Leitsatz: GBO § 22 1. Wird das Löschungsbegehren auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge wirksamer Verfügung des (befreiten) Vorerben gestützt, ist den hierdurch betroffenen Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren. Ihre Anhörung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Entgeltlichkeit der Verfügung „bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers (hier: Bundesrepublik Deutschland) nicht ernsthaft bestritten werden könne“. 2. Das Grundbuchamt, dem die Ermittlung der am Verfahren materiell Beteiligten obliegt, darf die Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Nacherben und deren Anschrift nicht den Beteiligten (veräußernde Vorerbin und Erwerberin) aufgeben. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 – I-3 Wx 299/11 Die Zwischenverfügung wird aufgehoben. G r ü n d e: I. Die Beteiligte zu 1) ist befreite Vorerbin ihres am 18.11.1994 verstorbenen Ehemannes auf Grund des mit diesem geschlossenen notariellen Erbvertrages vom 20.07.1973 nach Maßgabe der durch notariellen Erbvertrag vom 27.10.1994 getroffenen Änderungen und als solche eingetragene Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks. Die Umschreibung erfolgte auf Grund des Erbscheins des Amtsgerichts Nettetal vom 21.08.1997. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 20 eingetragen: „Befreite Vorerbin ist … (die Beteiligte zu 1). Es ist mehrfache Nacherbfolge angeordnet. Die erste Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode der Vorerbin oder im Fall ihrer Wiederheirat. Erster Nacherbe ist das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Viersen. Der zweite Nacherbfall tritt ein mit dem Tod der Tochter des Erblassers aus erster Ehe, Frau D. v. H.. Nacherbe ist ein bei Eintritt des zweiten Nacherbfalls lebender Sohn der Frau D. v. H.. Sind mehrere Söhne vorhanden, so ist der älteste der Nacherbe. Ersatznacherbschaft ist angeordnet. Ersatznacherbe ist eine bei Eintritt des zweiten Nacherbfalls lebende Tochter der Frau D. v. H.. Bei Vorhandensein mehrerer Töchter sind diese Ersatznacherben zu gleichen Anteilen. Stirbt eine der für den zweiten Nacherbfall eingesetzten vor Eintritt des Nacherbfalls, so geht sein Recht nicht auf seine Erben über. Die zweite Nacherbfolge ist unter der auflösenden Bedingung angeordnet, dass die für den zweiten Nacherbfall genannten Nacherben oder einer dieser Nacherben die Nutzung des Grundbesitzes Kaldenkirchen, oder Teile desselben der früheren Ehefrau des Erblassers … überlassen. Die auflösende Bedingung entfällt mit dem Tode der früheren Ehefrau des Erblassers (…). Ist die auflösende Bedingung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten, werden dir für den zweiten Nacherbfall genannten Nacherben endgültige Nacherben. Für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung ist weitere (Dritte) Nacherbfolge angeordnet. Nacherbe ist das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Viersen. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung ist dieser Nacherbschaft endgültig. …“ Durch notariellen Vertrag vom 18.05.2011 (- Ur. Nr.895/2011 Notar W.) veräußerte die Beteiligte zu 1) den vorgenannten Grundbesitz an die Beteiligte zu 2) zu einem Preis von 4,40 €/m². Bei dem Grundstück handelt es sich um Ackerfläche, aus der die Beteiligte zu 2) zum Neubau der A 61 Bundesgrenze bis Anschlussstelle Kaldenkirchen eine Teilfläche von 36.030 m² benötigt wird. Mit Schreiben vom 15.09.2009 bat der Notar um Umschreibung des Eigentums und Löschung des Nacherbenvermerks. Durch Zwischenverfügung vom 14.07.2011 hat das Grundbuchamt – Rechtspfleger – den Notar um Angaben der Namen und Anschriften der Nacherben sowie um Nachweis der Nacherbenstellung, soweit sie nicht schon namentlich aus der letztwilligen Verfügung ersichtlich seien, gebeten. Eine Löschung des Nacherbenvermerks komme nur in Betracht, wenn entweder alle Nacherben der Löschung zustimmen oder die Vorerbin das Grundstück entgeltlich wirksam veräußert habe. Nach der Lebenserfahrung spreche zwar alles dafür, dass es sich bei dem Kaufvertrag um eine entgeltliche Veräußerung handele. Gleichwohl müsse den Nacherben zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Notar hat demgegenüber geltend gemacht, angesichts der Person des Käufers sei es unangemessen, die Entgeltlichkeit der Verfügung in Frage zu stellen. Mit Zwischenverfügung vom 25.07.2011 hat das Amtsgericht den Notar unter Hinweis darauf, dass den Nacherben jedenfalls rechtliches Gehör zu gewähren sei und um Mitteilung der Anschrift des Deutschen Roten Kreuzes und des derzeit ältesten Sohnes der Frau D. v. H. gebeten sowie um Vorlage einer öffentlich beglaubigten Erklärung der Frau D. v. H. dazu, wer ihr ältester Sohn sei. Nach fruchtlosem Ablauf der hierzu Frist hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 01.09.2011 den Antrag zurückgewiesen, der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) durch Beschluss vom 08.11.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der beanstandeten Zwischenverfügung. 1. a) Die Zwischenverfügung weist bereits einen formalen Mangel auf. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2011(MDR 2012, 274 f.) ausgeführt hat, ergeht die Zwischenverfügung auch in Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss. b) Das Amtsgericht geht im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein Nacherbenvermerk nur dann gelöscht werden kann, wenn entweder die eingetragenen Nacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (BayObLG DNotZ 1983, 318) und letzteres der Fall sein kann, wenn die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, weil der befreite Vorerbe entgeltlich verfügt hat (OLG München, DNotZ 2005, 697 ff.). Wird das Löschungsbegehren – wie im vorliegenden Fall - auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge wirksamer Verfügung des Vorerben gestützt, sind die hierdurch betroffenen Nacherben zu hören. Die Anhörung ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht deshalb entbehrlich, weil die Entgeltlichkeit der Verfügung „bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers nicht ernsthaft bestritten werden könne“. Denn auch bei nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs ist den Nacherben in jeden Fall rechtliches Gehör zu gewähren (Demhardter, GBO, 27. Aufl., § 51, Rdnr. 37; OLG Hamm, FG Prax 1995, 14 und RPfleger 1984, 312; Bay OblG RPfleger 1995, 105), weil die Löschung des Nacherbenvermerks ihre Rechtsstellung unmittelbar betrifft. Die Nacherben sind daher Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Notar angeführten Entscheidung des OLG München vom 28.02.2005 (FGPrax 2005, 193). Das Gericht weist nämlich am Ende seiner Entscheidung ausdrücklich auf die sich auch aus Art. 103 GG ergebende Notwendigkeit der Beteiligung der Nacherben an dem Verfahren über die Löschung des Nacherbenvermerks auf Grund nachgewiesener Unrichtigkeit hin (OLG München, a.a.O.; Rdnr. 22). Das Gericht dufte aber die Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Nacherben und deren Anschrift nicht den Beteiligten zu 1) und 2) aufgeben. Zwar ist richtig, dass im Grundbuchverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nicht gilt und der Antragsteller alle für die Eintragung erforderlichen Erklärungen und Nachweise selbst zu erbringen hat. Das gilt aber nicht für die dem Grundbuchamt selbst obliegende Ermittlung der am Verfahren materiell Beteiligten (BayObLG, RPfleger 1997, 15). Die beanstandete Zwischenverfügung war daher aufzuheben und die Sache dem Grundbuchamt nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zurückzugeben. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.