Beschluss
I - 3 Wx 64/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0326.I3WX64.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligte ist eingetragene Inhaberin des vorbezeichneten Teileigentums. 4 In Abteilung III des Grundbuchs ist unter der laufenden Nr. 5 zugunsten des Diplom-Kaufmanns R. B. in Mönchengladbach auf Grund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2008 (39 C 18348/04) seit dem 04.03.2009 eine Zwangssicherungshypothek über 2.074, 24 Euro nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.928,27 Euro seit dem 13.02.2009 eingetragen. 5 Mit Fax vom 16. August 2011 ließ der Gläubiger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung beglichen sei; das Recht werde daher im Sinne von § 875 BGB aufgegeben; die Löschung könne erfolgen. 6 Mit Fax vom 02. November 2011 beantragte die Eigentümerin unter Beifügung einfacher Ablichtungen von Unterlagen die Löschung des Rechts. 7 Durch Zwischenverfügung vom 04. November 2011 hat das Grundbuchamt – unter Fristsetzung für die Behebung der Eintragungshindernisse bis zum 30.12.2011 - darauf hingewiesen, dass eine Löschung der Hypothek Abt. III in Höhe von 2.074,24 Euro nur nach Vorlage einer Löschungsbewilligung oder löschungsfähigen Quittung des eingetragenen Gläubigers in notarieller Form (§§ 19, 29 GBO) sowie Einreichung ihrer Löschungszustimmung als eingetragene Eigentümerin in der Form der §§ 27, 29 GBO erfolgen könne. 8 Nachdem das Grundbuchamt unter dem 09. Februar 2012 an die Erledigung der Zwischenverfügung erinnert hatte, hat die Beteiligte mit Fax vom 26. Februar 2012 gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt und ihr (formloses) Löschungsgesuch wiederholt. 9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05. März 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 10 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. 11 II. 12 Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. 13 1. 14 Die Zwischenverfügung vom 04. November 2011/ 09. Februar 2012 hat keinen Bestand, da sie nicht durch förmlichen Beschluss erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss I- 3 Wx 314/11 vom 20.12.2011, MDR 2012, 274 f.). Die Meinung der Rechtspflegerin im Nichtabhilfebeschluss gibt dem Senat derzeit keinen Anlass, seine Rechtssprechung zu ändern. 15 Gerade, dass gemäß § 71 Abs. 1 GBO gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, ohne nach End- oder Zwischenentscheidungen zu unterscheiden, und demnach auch die Zwischenverfügung , deren Gegenstand das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis ist (Demharter, GBO 27. Auflage 2011 § 71 Rdz. 34), der Beschwerde unterliegt, rechtfertigt es, sie wie eine Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG) zu behandeln und den Erfordernissen des § 38 Abs. 2 FamFG zu unterstellen. 16 2. 17 Die Zwischenverfügung kann aber auch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Die Beteiligte vertritt offenbar nachhaltig und unverrückbar ihre – unhaltbare – Rechtsauffassung, dass ihr Löschungsersuchen ohne Rücksicht auf die Formalitäten der Grundbuchordnung zu vollziehen sei. Auf die das Fehlen formgerechter Löschungsunterlagen monierende Zwischenverfügung vom 04. November 2011 hat die Beteiligte zunächst monatelang nicht reagiert und erst nachdem das Grundbuchamt unter dem 09. Februar 2012 an die Erledigung der Zwischenverfügung erinnert hatte, mit Fax vom 26. Februar 2012 gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt und ihr Löschungsgesuch ohne Beifügung der erbetenen Unterlagen und ohne Angabe, warum sie diese nicht für notwendig erachte, (formlos) wiederholt. 18 Hiermit hat die Beschwerdeführerin ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt ist, ihre eingereichten „Löschungsunterlagen“ den vom Grundbuchamt aufgegebenen Formerfordernissen anzupassen. In diesem Fall ist aber für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung (durch deren Bestätigung im Nichtabhilfebeschluss) kein Raum mehr, sondern – ggf. nach Gewährung rechtlichen Gehörs - über den Eintragungsantrag zu entscheiden (Senat, a. a. O.; NJOZ 2012, 3). Ein Zurückstellen der Entscheidung im Interesse des Antragstellers erweist sich in diesen Fällen als ermessensfehlerhaft (vgl. OLG München DNotZ 2008, 934 zum Fall wiederholter Vorlage eines nach längerer Frist zur Behebung von Hindernissen zurückgewiesenen Antrages mit unverändertem Mangel). Denn es ist nicht ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, die Antragstellerin - außerhalb der Sinnzuweisung einer Zwischenverfügung - vor der Zurückweisung ihres Antrags zu schützen, wenn sie, ohne sich mit den Auflagen des Grundbuchamts in irgend einer Weise argumentativ auseinanderzusetzen, geschweige denn diese auch nur in Teilen zu erfüllen, allein ihren – formwidrigen - Antrag wiederholt. 19 3. 20 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 21 III. 22 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Grundbuchamt den grundbuchlichen Vollzug des Antrags der Beteiligten auf Löschung der Zwangssicherungshypothek zu Recht von der Erfüllung der mit der Zwischenverfügung gemachten Auflagen abhängig gemacht hat. 23 Die Löschungsbewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO unterliegt der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 27 Rdz. 20; § 19 Rdz. 103), ebenso die löschungsfähige Quittung (BayObLG NJW-RR 1995, 852). 24 Wird der Löschungsantrag – wie hier - vom Eigentümer gestellt und enthält er zugleich dessen Zustimmung, so bedarf er nach § 30 GBO der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 (Demharter, a.a.O. § 27 Rdz. 19).