Beschluss
I-3 Wx 51/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0508.I3WX51.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Beteiligte ist aufgrund der Auflassung vom 23. Oktober 1986 seit dem 03. Dezember 1986 als Eigentümer des oben bezeichneten Hausgrundstücks in Duisburg-Rheinhausen im Grundbuch eingetragen. 4 Ursprüngliche alleinige Eigentümerin war seine Mutter, G. B., geborene E., die ihm durch notariellen Vertrag zu Urk-R.-Nr. 234/1986 des Notars V. in Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1986 das Grundstück schenkte. 5 In dem Schenkungsvertrag erklärten die Vertragspartner sich dahin einig, dass das Grundstück auf die Schenkende unter gewissen Voraussetzungen unentgeltlich und lastenfrei rückzuübereignen ist, wenn nämlich 6 a) der Beschenkte vor der Schenkenden ohne Hinterlassung von leiblichen Abkömmlingen vorverstirbt; 7 b) eine eventuelle Ehe des Beschenkten geschieden wird und /oder 8 c) der Beschenkte in Vermögensverfall gerät und die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen und/oder das geschenkte Grundstück betrieben wird. 9 Eine von den Vertragspartnern zur Sicherung dieser Bedingungen bewilligte und beantragte Rückauflassungsvormerkung wurde am 03. Dezember 1886 zugunsten der Mutter des Antragstellers in Abteilung II Nr. 4 eingetragen. 10 Unter dem 23./25. Januar 2012 beantragte der Beteiligte die Löschung der Rückauflassungsvormerkung, weil seine Mutter ausweislich der beigefügten beglaubigten Standesamtsurkunde am 17. Januar 2011 gestorben sei. 11 Durch Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass es zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung der Bewilligung der Erben der Mutter des Beteiligten in öffentlich beglaubigter Form bedürfe. Der Nachweis der Erbenstellung sei ebenfalls durch Vorlage einer Erbscheinsausfertigung im Original oder bei Vorliegen eines notariellen Testaments durch beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls zu führen. Diese Eintragungshindernisse zu beseitigen, hat das Grundbuchamt dem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 28. Februar 2012, mit der er geltend macht, die Rückübertragungsvoraussetzungen seien nicht eingetreten, ein Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten der Mutter sei nicht entstanden und könne – zumal § 6 der Urkunde eine Anrechnung der Schenkung auf ein eventuelles Erbe ausschließe - auch nicht auf eventuelle Erben übergehen. 13 Durch Beschluss vom 13. März 2012 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen, da nicht auszuschließen sei, dass der der Rückauflassungsvormerkung zugrunde liegende Anspruch eine „Neuaufladung“ erfahren haben könne und hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 15 II. 16 Die gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. 17 1. 18 Die angefochtene Entscheidung ist formwidrig und daher aufzuheben; die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss (Senat MDR 2012, 274 mit Nachweisen; BeckOK GBO Hügel/Zeiser Stand: 01.03.2012 § 18 Rdz. 30). 19 2. 20 Die Zwischenverfügung hat auch deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt sie nicht hätte erlassen dürfen. Denn die Voraussetzungen des § 18 GBO sind nicht gegeben. Eine Zwischenverfügung darf nur ergehen, wenn ein Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft zu beseitigen ist. Andernfalls würde der beantragten Eintragung ein Rang zukommen, der ihr nicht gebührt (OLG München MittbayNot 2012, 46). 21 Die Beibringung einer Bewilligung (§ 19 GBO) der Erben als der unmittelbar Betroffenen für die Löschung der Vormerkung kann hier nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangt werden. 22 In der Anforderung der Bewilligung der Erben nach § 19 GBO kann ein Mittel zur Beseitigung eines Defizits (Eintragungshindernisses) in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung der Rückauflassungsvormerkung nach § 22 GBO nämlich nicht gesehen werden. 