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Beschluss

II-8 UF 115/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0531.II8UF115.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 14.6.2010 wird auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners und auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 53 … P …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,1363 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto 53 … S … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. 2) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 53 … S …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,5270 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto 53 … P … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. 3) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei dem Müllerei-Pensionskasse V.V.a.G. (Mitglieds - Nr.: 21…) nach Maßgabe der am 18.6.2010 beschlossenen Satzung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 37.663,49 € (Kapitalwert) auf ein einzurichtendes Konto, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen. 4) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei dem Pensions - Sicherungs - Verein V.V.a.G. (Pers. Nr. 20… ) nach Maßgabe der Satzung vom 1.7.2009 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 185.098,60 € (Kapitalwert) auf ein einzurichtendes Konto, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. 1 I. 2 Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 10.8.1973 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den am 19.12.2008 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel geschieden worden. 3 In der Folgesache Versorgungsausgleich, die abgetrennt und durch den am 14.6.2010 erlassenen Beschluss entschieden worden ist, hat das Amtsgericht die beidseitig in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte und ein Anrecht des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 2) intern geteilt. 4 Die weitere Beteiligte zu 1) bittet um Berichtigung der die Anrechte des Antragsgegners betreffenden Teilungsanordnung und weist darauf hin, dass die Entscheidung des Amtsgerichts irrtümlich die Übertragung von knappschaftlichen Entgeltpunkten anordnet. 5 Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerde, dass das Amtsgericht das Anrecht des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 3) nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen habe. 6 Der Antragsgegner legt "Einspruch" gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, weil er nicht nachvollziehen kann, warum sein bei dem weiteren Beteiligten zu 2) bestehendes Anrecht aufgrund der Teilung um einen Betrag gekürzt werden soll, der den an die Antragstellerin übertragenen Ausgleichswert übersteigt. 7 II. 8 Über den Versorgungsausgleich ist gem. § 48 VersAusglG, Art 111 FGG-RG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht zu entscheiden, weil die Folgesache Versorgungsausgleich nach dem 1.9.2009 abgetrennt worden ist. 9 Der Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) und die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 10 1) 11 Die Antragstellerin hat bei der weiteren Beteiligten zu 1) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,2726 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.789,42 € erlangt. 12 Dieses Anrecht, das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, hat das Amtsgericht in Höhe des vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswerts - 2,1363 Entgeltpunkte - intern geteilt. 13 2) 14 Der Antragsgegner hat bei der weiteren Beteiligten zu 1) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41,0539 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 122.889,32 € erlangt. 15 Das Amtsgericht hat irrtümlich die Übertragung von knappschaftlichen Entgeltpunkten angeordnet, obwohl der Antragsgegner keine Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt und nur Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung erworben hat. 16 Es ist deshalb - abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - die Übertragung von 20,5270 Entgeltpunkten, dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert, im Wege der internen Teilung anzuordnen. 17 3) 18 Der Antragsgegner hat ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 2) erworben. Der Versorgungsträger hat einen kapitalisierten Ehezeitanteil des Anrechts von 75.826,97 € errechnet, beziffert seine Teilungskosten mit 2.274,81 € (3 % des Ehezeitanteils) und schlägt nach hälftiger Verrechnung der Teilungskosten einen kapitalisierten Ausgleichswert von 36.776,08 € = (75.826,97 € - 2.274,81 €) / 2 vor. 19 Der Versorgungsträger hat zur Erläuterung der in Ansatz gebrachten Teilungskosten eine Berechnung vorgelegt, in der er die Abschlusskosten, die laufenden Verwaltungskosten in der Anwartschaftsphase, die Administrationskosten im Leistungsfall und die jährlichen Verwaltungskosten in der Leistungsphase auf der Grundlage seiner durchschnittlichen Kosten in den Jahren 2007 bis 2009 beziffert und auf der Grundlage dieser Kosten abhängig vom Lebensalter und Geschlecht des Berechtigten Teilungskosten zwischen 1.312,00 € (für einen 20 – 24-jährigen Mann) und 272 € (für eine über 85-jährige Frau) errechnet. Er macht zudem geltend, dass bei den bisher vollzogenen Anrechtsteilungen im Versorgungsausgleich durchschnittliche Kosten in Höhe von rund 1.126,00 € entstanden seien und die im vorliegenden Fall konkret anfallenden Teilungskosten mit 974,00 € zu veranschlagen seien. 