Urteil
18 U 185/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0530.18U185.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juli 2011 verkündete Grundurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 113/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer Rolliermaschine in Anspruch. 3 Die Klägerin fertigt hochwertige Zylinderrohre. Zu ihrem Maschinenpark gehören Rolliermaschinen, mit denen die Rohrinnenoberflächen bearbeitet werden. 4 Im Zuge eines innerörtlichen Betriebsumzugs plante die Klägerin die Elektrik und Mechanik von zwei Rolliermaschinen (nämlich einer Rolliermaschine M3 sowie einer Rolliermaschine von A…) demontieren zu lassen. Danach sollten die demontierten Maschinen und Anlagen zum neuen Standort transportiert und dort wieder aufgebaut werden. Diese und weitere Leistungen bot die Beklagte der Klägerin am 30. Mai 2008 an, wobei im Fall der Auftragserteilung die Bestimmungen der ADSp sowie die BSK (Bedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten) Vertragsbestandteil werden sollten. Unter Bezugnahme auf dieses Angebot erteilte die Klägerin der Beklagten am 2. Juni 2008 den Auftrag, wobei zum Auftragsumfang auch eine Haftungs- und Montageversicherung (Haftungshöchstgrenze 1 Mio. Euro) gehörte. 5 Am 18. November 2008 demontierte die Beklagte die Rolliermaschine M3. Ein Bauteil dieser Maschine ist eine Trapezspindel (eine sogenannte Schnecke), die wiederum aus sechs Teilstücken besteht. Diese Schnecke ist 27,8 Meter lang und wiegt etwa 1,5 Tonnen. Die Beklagte versuchte zunächst, die Schnecke im Maschinenbett zu zerlegen. Weil dies nicht gelang, entschloss sich die Beklagte, die Schnecke unter Einsatz eines Krans und zwei Gabelstaplern am Stück aus dem Maschinenbett herauszunehmen. Im Zuge dieser Aktion fiel die Schnecke auf den Boden. Hierbei wurde unstreitig mindestens ein Teilstück der Schnecke deformiert. Dieses Teilstück wurde im Auftrag der Beklagten bei der Firma B… gerichtet. 6 Nach dem danach erfolgten Zusammenbau lief die Schnecke am 7. Januar 2009 unrund, weil noch ein weiteres Teilstück durch den Fall deformiert worden war. Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete am 7. Januar 2009 das Abnahmeprotokoll, vermerkte hierauf jedoch, dass die Maschine unrund laufe. Die Beklagte gab daraufhin auch das Richten dieses Teilstücks bei der Firma B… in Auftrag. Diese Richtarbeiten führten dazu, dass die Klägerin die Rolliermaschine M 3 vom 5. bis zum 14. Januar 2009 nicht einsetzen konnte. 7 Die Klägerin hat behauptet: 8 Zum Zeitpunkt des Beginns der Demontagearbeiten hätten sich die beiden Rolliermaschinen in einem einwandfreien, funktionstüchtigen Zustand befunden. 9 Ein fachgerechter Transport hätte zwingend die Zerlegung der Schnecke erfordert. Deswegen habe die Beklagte auch die Zerlegung der Spindel im Maschinenbett geplant gehabt. Sie habe der Beklagten ein Handbuch über die Maschine M3 angeboten. Dieses Angebot habe die Beklagte nicht wahrgenommen, weil das Handbuch in russischer Sprache verfasst sei. Einen Stahlträger für den Transport der Schnecke am Stück habe sie, die Beklagte, nicht bereitgestellt gehabt. 10 Der Kran und die Gabelstapler seien ungeeignet gewesen, die Schnecke ungeteilt zu transportieren. Die Beklagte habe an jeweils drei Punkten, nämlich in der Mitte sowie jeweils einen Meter von den beiden Enden Seile um die Spindel gelegt. Das mittlere Seil habe sie mit dem Kran und die beiden äußeren Seile mit Gabelstaplern angehoben. Weil die Synchronisierung des Hebevorganges nicht gelungen sei, sei das hintere Seil von der Gabel des Gabelstaplers abgerutscht. Durch den nachfolgenden Ruck sei dann das mittlere Seil gerissen und die Welle sei abgestürzt. Eine geeignete Sicherungsorganisation für diesen Transport habe nicht bestanden. Deswegen habe die Beklagte auch jegliche Sicherheitsvorkehrungen unterlassen. 