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Beschluss

II-2 UF 110/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0329.II2UF110.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Verbundbeschluss des Amts- gerichts – Familiengericht – Duisburg vom 29.03.2011 (55 F 97/10) in seinem Ausspruch betreffend den Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. aus den Anrechten D. Vorsorge Kapital Eins und Versorgungskapital zur Wahl (5. und 7. Absatz des Tenors) abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechts des Antragsgegners (Personalnummer 094119) aus dem D. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – D. Vorsorge Kapital – vom 16. Oktober 2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital vom 16. Oktober 2008 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 72.140,22 €, wovon 56.194,30 € auf den Startbaustein, 6.080,55 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 9.865,37 € auf die Jahresbausteine entfallen, nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze des Beteiligten zu 3. zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.08.2010 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechts des Antragsgegners (Personalnummer ….) aus dem Versorgungskapital zur Wahl gemäß der Betriebsvereinbarung vom 03.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus persönlichen Versorgungskapitalzusagen in Höhe von 10.306,78 € bezogen auf den 31.08.2010 nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze des Beteiligten zu 3. zum Versorgungsausgleich übertragen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt. 1 II-2 UF 110/11 55 F 97/10 Amtsgericht Duisburg Erlassen am: 29. März 2012 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 3 BESCHLUSS 4 hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorfdurch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. und die Richter am Oberlandesgericht F. und S. 5 b e s c h l o s s e n: 6 I Gründe: 7 Die Beteiligten zu 1. und 2. waren seit dem 26.08.1986 miteinander verheiratet. 8 Der Beteiligte zu 2. hat in der Ehezeit (01.08.1986 bis 31.08.2010) bei der Beteiligten zu 3. unter Personalnummer 094119 insgesamt drei Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung erworben. 9 Den Ehezeitanteil des Anrechts D. Vorsorge Kapital Eins aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – D. Vorsorge Kapital – vom 16. Oktober 2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital vom 16. Oktober 2008 hat die Beteiligte zu 3. mit einem Versorgungsguthaben von insgesamt 147.280,44 € angegeben; davon entfallen 114.725,48 € auf den Startbaustein, 12.413,96 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 20.141,00 € auf die Jahresbausteine. Als Ausgleichswert hat die Beteiligte zu 3. ein Versorgungsguthaben von 72.140,00 € vorgeschlagen; davon entfallen 56.194,00 € auf den Startbaustein, 6.081,00 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 9.865,00 € auf die Jahresbausteine. Bei der Ermittlung des Ausgleichswerts hat die Beteiligte zu 3. Kosten der internen Teilung von insgesamt 3.000,00 € Versorgungsguthaben berücksichtigt, die sie im Verhältnis der Anteile auf die einzelnen Bausteine aufgeteilt hat. 10 Den Ehezeitanteil des Anrechts Vorsorgekapital aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung vom 11.08.2006 hat die Beteiligte zu 3. mit einem Versorgungsguthaben von insgesamt 10.900,00 € angegeben und einen Ausgleichswert von 5.314,00 € Versorgungsguthaben vorgeschlagen. Bei der Ermittlung des Ausgleichswerts hat die Beteiligte zu 3. Kosten der internen Teilung von 272,50 € Versorgungsguthaben berücksichtigt. 11 Den Ehezeitanteil des Anrechts Vorsorgekapital zur Wahl aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 03.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl hat die Beteiligte zu 3. mit Versorgungskapitalzusagen von insgesamt 21.142,10 € angegeben und einen Ausgleichswert von 10.307,00 € Versorgungskapitalzusagen vorgeschlagen. Bei der Ermittlung des Ausgleichswerts hat die Beteiligte zu 3. Kosten der internen Teilung von 528,55 € Versorgungskapitalzusagen berücksichtigt. 