Beschluss
I-14 U 15/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0529.I14U15.12.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Verletzung des Beratervertrages beim Erwerb von Lehman-Zertifikaten in Anspruch. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.09.2010 (Bl. 96 GA) nebst Ergänzung vom 16.12.2010 (Bl. 105 GA) durch Vernehmung der Zeugen G und B K sowie C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2010 (Bl. 104 GA) Bezug genommen. Mit Urteil vom 18.02.2011 (Bl. 128 GA), worauf auch wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezuge genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahin stehen, dass auch die Zeugin K Kontoinhaberin gewesen sei. Denn die Beklagte habe keine sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten verletzt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine anlage- und anlegergerechte Beratung seien erfüllt worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Hierzu macht sie geltend, die Ansprüche seien wirksam abgetreten worden. Es sei gemeinsamer Wille aller drei Personen gewesen, dass sie die vollständige Sachbefugnis für die Klage erhalten solle. Es sei ein anwaltlicher Redaktionsfehler gewesen, dass lediglich der Zeuge K die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet habe. Eine hinreichende Aufklärung habe die Beklagte nicht erbracht. Das Landgericht habe die Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2011 (8 O 234/10) wir aufgehoben; 2. die Beklagte wird verurteilt, an sie 20.170,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenigstens 8 %, seit dem 07.02.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe von 20 Stück der Zertifikate Lehman Brothers BV Global Champion; 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft aus den streitbefangenen Geschäftsbeziehungen zu ersetzen, der ihnen über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird; 3. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Zertifikate in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.791,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit am 12.05.2010 eingetretener Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, 1. die Beklagte wird verurteilt, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf die streitbefangenen Geschäftsbeziehungen/Zertifikate zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile; 2. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zufluss an sie zu zahlen. Dem ist die Beklagte unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen getreten. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiter gehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23.01.2012 auf die Sach-und Rechtslage hingewiesen. II. 1. Der Senat weist die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO liegen vor. Weder ist eine mündliche Verhandlung vor dem Senat geboten noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 2. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2012 auf die beabsichtigte Beschlussfassung hingewiesen und in der Sache folgende Hinweise erteilt: „Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil Die Klägerin ist - auch unter Berücksichtigung ihres neuen Vortrags - bereits nicht aktiv legitimiert. Das Landgericht hat insoweit offen gelassen, welche Folgerungen das Ergebnis der Beweisaufnahme, dass nämlich die Zeugin B K ebenfalls Inhaberin des Depots war, hat, weil nach dessen Ansicht Schadensersatzansprüche nicht begründet sind. Eine Abtretung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche durch beide Eheleute, wie nunmehr pauschal vorgetragen wird, ist nicht erfolgt. Dem steht schon der Inhalt der erstinstanzlich vorgelegten Abtretungsvereinbarung entgegen. Hieraus ergibt sich nicht, dass beide Depotinhaber der Ansicht gewesen seien, die Unterschrift des Zedenten reiche aus. Aus der Sicht des Empfängers (hier: der Klägerin) gemäß §§ 133, 157 BGB hat allein der Ehemann eine Forderung abgetreten. Es fehlt jeglicher Hinweis auf die Forderungsgemeinschaft. Eine allein dem Ehemann zutehende Forderung bestand indes nicht, weil der Schadensersatz nur gemäß § 432 BGB hätte gefordert werden können. Eine Gesamtgläubigerschaft kommt hier nicht in Betracht. Diese kann sich, sofern nicht gesetzlich angeordnet, aus Rechtsgeschäft ergeben (BGH vom 19.10.2000 - IX ZR 255/99). Eine solche ist aber hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zwischen der Beklagten und den Eheleuten K vereinbart worden. Dies ergibt sich nicht aus der vertraglichen Abrede; denn dort ist – nur - von einem Zusammenhang mit der Konto- und Depot führung als Voraussetzung für die Einzelverfügungsberechtigung die Rede. Darunter fallen aber keine Schadensersatzansprüche. Es kann daher dahin stehen, ob etwaige Schadensersatzansprüche berechtigt wären.