OffeneUrteileSuche
Urteil

I-16 U 10/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0427.I16U10.15.00
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Dezember 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Kläger, der eine Modeagentur betreibt, begehrt als Insolvenzgläubiger die Feststellung eines ihm angeblich zustehenden Handelsvertreterausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) zur Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C… M… GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. 4 Der Kläger, der den streitgegenständlichen Anspruch am 16. August 2002 zur Insolvenztabelle angemeldet hat, war für die Schuldnerin, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, als Handelsvertreter tätig, wobei ein schriftlicher Handelsvertretervertrag nicht existiert. 5 Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31. Juli 2002 wurde das gesamte bewegliche Anlagevermögen, das Vorratsvermögen, die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter der Schuldnerin von der C… M1… GmbH (im Folgenden: Erwerberin) erworben. Nach § 4 Ziffer 3 des Kauf- und Übertragungsvertrages wurde der Erwerberin ein Nutzungsrecht an der Kundenkartei der Schuldnerin eingeräumt. Der Kaufpreis für die immateriellen Wirtschaftsgüter wurde in der Folgezeit um 500.000 € auf 1.100.000 € reduziert. Der Kläger wurde unmittelbar nach der erfolgten Veräußerung für die Erwerberin wiederum als Handelsvertreter tätig und ist dies auch heute noch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2007 stellte der Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsforderung endgültig in Abrede. 6 Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 7 Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das am 18. Dezember 2009 verkündete Urteil mit Ausnahme des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Es hat einen Handelsvertreterausgleich des Klägers in Höhe von 876.693,00 € zur Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: 8 Die vom Kläger gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 InsO erhobene positive Insolvenzfeststellungsklage sei zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ergebe sich aus § 189 InsO. Die bestrittene Forderung werde bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweise, dass er die Feststellung betreibe. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger gem. § 89b Abs. 1, Abs. 2 HGB einen Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 876.693 € gegenüber der Schuldnerin besitze, dessen Feststellung er zur Insolvenztabelle verlangen könne. Das unstreitige Handelsvertreterverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 115, 116 Abs. 1 InsO beendet worden, da es sich bei dem Handelsvertretervertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 116 InsO handele. Der Schuldnerin seien auch nach Beendigung des Vertrages noch erhebliche Vorteile im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger als Handelsvertreter geworben habe, erwachsen. Dem Beklagten bzw. den Insolvenzgläubigern seien erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus der Überlassung des Nutzungsrechts an dem Kundenstamm der Schuldnerin zugeflossen. Die Erzielung eines erheblichen Vorteils des Unternehmers werde insoweit vermutet, wenn bei der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Firmenname und das Vertriebsnetz beibehalten werden. Hinzu komme, dass vorliegend für die immateriellen Wirtschaftsgüter, zu denen auch die Nutzungsrechte an der Kundekartei gehörten, nach Ziffer 3.1 des Nachtrags zum Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31. Juli 2002 ein gesonderter Kaufpreis in Höhe von 1.100.000 € ausgewiesen worden sei. Dabei sei unerheblich, ob die Kundenkartei selbst oder nur ein Nutzungsrecht erworben werde, da im geschäftlichen Verkehr die Nutzung denselben Erfolg habe. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der Vernehmung der Zeugen E… und K… K… gehe das Gericht zudem davon aus, dass die auf die Erwerberin übertragene Kundekartei in erheblichem Umfang aus seitens des Klägers geworbenen Stammkunden bestehe. Nach den Zeugenaussagen habe der Kläger, der als Handelsvertreter seit der Gründung der Schuldnerin im südlichen Teil Deutschlands (Baden-Württemberg und Bayern) sowie in Österreich tätig gewesen sei, die in den von ihm vorgelegten Listen vermerkten Kunden als neue Stammkunden für diese angeworben. Unerheblich sei dabei, ob neben den vom Kläger geworbenen Stammkunden auch solche anderer für die Schuldnerin tätiger Handelsvertreter übertragen worden seien. Denn dies lasse jedenfalls nicht die aus der Geschäftstätigkeit des Klägers im Rahmen der Veräußerung gezogenen Vorteile entfallen. Die Zahlung eines Ausgleichs zu Gunsten des Klägers entspreche ferner gem. § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit. Für die Beurteilung der Billigkeit seien bis auf besondere Ausnahmefälle grundsätzlich nur vertragsbezogene Umstände zu berücksichtigen. Der Kläger habe infolge der Beendigung des Vertrags Provisionsansprüche verloren; er berufe sich insoweit zulässigerweise nur auf zukünftig entgangene Provisionsansprüche. Nach der Beweisaufnahme gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger in kontinuierlichem Maße Provisionsansprüche im Rahmen einer hypothetischen weiteren Tätigkeit bei der Schuldnerin erwirtschaftet hätte. Die beiden vernommenen Zeugen E… und K… K… hätten übereinstimmend dargelegt, dass die Kundenbeziehungen der Schuldnerin über die Jahre außergewöhnlich stabil gewesen seien. Die Kontinuität habe sich gerade in Bezug auf die Großkunden auch bei der Erwerberin fortgesetzt. Unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin K… halte das Gericht daher eine Stammkundenquote von 95 %, d.h. eine jährliche Abwanderung von nur 5 % der Stammkunden im Rahmen der Tätigkeit des Klägers bei der Schuldnerin auch für die Zukunft für realistisch. Für die Billigkeit eines Ausgleichs spreche ferner die lange Vertragsdauer des Klägers, der nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen seit der Gründung der Schuldnerin in den achtziger Jahren für diese tätig war. Die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs sei dem Grunde nach auch nicht deshalb unbillig, weil der Kläger nach der Insolvenz nahtlos für die Erwerberin tätig geworden sei und auf Basis des vorhandenen Kundenstamms weitere Provisionen erwirtschaftet habe. Es handele sich hierbei um einen vertragsfremden Umstand. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gegen, dass es ihm gelungen sei, weiter für die Erwerberin tätig zu werden und auf den von ihm geworbenen Kundenstamm aufbauen zu können. Einen Vorteil ergebe sich für den Kläger im Hinblick auf den streitgegenständlichen Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht, weil er bei der Erwerberin zwar neue Provisionen erwirtschaften könne, diese ihm aber in Zukunft keinen Ausgleichsanspruch schulde, da sie sich auf einen käuflichen Erwerb der Nutzungsrechte an dem Kundenstamm berufen könne. Der Umstand, dass der Kläger weiterhin Provisionen mit dem Kundenstamm erwirtschaften könne, führe nicht zu einer Verrechnung mit dem Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der Schuldnerin bzw. dem Beklagten. Soweit der Beklagte einwende, dass der Kaufpreis für die immateriellen Wirtschaftsgüter um 500.000 € reduziert worden sei, gerade im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung der Handelsvertreter durch die Erwerberin, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Zum einen ergebe sich ein derartiges Motiv für die Kaufpreisreduzierung nicht aus der Regelung unter Ziffer 3.1 des Nachtrags zum Kauf- und Übertragungsvertrag. Zum anderen handele es sich hierbei um einen nicht zu berücksichtigenden vertragsfremden Umstand. Sonstige Umstände, aus denen sich eine entsprechende Kopplung der Reduktion des Kaufpreises für die immateriellen Wirtschaftsgüter an die Weiterbeschäftigung der Handelsvertreter ergeben würde, seien nicht ersichtlich. Für die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruchs seien zunächst die zu prognostizierenden entgangenen Provisionsansprüche aus den Folgejahren zu schätzen. Bemessungsgrundlage seien die Bruttoprovisionen des letzten Jahres. Nach der vom Kläger vorgelegten tabellarischen Übersicht habe dieser im Jahr vor der Insolvenz 1.344.575,68 DM (= 687.470,63 €) an Bruttoprovisionen erwirtschaftet. Angesichts der Dauerhaftigkeit der vom Kläger geworbenen Neukundenbeziehungen lege das Gericht einen Prognosezeitraum von fünf Jahren zugrunde; dabei berücksichtige es eine Abwanderungsquote von 5 % der Stammkunden pro Jahr. Der ermittelte Rohausgleich in Höhe von 2.462.383,58 € werde allerdings gem. § 89b Abs. 2 HGB der Höhe nach begrenzt auf die im Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung, die 905.860,11 € betrage. Der vom Kläger geforderte Feststellungsbetrag von 876.693 € liege noch unter dem Jahresdurchschnitt von 905.860,11 €, sei also jedenfalls berechtigt. Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 9 Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und zu deren Begründung er geltend macht: 10 Das Landgericht habe zu Unrecht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Grundsätzlich gelte, dass im Falle einer insolvenzbedingten Betriebsstilllegung kein Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 89b HGB bestehe. Im vorliegenden Fall sei das Unternehmen, das die Schuldnerin betrieben habe, unstreitig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stillgelegt worden. Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter ein Unternehmen verkaufe, könnten allerdings Ausgleichsansprüche des für die Schuldnerin tätigen Handelsvertreters entstehen, wenn der vom Übernehmer gezahlte Kaufpreis auch eine Vergütung für den Kundenstamm enthalte. Das Landgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 1996 (Az. VIII ZR 116/95) angenommen, dass durch die im Kauf- und Übertragungsvertrag mit der Erwerberin vereinbarte Nutzungsmöglichkeit der Kundenkartei dem Beklagten bzw. den Insolvenzgläubigern ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen sei. Seinen Vortrag zur Minderung des Kaufpreises für die immateriellen Güter habe das Landgericht dabei nicht gewürdigt. Soweit es ausschließlich darauf ankommen sollte, dass die Kundenkartei unabhängig von der Höhe des Kaufpreises genutzt werden konnte, sei die Preisreduzierung zumindest bei der Billigkeitsprüfung zu würdigen. Komme es, wie im vorliegenden Fall, nicht zu einer Stilllegung, sondern zu einem sogenannten „asset-deal“, könnten berechtigte Ausgleichsansprüche dann entstehen, wenn der Verkauf der Wirtschaftsgüter dazu führe, dass der Erwerber den Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise fortführe, jedoch ein Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter ablehne. In diesem Fall würden dem Erwerber die Kundenverbindungen zufallen und zwar unabhängig davon, ob ausdrücklich ein Kaufpreis für immaterielle Wirtschaftsgüter gezahlt worden sei. Im vorliegenden Fall habe aber der asset-deal dazu geführt, dass sämtliche Unternehmensstrukturen erhalten geblieben seien. Die Erwerberin setze unstreitig auch das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin fort. Nur aufgrund der Reduzierung des Kaufpreises sei die Erwerberin bereit gewesen, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu unveränderten Bedingungen, also bruchlos, fortzusetzen. Der Kläger sei noch heute für die Erwerberin zu unveränderten Bedingungen als Handelsvertreter tätig. Wenn der Handelsvertreter für den Erwerber weiterarbeite und aus seinem bisherigen Kundenstamm Provisionen in fast unveränderter Höhe erziele, fehle es an den künftigen Provisionsverlusten, die auch nach der Gesetzesänderung am 5. August 2009 im Mittelpunkt der Ausgleichsberechnungen stünden. Der Kläger berufe sich daher in unzulässiger Weise auf zukünftig entgangene Provisionsansprüche, denn er erziele noch heute bei der Erwerberin unstreitig Provisionen in fast unveränderter Höhe. Das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger infolge der Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verloren habe, da davon auszugehen sei, dass der Kläger in kontinuierlichem Maße Provisionsansprüche im Rahmen einer hypothetischen weiteren Tätigkeit bei der Schuldnerin erwirtschaftet hätte. Das Landgericht lasse dabei allerdings völlig außer Acht, dass der Betrieb der Schuldnerin eingestellt worden sei. Gleichzeitig habe das Landgericht die Aussagen der beiden vernommenen Zeugen, dass die Kundenbeziehungen der Schuldnerin über Jahre hinweg außergewöhnlich stabil gewesen seien und dass eine Kundenabwanderung auch nach der Übertragung des Unternehmens auf die Erwerberin fast kaum stattgefunden habe, zwar bei der Feststellung des vom Kläger erworbenen Kundenstamms zu dessen Gunsten gewürdigt, bei der späteren Billigkeitsprüfung aber wieder außer Acht gelassen. Der Kläger habe gerade nicht die Möglichkeit verloren, den für die Schuldnerin aufgebauten Kundenstamm selbst weiter wirtschaftlich nutzen zu können. Wenn der Handelsvertreter in einem neuen Vertragsverhältnis aus Geschäften mit den gleichen Kunden weiterhin Provisionen verdiene, bestehe auch und gerade unter Billigkeitserwägungen kein Anlass, etwas auszugleichen. Bei der Billigkeitsprüfung sei ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger für Geschäfte vor der Insolvenzeröffnung am 1. Juli 2002, also aus bereits abgeschlossenen Geschäften, keinerlei