12 Die Durchführungsgrundsätze der Beteiligten zu 3. sehen den Ansatz von Teilungskosten in Höhe von 2,5 % des Ehezeitanteils des jeweiligen Anrechts, mindestens 100,00 € und höchstens 3.000,00 €, vor. 13 Ausserdem haben sowohl die Beteiligte zu 1. als auch der Beteiligte zu 2. in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben, die Beteiligte zu 1. zudem Anrechte bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung sowie bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands. 14 Auf den dem Beteiligten zu 2. am 02.09.2010 zugestellten Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht mit Verbundbeschluss vom 29.03.2011 die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. geschieden und den Ausgleich der Anrechte des Beteiligten zu 2. bei der Beteiligten zu 3. in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung 15 16 zu Lasten des Anrechts D. Vorsorge Kapital Eins des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – D. Vorsorge Kapital – vom 16.10.2008 sowie der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben in Höhe von 73.487,00 €, davon 57.243,00 € aus dem Startbaustein, 6.194,00 € aus dem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 10.050,00 € aus den Jahresbausteinen, 17 zu Lasten des Anrechts Vorsorgekapital des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung vom 11.08.2006 sowie der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben in Höhe von 5.314,00 € sowie 18 zu Lasten des Anrechts Versorgungskapital zu Wahl des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 03.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl sowie der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich persönliche Kapitalzusagen in Höhe von 10.418,00 €, 19 jeweils bezogen auf den 31.08.2010, übertragen hat. Es hat hierbei Kosten der internen Teilung der Anrechte Vorsorge Kapital Eins in Höhe von insgesamt 351,60 € Versorgungskapital und der Anrechte Versorgungskapital zur Wahl in Höhe von insgesamt 306,60 € Versorgungskapitalzusagen für angemessen angesehen und bei der Ermittlung des Ausgleichswerts berücksichtigt. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung sowie der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 20 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 3. gegen die erfolgte Kürzung der Teilungskosten bei der Teilung der Anrechte D. Vorsorge Kapital Eins und Versorgungskapital zur Wahl. Sie macht geltend, die Regelung in ihren Durchführungsgrundsätzen zum Versorgungsausgleich zur Höhe der Teilungskosten entspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers. Teilungskosten von 528,55 € Versorgungsguthaben beim Versorgungskapital zur Wahl entsprächen einem Barwert von 312,75 €. Teilungskosten in Höhe von 3.000,00 € Versorgungsguthaben beim D. Vorsorge Kapital Eins entsprächen einem Barwert von 1.630,97 €. Die durchschnittlichen Teilungskosten seien bei einem weiblichen Ausgleichsberechtigten je Anrecht mit einem Barwert von910,37 € zu veranschlagen, diejenigen für einen männlichen Ausgleichsberechtigten mit 939,48 €. Im Rahmen einer zulässigen Mischkalkulation sei die in den Durchführungsgrundsätzen zum Versorgungsausgleich enthaltene Regelung mit einer Obergrenze von 3.000,00 € Versorgungskapital nicht zu beanstanden. Hierdurch könne sie eine Kostendeckung nicht erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 3. wird auf die Beschwerdeschrift vom 13.05.2011 sowie die Schriftsätze vom 07.09.2011, 20.10.2011 und 17.02.2012 nebst Anlagen verwiesen. 21 Die Beteiligte zu 1. beantragt die Zurückweisung der Beschwerde; sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. 22 II. 23 1.Auf das im Juni 2010 eingeleitete Verbundverfahren findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG das seit dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung. 24 2.Die nach § 58 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist bis auf marginale Rundungsdifferenzen begründet. 