Urteil
16 U 7/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0511.16U7.11.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Dezember 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Dezember 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, verlangt von dem Beklagten, der für sie zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem 30. September 2005 als Handels- und Versicherungsvertreter tätig war, unter anderem die Rückzahlung vorschussweise gezahlter Verwaltungsprovisionen in Höhe von insgesamt 15.970,12 €. In dem am 9. Dezember 1998 zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen wird, verpflichtete sich der Beklagte unter anderem, „ sich ständig um die Vermittlung von Versicherungen in allen Sparten zu bemühen “, „ den Versicherungsbestand insgesamt gewissenhaft zu verwalten und die Kundenbeziehungen durch geeignete Maßnahmen zu betreuen “ (§ 3 Abs. 2). Für die Verwaltung des Versicherungsbestandes versprach die Klägerin dem Beklagten gem. § 5 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages in Verbindung mit Anlage Nr. 3 zum Vertrag („ II. Bestimmungen zu den Verwaltungsprovisionen “) die Zahlung einer sogenannten Verwaltungsprovision. Die Anlage Nr. 3 zum Handelsvertretervertrag, wegen deren weiteren Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen wird, enthält unter anderem die folgenden Regelungen: „II. Bestimmungen 1. Der Vertreter erhält für die Verwaltung des Versicherungsbestandes und die ihm gemäß § 3 des Vertretervertrages obliegenden Aufgaben eine Verwaltungsprovision. Der Anspruch auf Verwaltungsprovision (VP) besteht nur für die Verwaltung der Versicherungsverträge, die dem Versicherungsbestand des Vertreters zugeordnet sind. Er besteht nur solange, wie der Vertreter seine Tätigkeit für die A. ausübt und der Versicherungsvertrag, aus dem sich die Provision berechnet, in seinem Bestand geführt wird. … … 4. Die VP ist in 12 gleichen monatlichen Raten fällig. Wird die VP davon abweichend in einzelnen Sparten als Vorschuss gezahlt, gilt dies nur widerruflich, ohne dass daraus ein Rechtsanspruch erwächst. 5. Ein Anspruch auf VP besteht nur soweit, als Beiträge während der Tätigkeit des Vertreters fällig werden.“ In der Folgezeit erhielt der Beklagte jeden Monat Vorschussleistungen auf die vertraglich vereinbarten Verwaltungsprovisionen. Die Klägerin zahlte dabei an den Beklagten jeden Monat für solche Versicherungsverträge, die sich in dem betreffenden Monat um eine Abrechnungsperiode von drei, sechs oder zwölf Monaten verlängerten, die hierauf bezogene Verwaltungsprovision für die gesamte folgende Abrechnungsperiode vorschussweise auf einmal aus. Im gegenseitigen Einvernehmen beendete der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin mit Wirkung zum 30. September 2005 vollständig und endgültig. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass für ihn kein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB bestehe; zum Zwecke der Altersversorgung überwies sie in der Folgezeit jedoch einen Betrag in Höhe von 19.647 € an ihn. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. August 2006 forderte sie den Beklagten vergeblich unter Fristsetzung von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens unter anderem zur Rückzahlung von vorschussweise gezahlten Verwaltungsprovisionen in Höhe von 15.970,12 € nebst Zinsen auf. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten in der Zeit von November 2004 bis einschließlich September 2005 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 15.970,12 € auf solche Verwaltungsprovisionen gezahlt, die dieser für die Verwaltung seines Versicherungsbestandes in der Zeit nach dem 30. September 2005 verdient haben würde, wenn er seine Tätigkeit für sie über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt hätte. Hinsichtlich der Zusammensetzung und Berechnung des von ihr zurückgeforderten Betrages hat die Klägerin auf das von ihr zu ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2007 überreichte Anlagenkonvolut K 3 verwiesen. Dem ist der Beklagte entgegen getreten und hat seinerseits geltend gemacht: Die Klägerin könne sich zu einer schlüssigen Darlegung ihrer Klageforderung nicht mit Erfolg auf die von ihr in dem Anlagenkonvolut K 3 zu ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2007 enthaltenen Fälligkeitslisten