11 Vor dem Schadensereignis habe die Spindel erst etwa die Hälfte ihrer Lebenszeit erreicht gehabt. Sie habe einen Zeitwert von 11.990,- € gehabt. Wegen der Beschädigung infolge des Absturzes habe sie, die Klägerin, die Spindel vorzeitig auswechseln müssen. Denn durch das Richten habe die Funktionstüchtigkeit der Spindel nur vorübergehend wiederhergestellt werden können. 12 Für den Ein- und Ausbau der Schnecke sowie für die Endbearbeitung der neuen Schnecke seien Kosten in Höhe von insgesamt 9.070,- € entstanden. 13 Außerdem habe sie im Zuge des Einbaus der neuen Spindel auch 42 neue Lagerblöcke (Halbschalen) anschaffen müssen. Die alten Lagerblöcke hätten nicht mehr verwendet werden können, weil sie infolge des unrunden Laufs der beschädigten Spindel unterschiedlich abgenutzt worden seien. Für die neuen Blöcke habe sie 4.933,80 € aufgewandt. 14 Schließlich sei ihr infolge des Stillstandes der Rolliermaschine M3 ein Produktionsausfallschaden in Höhe von 19.248,- € entstanden. Diesen Schaden habe ihr Versicherer bis auf den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 5.133,- € reguliert. 15 Die Klägerin hat beantragt, 16 1. 17 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 31.126,80 € 18 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis- 19 zinssatz seit dem 5. August 2010 zu zahlen; 20 2. 21 die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, von außergericht- 22 lichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.265,- € nebst 23 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 24 seit Klageerhebung freizustellen. 25 Die Beklagte hat beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beklagte hat behauptet: 28 Die Schnecke sei in der neuen Werkhalle deshalb unrund gelaufen, weil sämtliche Maschinenteile in der neuen Werkhalle fest mit dem Stahlbetonboden verankert worden seien. Demgegenüber sei die Maschine in der alten Werkhalle auf Böcken gelagert gewesen, weshalb die Welle dort stets erhebliches Spiel gehabt habe. 29 Zum Schadenszeitpunkt habe die Schnecke bereits ihre Lebensdauer überschritten gehabt. Sie sei verschlissen gewesen. 30 Bei der Schnecke habe es sich um ein unbestimmbares russisches Fabrikat gehandelt, für das die Klägerin trotz Nachfrage keine Dokumentation habe bereitstellen können. Deswegen habe niemand gewusst, wie diese Schnecke zu zerlegen gewesen sei. Deswegen habe sie, die Beklagte, einen Fachmann von der Firma C… hinzugezogen. Gleichwohl sei die Zerlegung nicht gelungen. Deswegen habe sie sich entschlossen, die Welle als Einheit zu transportieren. Es sei geplant gewesen, die Welle ca. 40 cm anzuheben und sie sodann auf einem bereitgestellten Stahlträger zu fixieren. Beim Anheben der Welle sei die Gefahr des Abrutschens nicht erkennbar gewesen. Die drei Seile seien jeweils doppelt verlascht gewesen, so dass die Welle an sechs Halterungspunkten angehoben worden sei. Das synchrone Arbeiten mit den drei Hebewerkzeugen sei kein Problem gewesen. Einem Gabelstapler sei aus nicht mehr zu klärender Ursache die Verlaschung von der Gabel gerutscht. Daraufhin sei die Welle bis zum Aufhängepunkt abgeknickt. Die durch den Absturz eingetretene Beschädigung habe die Firma B… behoben. Danach habe sich die Schnecke in demselben Zustand wie vor der Beschädigung befunden. 31 Die Beklagte meint, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei ausgeschlossen, weil sie die geschuldeten Maschinenunterlagen des Herstellers mit Montage- und Transportvorschriften nicht vorgelegt habe, wie dies im Vertrag vereinbart worden sei. Zumindest treffe die Klägerin deswegen ein Mitverschulden. 32 Für den Produktionsausfallschaden müsse sie gemäß § 432 S. 2 HGB nicht einstehen. 