25 Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist die erstinstanzliche Entscheidung nur hinsichtlich des Ausspruchs zum Ausgleich der bei dieser bestehenden Anrechte D. Vorsorge Kapital Eins und Versorgungskapital zu Wahl zu überprüfen. Die Beteiligte zu 3. hat die erstinstanzliche Entscheidung nur hinsichtlich des angeordneten Ausgleichs dieser Anrechte angefochten. Gegen den angeordneten Ausgleich des Anrechts Vorsorgekapital wendet sich die Beteiligte zu 3. mit ihrer Beschwerde nicht. Durch die Entscheidungen über den Ausgleich der Versorgungen der Beteiligten zu 1. und 2. in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung kann die Beteiligte zu 3. ebenso wenig betroffen sein wie durch den unterbliebenen Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse, so dass die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund der Beschwerde der Beteiligten zu 3. insofern ebenfalls nicht zu überprüfen ist. 26 a)Die bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte D. Vorsorge Kapital Eins aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – D. Vorsorge Kapital – vom 16. Oktober 2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital vom 16. Oktober 2008 sind im Wege der internen Teilung unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 3.000,00 € Versorgungskapital (das entspricht einem Barwert von 1.630,97 €) nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze der Beteiligten zu 3. zum Versorgungsausgleich zu teilen. Die Grundlage für das bestehende Anrecht und die derzeit maßgebliche Teilungsordnung sind im Tenor der Entscheidung zu benennen (BGH, NJW 2011, 1139 ff.). 27 Die Bemessung des Ehezeitanteils des Anrechts D. Vorsorge Kapital Eins durch die Beteiligte zu 3. mit einem Versorgungskapital von insgesamt 147.280,44 €, davon 114.725,48 € aus dem Startbaustein, 12.413,96 € aus dem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 20.141,00 € aus den Jahresbausteinen ist nicht zu beanstanden. Der Ausgleichberechtigten wird der gleiche Risikoschutz wie dem Ausgleichsverpflichteten gewährt. Die weiteren Anforderungen des § 11 VersAusglG an die interne Teilung sind durch die für diese maßgeblichen, im Tenor genannten Regelungen gewahrt. 28 Die von der Beteiligten zu 3. hier aufgrund ihrer Teilungsrichtlinie abgezogenen Teilungskosten von 3.000,00 € Versorgungskapital sind bei der Berechnung des Ausgleichswerts in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Ansatz von Teilungskosten in dieser Höhe, mit denen beide Ehegatten hälftig belastet werden, ist noch angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG. 29 Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Diese Regelung gestattet nach der sowohl vom Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 01.02.2012, XII ZB 172/11, jurisabdruck Tz. 40 ff., abrufbar zudem in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs unter www.bundesge-richtshof.de) als auch überwiegend in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf – 7. Senat für Familiensachen, FamRZ 2011, 1945, 1946; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1948, 1949; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; OLG Nürnberg, FuR 2011, 535; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage, § 13 VersAusglG Rn. 1; Cisch/Hufer/Karst, BB 2011, 1401; Lucius/Veit/Groß/, Betriebliche Altersversorgung 2011, 52 ff.) vertretenen Ansicht nicht nur den Ansatz der unmittelbaren Kosten des Teilungsvorgangs, mithin die mit der Einrichtung des neuen Kontos verbundenen Kosten, sondern auch die dem Versorgungsträger durch die interne Teilung entstehenden Folgekosten. Der von der Gegenmeinung angeführte Wortlaut der Vorschrift ( bei der internen Teilung entstehenden Kosten) schließt dies nicht zwingend aus (BGH, a.a.O.) Die durch das VersAusglG in den Grundsatz der internen Teilung einbezogenen Versorgungsträger sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden (BT-Drucksache 16/10144, S. 2, 3). § 13 Vers-AusglG soll sicherstellen, dass der durch die interne Teilung entstehende Mehraufwand vergütet wird. Zu diesem Zweck sollen Kosten, die durch die interne Teilung entstehen und angemessen sind, auf die Ehegatten umgelegt werden können, um das jeweilige Versicherungskollektiv hiervon zu entlasten (BT-Drucksache 16/10144, S. 57, 125). Der Zweck, eine Mehrbelastung der betrieblichen und privaten Versorgungsträger durch die Einbeziehung in die interne Teilung zu vermeiden, würde durch eine Beschränkung des Kostenabzugs auf die Kosten des Teilungsvorgangs verfehlt. Zudem wären in diesem Fall auch die im Gesetzgebungsverfahren sowohl durch die Bundesregierung als auch durch den Bundesrat erfolgten Hinweise auf die bisherige Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG, die Teilungskosten in Höhe von 2 Prozent des Deckungskapitals bzw. 3 Prozent des Barwerts für zulässig gehalten hat, wegen der weit unter diesen Werten zu veranschlagenden Kosten der Einrichtung eines neuen Versorgungskontos als nicht sachgemäß anzusehen. Der mit der gesetzlichen Regelung bezweckten Kostenneutralität für die betroffenen Versorgungsträger wird nur eine Auslegung von § 13 VersAusglG gerecht, die diesen die Umlage aller durch die interne Teilung verursachten Kosten, mithin auch der hierdurch verursachten, nicht individualisierbaren Generalunkosten (wie Personalkosten und anteiliger Sachkosten) ermöglicht; lediglich der Ansatz der vor der Teilung entstandenen, insbesondere der durch die Beteiligung im Versorgungsausgleichsverfahren verursachten Kosten ist ausgeschlossen. Ohne Bedeutung ist, dass vom Gesetzgeber für die externe Teilung eine entsprechende Regelung nicht für nötig gehalten wurde. Bei der externen Teilung ist der Träger der Zielversorgung mit den Folgekosten belastet. Dieser muss der externen Teilung grundsätzlich zustimmen (§ 222 Abs. 2 FamFG) und ist nicht gehindert, für die Verwaltung des Anrechts Verwaltungskosten in Ansatz zu bringen. Auch die als Auffangversorgung in § 15 Abs. 5 VersAusglG vorgesehene Versorgungsausgleichskasse kann nach § 6 ihrer Satzung angemessene Verwaltungskosten in Abzug bringen, wozu insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten für die Einrichtung der Versorgung (einschließlich der Policierungskosten) gehören; nur die Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten ist ausgeschlossen. 30 Ausgangspunkt für eine Kostenverrechnung sind nach § 13 VersAusglG die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Kosten; diese können nach der gesetzlicher Bestimmung vom Versorgungsträger verrechnet werden, soweit sie angemessen sind. 31 Der Versorgungsträger ist nicht gehindert, in jedem Einzelfall die tatsächlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten (sog. Stückkosten) anzusetzen. Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Teilungskosten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind (BGH, a.a.O., Tz. 46). Weil eine hierzu erforderliche konkrete Darlegung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Pauschalierung eröffnet, gegen die keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (BGH, a.a.O., Tz. 49). Grundsätzlich ist der Versorgungsträger mithin nicht gehindert, sich am Durchschnitt der bei ihm insgesamt durch die interne Teilung von Versorgungsanrechten zu erwartenden Kosten zu orientieren. 32 Die Beteiligte zu 3. hat die bei ihr durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten bei einem weiblichen Ausgleichsberechtigten nachvollziehbar mit einem Barwert von 910,37 € beziffert; dem entspricht im Anrecht D. Vorsorge Kapital Eins ein Versorgungskapital von 1.952,33 €. Für einen männlichen Ausgleichsberechtigten beziffern sich die durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten auf einen Barwert von 939,48 €; das entspricht im Anrecht D. Vorsorge Kapital Eins einem Versorgungskapital von 2.014,75 €. Die von der Beteiligten zu 3. bei der Kostenermittlung berücksichtigten und eingehend dargelegten Ansätze zur Ermittlung der Kosten für die Einrichtung des neuen Kontos, der laufenden Verwaltungskosten in der Anwartschafts- und Leistungsphase sowie der Administrationskosten im Leistungsfall, die unabhängig von der Höhe des zu teilenden Anrechts sind, sind nicht zu beanstanden. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben hiergegen auch keine konkreten Beanstandungen erhoben. 33 Die Ermittlung der Obergrenze angemessener Teilungskosten im Falle einer Kostenpauschalierung ist in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht geklärt. Die Festlegung nach Festbeträgen von bis zu 250,00 € (vgl. die Nachweise in OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1948, 1949, jurisabdruck Tz. 33) wird den Besonderheiten betrieblicher Altersversorgungen nicht gerecht, bei denen, wie in der Literatur aufgezeigt (Lucius/Veit/Groß, a.a.O.; Cisch/Hufer/Karst, a.a.O.), durchschnittlich mit diesen Beträgen übersteigenden Teilungskosten zu rechnen ist. Gleiches gilt für die vom Amtsgericht gewählte Bemessung der Obergrenze mit 12 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Der Senat hält unter Berücksichtigung der amtlichen Begründungen zu § 13 VersAusglG (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., Rn. 3 m.N.) vielmehr eine Kostenpauschalierung mit 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts unter Berücksichtigung einer den durchschnittlichen Teilungskosten Rechnung tragenden Unter- und Obergrenze (sog. Mischkalkulation) für zulässig. Wo bei durchschnittlichen Teilungskosten mit einem Barwert von 910,37 € bei einem weiblichen Ausgleichsberechtigten bzw. von 939,48 € bei einem männlichen Ausgleichsberechtigten, bei diesen Barwerten entsprechendem Versorgungskapital von 1.952,33 € bei weiblichen Ausgleichsberechtigten bzw. 2.014,75 € bei männlichen Ausgleichsberechtigten sowie bei einem Anteil der weiblichen Beschäftigten im Inland von 13,44 % die Untergrenze für eine Kostenpauschalierung zu ziehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Beteiligten zu 3. gewählte Obergrenze kann da noch als angemessen angesehen werden. 34 Da die Höhe der Kosten nicht von der Höhe des ehezeitlichen Kapitalwerts abhängt, hält der Senat es nicht für angemessen, die Obergrenze der Teilungskosten allein nach einem Anteil von 2-3 % eines als besonders werthaltig anzusehenden Anrechts zu ermitteln, auch wenn die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/10144, S. 125 und 16/11903, S. 53) eine derartige Bemessung nahelegen. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind vielmehr bereits deshalb angezeigt, weil der Wert des Anrechts keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zulässt (BGH, a.a.O., Tz. 50). Unabhängig davon, dass weder die Gesetzesmaterialien noch die Regelungen des VersAusglG erkennen lassen, was unter einem besonders werthaltigen Anrecht zu verstehen ist, lässt die Ermittlung der Obergrenze nach einem Vielfachen von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (so OLG Bremen, FamRZ 2011, 895, 897) oder nach einem Vielfachen der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den§§ 159, 160 SGB VI die bei dem Versorgungsträger durch die Teilung tatsächlich entstehenden Kosten unberücksichtigt. Zu den bei dem konkreten Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Kosten außer Verhältnis stehende Teilungskosten können, worauf der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 16/11903, S. 53) zutreffend hingewiesen hat, nicht als angemessen angesehen werden. Aus diesem Grund setzt der Senat bei einer Mischkalkulation die Obergrenze bei einem Betrag an, der das 1,5-fache der bei dem jeweiligen Versorgungsträger durchschnittlich zu erwartenden Teilungskosten nicht wesentlich überschreitet. Das 1,5-fache der durchschnittlichen Teilungskosten als Richtschnur für eine Obergrenze orientiert sich am Rechtsgedanken des Wuchertatbestands (§ 138 Abs. 2 BGB); ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Regel vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt. Wenn nach diesem Rechtsgedanken ein auffälliges Missverhältnis besteht, wenn die Grenze des Doppelten überschritten ist, können als angemessen nur solche Kostenansätze angesehen werden, die einen deutlichen