23 Hierdurch würde der Löschungsantrag vielmehr auf eine neue Basis gestellt. Denn das Grundbuchamt vertritt damit die Auffassung, dass der Beteiligte die Eintragung nur unter veränderten Voraussetzungen (Bewilligung nach § 19 GBO statt des Nachweises der Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) zu erlangen vermag. Dies kann aber nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (vgl. auch Demharter, GBO § 18 Rdz. 32). 24 3. 25 In der Sache deutet Einiges darauf hin, dass der Beteiligte hier die Löschung der Rückauflassungsvormerkung ohne Bewilligung der Erben letztlich nicht wird erlangen können. 26 Der Beteiligte hat als Eigentümer einen – nicht auf Bewilligung gestützten - Antrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestellt. Die Löschung findet in diesem Falle statt, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO (OLG München vom 26.03.2012 – 34 Wx 199/11- bei Juris Rdz. 12) nachgewiesen ist. Der Beteiligte als Eigentümer muss, abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), also nachweisen, dass die durch Vormerkung gesicherte Forderung erloschen ist. 27 Ein Erlöschen des durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs wäre durch den Tod der Mutter des Beteiligten nur dann nachgewiesen, wenn der Rückübertragsanspruch nicht übertragbar und nicht vererblich war oder er nicht vererbt worden sein kann, weil die Voraussetzungen der Rückübertragung zu Lebzeiten der Erblasserin nicht vorlagen und eine Übertragung des Anspruchs von Seiten der Erblasserin zu ihren Lebzeiten nicht stattgefunden hat. 28 a) 29 Die Vormerkung des § 883 BGB ist nicht auf die Lebensdauer der Berechtigten beschränkt und damit durch deren Tod auch nicht fortgefallen (vgl. OLG München MittBayNot 2012, 46; vgl. aber BayObLG DNotZ 1990, 295; Böttcher, NJW 2012, 822, 823). In der notariellen Urkunde vom 23. Oktober 1986 (UR 234/1986) findet sich kein, im Besonderen kein offenkundiger, Anhalt dafür, dass der Rückübertragsanspruch nicht übertragbar und nicht vererblich sein sollte; insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass die Schenkung des Grundstücks auf ein eventuelles Erbe des Beteiligten nicht angerechnet werden sollte. 30 b) 31 Wenn der Anspruch zu Lebzeiten der Berechtigten entstanden ist, geht der noch nicht durchgesetzte Anspruch auf die Erben über und bleibt durch die Vormerkung gesichert. Deshalb kommt eine Löschung nach § 22 Abs. 1 GBO nur in Betracht, wenn der vormerkungsgesicherte schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten der Berechtigten nicht entstanden ist. Ohne Nachweis kann das Grundbuchamt nicht selbst feststellen, ob die in der Bewilligung genannten Voraussetzungen der Rückübertragung zu Lebzeiten der Berechtigten erfüllt waren und geltend gemacht wurden. Der Beteiligte muss daher nachweisen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Ob daneben hier auch die Möglichkeit, die Vormerkung „aufzuladen“, den Schuldgrund auszutauschen oder zu erweitern, berücksichtigt werden muss und auch deshalb die Bewilligung der Erben unerlässlich erscheint (OLG München MittBayNot 2012, 46), kann dahin stehen. 32 c) 33 Auf den Nachweis negativer Umstände, der in der Form des § 29 Abs. 1 GBO regelmäßig schwierig zu erbringen ist (OLG München, a. a. O.), kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Soweit in bestimmten Konstellationen Ausnahmen, etwa die im Grundbuchverfahren an sich (vgl. § 29 GBO) nicht vorgesehene eidesstattliche Versicherung, für die Überzeugungsbildung des Rechtspflegers Bedeutung gewinnen können, gilt dies jedenfalls nicht solange nicht feststeht, dass die Bewilligung der Erben praktisch unmöglich, jedenfalls aber nicht ohne besondere Schwierigkeiten erlangt werden kann (OLG München , a. a. O.). Von der Möglichkeit der Erleichterung der Löschung der Rückübertragungsvormerkung in Gestalt der Bevollmächtigung des Grundstückseigentümers und seiner Rechtsnachfolger, nach dem Tod der Vormerkungsberechtigten die Vormerkung zu löschen (vgl. Böttcher, a. a. O., 824), haben die Vertragsbeteiligten seinerzeit keinen Gebrauch gemacht. 34 4. 35 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.