Leitsatz: I-23 U 80/11, Urteil des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 04. Mai 2012 (1 O 285/08, LG Kleve) L e i t s ä t z e : 1. Werden bei einer Werkleistung die DIN-Normen nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine - widerlegliche - Vermutung im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. 2. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Werkunternehmer hat daher darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung von DIN-Normen beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gegen zu Lasten des Werkunternehmers. 3. Die Verletzung von DIN-Normen erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte. 4. Die gegen DIN-Normen verstoßende Befestigung von Dachplatten stellt sich als übliche, regelmäßige und typische Ursache für einen Sturmschaden durch Abwehen der Dachplatten dar. 5. Demgegenüber reicht die unsubstantiierte Behauptung des Werkunternehmers nicht aus, das Wegwehen der unzureichend befestigten Dachplatten könne auf örtlichen Gegebenheiten der Dachfläche bzw. auf Windlasten beruhen, bei denen auch ordnungsgemäß befestigte Platten weggeweht worden wären. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13. Mai 2011 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Kleve zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Da das Landgericht bei einem im Hinblick auf den Grund und Betrag streitigen Anspruch den Anspruchsgrund fehlerhaft verneint und daher die Klage zu Unrecht abgewiesen hat und der Streit über den Betrag des Anspruchs nicht zur Entscheidung reif ist, sondern insoweit eine Beweisaufnahme notwendig ist, ist das angefochtene Urteil auf Antrag der Klägerin aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Kleve gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht Ansprüche gegen die Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 631, 280 BGB bzw. § 823 BGB in vom Landgericht noch festzustellender Höhe zu. 1. Dass die Klägerin als Versicherer gemäß § 67 VVG aktivlegitimiert ist und die Beklagte ihre Pflichten aus dem 2005 abgeschlossenen Werkvertrag mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten (L) verletzt hat (vgl. dazu im Einzelnen zu I.1. des angefochtenen Urteils), stellt die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede. 2. Diese Pflichtverletzung der Beklagten ist kausal für den eingetretenen Schaden, da die Beklagte die im Sinne eines Anscheinsbeweises (Erfahrungssatzes) begründete Vermutung, dass ihre nicht fachgerechte und gegen DIN-Normen verstoßende Werkleistung den Schaden verursacht hat, nicht durch hinreichend substantiiertes und bewiesenes Vorbringen entkräftet ("erschüttert") hat (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011, Rn 3067 ff. mwN). Der Anscheinsbeweis ist im Allgemeinen auf einen Sachverhalt anwendbar, der - einem typischen Geschehensablauf entsprechend - nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann. In solchen Fällen hat, wer einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet, Tatsachen substantiiert vorzutragen und ggf. nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergibt. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen nicht bloße Vermutungen, vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, dass die (behauptete) Ursache "ernsthaft in Betracht kommt". Nur wenn solche Tatsachen substantiiert vorgetragen und ggf. nachgewiesen sind, gelten die allgemeinen Beweisregeln (d.h. die volle Beweislast des Anspruchstellers, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, Vor§ 284, Rn 29 ff. mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3072/3077 mwN). Im privaten Baurecht stellen die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. anerkannte Regeln der Technik dar. Werden sie bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine - widerlegliche - Vermutung (im Sinne der vorstehenden allgemeinen Grundsätze des Anscheinsbeweises) dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Werkunternehmer hat daher darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung anerkannter Regeln der Technik beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gegen zu Lasten des Werkunternehmers und nicht zu Lasten des Bestellers (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1991, V ZR 349/89, NJW 1991, 2021, dort Rn 25 mwN; vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 14.06.1965, VII ZR 221/63, VersR 1965, 812, Seite 322; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.03.1993, VII ZR 280/91, BauR 1993, 500). Die Verletzung von DIN-Normen als anerkannten Regeln der