Abstand hierzu haben. Dieser deutliche Abstand ist bei einer Obergrenze, die das 1,5-fache der durchschnittlichen Kosten nicht oder nicht wesentlich überschreitet, gewahrt. Die Obergrenze beträgt hier bei durchschnittlichen Teilungskosten von 1.952,33 € Versorgungskapital auf volle 10,00 € aufgerundet 2.930,00 €; bei durchschnittlichen Kosten von 2.014,75 € Versorgungskapital beträgt sie auf volle 10,00 € aufgerundet 3.030,00 €. Der Ansatz einer Obergrenze von 3.000,00 € bewegt sich mithin auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass lediglich 13,44 % der im Inland Beschäftigten weiblichen Geschlechts sind, im aufgezeigten zulässigen Rahmen. Auf die Frage, ob bei der Prüfung der Einhaltung der Obergrenze für einzelne Anrechte bei einem Versorgungsträger auf den Durchschnitt der von diesem Versorgungsträger für alle Anrechte der Beteiligten bei ihm angesetzten Teilungskosten abgestellt werden kann, kommt es mithin hier nicht an. 35 Entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Bausteine zum ehezeitlichen Versorgungskapital des Anrechts Daimler Vorsorge Kapital Eins von insgesamt 147.280,44 € entfallen von den zu berücksichtigenden Teilungskosten 2.336,88 € auf den Startbaustein, 252,86 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 410,26 € auf die Jahresbausteine. Bei Halbteilung des Anrechts D. Vorsorge Kapital Eins beträgt der Ausgleichswert nach hälftiger Umlage der angemessenen Teilungskosten auf beide Ehegatten insgesamt 72.140,22 € Versorgungskapital. Eine Abrundung auf 72.140,00 €, wie von der Beteiligten zu 3. vorgeschlagen, lässt der grundsätzlich geltende Halbteilungsgrundsatz nicht zu. Von dem Gesamtbetrag entfallen 56.194,30 € auf den Startbaustein, 6.080,55 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 9.865,37 € auf die Jahresbausteine. 36 b)Das bei der Beteiligten zu 3. bestehende Anrecht D. Versorgungskapital zur Wahl aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 03.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zu Wahl ist, wie von der Beteiligten zu 3. vorgeschlagen, im Wege der internen Teilung unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 528,55 € Versorgungskapitalzusagen (das entspricht einem Barwert von 312,75 €) nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze der Beteiligtenzu 3. zum Versorgungsausgleich zu teilen. Die Grundlage für das bestehende Anrecht und die derzeit maßgebliche Teilungsordnung sind auch hier im Tenor der Entscheidung zu benennen. 37 Die Bemessung des Ehezeitanteils des Anrechts Versorgungskapital zur Wahl durch die Beteiligte zu 3. mit Versorgungskapitalzusagen von insgesamt 21.142,10 € ist nicht zu beanstanden. Der Ausgleichberechtigten wird der gleiche Risikoschutz wie dem Ausgleichsverpflichteten gewährt. Die weiteren Anforderungen des § 11 VersAusglG an die interne Teilung sind durch die für diese maßgeblichen, im Tenor genannten Regelungen gewahrt. 38 Gegen die Höhe der von der Beteiligten zu 3. hier aufgrund ihrer Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich abgezogenen Teilungskosten von 528,55 € Versorgungskapitalzusagen bestehen keine Bedenken. Diese entsprechen einem Barwert von 312,75 €, liegen mithin erheblich unter den bei der Beteiligten zu 3. für jedes Anrecht durchschnittlich anfallenden Teilungskosten mit einem Barwert von 910,37 €. Bei Halbteilung des Anrechts Versorgungskapital zur Wahl beträgt der Ausgleichswert nach hälftiger Umlage der angemessenen Teilungskosten auf beide Ehegatten 10.306,78 €. Ein Grund für eine Aufrundung, wie von der Beteiligten zu 3. vorgeschlagen, besteht hier ebenfalls nicht. 39 III. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, die Festsetzung des Gegen-standswerts auf §§ 40, 43, 50 Abs. 1 FamGKG. 41 Wegen der noch nicht abschließend höchstrichterlich erfolgten Klärung der Bemessung der angemessenen Teilungskosten, insbesondere der hierfür anzusetzenden Obergrenze, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu. 42 Rechtsmittelbelehrung: 43 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.