beziehen. Im letzten Quartal des Jahres 2004 seien viele Versicherungsverträge beendet bzw. dahingehend abgeändert worden, dass die vertraglich vereinbarten Versicherungsbeiträge abgesenkt worden seien. Diese Abgänge bzw. Beitragssenkungen seien in den vorgelegten Fälligkeitslisten noch nicht berücksichtigt worden. Denn durch die Fälligkeitslisten werde im Buchhaltungsbereich lediglich die zukünftig zu erwartende Geldmenge angekündigt und nicht etwa der reale Bestand von Forderungen dargestellt. Dagegen habe die Klägerin die jeweiligen Abgänge bzw. Vertragsänderungen ab Januar 2005 in ihren Wochenmitteilungen sowie in ihren Monatsabrechnungen durchaus schon berücksichtigt und ihm bereits als Abgangsstorno von seinen Provisionsforderungen abgezogen. Eine Rückforderung von Provisionszahlungen auf der Grundlage der Fälligkeitslisten führe dazu, dass die Klägerin einzelne Zahlungen doppelt von ihm zurückfordere. Auch die von der Klägerin vorgelegten Kontokorrentauszüge seien inhaltlich unrichtig, weil sie ihrerseits auf den vorgelegten Fälligkeitslisten basierten. Anstelle der Fälligkeitslisten bzw. Kontokorrentauszügen habe die Klägerin Buchauszüge im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB vorzulegen, um ihre Klageforderung schlüssig begründen zu können. Die von der Klägerin ihm unstreitig außergerichtlich zur Verfügung gestellten Buchauszüge genügten jedoch nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Buchauszug im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB. Mangels ordnungsgemäßer Buchauszüge sei für ihn insbesondere nicht prüfbar, weshalb einzelne Versicherungsverträge storniert worden seien und welche Maßnahmen die Klägerin zur Nachbearbeitung des jeweiligen Vertrages unternommen habe. Durch die an ihn geleisteten Provisionen sei er zudem nicht mehr bereichert, da er diese sämtlich und vollständig zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verbraucht habe. Eigene Aufwendungen habe er insoweit nicht erspart. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die an ihn ausgezahlten Provisionen korrekt berechnet worden seien und vollumfänglich von ihm zur Deckung seiner Lebenserhaltungskosten eingesetzt werden durften. Durch den Inhalt ihres vorgerichtlichen Schreibens vom 18. Oktober 2005 bzw. der nachfolgenden Zahlung an ihn in Höhe von 19.467 € habe die Klägerin zumindest konkludent auf die Geltendmachung etwaiger Forderungen gegen ihn verzichtet. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei damit vollständig und abschließend abgerechnet. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage durch das am 28. Dezember 2010 verkündete Urteil teilweise stattgegeben; es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.970,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. September 2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht - soweit es der Klage stattgegeben hat und hiergegen vom Beklagten Berufung eingelegt worden ist - ausgeführt: Die Klägerin besitze gegenüber dem Beklagten eine Anspruch auf Zahlung von 15.970,12 € aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt, Satz 1 BGB in Verbindung mit Ziffer II. Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5 der Anlage Nr. 3 zum Handelsvertretervertrag. Derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas erlange, sei diesem gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt, Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet, wenn der rechtliche Grund später wegfalle. So liege es hier. Für die Verwaltung seines Versicherungsbestandes in der Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30. September 2005 habe der Beklagte im Zeitraum von November 2004 bis einschließlich September 2005 durch Leistung der Klägerin Vorschüsse auf Verwaltungsprovisionen in Höhe von insgesamt 15.970,12 € erlangt. Diese Tatsache habe die Klägerin substantiiert und schlüssig dargelegt. Dass sie hierzu auf das Anlagenkonvolut K 3 zu ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2007 Bezug genommen habe, sei dabei nicht zu beanstanden. Durch die Erläuterungen auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 4. Juli 2007 sowie auf den Seiten 4 ff. ihres Schriftsatzes vom 8. November 2007 habe die Klägerin hinreichend nachvollziehbar gemacht, wie die in dem Anlagenkonvolut K 3 enthaltenen Aufstellungen und