33 Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. 34 Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen D…, E… und F…) die Klage durch Urteil vom 29. Juli 2011 dem Grunde nach in unbeschränktem Umfang für gerechtfertigt erklärt. 35 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 425, 435 HGB zu. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen E… und F… stehe fest, dass der Schaden dadurch entstanden sei, dass das die nur lose über die Gabel des Gabelstaplers gelegte Haltelasche beim Zurückfahren von der Gabel gerutscht sei. Dieses Geschehen rechtfertige den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung. Das von der Beklagten durchgeführte Herausheben der Schnecke aus dem Maschinenbett hätte nur dann sicher durchgeführt werden können, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass die drei eingesetzten Transportfahrzeuge (zwei Gabelstapler und ein Kran) nach dem Anheben mit exakt der gleichen Geschwindigkeit hätten fahren können. Die Beklagte habe jedoch nichts dazu vorgetragen, was sie unternommen habe, um diese gleichmäßige Geschwindigkeit aller drei Transportfahrzeuge zu erreichen. Alternativ hätte es auch ausgereicht, die Halteseile gegen ein Abrutschen von der Gabel der Gabelstapler zu sichern. Auch dies sei indes nicht geschehen. 36 Die Darstellung der Beklagten, es sei beabsichtigt gewesen, die Schnecke auf einem Stahlträger zu fixieren und am Stück zu transportieren, sei widerlegt. Die Transportstrecke von G… zum H… sei sehr kurvenreich, so dass besondere Maßnahmen wie Streckensperrungen erforderlich gewesen wären, um diesen Transport mit Überlänge durchzuführen. Das stütze den Vorwurf der Klägerin, das Anheben der Schnecke am Stück sei eine Spontanaktion der Beklagten gewesen, nachdem die Trennung der Schnecke im Maschinenbett nicht gelungen sei. 37 Weil die Beklagte den Schaden leichtfertig verursacht habe, greife auch die Einrede der Verjährung nicht durch. 38 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 39 Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der Feststellung gelangt sei, dass keine Sicherungsmaßnahmen gegen ein Abrutschen des Haltebandes ergriffen worden seien. Tatsächlich sei es jedoch so gewesen, dass der von ihr eingesetzte Gabelstapler keine Zinken, sondern einen Haken gehabt habe. Darüber hinaus habe das Gericht unterstellt, dass die drei eingesetzten Hebefahrzeuge von drei Mann bedient worden seien. 40 Das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine leichtfertige Schadensverursachung vortragen müsse. Mitarbeiter der Klägerin hätten den Schadenshergang beobachtet, so dass es keine Grundlage gebe, ihr eine Einlassungsobliegenheit aufzuerlegen. Stattdessen habe das Landgericht ihr, der Beklagten, vorgeworfen, nicht hinreichend vorgetragen zu haben. 41 Auch die Bekundungen des Zeugen F… genügten nicht, um ihr eine leichtfertige Schadensverursachung anzulasten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das asynchrone Zurücksetzen des einen Gabelstaplers auf einem technischen Mangel des Staplers beruht habe. Auch ein Bedienungsfehler des Fahrers komme als Ursache für das asynchrone Zurücksetzen in Betracht. Denkbar sei auch, dass eine Unebenheit im Boden dazu geführt habe, dass der Fahrer das Gaspedal zu stark gedrückt habe. Auch ein Materialfehler des von der Klägerin gestellten Haltebandes komme in Betracht. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Hallenkran asynchron zurückgeblieben sei und dies auf einem technischen Mangel des Krans beruht habe. Schließlich komme auch in Betracht, dass die Welle Haarisse aufgewiesen habe, die zunächst zu einem Abknicken der Welle geführt hätten und sich erst danach die Lasche von der Gabel des Gabelstaplers gelöst habe. 42 Schließlich habe sie vorgetragen, dass die Richtarbeiten erfolgreich gewesen seien. Dass die Schnecke gleichwohl unrund gelaufen sei, beruhe zum einen darauf, dass die Böcke mit Schrauben im Stahlbetonboden verankert worden seien und zum anderen darauf, dass die neuen Lager auf den Böcken nicht mit den Einlaufspuren der Schnecke korrespondiert hätten. 43 Weil sie den Schaden nicht leichtfertig verursacht habe, greife die Einrede der Verjährung durch. 44 Die Beklagte beantragt, 45 unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils die 46 Klage abzuweisen. 47 Die Klägerin beantragt, 48 die Berufung zurückzuweisen. 49 Die Klägerin macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, insbesondere zum Fehlen jeder Dokumentation über den Aufbau der Spindel. 50 Entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Böcke, auf denen die Welle am alten Standort gelagert gewesen sei, nicht frei beweglich, sondern mit dem schweren Gusseisengestell der Maschine fest verbunden. Die Verankerung der Maschine im Betonboden sei somit keine konstruktive Veränderung der Maschine gewesen. 51 Die drei für die Anhebung verwendeten Haltegurte hätten sich die Mitarbeiter der Beklagten selbst aus ihrem, der Klägerin, Bestand ausgesucht. 52 Die Ursache für das Abrutschen liege entgegen der Darstellung der Beklagten nicht im Dunkeln, sondern beruhe darauf, dass der nur lose über die Gabel gelegte Haltegurt infolge des asynchronen Zurücksetzens von der Gabel gerutscht sei. 53 Entgegen der Behauptung der Beklagten hätten beide eingesetzten Gabelstapler Gabelzinken gehabt. Auch seien die drei Hebegeräte von drei Mann bedient worden; eine Fernsteuerung aller drei Geräte habe es nicht gegeben. 54 Schließlich sei ihr Schadensersatzanspruch auch dann nicht verjährt, wenn man eine leichtfertige Schadensursache verneinen würde, da die Beklagte ihre Einstandspflicht für den Schaden dem Grunde nach anerkannt habe und der Lauf der Verjährungsfrist zudem in der Zeit, in der die Versicherung der Beklagten die Höhe des Anspruchs geprüft habe, gehemmt gewesen sei. 55 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 57 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dahin entschieden, dass die Beklagte der Klägerin im vollen Umfang aus §§ 425, 435 HGB alle Schäden ersetzen muss, die der Klägerin durch die hier in Rede stehende Beschädigung der Schnecke entstanden sind. 58 An die vom Landgericht in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen über den Schadenshergang ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Insbesondere ist die Aussage des Zeugen F.., er habe von vorne auf die Welle und die Hinterseite der Gabelstapler geschaut, nicht in sich widersprüchlich. Weil der Zeuge hinter den Gabelstaplern stand, blickte er auf die Hinterseite der Gabelstapler. Weil er aus dieser Position ebenso wie die Gabelstaplerfahrer seinen Blick auf die Welle gerichtet hatte, schaute er zugleich von vorne auf die angehobene Welle. 59 Diese vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Schadensereignis rechtfertigen den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung. 60 Leichtfertigkeit im Sinne des § 435 HGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Es bleibt dabei der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser Hinsicht sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kann ferner auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen. 61 Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest , dass die Beklagte das Herausheben der Welle aus dem Maschinenbett falsch geplant hat, indem sie einen Weg eingeschlagen hat, bei dem die auf der Hand liegende Gefahr bestand, dass die Welle herunterfallen könnte. Demgemäß gehen die Berufungsangriffe der Beklagten im Ausgangspunkt fehl, die darauf abzielen, es stehe nicht fest, dass einem ihrer bei der Umsetzung dieser Planung tätigen Mitarbeiter vorgeworfen werden könne, das Abrutschen des Bandes vom Zinken des Gabelstaplers leichtfertig verursacht zu haben. Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der Leichtfertigkeit ist nämlich schon die konkrete grob fehlerhafte Planung des Hebevorgangs, die die Gefahr einer Beschädigung der Welle grob fahrlässig heraufbeschwor, selbst wenn den Mitarbeitern bei der Ausführung des Hebevorgangs gemäß dieser Planung kein Fehler unterlaufen ist, der ebenfalls den Vorwurf der Leichtfertigkeit rechtfertigen würde. 62 Dass diese Planung den Vorwurf der Leichtfertigkeit rechtfertigt, ergibt sich im Ausgangspunkt schon aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten. Die Beklagte hat nämlich im Schriftsatz vom 4. Februar 2011 ausgeführt, dass bei fachgerechter Planung die Welle an sechs Aufliegepunkten hätte angehoben werden müssen, wobei sie behauptet hat, dies sichergestellt zu haben, weil jedes Halteseil doppelt verlascht gewesen sei. Mit diesen Ausführungen bestätigt die Beklagte selbst, dass ein Anheben der Schnecke mit lediglich drei Auflagepunkten jedenfalls dann grob fehlerhaft ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass die beiden Haltebänder nicht von den Zinken der Gabelstapler abrutschen können. Mithin war sich die Beklagte der auf der Hand liegenden Tatsache bewusst, dass es grob fehlerhaft ist, die Welle beim Hebevorgang nur an drei Haltepunkten zu unterstützen, weil bei lediglich drei Haltepunkten ein Abrutschen eines Haltebandes vom Zinken des Gabelstaplers zwangsläufig zum sofortigen Absturz der angehobenen Welle führen muss. 63 Ob die von der Beklagten behauptete doppelte Verlaschung eine fachgerechte Planung des Hebevorgangs gewesen wäre, weil diese zumindest sichergestellt hätte, dass die angehobene Welle selbst nach Abrutschen einer Lasche vom Zinken des Gabelstaplers noch ausreichende Unterstützung gehabt hätte, um nicht abzustürzen, kann dahinstehen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die drei Halteseile beziehungsweise Haltegurte nicht doppelt verlascht waren. 64 Eine fachgerechte Planung des Hebevorganges bei lediglich drei Aufliegepunkten hätte zumindest sicherstellen müssen, dass die beiden Haltebänder gegen ein Abrutschen vom Zinken der Gabelstapler gesichert werden, was indes ebenfalls nicht geschehen ist, weil die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat, dass das vom Zinken abgerutschte Halteband lediglich lose um den Zinken des auf der rechten Seite eingesetzten Gabelstaplers geschlungen war. 65 Weil die Beklagte darüber hinaus in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2011 behauptet hat, dass bei einem Anheben mit einem Gabelstaplern die Laschen nicht gegen ein Abrutschen vom Zinken des Gabelstaplers hätten gesichert werden können, war es somit schon ausgehend von diesem eigenen Sachvortrag der Beklagten leichtfertig, die lange und schwere Welle nur an drei Aufliegepunkten vertikal anzuheben und hierbei an den Enden Gabelstapler als Hebefahrzeug einzusetzen, die keine Sicherung der Haltebänder gegen ein Abrutschen von der Gabel ermöglichten. Erst Recht leichtfertig war es, die an den Enden mit den Gabelstaplern angehobene Welle horizontal zu bewegen. Denn gerade bei dieser Transportbewegung lag es geradezu auf der Hand, dass die nur lose um die Gabel gelegten Tragebänder von der Gabel abrutschen werden, wenn sich die drei eingesetzten Transportfahrzeuge nicht langsam und völlig synchron in die gleiche Richtung bewegen. Diese erforderliche gleichmäßige, langsame und synchrone Bewegung aller drei Transportfahrzeuge konnte indes nicht sichergestellt sein, wenn jedes Transportfahrzeug von einem Mitarbeiter manuell bedient wurde. 66 Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug vorträgt, diese langsame und synchrone Bewegung hätte sichergestellt werden können, wenn alle drei Transportfahrzeuge zentral über eine Fernsteuerung bedient worden wären, kann dahinstehen, ob dies ein hinreichend sicherer Weg gewesen wäre, die Welle mit den drei eingesetzten Fahrzeugen horizontal und vertikal zu bewegen. Denn die Beklagte behauptet nicht, dass die Transportfahrzeuge beim Transport der Schnecke quasi wie Roboter zentral über eine Fernbedienung gesteuert wurden. 67 Soweit die Beklagte ebenfalls erstmals im Berufungsrechtszug vorträgt, das Halteband sei bei einem der beiden eingesetzten Gabelstapler in einem am Gabelstapler angebrachten Haken eingelegt gewesen – wofür sich indes im erstinstanzlichen Beweisergebnis keine Bestätigung finden lässt –, ist auch dies unerheblich. Denn dies ändert nichts daran, dass das Halteband bei dem anderen eingesetzten Gabelstapler lediglich um die Gabel gelegt war und dieses Halteband vom Gabelzinken dieses Gabelstaplers abgerutscht ist. 68 IV. 69 Es steht im vorliegenden Fall auch fest, dass die Welle durch den Absturz einen Schaden erlitten hat. Dies genügt, um die Klage auch hinsichtlich des Sachschadens am Transportgut dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Dass dieser Sachschaden infolge der durchgeführten Richtarbeiten an zwei Segmenten der Welle vollständig behoben wurde, wie die Beklagte behauptet, stellt lediglich einen Einwand gegen die Höhe des geltend gemachten Sachschadens dar, so dass die Klärung dieser Frage im Höheverfahren erfolgen kann. 70 V. 71 Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens verneint. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die ursprüngliche Planung der Beklagten, die Schnecke fachgerecht in ihre Teile zu zerlegen, daran gescheitert ist, dass die Klägerin keine Dokumentation über dieses Bauteil vorweisen konnte. Denn die Klägerin behauptet, sie habe eine solche Dokumentation – allerdings in russischer Sprache – vorgelegt. Diesen Sachvortrag vermag die Beklagte nicht zu widerlegen. Sofern die Dokumentation wegen ihrer Abfassung in russischer Sprache nicht verwendbar gewesen ist – was die Beklagte indes nicht behauptet – , hätte sie die Klägerin auffordern müssen, die einschlägigen Passagen aus dieser Dokumentation übersetzen zu lassen. 72 Aber selbst wenn man unterstellt, dass es keine Dokumentation gab, und man des weiteren unterstellt, dass es nicht möglich war, die Schnecke ohne die Informationen aus der Dokumentation fachgerecht zu zerlegen, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte dann in eigener Verantwortung den Transport der Schnecke am Stück fachgerecht hätte planen und ausführen müssen, oder sie die Ausführung des Auftrags hätte ablehnen müssen, falls es ihr auch nicht möglich gewesen ist, die Schnecke fachgerecht am Stück zu transportieren. Diese Überlegungen zeigen, dass die angeblich fehlende Dokumentation bei wertender Betrachtung nicht als ein von der Klägerin zu verantwortender Verursachungsbeitrag für den nicht fachgerecht durchgeführten Transport der Schnecke am Stück angesehen werden kann. 73 Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass es der Beklagten nach dem Absturz gelungen ist, auch ohne Dokumentation die Schnecke fachgerecht in die einzelnen Segmente zu zerlegen, so dass es nicht einmal plausibel erscheint, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, ohne Dokumentation die Schnecke auch schon im Maschinenbett zu zerlegen. 