Technik erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte (vgl. Thüringer OLG Jena, Urteil vom 21.04.2005, 1 U 1578/98, BauR 2006, 1902, dort Rn 44 mwN, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 27.04.2006, VII ZR 120/05; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.1996, 4 U 95/95, OLGR 1997, 141, dort Rn 26 ff.; OLG München, Urteil vom 08.11.1981, 23 U 6990/90, NJW-RR 1992, 1523; Kroitzsch, BauR 1994, 673; vgl. auch Rechtsprechungsübersicht zum Anscheinsbeweis im privaten Baurecht: Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3075 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die unzureichende, fach- und pflichtwidrige, da gegen DIN-Normen i.S. anerkannter Regeln der Technik verstoßende Befestigung der Dachplatten als übliche, regelmäßige und typische Ursache für einen Sturmschaden durch Abwehen der Dachplatten dar. a. Das angefochtene Urteil hat die Anwendung des Anscheinsbeweises mit der unzutreffenden Begründung verneint, daraus, dass bei dem Schadensereignis außer den vier betroffenen Dachplatten die übrigen in der gleichen Art und Weise befestigten Dachplatten gerade nicht abgeweht worden seien, ergebe sich, dass auch bei unsachgemäßer, DIN-widriger Befestigung ein Schaden nicht üblicherweise und regelmäßig eintrete. Das Landgericht hat dabei - wie von der Berufung der Klägerin zu Recht gerügt wird - mehrere unstreitige bzw. bewiesene Umstände verkannt. aa. Das LG hat dabei verkannt, dass die DIN 1055-4 - unter Berücksichtigung von VDS 2389:2000:3 "Schadensverhütung" - gerade auch dazu dient, Risiken von Windangriffen auf Gebäudedächer auszuschließen bzw. zu minimieren. bb. Das LG hat dabei außerdem verkannt, dass Sturmschäden typischerweise nur (besonders exponierte) Teilbereiche und nicht ganze Dächer betreffen. cc. Auch den nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Werkleistung (Neueindeckung des Hallendachs am 22.08.2005, vgl. Rechnung der Beklagten vom 07.09.2005, 16 ff. GA) und dem nur rund 14 Monate später eingetretenen Schaden (in Gestalt des Sturmschadens vom 30.12.2006) hat das LG nicht hinreichend berücksichtigt. dd. Schließlich hat das LG auch verkannt, dass - ausweislich der DIN 1055-4, der Verlegeanleitung des Herstellers (Anlage K 5, 18 ff. GA) und der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B (dort Seite 5 bzw. 113 GA) - hinsichtlich der Art und Weise der Verschraubung von der Beklagten als Werkunternehmerin verschiedene Dachbereiche zu unterscheiden waren. Die Beklagte hatte bei ihren Werkleistungen zu berücksichtigen, dass gerade bei den Flächen der umlaufenden Randbereiche (in der Skizze auf Seite 5 des Gutachtens bzw. 113 GA, vgl. auch 18 GA mit der Kennzeichnung "F" bzw. "G") die Verschraubung von Eternit-Wellplatten gemäß Befestigungstabelle (Seite 6 des Gutachtens bzw. 114 GA, vgl. auch 19 GA) nach dem System 6.3. (statt lediglich nach dem System 4.2. bei "mittig" angeordneten Dachflächen mit der Kennzeichnung "H" bzw. "I", vgl. Skizze auf Seite 5 des Gutachtens bzw. 113 GA) stärker sein muss, weil sie gegenüber Windangriffen stärker exponiert sind bzw. der Wind hier leichter "angreifen" kann. Zudem stützt sich die Berufung der Klägerin mit Erfolg darauf, dass die Argumentation des LG - überspitzt - auch dann noch zu einer - tatsächlich fernliegenden - Verneinung eines ursächlichen Zusammenhangs führen würde, wenn bis auf eine Wellplatte alle übrigen Wellplatten abgeweht worden wären bzw. bei der Argumentation des LG nicht praktikable "Grenzwerte" ermittelt werden müssten, ab welcher Zahl von abgewehten bzw. verbliebenen Platten im Einzelfall von einem typischen Geschehensablauf auszugehen ist. b. Das angefochtene Urteil hat die Anwendung des Anscheinsbeweises mit der ebenfalls unzutreffenden Begründung verneint, es sei allgemein bekannt, dass Sturmschäden regelmäßig auch bei ordnungsgemäß gedeckten bzw. befestigten Dächern aufgrund der erreichten Windstärken auftreten könnten, was ebenfalls gegen ein durch Häufigkeit und Üblichkeit geprägtes Muster bei unsachgemäßer Eindeckung bzw. Befestigung spreche. Das LG hat dabei - wie von der Berufung der Klägerin zu Recht gerügt wird - verkannt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Sturmschadens bei einem nicht ordnungsgemäß gedeckten bzw. befestigten Dach tatsächlich um ein Vielfaches höher ist. Daher kann sich die Beklagte auch nicht auf den Einwand "höherer Gewalt" (vgl. 27/40/41 GA) zurückziehen. Ebenso wie bei den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) widersprechenden Schweißarbeiten die Behauptung des Werkunternehmers nicht ausreicht, der