Fälligkeitslisten zu lesen seien. In Bezug auf den Zeitraum von November 2004 bis einschließlich September 2005 stelle das Anlagenkonvolut K 3 und insbesondere die darin enthaltenen Fälligkeitslisten in übersichtlicher Art und Weise zusammen, in welchem Monat die Klägerin dem Beklagten Verwaltungsprovisionen in welcher Höhe ausgezahlt habe, auf welche konkreten Versicherungsverträge welcher Versicherungsnehmer sich diese Provisionszahlungen jeweils bezogen hätten, für welche Abrechnungszeiträume die Provisionen im Einzelnen ausgezahlt worden seien und zu welchem Anteil diese Provisionen nunmehr zurückgefordert würden. Das Anlagenkonvolut K 3 und die Fälligkeitslisten würden sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich seien, um nachvollziehen zu können, wie und auf welcher Grundlage die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungsprovisionen in Höhe von insgesamt 15.970,12 € berechnet habe. Der Klägerin sei es deshalb nicht abzuverlangen gewesen, zusätzlich Buchauszüge im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB vorzulegen, um dem Beklagten und dem Gericht eine Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob ihre Forderung tatsächlich in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Insofern müsse auch nicht entschieden werden, ob die unstreitig von der Klägerin dem Beklagten außergerichtlich zur Verfügung gestellten Buchauszüge den Anforderungen des § 87c Abs. 2 HGB genügten. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten, eine Rückforderung von Provisionszahlungen auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Fälligkeitslisten führe dazu, dass diese einzelne Zahlungen doppelt von ihm zurückfordere, gehe fehl. Denn der Umstand, welche Beträge die Klägerin ab Januar 2005 bereits im Rahmen von Wochenmitteilungen bzw. Monatsabrechnungen als Abgangsstorno zu Lasten des Beklagten berücksichtigt habe, sei gerade keine Information, welche die Klägerin dem Beklagten nach § 87c Abs. 2 HGB im Rahmen eines Buchauszugs zur Verfügung stellen müsse. Der Beklagte habe die Darlegungen der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Insbesondere habe er nicht hinreichend konkret dargelegt, einzelne der nunmehr seitens der Klägerin zurückgeforderten Verwaltungsprovisionen nie erhalten oder aufgrund von Wochenmitteilungen und Monatsabrechnungen bereits an die Klägerin zurückgezahlt zu haben. Hierauf habe das Gericht zuletzt mit Beschluss vom 12. Juli 2010 ausdrücklich hingewiesen. Um seinen diesbezüglichen Sachvortrag hinreichend zu substantiieren, hätte der Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, welche der von der Klägerin nachvollziehbar aufgeführten Zahlungen genau er niemals erhalten bzw. bereits an die Klägerin zurückgewährt habe. Um seiner diesbezüglichen Darlegungslast genügen zu können, sei der Beklagte auch nicht auf ergänzende Informationen seitens der Klägerin angewiesen gewesen, die ihm treuwidrig vorenthalten worden wären. Welche Zahlungen er tatsächlich erhalten bzw. welche Zahlungen er seinerseits an die Klägerin erbracht habe, stelle keine Information dar, die aus eigenem Wissen nur die Klägerin haben könne. Die Frage, ob die im Anlagenkonvolut K 3 enthaltenen Fälligkeitslisten geeignet seien, zu beweisen, dass und gegebenenfalls welche Zahlungen die Klägerin an den Beklagten geleistet und noch nicht zurückerhalten habe, könne vor diesem Hintergrund dahinstehen. Diese Frage wäre nämlich nur und erst dann entscheidungserheblich, wenn der Beklagte diese Zahlungen substantiiert bestritten bzw. eine bereits erfolgte Rückzahlung substantiiert behauptet hätte. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Der Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin sei nachträglich entfallen, da die Parteien ihr Vertragsverhältnis zum 30. September 2005 einvernehmlich und endgültig beendet hätten. Da der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin ab dem 30. September 2005 unstreitig nicht mehr ausgeübt habe, habe er mit Rücksicht auf Ziffer II Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5 der Anlage Nr. 3 zum Handelsvertretervertrag ab diesem Zeitpunkt auch keine Verwaltungsprovisionen mehr für sich beanspruchen können. Dass die Klägerin diesen Anspruch gegen den Beklagten geltend mache, widerspreche nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Der Anspruch sei auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht untergegangen. Insbesondere habe die Klägerin dem Beklagten seine Schuld weder ausdrücklich noch konkludent erlassen. Mit Erfolg könne sich der Beklagte zudem nicht auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dies ergebe sich bereits aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 989 BGB. Denn nach dem Inhalt der Ziffer II. Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5 der Anlage Nr. 3 zum Handelsvertretervertrag habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, dass der Rechtsgrund für die vorschussweise an den Beklagten gezahlten Verwaltungsprovisionen noch wegfalle, solange nicht endgültig festgestanden habe, ob die Versicherungsverträge, für deren Verwaltung die Provisionsvorschüsse gezahlt worden seien, auch über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen würden und ob der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin über den 30. September 2005 hinaus fortsetze. Beiden Parteien sei diese Unsicherheit von Anfang an bewusst gewesen. Sollte der Beklagte die Vorschussleistungen gleichwohl schon vollständig verbraucht haben, bevor er davon habe ausgehen dürfen, diese Leistungen endgültig behalten zu dürfen, könne er sich vor diesem Hintergrund redlicher Weise nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei schließlich auch durchsetzbar; insbesondere sei er nicht verjährt mit der Folge des § 214 Abs. 1 BGB. Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der von ihm eingelegten Berufung greift der Beklagte, der seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, das landgerichtliche Urteil insoweit an, als dass es der Klage teilweise stattgegeben hat; zur Begründung trägt er vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht in Höhe von 15.970,12 € stattgegeben. Die Klägerin besitze keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt, Satz 1 BGB auf Rückzahlung von Verwaltungsprovisionen in der von ihr geltend gemachten Höhe. Das Landgericht sei irrtümlich aufgrund des von der Klägerin überreichten Anlagenkonvoluts mit den dort enthaltenen Aufstellungen und Fälligkeitslisten davon ausgegangen, dass er Verwaltungsprovisionen erlangt habe, die er zurückzahlen müsse, weil die Klägerin diese überzahlt habe. Dabei verkenne das Landgericht die Bedeutung der vorgelegten Fälligkeitslisten. Diese Listen implizierten bzw. fingierten, dass zukünftige Zahlungsströme geflossen seien; tatsächliche Vertragsveränderungen und Abgänge zum Jahresende könnten die Listen hingegen aufgrund ihres redaktionellen Verarbeitungsstandes, sie blickten in die Zukunft, in dem sie darstellten, was sein könnte, aus zeitlichen Gründen nicht entsprechend beinhalten und berücksichtigen. Die Listen würden daher nur einen vorläufigen Charakter besitzen und entsprächen nicht der Wirklichkeit. Sie seien nicht geeignet, tatsächliche Zahlungen zu belegen, da sie nur zu erwartende Fälligkeiten in der Zukunft wiederspiegelten. Auch habe das Landgericht verkannt, worauf die Listen beruhten; diese könnten nur auf Grund der Buchauszüge erstellt werden. Er habe dezidiert zu den ihm von der Klägerin überlassenen ca. 32.000 Buchauszügen Stellung genommen und dabei unstreitig festgestellt, dass diese in keiner Weise den an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen würden. Falls eine berechtigte Forderung auf Rückzahlung seitens der Klägerin bestehen sollte, müsste diese kaufmännisch und buchhalterisch plausibel nachprüfbar und damit beweisbar sein. Bei der Abrechnung des Provisionskontos eines ausgeschiedenen Handelsvertreters einer Versicherungsgesellschaft sei von einem von dieser vorzulegenden Kontokorrentauszug auszugehen, wenn dessen Ausgangsdaten vom Handelsvertreter nicht bestritten würden. Das Landgericht habe insofern verkannt, dass die Klägerin einen solchen Auszug bis heute nicht vorgelegt habe. Ohne diesen Auszug sei ihm die Prüfung der Richtigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs abgeschnitten. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass die Verwaltungsprovisionen von der Zahlung einer Prämie abhängig seien. Werde keine Prämie gezahlt, erfolge auch keine Auszahlung der Verwaltungsprovision von der Klägerin an ihn. Auch werde im Falle der Nichtzahlung der Versicherungsprämie eine überzahlte Provision umgehend in Abzug gebracht. Anhand der vorgelegten Fälligkeitslisten könne der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Verwaltungsprovisionen nicht schlüssig dargestellt werden. Das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin die Beweislast für den Wegfall des rechtlichen Grundes trage. Die Klägerin habe anhand von Kontokorrentauszügen für jeden Vertrag nachweisen müssen, welche Prämien und welche Provisionen gezahlt sowie gegebenenfalls welche Provisionen überzahlt worden seien. Das Landgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt; es habe rechtsfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten über seine Behauptung einzuholen, dass die von der Klägerin vorgelegten Fälligkeitslisten nicht geeignet seien, um einen Rückforderungsanspruch für vermeintlich überzahlte Verwaltungsprovisionen zu begründen. Das Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass die Fälligkeitslisten hierfür nicht geeignet seien. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 28.12.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 11 O 222/07) die Klage in Gänze abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vortrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründung rechtfertige keine von den zutreffenden Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils abweichende rechtliche Beurteilung. Das Landgericht sei zu Recht - entsprechend seiner bereits im Beschluss vom 28. Juli 2009 erteilten Hinweise - davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund der von ihr vorgelegten Fälligkeitslisten im Besitz sämtliche Informationen sei, die er zur Überprüfung der von ihr geltend gemachten Forderung benötige. Sie habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt, wie sich ihre streitgegenständliche Forderung zusammensetze. Den hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwänden hingegen fehle es an einem hinreichend konkreten und detaillierten Vortrag; darauf habe das Landgericht mit Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2010 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Das Landgericht habe auch keineswegs die Bedeutung der Fälligkeitslisten verkannt. Der Beklagte habe vielmehr trotz der erteilten gerichtlichen Hinweise nicht substantiiert dargelegt, welche der von ihr geltend gemachten Fälle nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Fehlerhaft sei zudem die Auffassung des Beklagten, dass durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der zurückzuzahlende Betrag hätte festgestellt werden müssen. Sie habe detailliert dargelegt, wie die von ihr vorgelegten Fälligkeitslisten zu lesen seien und jeweils für die Auszahlung der Provisionen Beweis angeboten. Der Beklagte habe diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten; insbesondere habe er nicht konkret dargelegt, einzelne der nunmehr von ihr zurückgeforderten Verwaltungsprovisionen nie erhalten oder aufgrund von Wochenmitteilungen oder Monatsabrechnungen bereits an sie zurückbezahlt zu haben. Hierauf sei der Beklagte ebenfalls vom Landgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2010 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Berufung enthalte insgesamt keine neuen Argumente. Der Beklagte sei schließlich erstinstanzlich sowohl durch das Landgericht als auch durch ihre Ausführungen hinreichend auf die fehlende Substantiierung seines Sachvortrages hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. I. Die Berufung ist unbegründet. 1. Die Klägerin besitzt gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr an diesen vorschussweise gezahlten Verwaltungsprovisionen in Höhe von insgesamt 15.970,12 €. Es ist allgemein anerkannt, dass selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung - wie vorliegend - derjenige, der Geld als Vorschuss annimmt, sich auch verpflichtet, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung nicht entsteht; wird der Vertrag beendet, ist der Vorschuss auszugleichen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 -, NZA 2003, 617 <619>; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 -, NZA 2002, 390 <392>; BAG, Urteil vom 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 -, NZA 2000, 1004 <1007>; BAG, Urteil vom 20. Juni 1989 - 3 AZR 504/87 -, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 3. März 2009 - 14 Sa 