Verluste erlitten habe. Er habe insoweit nämlich keine bzw. nur geringe Provisionsverluste hinnehmen müssen, da er 90 % seines diesbezüglichen Provisionsanspruchs erhalten habe. Bei der Erwerberin generiere der Kläger weiterhin Provisionen aus Geschäften mit ca. 95 % seiner bisherigen Kunden. Als einzige Gläubiger der Schuldnerin hätten die Handelsvertreter weder aus den von ihnen vermittelten Geschäften vor Verfahrenseröffnung, noch wegen eines Verlustes ihres Kundenstamms wirtschaftliche Nachteile hinnehmen müssen. Dies habe nicht zuletzt zur Anpassung und Reduzierung des Kaufpreises für immaterielle Wirtschaftsgüter geführt, weil die Erwerberin nicht habe doppelt zahlen wollen. Es wäre daher unbillig, dem Kläger und anderen Handelsvertretern zusätzlich noch einen Ausgleichsanspruch als Tabellenforderung zu gewähren, der nochmals zu einer Quotenreduzierung im Insolvenzverfahren führen werde. Der Ausgleichsanspruch stehe dem Kläger schließlich auch nicht in der geltend gemachten Höhe zu. 11 Der Beklagte beantragt, 12 unter Abänderung des am 18. Dezember 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 6 O 189/08) die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zur Begründung vor: 16 Der Beklagte gehe zutreffend im Rahmen seiner Berufungsbegründung davon aus, dass die Veräußerung eines Unternehmens nicht zum Ausschluss von handelsrechtlichen Ausgleichsansprüchen führe, sondern die Ausgleichsansprüche auch in diesem Falle bestehen würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es jedoch nicht ausschlaggebend darauf an, ob der vom Übernehmer gezahlte Kaufpreis auch eine Vergütung für den Kundenstamm enthalte. Auch eine etwaige Kaufpreisreduktion führe zu keiner anderen Wertung. Das Landgericht habe sich explizit mit der Reduzierung des Kaufpreises befasst. Es habe insofern zutreffend ausgeführt, dass es hierzu bereits an einem substantiierten Sachvortrag fehle und sich auch nicht aus den sonstigen Umständen, insbesondere nicht aus dem Kaufvertrag nebst Nachtrag, eine Kopplung von Kaufpreisreduzierung für die immateriellen Wirtschaftsgüter an die Weiterbeschäftigung der Handelsvertreter ergebe. Ziffer 3.1 des Nachtragsvertrages enthalte keine dahingehende Bestimmung. Das Landgericht habe sich - entgegen der Behauptung des Beklagten – auch im Rahmen der Billigkeit mit dieser Frage befasst. Das Landgericht habe insoweit zutreffend die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast vorgenommen. Denn der Unternehmer sei darlegungs- und beweispflichtig bezüglich solcher Umstände, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigten, dass beim Unternehmenskauf kein Kaufpreisanteil auf die immateriellen Wirtschaftsgüter entfallen würde und der Unternehmer ausnahmsweise keinen entsprechenden Vorteil habe. Ferner sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Vertragsparteien einen gesonderten Kaufpreis speziell für die immateriellen Wirtschaftsgüter ausgewiesen hätten, der immerhin in Höhe von rund ¼ des Gesamtkaufpreises bestehe. Die Motivation für die Festlegung des Kaufpreises beträfe einzig das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und sei für die hier gegenständliche Rechtsfrage nicht von Belang. Entscheidend sei einzig, dass sich die Parteien ausdrücklich auf eine Vergütung der immateriellen Wirtschaftsgüter verständigt hätten. Die Schuldnerin habe also insoweit einen höheren Kaufpreis erhalten und damit letztlich einen finanziellen Vorteil erzielt. Die von dem Beklagten erfolgte Einschränkung, es habe in diesem Rahmen eine Kaufpreisreduzierung für die immateriellen Wirtschaftsgüter stattgefunden, sei nicht substantiiert vorgetragen worden und ergebe sich auch nicht aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen. Das Landgericht habe ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es einzig auf die faktische Nutzungsmöglichkeit der Kundenkartei ankomme und die rechtliche Grundlage, ob Verkauf der verkörperten Daten oder die Einräumung der Nutzungsrechte, insoweit ohne Belang sei. Darüber hinaus könne zugunsten der Schuldnerin auch nicht darauf abgestellt werden, dass er als Handelsvertreter weiterhin Provisionen verdiene. Das Landgericht habe insoweit zutreffend ausgeführt, dass für die Beurteilung der Billigkeit, in deren Rahmen die Provisionsverluste und Unternehmervorteile zu werten seien, grundsätzlich nur vertragsbezogene Umstände bedeutsam seien. Die Tatsache der weiteren Tätigkeit des Klägers für die Erwerberin stelle einen im Hinblick auf das (vormalige) Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin vertragsfremden Umstand dar. Die Schuldnerin könne nicht deswegen besser gestellt werden, weil es ihm als Handelsvertreter gelungen sei, trotz Vertragsbeendigung im Verhältnis zur Schuldnerin weiterhin wirtschaftlich erfolgreich am Markt tätig zu sein. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, so würde die Schuldnerin durch den Fleiß des Handelsvertreters belohnt; oder umgekehrt würde der fortan untätige Handelsvertreter für seine Untätigkeit in Form des Ausgleichsanspruchs belohnt. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung in der vorliegenden Konstellation sei auch darauf abzustellen, dass er gegenüber dem Erwerber zu keiner Zeit einen Ausgleichsanspruch durchsetzen könne, weil sich dieser auf den käuflichen Erwerb der Nutzungsrechte der Kundendaten berufen könne. Unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, dass das Landgericht sich im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht mit der kaum merklichen Kundenabwanderung auch nach dem Unternehmensverkauf auseinandergesetzt habe. Zutreffend sei vielmehr, dass nach der nicht zu beanstandeten Wertung des Landgerichts dieser Umstand im Rahmen der Billigkeit nicht maßgeblich sei. Denn dem Kläger könne kein Nachteil daraus resultieren, dass der Erwerber, der auch die Nutzungsrechte bezüglich des Kundenstamms explizit erworben habe, dieses Potential nutze und an seine Handelsvertreter, zu deren Kreis zufällig auch der Kläger gehöre, weitergebe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 18 II. 19 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 20 Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Hierauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2012 ausdrücklich hingewiesen. 21 I. 22 Die Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger erhobene Insolvenzfeststellungsklage ist zulässig und begründet; der Kläger besitzt gegenüber der Schuldnerin gem. § 89b Abs. 1, Abs. 2 HGB einen Handelsvertreterausgleichsanspruch in der von ihm geltend gemachten Höhe von 876.693 €, dessen Feststellung zur Insolvenztabelle er verlangen kann. 23 1. 24 Die Insolvenzfeststellungsklage ist zulässig. 25 a) 26 Die Insolvenzfeststellungsklage ist gem. § 179 Abs. 1 InsO statthaft, nachdem der Kläger die Forderung im Insolvenzverfahren am 16. August 2002 angemeldet, der Beklagte als Insolvenzverwalter den streitgegenständlichen Ausgleichsanspruch geprüft und mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2007 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach endgültig bestritten hat. 27 b) 28 Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) des Klägers als Insolvenzgläubiger der bestrittenen, nicht titulierten Forderung ergibt sich aus § 189 InsO : Die bestrittene Forderung wird bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt (§ 189 Abs. 1, Abs. 3 InsO); solange der Feststellungsstreit anhängig ist, wird der auf die Forderung entfallende Anteil zurückbehalten (§ 189 Abs. 2 InsO). 29 Der Gläubiger hat ein Feststellungsinteresse, solange das Insolvenzverfahren nicht beendet und es nicht offenkundig ausgeschlossen ist, dass mit der Klage noch rechtsschutzwürdige Ziele zu erreichen sind (vgl. Schumacher, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 179 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen). Rechtsschutzwürdige Ziele sind nicht mehr zu erreichen, wenn der Gläubiger die Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vor der Schlussverteilung (§§ 189 Abs. 1, 196 InsO) erhebt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 30 2. 31 Die vom Kläger erhobene Insolvenzfeststellungsklage ist auch in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) der von ihm angemeldete Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB sowohl dem Grunde nach als auch in der von ihm geltend gemachten Höhe zu, so dass er in dieser Form zur Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin festzustellen ist. 32 a) 33 Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die erste Voraussetzung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs, nämlich die Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB, gegeben ist. 34 Das unstreitig bestehende Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger als Handelsvertreter und der Schuldnerin als Unternehmerin ist gem. §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden (vgl. Hopt, in: Baumbach/ Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 89b Rdnr. 7 und § 89 Rdnr. 4; v. Hoyningen-Huene, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2010, § 89b Rdnr. 39; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 89b Rdnr. 38; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 116 Rdnr. 12). 