Brand sei möglicherweise durch ein weggeworfenes Zündholz oder eine Zigarettenkippe verursacht worden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1991, 22 U 28/91, BauR 1993, 232; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3077 mwN), reicht bei den DIN-Normen widersprechender unzureichender Befestigung von Dachplatten die Behauptung der Beklagten als Werkunternehmerin nicht aus, das Wegwehen der unzureichend befestigten Dachplatten könne auf einer Windlast beruhen, die auch ordnungsgemäß befestigte Platten weggeweht hätte (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.1996, 4 U 95/95, OLGR 1997, 141, dort Rn 26 ff.). Gleiches gilt für den nicht hinreichend substantiierten Berufungseinwand der Beklagten, es könnten auch "örtliche Gegebenheiten der Dachfläche" oder auch eine "anders gelagerte Windstärke einschl. einer geringeren Windsogkraft" ursächlich sein. Gleiches gilt auch für den erstinstanzlichen Einwand der Beklagten, in unmittelbarer Nähe der streitgegenständlichen Halle befänden sich eine Vielzahl gewachsener Bäume, deren Astwerk sich sturmbedingt gelöst und die Dachplatten beschädigt haben könnte (182 GA). Auch wenn der Sachverständige B dies für möglich gehalten hat (vgl. 153 GA), erschüttert eine solche, zudem ebenfalls bereits nicht hinreichend substantiierte Behauptung nicht die durch unzureichende Befestigung der vier in einem windexponierten Bereich liegenden Dachplatten hinreichend belegte Vermutung, dass diese fachwidrige Werkleistung der Beklagten schadensursächlich war. Gleiches gilt schließlich auch für den vom Sachverständigen B lediglich theoretisch in Erwägung gezogenen "Fehler in der Platte" im Sinne einer Schadensanfälligkeit (vgl. 153 GA), zumal die Beklagte für einen bei der Montage sichtbaren Produktionsfehler der Dachplatte ebenfalls gewährleistungspflichtig wäre. c. Schließlich steht auch die Argumentation im angefochtenen Urteil, es sei zu berücksichtigen, dass unstreitig an anderen nur ca. 30 Meter von der streitgegenständlichen Halle entfernten Gebäudedächern des Versicherungsnehmers der Klägerin ebenfalls sturmbedingte Schäden entstanden seien und die Klägerin deren fachwidrige Dacheindeckung gerade nicht vorgetragen habe, der Anwendung des Anscheinsbeweises nicht entgegen. Denn diese Argumentation des Landgerichts berücksichtigt nicht hinreichend, dass es sich dabei - unstreitig - um Gebäude bzw. Dacheindeckungen völlig anderen (nämlich deutlich höheren) Alters und völlig anderer Art (nämlich mit Ziegeleindeckung mit Rheinlandziegeln sowie in Mörtel gelegte Firste und Dachgrate, vgl. 35 GA i.V.m. Rechnung der Beklagten vom 24.02.2007, 44 ff. GA) handelte. d. Ob das nunmehr teilweise neu eingedeckte Dach den Sturm Kyrill schadlos überstanden hat (vgl. 6 GA), ist nach alledem nicht entscheidungserheblich. 3. Ob auch die vom Landgericht erörterten und im Ergebnis verneinten Voraussetzungen einer Beweislastumkehr infolge einer groben Verletzung von dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Berufspflichten vorliegen, ist infolge der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises dementsprechend nicht entscheidungserheblich. II. Da das Landgericht bei einem im Hinblick auf den Grund und Betrag streitigen Anspruch den Anspruchsgrund fehlerhaft verneint und daher die Klage zu Unrecht abgewiesen hat und der Streit über den streitigen Betrag des Anspruchs (vgl. 36 ff. GA) nicht zur Entscheidung reif ist, sondern insoweit eine Beweisaufnahme notwendig ist, ist das angefochtene Urteil auf Antrag der Klägerin aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Kleve gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 4-8, 43 ff. ff. mwN). Von einem Grundurteil sieht der Senat ab, da vom Landgericht auch die Frage eines von der Beklagten eingewendeten Mitverschuldens des Versicherungsnehmers der Klägerin (vgl. 35 /42/67 ff. GA) noch zu klären ist (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 45 mwN; Zöller-Vollkommer, § 304, Rn 8/14/15 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.02.2003, XII ZR 342/98, MDR 2003, 769; BGH, Urteil vom 13.05.1997, VI ZR 145/96, MDR 1997, 774; BGH, Urteil vom 31.01.1990, VIII ZR 314/88, BGHZ 110, 196). B. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung erster Instanz vorzubehalten (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 58 mwN). C. Das aufhebende und zurückverweisende Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 59 mwN). D. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.138,63 EUR festgesetzt. E. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.