361/08 -, juris; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 17. September 2008 - 23 U 137/07 -, juris; von Hoyningen-Huene, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2010, § 87 Rdnr. 18; Küstner, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, Das Recht des Handelsvertreters, 3. Auflage 2000, Rdnr. 738 f.). Daneben ergibt sich der Anspruch auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB bzw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB. Die Klägerin hat - entgegen der Auffassung des Beklagten – ausreichend konkret und substantiiert ihren Anspruch dargelegt. Sie hat umfassend dargelegt, dass der Beklagte im Zeitraum zwischen November 2004 bis einschließlich September 2005 im Hinblick auf die Verwaltung seines Versicherungsbestandes für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30. September 2005 Vorschüsse auf Verwaltungsprovisionen in Höhe von insgesamt 15.970,12 € erlangt hat. Das Landgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass sowohl der Umstand, dass die Klägerin hierzu auf das Anlagenkonvolut K 3 zu ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2007 Bezug genommen hat, nicht zu beanstanden ist, als auch, dass sich aus diesem Anlagenkonvolut detailliert und nachvollziehbar die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach ergibt. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass den mit dem Anlagenkonvolut K 3 vorgelegten Fälligkeitslisten nicht nur zu entnehmen ist, auf welche Versicherungsverträge die Klägerin ihre nunmehr zurückgeforderten Verwaltungsprovisionen im Einzelnen gezahlt hat, individualisiert nach der Nummer des jeweiligen Versicherungsvertrages und der Person des Versicherungsnehmers, sondern auch alle notwendigen Informationen über Art und Inhalt des jeweiligen Versicherungsvertrages, wie die betreffende Versicherungssparte, die Zahlungsweise des Versicherungsnehmers und die Höhe sowie Fälligkeit der Versicherungsprämie. Damit hat die Klägerin dem Beklagten sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt, die dieser benötigt, um die streitgegenständliche Klageforderung überprüfen zu können. Hierauf hat das Landgericht den Beklagten mit den beiden Hinweisbeschlüssen vom 28. Juli 2009 und 12. Juli 2010 jeweils ausdrücklich hingewiesen. Der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe die Bedeutung der Fälligkeitslisten verkannt, geht mithin fehl. Vor diesem Hintergrund genügt das einfache Bestreiten des Erhalts von Vorschüssen auf die Verwaltungsprovisionen durch den Beklagten nicht (vgl. auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 17. August 2010 - 330 O 310/09 -, VersR 2011, 73). Der Beklagte hat die von der Klägerin erstellte Abrechnung lediglich pauschal bestritten und geltend gemacht, diese sei für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar. Dieses bloße pauschale Bestreiten des Beklagten ist unzureichend; er ist im Besitz sämtlicher Informationen und Unterlagen, um substantiiert der klägerischen Darstellung entgegenzutreten. Aufgrund der erteilten Informationen wäre es dem Beklagten möglich gewesen, substantiiert zu den einzelnen von der Klägerin dargelegten Zahlungen und Verträgen Stellung zu nehmen und die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin konkret und qualifiziert zu bestreiten. Dies hat er jedoch trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts in den beiden Hinweisbeschlüssen vom 5. Februar 2010 und 12. Juli 2010 nicht getan. Insbesondere hat der Beklagte nicht hinreichend konkret dargelegt, einzelne der nunmehr seitens der Klägerin zurückgeforderten Verwaltungsprovisionen nie erhalten oder aufgrund von Wochenmitteilungen und Monatsabrechnungen bereits an die Klägerin zurückgezahlt zu haben. Das Landgericht hat insoweit die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Beklagten nicht überspannt. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 hat das Landgericht den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Einwände gegen die Klageforderung näher zu konkretisieren habe. Soweit der Beklagte auch in der zweiten Instanz wiederum geltend macht, die von der Klägerin vorgelegten Fälligkeitslisten seien insbesondere aufgrund ihres vorläufigen Charakters nicht geeignet, tatsächliche Zahlungen zu belegen und das Landgericht habe insoweit rechtsfehlerhaft die von ihm beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens hierüber unterlassen, verkennt er zum einen, dass diese Frage erst dann entscheidungserheblich wird, wenn er die von der Klägerin umfassend dargelegten Zahlungen substantiiert bestritten bzw. eine bereits erfolgte Rückzahlung seinerseits substantiiert dargelegt hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es die Aufgabe eines Sachverständiger ist, dem Gericht das Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln, und nicht Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92 -, NJW 1993, 1796 <1797>; BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 92/72 -, BGHZ 62, 93 <95>; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 402 Rdnr. 1 und 6b; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage 2010, Vorbemerkungen zu § 402 Rdnr. 1). Bei der vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob die Fälligkeitslisten überhaupt geeignet sind, tatsächliche Zahlungen zu belegen, handelt es sich um eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage, die vorliegend allerdings - wie aufgezeigt - keiner Beantwortung bedarf. Dass das Landgericht den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt - wie vom Beklagten geltend gemacht - nicht genügend aufgeklärt hat, ist nicht ersichtlich. Der ebenfalls erhobene Einwand des Beklagten, das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Entstehung des Anspruchs auf Gewährung einer Verwaltungsprovision von der Zahlung der Versicherungsprämie abhängig sei, greift ebenfalls nicht durch. Aus den vorgelegten Fälligkeitslisten ist ersichtlich, dass die Klägerin nur für solche Verträge die vorschussweise gezahlten Verwaltungsprovisionen vom Beklagten zurückfordert, bei denen der Versicherungsnehmer die im Voraus für den nächsten Versicherungszeitraum geschuldete Prämie bereits gezahlt hat. Die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Beklagte hat auch im Verhandlungstermin lediglich – und dies zu Unrecht - die grundsätzliche Tauglichkeit der von der Beklagten zu Berechnung ihres Anspruches vorgelegten Unterlagen in Frage gestellt. Indes hat er nicht ausgeführt, welche der einzelnen Positionen und Zahlungsvorgänge fälschlicherweise in die Aufstellung eingeflossen seien. Da der Beklagte, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, über die zur Beurteilung der Forderungsberechnung notwendigen Informationen verfügte, hätte er, um seine Einwände erheblich zumachen, konkret auf die einzelnen Zahlungen und die jeweilige Entwicklung der Versicherungsverträge eingehen können und müssen. Hingegen genügt es nicht auf die theoretische Möglichkeit von Fehlern der Aufstellungen und Listen zu verweisen. Die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, nämlich der Wegfall des Rechtsgrundes für die Leistung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) bzw. das fehlende Entstehen der bevorschussten Forderung, sind ebenfalls gegeben. Die Parteien haben unstreitig das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis einvernehmlich und endgültig zum 30. September 2005 beendet. Nach diesem Zeitpunkt war der Beklagte für die Klägerin nicht mehr tätig, insbesondere oblag ihm nicht mehr die Verwaltung des ihm zuvor übertragenen Versicherungsbestandes. Soweit der Beklagte geltend macht, das Landgericht habe insofern verkannt, dass die Beweislast für den Wegfall des rechtlichen Grundes bei der Klägerin liege, verkennt er, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien - unstreitig - beendet worden ist, so dass es auf die Frage der Verteilung der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast nicht ankommt. Soweit das Landgericht einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), einen Erlass bzw. Verzicht durch die Klägerin (§ 397 BGB) und eine Verjährung des Anspruchs (§§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB) verneint sowie den vom Beklagten erhobenen Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) für unbegründet erachtet hat, greift die Berufung das landgerichtliche Urteil nicht an. Die Ausführungen des Landgerichts sind insofern ebenfalls überzeugend; der Senat macht sich diese in vollem Umfang zu eigen und verweist - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe. 2. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.970,12 Euro … … …