Beschluss
I-23 W 30/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0605.I23W30.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung durch die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 07.03.2012 – 40 O 17/11 – abgeändert und der Streitwert für die Klage auf 45.984,35 EUR festgesetzt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 1 G r ü n d e 2 Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und begründet. 3 I. 4 Der Senat schließt sich in der Sache der Rechtsauffassung des 21. und des 5. Zivilsenats des Oberlandgerichts Düsseldorf an, dass der Streitwert zu addieren ist, wenn zugleich ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB und der Antrag auf Zahlung des Werklohnes und gestellt wird (OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 24. 08.2005 – I-5 U 170/04 – NZBau 2005, 697 und 02.12.2008 – I-5 W 48/08 – BauR 2009, 1009/1010; 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.04.20011 - 21 W 4/11, vgl. auch den Senatsbeschlussvom 13.03.2012, I-23 W 11/12). 5 Der Senat folgt der Argumentation des 5. Zivilsenats, dass hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auf der einen und des Sicherungsbegehrens auf der anderen Seite unterschiedliche Streitgegenstände bestehen, mit denen der jeweilige Kläger auch unterschiedliche Ziele verfolgt, was bei der Streitwertfestsetzung nicht außer Betracht bleiben darf. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des 5. Senats vom 02.12.2008 – I-5 W 48/08 – Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. 6 Danach berechnet sich der Streitwert für die Klage wie folgt: 7 Klageantrag zu 1): 21.897,31 EUR 8 Klageantrag zu 2): 24.087,04 EUR 9 Insgesamt: 45.984,35 EUR 10 II. 11 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 68 Abs. 3 GKG. 12 III. 13 Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO bedarf es nicht, §§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m § 66 Abs. 4 GKG.