35 b) 36 Nicht zu beanstanden ist ferner die weitere Annahme des Landgerichts, der Schuldnerin bzw. dem Beklagten seien aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger als Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zugeflossen (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Hierauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2011 ausdrücklich hingewiesen. 37 aa) 38 Zu Recht hat das Landgericht insoweit den Umstand berücksichtigt, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter zwar das Unternehmen der Schuldnerin mit dem vorhandenen Kundenstamm nicht weiterbetrieben hat. Der Beklagte hat aber das von der Schuldnerin betriebene Unternehmen mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31. Juli 2002 veräußert und der Wert des Kundestamms und die vorhandene Vertriebsorganisation haben sich in dem (entsprechend höheren) Veräußerungserlös niedergeschlagen. 39 Der vom Kläger als Handelsvertreter geworbene Kundenstamm hat mithin zwar für die Schuldnerin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses selbst keinen unmittelbaren Vorteil gebracht, da infolge der Insolvenz sie keine Geschäfte mehr mit den Kunden abgeschlossen hat. Der Kundenstamm hat aber zu einem mittelbaren Vorteil der Schuldnerin bzw. des Beklagten als Insolvenzverwalter geführt, da bei dem Verkauf des Unternehmens der Schuldnerin der Erlös aufgrund des (mit-) veräußerten Kundenstamms gesteigert worden ist und sich so die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des Klägers für die Schuldnerin vorteilhaft ausgewirkt hat (vgl. allgemein hierzu Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 89b Rdnr. 18; v. Hoyningen-Huene, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 89b Rdnr. 39 f.; Küstner, in: Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 6. Auflage 1995, Rdnr. 318). 40 Ausweislich der unter der Überschrift „ Immaterielle Wirtschaftsgüter, Firma“ in § 4 Ziffer 3 des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 31. Juli 2002 getroffenen Regelung erwarb die Käuferin vom Beklagten „ das Recht, die Firmenlogi, die Kundendatei, Prospekte, Zeichnungen und alle sonstigen urheberrechtfähigen Wirtschaftsgüter im geschäftlichen Verkehr zu nutzen “. Für den Erwerb der immateriellen Wirtschaftsgüter zahlte die Erwerberin nach § 3 Ziffer 3.1 des am 22. bzw. 23. Oktober 2002 vereinbarten Nachtrags zum Kauf- und Übertragungsvertrag vom 31. Juli 2002 einen Kaufpreis von 1.100.000 €. 41 Einer genauen Bezifferung des auf die Überlassung des Kundenstamms entfallenden Teils des Unternehmenskaufpreises bedarf es für die Feststellung erheblicher Unternehmervorteile im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB dabei nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1996 - VIII ZR 116/95 -, juris; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 89b Rdnr. 18). Im vorliegenden Fall steht insofern fest, dass ein Teil des von der Erwerberin an die Schuldnerin gezahlten Kaufpreises auch auf das eingeräumte Nutzungsrecht bezüglich der Kundendatei entfällt. 42 Der Einwand des Beklagten, der Kaufpreis für die immateriellen Wirtschaftsgüter sei um 500.000 € gerade im Hinblick darauf reduziert worden, dass die Handelsvertreter weiterbeschäftigt worden seien, geht aus zwei Gründen fehl: Zum einen ist dieser Vortrag auch in der zweiten Instanz nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden. Zum anderen enthält der vom Beklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens erstellte und im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegte Halbjahresbericht vom 6. März 2003 (Anlage B 2) eine Begründung für die von der Erwerberin verlangte Minderung des Kaufpreises. Auf Seite 5 seines Halbjahresberichtes führt der Beklagte wörtlich aus: „ ...Begründet wurde diese Forderung mit einer nachteiligen Beeinträchtigung der Marke durch die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen und insbesondere auch in der Fachpresse umfassend dargestellten Probleme bei der Finanzierung der C… M1 GmbH, bedingt durch die Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen durch den Investor F… AG bzw. seine Gesellschafter. “ 43 bb) 44 Soweit der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen E… und K… K… ergibt, dass die von der Erwerberin genutzte Kundenkartei in erheblichem Umfang aus seitens des Klägers geworbenen Stammkunden bestand, angreift, tritt der Senat der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung in vollem Umfang bei. Es besteht kein Anlass für eine erneute Beweisaufnahme. 45 (1) 46 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - VIII ZR 108/08 -, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, NJW 2006, 153 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, § 529 Rdnr. 5 ff.; ZölIer/Heßler, ZPO, 28. Auflage 2010, § 529 Rdnr. 2 ff.). Es bedarf insoweit schlüssiger Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen. Im Berufungsverfahren ist die erstinstanzliche Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen heranzuziehen, aus der sich Zweifel dahingehend ergeben müssen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierten Aussagen im Widerspruch zu den Urteilsgründen stehen. Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BVR 2285/02 -, NJW 2003, 2524 mit Anmerkung Greger, Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - ein Menetekel aus Karlsruhe, NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BVR 1935/03 -, NJW 2005, 1487; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 27. Oktober 2003 - 3 U 205/02 -, OLGR 2004, 60; Rixecker, Fehlerquellen am Weg der Fehlerkontrolle- Rechtsprobleme des reformierten Berufungsrechts in Verkehrs- und Versicherungssachen, NJW 2004, 705 <709>). Eine erneute Beweisaufnahme ist zudem immer dann notwendig, wenn die Beweiserhebung der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. 47 (2) 48 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine Veranlassung für eine erneute Beweiserhebung durch den Senat; ein diesbezüglicher Verfahrensfehler liegt gleichfalls nicht vor. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweiserhebung des Landgerichts und seiner unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 286 ZPO durchgeführten Beweiswürdigung. Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen hinsichtlich der vom Landgericht vernommenen Zeugen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. 49 c) 50 Die Zahlung eines Ausgleichs zu Gunsten des Klägers entspricht auch gem. § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit. 51 aa) 52 Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 6. Dezember 2011 und vom 10. Februar 2012 ausgeführt hat, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung im Hinblick auf die insoweit bezüglich des Klägers zu berücksichtigenden Umstände, dass dieser weder nennenswerte (zukünftige) Provisionsverluste noch Provisionsverluste im Hinblick auf bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Geschäfte erlitten hat und seinerseits auch einen entsprechenden Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegen die Erwerberin besitzt, eine angemessene Ausgleichsminderung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 17/09-, juris). Im Einzelnen sind insofern insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen, auf die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2011 hingewiesen hat: 53 Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger in kontinuierlichem Maße Provisionsansprüche im Rahmen einer hypothetischen weiteren Tätigkeit bei der Schuldnerin erwirtschaftet hätte und ihm diese zukünftige Provisionsansprüche entgangen sind, hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger unstreitig unmittelbar bzw. nahtlos nach der Insolvenz der Schuldnerin und der erfolgten Veräußerung für die Erwerberin als Handelsvertreter zu unveränderten Bedingungen tätig geworden ist und auf der Basis des vorhandenen und von ihm geschaffenen Kundenstamms weitere Provisionen erwirtschaftet hat bzw. nach wie vor erwirtschaftet. Der Kläger hat somit nicht gänzlich die Möglichkeit verloren, den für die Schuldnerin aufgebauten Kundenstamm selbst weiter wirtschaftlich zu nutzen. Es fehlt aus diesen Gründen insoweit teilweise an dem Bestehen von (zukünftigen) Provisionsverlusten im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mittelsatz HGB (vgl. hierzu BGH Urteil vom 13. März 1969 – VII ZR 174/66 -, NJW 1969, 1021 <1023>; Küstner, in: Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, Rdnr. 455). Es handelt sich hierbei auch nicht um einen vertragsfremden Umstand. 