unfall des Klägers mitverschuldet zu haben. Die Beklagte zu 4. macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und tritt den Berufungsangriffen des Klägers entgegen. Sie wiederholt ihre Behauptung, dass sie selbst an ihren Containern keinerlei Sicherungsseile anbringe, so dass das gerissene Tau nicht zur Containerausstattung gehört habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos, weil ihm wegen seines Unfalls vom 26. Juni 2007 gegen keinen der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen: I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.: Gegenüber der Beklagten zu 1. kommen Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 407 HGB in Betracht, wobei die anspruchsbegründenden Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ist ein Frachtvertrag zustande gekommen, der den Kläger verpflichtete, das Transportgut, nämlich den hier in Rede stehenden Container, zur Beklagten zu 3. zu befördern. Im Rahmen dieses Frachtvertrages war die Beklagte zu 1. gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksicht auf Leib und Leben des Klägers verpflichtet. Deswegen musste sie sicherstellen, dass von dem Frachtstück bei vertragsgemäßem Umgang mit dem Frachtstück für Leib und Leben des Klägers keine Gefahren ausgehen. Diese Nebenpflicht hat die Beklagte zu 1. objektiv verletzt, weil der Container schon bei Übergabe an den Kläger mit einem morschen Sicherungsseil ausgestattet war. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil sich die Beklagte zu 1. zu dieser Behauptung des Klägers nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären kann. Zum anderen wäre es auch lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger nach Übernahme des Containers ein Sicherungsseil angeschafft und dieses sodann mit einem Spleiß am Container befestigt hat, bevor er zur Beklagten zu 3. gefahren ist. Gleichwohl kann der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte zu 1. zu Recht einwendet, sie habe diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten, § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, richtet sich im vorliegenden Fall nach § 276 BGB. Eine – im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende – fahrlässige Pflichtverletzung wäre gegeben, wenn die Beklagte zu 1. die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte. Ausgehend vom unstreitigen Sachverhalt sowie der Behauptung des Klägers, das Seil habe bis zum Schadensereignis augenscheinlich keine Schäden ausgewiesen, ist ein fahrlässiger Pflichtverstoß der Beklagten zu 1. nicht gegeben. Ein Schuldner handelt fahrlässig, wenn die Gefahr, die den Schaden verursacht hat, vorhersehbar und vermeidbar gewesen ist. Die danach erforderliche Vorhersehbarkeit ist zwar gegeben, denn das hier in Rede stehende Seil unterlag einem alterungsbedingten und belastungsbedingtem Verschleiß, was zur Folge hatte, dass die Zugbelastungsfähigkeit mit zunehmendem Alter und zunehmender Beanspruchung immer weiter reduziert worden ist. Die Pflichtwidrigkeit war für die Beklagte zu 1. jedoch nicht vermeidbar. In diesem Zusammenhang erfordert der objektive Fahrlässigkeitsmaßstab nicht, dass dem Schuldner schlechthin ein jegliche Gefahr vermeidendes Verhalten abzuverlangen ist. Objektiv gefordert ist vielmehr nur ein sachgerechter Umgang mit der Gefahr, wobei die konkreten Sorgfaltsanforderungen nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu bestimmen sind. Ausgehend hiervon ist es im Frachtgeschäft auch von einer Spedition, die im eigenen Namen einen Frachtauftrag erteilt, zu fordern, dass sie das Frachtgut auf äußerlich erkennbare Gefahren untersucht. Ob die Beklagte dem nachgekommen ist, kann jedoch dahinstehen, weil nach dem Vortrag des Klägers das Seil keinen äußerlich erkennbaren Schaden aufgewiesen hat. Um die Gefahr abzuwenden, hätte das hier in Rede stehende Seil zumindest entfernt (und gegebenenfalls durch ein neues Seil ersetzt werden müssen). Die Entfernung des Seils war der Beklagten zu 1. jedoch aus Rechtsgründen versagt. Weil es sich bei dem Seil – jedenfalls dem äußeren Anschein nach – um eine vom Hersteller oder Eigentümer vorgenommene Sonderausstattung des Containers gehandelt hat und das Seil – ebenfalls dem äußeren Anschein nach – voll funktionstüchtig erschien, hätte sich die Beklagte zu 1. dem Vorwurf der vorsätzlichen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ausgesetzt, wenn sie das Seil einfach entfernt hätte, zumal das Seil wegen des Spleiß nicht einfach entknotet werden konnte, sondern hätte abgeschnitten und damit hätte zerstört werden müssen. Dass das Seil trotz seines augenscheinlich guten Zustandes morsch und deswegen wirtschaftlich wertlos gewesen ist, konnte die Beklagte zu 1. nicht