74 VI. 75 Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. April 2012 auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zurückgreift, wonach sie bei der Planung der Demontage der Schnecke und der Planung des Hebevorgangs die Firma B… beziehungsweise die für die B… handelnde Firma C… hinzugezogen gehabt habe, ist dieses Vorbringen zum einen substanzlos, zum anderen aber auch unerheblich, weil dies nichts daran ändert, dass die Planung des Hebevorgangs grob fahrlässig gewesen ist und die Beklagte sich gegenüber der Klägerin diesen Planungsfehler auch dann zurechnen lassen muss, wenn diese Planung von der Firma C… stammte. 76 Im Übrigen erschöpft sich dieser nicht nachgelassene Schriftsatz erneut in Spekulationen über andere mögliche Schadensursachen, die mit dem erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht in Einklang zu bringen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, es sei unzulässig, von der konkreten Ausführung des Hebevorgangs auf einen Planungsfehler zu schließen, weil nicht feststehe, dass die konkrete Ausführung mit ihrer Planung übereingestimmt habe, ist zunächst anzumerken, dass sie in diesem nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht aufzeigt, worin denn etwaige Abweichungen zwischen ihrer Planung und der Ausführung konkret bestanden haben sollen. Somit ist der Sachvortrag, die Planung sei fachgerecht gewesen, aber nicht fachgerecht umgesetzt worden, substanzlos, so dass auch weiterhin davon auszugehen ist, dass die konkrete Ausführung, insbesondere die Unterstützung der Schnecke an lediglich drei Aufliegepunkten die Umsetzung einer grob fehlerhaft vorgenommenen Planung gewesen ist. 77 Letztendlich kann jedoch auch dies dahinstehen. Wenn der Hebevorgang tatsächlich fachgerecht geplant gewesen sein sollte, steht jedenfalls fest, dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Beklagten bei der Ausführung gravierend von dieser Planung abgewichen sein müssen, sie also beispielsweise die nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten für eine fachgerechte Anhebung erforderliche doppelte Verlaschung der Haltegurte nicht vorgenommen haben. Wenn diese gravierende und ins Auge springende Abweichung zwischen der – unterstellt – fachgerechten Planung und der grob fehlerhaften Ausführung vor Beginn des Hebevorgangs nicht bemerkt worden sein sollte, ist das Schadensereignis auf eine grob fehlerhafte Überwachung der Beklagten bei der Umsetzung der Planung zurückzuführen, die ebenfalls den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung rechtfertigt. Denn diese gravierende Abweichung zwischen der Planung und der Ausführung, also das Fehlen der doppelten Verlaschungen an allen drei Haltegurten, kann nur dann unbemerkt geblieben sein, wenn vor Beginn des Hebevorgangs niemand kontrolliert hat, ob die Vorgaben der Planung auch tatsächlich eingehalten sind. 78 Mithin gibt der gesamte neue Sachvortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. April 2012 dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 79 VII. 80 Hinsichtlich der erhobenen Zinsansprüche weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Klägerin diese bislang nicht im vollen Umfang schlüssig dargetan hat. 81 Weil es sich bei den Klageforderungen nicht um Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt, stehen der Klägerin aus § 288 Abs. 1 BGB nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Für einen darüber hinausgehenden Zinsschaden aus § 286 BGB hat die Klägerin bislang noch keinen Sachvortrag gehalten. 82 Es ist nichts dafür vorgetragen, dass der Klägerin wegen der noch nicht erfolgten Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten ein Zinsschaden entstanden ist, so dass es an einer schlüssig vorgetragenen Anspruchsgrundlage für den Zinsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 2. fehlt. 83 VIII. 84 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 85 Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. 86 Streitwert des Berufungsverfahrens: 31.126,80 €.