54 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Erwerberin einen selbständigen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB auch bezüglich der von der Erwerberin gekauften Kundeninformationen erwirbt. Diese vom Senat seit der Entscheidung vom 10. April 1992 (16 U 31/91, OLGR Düsseldorf 1992, 312 f.) vertretene und in der Literatur (vgl. Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 89b Rdnrn. 38 und 76 mit weiteren Nachweisen; Küstner, in: Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, Rdnr. 383 f. und Rdnr. 453 ff.) gebilligte Auffassung wird auch vom Bundesgerichtshof geteilt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10 -, juris). 55 Schließlich sind auch die lange Dauer des zwischen dem Kläger und der Schuldnerin bestehenden Vertragsverhältnisses und die damit einhergehende langjährige Tätigkeit des Klägers für die Schuldnerin im Rahmen der Beurteilung der Billigkeit zu Gunsten des Klägers nicht außer Acht zu lassen (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 89b Rdnr. 36 mit weiteren Nachweisen). 56 bb) 57 Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Vorteile, welche der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind, entfällt der vorliegend vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht vollständig, sondern es ist vielmehr ein angemessener, sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigender Billigkeitsabschlag vorzunehmen. 58 Zu Recht hat der Kläger allerdings geltend gemacht, dass Gegenstand der Billigkeitskontrolle als einem Element des Anspruchsgrundes nach dem Aufbau und der Systematik des § 89b HGB der sich aus § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HGB ergebende rechnerische (Zwischen-) Betrag ist und nicht der Höchstbetrag des § 89b Abs. 2 HGB. 59 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind eigene Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 89b Abs. 2 HGB ausgeschlossen, da der Höchstbetrag insoweit ausschließlich der Begrenzung des nach § 89b Abs. 1 HGB zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrags dient, wenn dieser höher sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 221/97, NJW 1999 946 <948>; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 22/96 -, NJW 1997, 655 <656>; Oberlandesgericht München, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 7 U 3114/08 -, juris; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Auflage 2012, § 89b Rdnr. 49; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 89b Rdnrn. 96, 127 und 132 mit weiteren Nachweisen). 60 Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landgericht ermittelte und von der Berufung insofern auch nicht angegriffene Prognosesumme in Höhe von 2.462.383,58 € aus Billigkeitsgründen gem. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB um mehr als 50 % zu mindern wäre, sind weder vom Beklagten, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 89b Rdnr. 44; Löwisch, in: Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 89b Rdnrn. 184; Küstner, in: Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, Rdnr. 1568; jeweils mit weiteren Nachweisen), vorgetragen worden noch sind solche anderweitig ersichtlich. Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Kläger unstreitig bei der Erwerberin weiterhin Provisionen aus Geschäften mit ca. 95 % seiner bisherigen Kunden generiere und damit nur in einem sehr geringen Umfang von ca. 5 % die Möglichkeit verloren habe, wirtschaftlichen Nutzen aus dem Kundenstamm zu ziehen, verkennt er zum einen, dass der Kläger diesen pauschalen Vortrag bestritten hat. Zum anderen fehlt es insoweit an einem substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag und einer Begründung für die vom Beklagten aufgestellte Behauptung. 61 cc) 62 Übersteigt - wie vorliegend - der nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HGB ermittelte sogenannte „Rohausgleich“, das heißt der Wert, der sich aus den Unternehmervorteilen, den Provisionsverlusten des Handelsvertreters und unter Billigkeitsgesichtspunkten ergibt, den Höchstbetrag nach § 89b Abs. 2 HGB, darf der Höchstbetrag nicht (nochmals) aus Billigkeitsgründen gekürzt werden, auch wenn sich die Minderung aus Billigkeitsgründen in einem solchen Fall nicht auswirkt (vgl. Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 89b Rdnrn. 127 und 132 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 63 II. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, 711 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 65 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 66 Streitwert für das Berufungsverfahren: 87.669,30 Euro 67 D.. B… Dr. V…