wissen, weil sie nicht wusste, wie alt das Seil war und sie auch nicht wusste, welchen Belastungen das Seil bislang ausgesetzt gewesen ist. Damit blieb als mögliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr nur, dass die Beklagte zu 1. das Seil des Containers vor dem Versand einer labortechnischen Untersuchung hätte unterziehen können. Diese Maßnahme war jedoch innerhalb des hier maßgeblichen Verkehrskreises nicht gefordert. Es liegt auf der Hand, dass Container, die mit einer Sicherungsvorrichtung für die Türen ausgestattet sind, schlechthin nicht mehr verkehrsfähig wären, wenn sie vor jedem Einsatz als Transportbehälter zunächst labortechnisch untersucht werden müssten. Ob bei dieser Sachlage zumindest eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. bestanden hätte, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie zum Verschleißgrad der Türsicherung keine Angaben machen kann, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man dies annähme, wäre diese Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal für den Schadenseintritt, weil der Kläger wusste, dass die Beklagte zu 1. diese Kenntnisse nicht hatte. Er wusste, dass die Beklagte zu 1. nicht Eigentümerin des Containers war und sie als Lagerhalterin auch nichts über das Alter des Seils und die vorhergehenden Einsätze des Containers wusste. Dass die Beklagte zu 1. vor der Übergabe auch keine labortechnische Analyse des Seils in Auftrag gegeben hatte, musste ihm als Frachtführer und somit mit den Gepflogenheiten des Transportgewerbes vertrauten Unternehmer ebenfalls klar sein. Aus alledem folgt zwingend, dass der Kläger bei Übernahme des Containers nicht die Fehlvorstellung hatte, die Beklagte zu 1. verfüge über andere Erkenntnisse über die Beschaffenheit des Sicherungsseils als diejenigen, die er selbst durch seine eigene Sichtkontrolle ebenfalls gewonnen hatte. II. Ansprüche gegen die Beklagte zu 3: Die gegen die Beklagte zu 3. gerichtete Klage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen, weil der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3. nicht schlüssig dargetan hat. In diesem Zusammenhang mag es sein, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet gewesen wäre, selbst die Türen des Containers zu öffnen und zu sichern, um den Container zu beladen. Es mag auch sein, dass sie im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern verpflichtet gewesen wäre, selbst für eine ausreichende Sicherung der Ladetür zu sorgen. Hieraus würde dann auch zwangsläufig folgen, dass die gegenüber ihren Arbeitnehmern verpflichtet gewesen wäre, zu kontrollieren, ob der Kläger die Sicherung der Containertür richtig und fachgerecht vorgenommen hat, wenn sie schon die Öffnung und Sicherung dem Kläger überlassen hat. Es mag ferner auch so sein, dass diese ihren Mitarbeitern obliegende Verpflichtung auch gegenüber dem Kläger bestand, weil er jedenfalls beim Beladen in gleicher Weise mit den Gefahren in Berührung kommen konnte, die durch eine nicht fachgerecht gesicherte Tür heraufbeschworen werden. Diese Einbeziehung des Klägers liegt sogar noch näher, wenn der Kläger sogar bei der Beladung geholfen haben sollte. Letztendlich scheitert ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedoch ebenfalls daran, dass die Beklagte zu 3. kein Verschulden daran trifft, dass die Tür objektiv nicht hinreichend gesichert war. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. ist unstreitig, dass das Seil jedenfalls den äußeren Anschein erweckte, als sei es eine vom Hersteller vorgesehene Serienausstattung des Containers und dass das Seil äußerlich keine Auffälligkeiten aufwies, anhand derer die Schadhaftigkeit des Seils zu erkennen gewesen wäre. Weitergehende Erkenntnismöglichkeiten über den Verschleißzustand des Seils hatte die Beklagte zu 3. nicht. Mithin hat die Beklagte zu 3. nicht schuldhaft gehandelt, als sie davon ausging, dass die Tür mit dem Seil hinreichend gesichert war. Wenn man unterstellt, dass auch die Beklagte zu 3. als Teilnehmer des Transports angesehen werden muss und sie somit ebenfalls wusste, dass weder der Kläger noch die Beklagte zu 1. in der Lage waren, sich ein verlässliches Bild über den Verschleißzustand des Seils zu machen, mag daraus folgen, dass die Beklagte zu 3. zum Schutz ihrer eigenen Arbeitnehmer gehalten gewesen wäre, für die Tür eine zweite Sicherung – etwa durch Aufstellen eines Palettenstapels – zu ergreifen. Gegenüber dem Kläger bestand diese weitergehende Pflicht jedoch nicht, weil der Kläger insoweit den gleichen Kenntnisstand wie die Beklagte zu 3. hatte. Indem der Kläger sich in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl darauf beschränkte, die Containertür nur durch das besagte Seil zu sichern, hat er gegenüber der Beklagten zu 3. zu erkennen gegeben, dass er zur Wahrung seiner eigenen Sicherheit keine zweite Sicherung für erforderlich hält. Bei dieser Ausgangslage wäre es daher gemäß § 242 BGB treuwidrig, wenn sich der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3. nach seinem Unfall nunmehr darauf berufen könnte, sie hätte zu seinem Schutz mehr und weitergehende Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, als er selbst vor seinem Unfall für sich als notwendig erachtet hat. Eine Anspruchsgrundlage, die zu einer verschuldensunabhängigen oder zu einer Haftung aus vermutetem Verschulden der Beklagten zu 3. führen könnte, existiert nicht. III. Ansprüche gegen die Beklagte zu 4.: Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht entschieden, dass der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 4. ein Mietverhältnis über den hier in Rede stehenden Container zustande gekommen ist. Im Unterschied zur Beklagten zu 1. hat die Beklagte zu 4. sich bereits erstinstanzlich dahin festgelegt, dass der Container vom Hersteller nicht mit einer Sicherungsvorrichtung für die Tür ausgestattet worden ist und sie hat auch ausdrücklich behauptet, dass der Container bei Übernahme durch den Beklagten nicht mit dem Schaden stiftenden Seil ausgestattet war, das Seil mithin aus dem Bestand des Klägers stammte. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 I BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Zwar ist die Beklagte zu 4. als Eigentümerin des Containers verkehrssicherungspflichtig im Sinne des § 823 I BGB. Danach muss ein Eigentümer, der in seinem Verantwortungsbereich, zum Beispiel durch Eröffnung des Verkehrs, eine Gefahrenlage für Dritte schafft, Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen, indem er diejenigen Vorkehrungen trifft, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Ausgehend vom Vortrag der Beklagten zu 4., wonach irgend ein Vorbenutzer das hier in Rede Seil fachgerecht an der Türstange des Containers angebracht haben soll, kommt eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 4. zum einen nicht damit rechnen musste, dass ein Benutzer den lediglich für einen Transport benötigten Container mit einem solchen Zubehörteil ausstattet und sodann mit diesem Zubehörteil versehen zurückgibt. Die Anschaffung des Seils und das fachgerechte Montieren durch Spleiß verursacht einen nicht unerheblichen Kostenaufwand. Um den Container für einen geplanten Transport verwenden zu können, war es nicht erforderlich, diese Sicherung nachzurüsten, weil es für den Benutzer des Containers einfachere und kostengünstigere Maßnahmen gab, die Tür während der Beladung gegen ein Zuschlagen zu sichern. Folglich bestand aus der Sicht der Beklagten zu 4. auch nicht die nahe liegende Gefahr, dass ihr Container mit einer solchen Sicherung ausgestattet wird und diese sodann verschleißbedingt einen Schaden verursachen wird. Zum anderen ist es der Beklagten aber auch nicht zumutbar, den Container nach jedem Einsatz bei der Rückgabe daraufhin untersuchen zu lassen, ob der Container mit einem Sicherungsseil nachgerüstet worden ist. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Container im Regelfall nicht bei dem Lagerhalter zurückgegeben wird, der den Container zuvor für den Transport herausgegeben hat. Weil es Container gibt, die mit Sicherungsvorrichtungen versehen sind, und Container, die keine Sicherungsvorkehrung haben, kann der jeweilige Lagerhalter, der den Container nach dem Einsatz zurücknimmt, nicht beurteilen, ob das Sicherungsseil zum Container gehört oder vom Vorbenutzer angebracht worden ist. Deswegen könnte eine Kontrolle nur in der Weise bewerkstelligt werden, dass die Beklagte zu 4. jeden Lagerhalter, bei dem einer ihrer Container eingeliefert wird, umgehend damit beauftragt, zu untersuchen, ob der Vorbesitzer den Container mit einem Zubehörteil ausgestattet hat. Der damit für den gesamten Containerbestand der Beklagten zu 4. verbundene enorme finanzielle Aufwand ist der Beklagten nicht zuzumuten angesichts der nur sehr fern liegenden Möglichkeit, dass ein Benutzer den Container tatsächlich auf eigene Kosten mit einem Zubehörteil ausgestattet haben könnte. Ob man es angesichts des Umstandes, dass das Seil fachgerecht durch Spleiß an der Türstange befestigt war, als erwiesen ansehen kann, dass der Container entweder bereits vom Hersteller mit diesem Seil ausgerüstet worden ist oder jedenfalls die Beklagte zu 4. diese Nachrüstung in Auftrag gegeben hat, kann dahinstehen, weil die Beklagte zu 4. auch dann bezogen auf das Sicherungsseil keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die einschlägigen Regelungen der CSC-Richtlinien den Eigentümern von Seecontainern nicht die Pflicht auferlegen, die Container mit einer Sicherungsvorrichtung für die Containertüren auszustatten. Ebenso wenig enthalten die dem Eigentümer auferlegten Wartungs- und Kontrollpflichten eine Regelung bezüglich der hier in Rede stehenden Türsicherungsvorrichtungen. Soweit der Kläger sich zur Herleitung einer Verkehrssicherungspflicht auf Ziffer 2.1.3 CTU-Packrichtlinien beruft, trägt diese Begründung nicht, weil die Beklagte zu 4. als Eigentümerin nicht Adressat dieser Richtlinie ist. Die CTU-Packrichtlinien regeln nämlich die fachgerechte Stauung von Frachtgut in Containern. Im Zuge der Beladung eines Containers empfehlen diese Richtlinien unter anderem auch eine Kontrolle des Containers von innen und außen, ob der Zustand des Containers den technischen Anforderungen entspricht. Im Zusammenhang mit der Beladung weist die Richtlinie in Ziffer 2.1.3 die Stauer von Containern darauf hin, dass während der Beladung die geöffneten Containertüren gegen ein Zuschlagen gesichert werden müssen. Dass die Richtlinie die Stauer – und nur diese – in der Pflicht sehen, eine Sicherung für die geöffneten Türen während der Beladung zu stellen, ist auch konsequent, weil die Bauvorschriften für Container die Hersteller eben nicht verpflichten, die Container mit einer Türsicherung auszustatten. Aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht lasst sich ebenfalls keine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 4. herleiten, weil die Eigentümer von Containern keine zumutbare Möglichkeit haben, eine Gefährdung der Transportbeteiligten durch einen augenscheinlich nicht erkennbaren Verschleißschaden des Sicherungsseils zu vermeiden. Soweit diese Gefahr durch regelmäßige labortechnische Untersuchungen des Seils zu bannen ist, ist es den Eigentümern – wie dargelegt – wirtschaftlich nicht zumutbar, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Diese Kosten stünden auch außer Verhältnis zu dem Aufwand, den die jeweiligen Transportbeteiligten betreiben müssten, um sich selbst wirksam zu schützen. Sie brauchen nämlich lediglich die vorhandene Türsicherung nicht zu benutzen und statt dessen ihre regelmäßig vorhandenen eigenen Sicherungsmittel einzusetzen. Hierauf ist jeder Frachtführer, der Container befördert, ohnehin eingestellt, weil er immer damit rechnen muss, dass der für den Transport vorgesehene Container keine Türsicherungen hat. Im Regelfall wird auch der jeweilige Absender bei der Türsicherung im Bedarfsfall Hilfsmittel bereit stellen können, weil er nach der CTU-Packrichtlinie im Zuge der Beladung auch die Sicherung der geöffneten Türen bewerkstelligen muss. Eine wirksame Eindämmung der Gefahren aus einem nicht erkennbaren Verschleiß vorhandener Türsicherung könnte der jeweilige Eigentümer schließlich auch dadurch bewerkstelligen, dass er die Sicherungsmittel in bestimmten Zeitabständen, die kürzer bemessen sind als die übliche Haltbarkeit der Sicherungsmittel, austauscht. Diesen regelmäßigen Austausch logistisch zu organisieren, ist den Eigentümern indes ebenfalls wirtschaftlich nicht zuzumuten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die jeweiligen Hersteller der Sicherungsseile, Sicherungsdrähte und Sicherungsketten empirisch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich der üblichen Lebensdauer ihrer Sicherungsmittel haben. Er behauptet nicht einmal, dass sie in bestimmten Zeitabschnitten ein Auswechseln der von ihnen produzierten Sicherungsmittel empfehlen. Fehlen jedoch derartige Empfehlungen der Hersteller und gibt es auch keine empirischen Untersuchungen zum alterungs- und beanspruchungsbedingten Verschleiß dieser Sicherungsmittel, haben die jeweiligen Eigentümer auch keinen Anhalt, in welchen Zeitabständen sie einen turnusmäßigen Wechsel logistisch einplanen müssten. Diese jeweiligen Zeitabstände für jedes Sicherungsmittel jedes Herstellers selbst ermitteln zu lassen, würde die Eigentümer von Containern ebenfalls mit nicht zumutbaren Kosten belasten, die wiederum in keinem Verhältnis zu dem Aufwand stehen würden, die die jeweiligen Benutzer der Container für ihren effektiven Selbstschutz selbst treiben müssen. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Mit Rücksicht darauf, dass es bislang an einer Konkretisierung der aus dem Eigentum herzuleitenden Verkehrssicherungspflicht für Container durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung fehlt, Art und Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht jedoch von grundsätzlicher Bedeutung für das Transportgewerbe sind, wird die Revision des Klägers zugelassen, soweit die gegen die Beklagte zu 4. gerichtete Berufung erfolglos geblieben ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 44.860,22 €.