“ Hieran hält der Senat fest. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Klägerin ist bereits nicht aktiv legitimiert. a) Ihr aktueller Vortrag in dem Schriftsatz vom 23.04.2012 zu einem „gemeinsamen Willen“ betrifft zunächst allein die Frage der Prozessführungsbefugnis und nicht ihre Aktivlegitimation, welche sie allein aus einer wirksamen Abtretung abzuleiten vermag, weil nicht sie, sondern die Eheleute K Kunden der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren. Hierzu hat sie aber nicht hinreichend vorgetragen. b) Die Abtretungserklärung vom 22.09.2009 reicht aus den im Hinweisbeschluss des Senats dargelegten Gründen nicht aus. Diese Erklärung ist der Auslegung im Sinne der von der Klägerin geltend gemachten Willensrichtung im Rahmen eines gemeinsamen Willens unter Einbeziehung auch der Zeugin K, wozu jegliche konkrete Angaben fehlen, nicht zugänglich. aa) Gemäß §§ 133, 157 BGB orientiert sich eine Auslegung von Verträgen an dem wirklichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte (alle Rechtsprechungszitate nach Juris: BGH, Urteil vom 05.10.2006, III ZR 155/03, NJW 2006, 3777; Urteil vom 12.03.1992, IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; Urteil vom 05.07.1990, IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206). Das vorgelegte Schriftstück weist jedoch die Zeugin K bereits nicht einmal als Partei dieser Abtretungsvereinbarung aus. In diese Richtung sind die in der Abtretungsvereinbarung niedergelegten Erklärungen des Zeugen K und der Klägerin nicht auslegungsfähig. aaa) Hat die Willenserklärung nach Auslegung und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum; denn eine Abweichung vom Wortsinn setzt voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem Sprachgebrauch entspricht (BGH, Beschluss vom 09.04.1981, IVa ZB 6/80, BGHZ 80, 146). bbb) Es handelt sich auch nicht um einen Fall der sog. falsa demonstratio non nocet, weil eine falsche Bezeichnung nur dann unschädlich ist, wenn dem der feststellbare wahre Wille der Parteien entgegen steht (vgl. BGH Urteil vom 18.01.2008, V ZR 174/05, NJW 2008, 1658 m.w.N.). Partei der Abtretungsvereinbarung war die Zeugin aber, wie bereits ausgeführt, gerade nicht. bb) Unter diesen Umständen ist auch der Verweis der Klägerin auf ein bloßes anwaltliches Redaktionsversehen nicht nachvollziehbar. Denn auf den Hinweis des Vorsitzenden des ursprünglich zuständigen 9. Zivilsenats, der bereits mit prozessleitender Verfügung vom 17.10.2011 auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin hingewiesen hatte, hat die Klägerin vorgetragen, die Eheleute K seien der Ansicht gewesen, aufgrund der Einzelverfügungsbefugnis seien sie davon ausgegangen, dass eine Unterschrift des Zeugen K ausreiche. Eine solche Ansicht ist indes bei anwaltlicher Beratung mit einem bloßen Redaktionsfehler, zu welchem nähere Angaben fehlen, nicht vereinbar. Denn bei Einzelverfügungsbefugnis wäre es kein Versehen, sondern gerade gewollt gewesen, nur den Zeugen K und nicht auch seine Ehefrau auf Zedentenseite zur Unterschrift heranzuziehen. Auf die geltend gemachten Berufungsangriffe kommt es im Übrigen nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Bei der Berechnung des Streitwerts bleiben die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten außer Betracht, weil sie Nebenkosten im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO sind und neben der Hauptforderung verlangt werden. Der auf den Annahmeverzug bezogene Feststellungsantrag führt nicht zu einem gesonderten Ansatz, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats diesem keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der auf Ersatz etwaiger weiterer Schäden gerichtete Feststellungsantrag führt nicht zu einer erheblichen Erhöhung des Streitwerts, weil der gänzlich pauschale und ins Blaue hinein erfolgte Vortrag, es sei - nach mehreren Jahren mit weiteren Schäden zu rechnen, ersichtlich unzureichend ist; dies gilt auch für den pauschalen Hinweis auf einen steuerlichen Schaden. Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO).