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Beschluss

I-10 W 6/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0524.I10W6.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 03.11.2011 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 03.11.2011 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Im hiesigen Rechtsstreit wurde dem Kläger wegen eines Verkehrsunfalls materieller und immaterieller Schadensersatz wegen der unfallbedingten Verletzungen zugesprochen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bat die Kostenschuldnerin als gesetzliche Krankenversicherung des Klägers im Rahmen der Amtshilfe um Akteneinsicht, die ihr gewährt und mit der Auslagenpauschale gemäß GKG KV-Nr. 9003 von EUR 12,- in Rechnung gestellt wurde. Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat das Landgericht den angefochtenen Kostenansatz aufgehoben und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse. II. Die Beschwerde der Landeskasse vom 19.12.2011 (Bl. 83 GA) gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 03.11.2011 (Bl. 75ff GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG kraft Zulassung zulässig, jedoch nicht begründet. Ohne Erfolg rügt die Landeskasse die Aufhebung des Kostenansatzes in Höhe der Aktenversendungspauschale. Für die Aktenversendung sind keine Auslagen zu erheben. 1. Das GKG einschließlich Kostenverzeichnis findet nur Anwendung für Verfahren, die in § 1 GKG enumerativ aufgezählt sind. Hierzu gehört die fragliche Aktenversendung nicht. Sie erfolgte nicht im Rahmen eines der in § 1 GKG aufgeführten Verfahren, insbesondere nicht im Rahmen eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. An dem abgeschlossenen Klageverfahren 16 O 24/10 LG Düsseldorf war die Kostenschuldnerin nicht beteiligt. Der mögliche Regressprozess stand nicht sicher bevor, weil die Akteneinsicht erst dazu dienen sollte, zu prüfen, ob überhaupt ein solcher Regressprozess eingeleitet wird. 2. Bei der Aktenversendung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit, für die gemäß §§ 1, 5 Abs. 1 S. 1 JVKostO entsprechend § 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO Auslagen iHvon EUR 12,- erhoben werden können, wenn diese „auf Antrag“ erfolgt. An diesem Merkmal fehlt es, wenn – wie im vorliegenden Fall - die Aktenversendung im Rahmen der Amtshilfe erfolgt ist. a. Aus der Historie der gesetzlich festgelegten Aktenversendungspauschale folgt, dass eine Aktenversendungspauschale im Falle der Amtshilfe nicht erhoben wird. Bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 sah weder das GKG noch die KostO eine Aktenversendungspauschale vor. Für den Bereich der Justizverwaltungsangelegenheiten war in § 5 Abs. 3 JVKostO geregelt: „Für die Versendung von Akten durch die Post wird eine Auslagenpauschbetrag von 10 Deutsche Mark je Sendung erhoben; dies gilt nicht bei der Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe.“ Durch Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 wurde sowohl im GKG (KV-Nr. 9003) als auch in der KostO (§ 137 Nr. 4) „für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal“ ein Betrag von 15 Deutsche Mark festgelegt; der vormalige § 5 Abs. 3 JVKostO wurde ersatzlos gestrichen. Zur Begründung wurde ausgeführt: „Der neu eingeführte Auslagentatbestand übernimmt weitgehend die Bestimmungen des geltenden § 5 Abs. 3 JVKostO. Er ermöglicht pauschal die Abgeltung von Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es besteht kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen. Erhoben werden soll der vorgeschlagene Pauschbetrag, wenn die Versendung beantragt wird; damit ist zugleich die in dem geltenden § 5 Abs. 3 JVKostO geregelte Ausnahme erfasst, dass Auslagen nicht angesetzt werden, wenn die Versendung im Wege der Amtshilfe erfolgt. Die Vorschrift wirkt vereinfachend, weil die oft schwierige Abgrenzung, ob eine Aktenversendung als Angelegenheit der Justizverwaltung (dann Anwendbarkeit der JVKostO) oder als eine solche der Rechtspflege zu betrachten ist (bisher kostenfrei) weitgehend entfällt.“ (BT-Drucksache 12/6962, S. 87, Unterstreichung durch Verf.; so auch OLG Sachsen-Anhalt v. 28.04.2009, 1 Ws 92/09, NStZ-RR 2009, 296; OLG Naumburg v. 15.01.2009, 6 W 1/09; OLG Hamm NJW 2006, 1076; Brandenburgisches OLG v. 08.02.2007, 1 Ws 209/06; Thüringer OLG v. 18.02.2008, 1 Ws 333/07). b. Vorliegend erfolgte die Aktenversendung im Rahmen der Amtshilfe. Die Auslagenschuldnerin hat ihr Gesuch als „Amtshilfeersuchen nach §§ 3 ff .. SGB X“ bezeichnet; dies ergibt sich aus der Betreffzeile ihres Schreibens vom 12.07.2010 (Bl. 38 GA). Bei dem Schreiben handelt es sich auch inhaltlich um ein Amtshilfeersuchen. Dies folgt aus § 3 ff SGB X. Ausweislich § 1 Abs. 1 SGB X gelten die Vorschriften dieses Kapitels für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Behörde ist insoweit jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 Abs. 2 SGB X. Hierzu gehört die Kostenschuldnerin als gesetzliche Krankenkasse. Diese ist rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 4 Abs. 1 SGB V. Als solche gehört sie zur mittelbaren Staatsverwaltung, da der Staat insoweit Aufgaben auf die sozialen Versicherungsträger als rechtlich selbständige Verwaltungsträger übertragen hat, vgl. Art. 87 Abs. 2 GG „bundesunmittelbare/landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts“. Das Ersuchen um Akteneinsicht gehört zu den der Kostenschuldnerin obliegenden Verwaltungsaufgaben. Gemäß § 2 Abs. 4 SGB V hat sie darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Entsprechend regelt das Dritte Kapitel des SGB X im Dritten Abschnitt „Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte“; hierzu gehört auch der hier fragliche § 116 SGB X betreffend Ansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen. Damit gehört auch die Prüfung der Frage, ob insoweit Ansprüche bestehen, zu den der Krankenversicherung obliegenden öffentlich rechtlichen Aufgaben. Der Umstand, dass es sich bei dem nach § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger inhaltlich um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, macht die Vorabprüfung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu einem privatrechtlichen Handeln; sie wird dabei nach wie vor zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben tätig (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt aaO). Die Amtshilfepflicht nach § 3 Abs. 1 SGB X erstreckt sich auch auf die Gerichte, soweit diese – wie hier - als Behörde und nicht als Spruchkörper betroffen sind. 3. Eine anderweitige Grundlage für die Erhebung von Auslagen ist nicht ersichtlich. § 7 SGB X regelt die Kosten der Amtshilfe, begründet aber keine Erstattungspflicht für die hier fraglichen Auslagen (Aktenversendung). Damit verbleibt es beim Grundsatz der bedingten Kostenfreiheit, das heißt: alle gerichtlichen Handlungen sind gebühren- und auslagenfrei, soweit nicht das GKG einschließlich KV oder ein anderes Bundesgesetz etwas anders vorsehen (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., § 1 Rn. 1). Mangels Auslagentatbestand für die Aktenversendung im Falle der Amtshilfe kommt es auf die Frage der Kostenfreiheit nach § 8 Abs. 1 JVKostO sowie sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewähren, § 8 Abs. 2 JVKostO, § 64 SGB X nicht an. Die Frage der Kostenfreiheit stellt sich nur dort, wo es einen Kostentatbestand gibt. III. Die Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.