20 Nach umfassender Würdigung der Erläuterung des Versorgungsträgers hält der Senat die in Ansatz gebrachten und verrechneten Teilungskosten für nicht angemessen i.S.v. § 13 VersAusglG und reduziert die zu verrechnenden Teilungskosten auf einen als angemessen erachteten Betrag von 500,00 €. 21 a) 22 Die vom Versorgungsträger in Ansatz gebrachten, nach einem Prozentsatz des Deckungskapitals bemessenen und nicht durch einen Höchstbetrag begrenzten Teilungskosten hält der Senat im Anschluss an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.2012, Az. XII ZB 172/11, Tz. 50; Beschluss vom 4.4.2012; Az. XII ZB 310/11, Tz. 19) nicht für angemessen, weil der Kapitalwert keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zulässt. Die von dem weiteren Beteiligten zu 2) in Ansatz gebrachte, nicht durch einen Höchstbetrag begrenzte Kostenpauschale in Höhe von 3 % des Ehezeitanteils würde vorliegend zu unangemessenen Ergebnissen führen. 23 Während die tatsächlichen Teilungskosten nach der Berechnung des Versorgungsträgers mit zunehmenden Alter des Berechtigten sinken, wäre die Entwicklung der pauschalierten Teilungskosten aufgrund des mit dem zunehmenden Alter typischerweise steigenden Deckungskapitals gegenläufig. Hierin sieht der Senat ein Missverhältnis, das die Begrenzung der pauschal berechneten Teilungskosten durch einen Höchstbetrag zwingend erforderlich macht. 24 b) 25 Bei der pauschalierten Bestimmung der Teilungskosten im Rahmen einer Mischkalkulation sieht der Senat im Anschluss an eine sich in Literatur und Rechtsprechung abzeichnende Tendenz, die auch nach Einschätzung des Bundesgerichthofs in vielen Fällen zu angemessenen Ergebnissen führt (BGH, Beschluss vom 1.2.2012, Az. XII ZB 172/11, Tz. 52; Beschluss vom 4.4.2012, Az. XII ZB 310/11, Tz. 21), die durch den Höchstbetrag von 500 € begrenzte, prozentuale Bestimmung der Teilungskosten im Regelfall auch ohne nähere Darlegung des Versorgungsträger als angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG an. 26 Übersteigen die in Ansatz gebrachten Teilungskosten den Betrag von 500,00 €, sieht sie der Senat nur dann als angemessen an, wenn der Versorgungsträger darlegt, dass der von ihm in Ansatz gebrachte Betrag aufgrund der konkret anfallenden Teilungskosten für einen kostendeckenden Vollzug der internen Teilung auch gerechtfertigt ist. 27 Diesen Anforderungen werden die Erläuterungen des weiteren Beteiligten zu 2) nicht gerecht. 28 Zwar sind die vom Versorgungsträger aufgeführten Kosten für den eigentlichen Teilungsvorgang und die anschließende Kontoverwaltung während der Anwartschafts- und Leistungsphase als Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG dem Grunde nach berücksichtigungsfähig (BGH, Beschluss vom 1.2.2012, Az. XII ZB 172/11, Tz. 40 - 43), nicht jedoch in der vom Versorgungsträger errechneten Höhe. Dieser ermittelt seine Teilungskosten, indem er seine für Kontoeinrichtung, Kontoverwaltung in der Anwartschaftsphase und Kontoverwaltung in der Leistungsphase jeweils anfallenden Verwaltungskosten durch die Anzahl der jeweils betroffenen Anrechte teilt. 29 Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur die "bei der Teilung entstehenden Kosten", also die Mehr kosten, die dem Versorgungsträger dadurch entstehen, dass sich das zu verwaltende Vorsorgekapital wegen der Teilung eines Anrechts auf mehr Berechtigte verteilt (Grenzkosten). Eine nicht zumutbare Belastung des Versorgungsträgers und der übrigen Versicherten ist mit dieser Einschränkung nicht verbunden, denn der Ansatz der Grenzkosten berücksichtigt alle Mehrkosten des Versorgungsträgers und ermöglicht einen kostenneutralen Vollzug der Teilung. 30 Da die Grenzkosten den gesamten durch die Teilung entstehenden Mehr aufwand abdecken, wird ein kostenneutraler Vollzug der Teilung durch den Ansatz der Grenzkosten gewährleistet. 31 Zur Ermittlung der Grenzkosten müssten aus der Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 2) noch die Fixkosten, die unabhängig von der Anzahl der zu verwaltenden Anrechte entstehen, heraus gerechnet werden. Hierzu hat der Versorgungsträger auch nach einem Hinweis des Senats jedoch keine Angaben gemacht. 32 Da die Höhe der Verwaltungs mehr kosten weder dargetan ist noch tragfähig geschätzt werden kann, sieht der Senat – wie oben bereits erläutert – lediglich einen Betrag von 500,00 € als angemessen an. 33 c) 34 Auf der Grundlage der erteilten Auskunft ändert sich die Berechnung des Ausgleichswerts wie folgt: 35 In Höhe des kapitalisierten Ausgleichswerts ist im Wege der internen Teilung ein Anrecht auf ein einzurichtendes Versorgungskonto für die Antragstellerin zu übertragen. 36 3) 37 Der Antragsgegner hat bei dem weiteren Beteiligten zu 3) ein weiteres, erstinstanzlich nicht ausgeglichenes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 370.597,19 € (Kapitalwert) erworben, das in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeglichen worden ist. 38 Der Versorgungsträger hat nach jeweils hälftiger Verrechnung von Teilungskosten in Höhe von 400,00 €, gegen deren Angemessenheit i.S.d. § 13 VersAusglG keine Bedenken bestehen, einen Ausgleichswert von 185.098,60 € = (370.597,19 € / 2 - 200,00 €) vorgeschlagen. In dieser Höhe ist im Wege der internen Teilung ein Anrecht auf ein einzurichtendes Konto für die Antragstellerin zu übertragen. 39 4) 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. 41 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.