Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 02.11.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu1) wird weiter verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen: - Verdienstausfall 119.600,- €; - Fahrt- und Taxikosten 2.014,91 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2009. 3. Die Klage auf Zahlung von Pflegekosten für die Unterbringung des Klägers im St. F… A… D… im Zeitraum vom 28.12.2006 bis 30.09.2010 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) am 26.09.2006 künftig noch entstehen wird, soweit die entsprechenden Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) am 26.09.2006 künftig noch entstehen wird. 6. Die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung. Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. G r ü n d e : I. Der am 24.05.1973 geborene Kläger, der als selbständiger Parkettleger berufstätig war, litt im September 2006 unter einer schmerzhaften Schwellung des rechten Kniegelenks. Er begab sich deshalb in die Behandlung der in Kiel niedergelassenen Ärztin Dr. J…, die eine Bursitis praepatellaris diagnostizierte; sie verordnete ein Schmerzmittel und feuchte Umschläge; auch legte sie einen Heparin-Salbenverband an; außerdem empfahl sie eine Kühlung und Ruhigstellung des Gelenks. Da die Beschwerden anhielten, begab sich der Kläger am 23.09.2006 in die chirurgische Abteilung des St. V…-H… in D…, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Dort wurde er von dem als Oberarzt in der Klinik tätigen Beklagten zu 3) untersucht; dieser stellte eine erhebliche, bis in den Oberschenkel reichende Schwellung des Knies fest; die Beweglichkeit des Gelenks war nahezu aufgehoben; die Körpertemperatur lag bei 38,2 ° C, der CRP-Wert bei 28,5 mg/dl und die Leukozytenzahl bei 17.900; der Beklagte zu 3) diagnostizierte eine Bursitis praepatellaris mit einer phlegmonösen Entzündung; er nahm den Patienten stationär auf und verordnete neben einer Ruhigstellung des Beins mittels einer Schiene einen Würzburg-Tropf, einen Rivanolverband, eine Antibiose mit Clindamycin sowie eine Thrombose-Prophylaxe. Die konservative Therapie wurde bis zum 25.09.2006 fortgesetzt. An diesem Tag entschloss man sich wegen eines Anstiegs des CRP-Wertes auf 35,1 mg/dl zu einem operativen Eingreifen. Der Beklagte zu 2) führte als Chefarzt der Abteilung in pneumatischer Oberschenkelblutsperre eine Bursektomie durch, bei welcher sich rahmiger Eiter aus dem Gewebe entleerte; man entnahm einen Abstrich, spülte die Wunde mehrfach mit Betaisodonna oder Wasserstoffsuperoxyd und legte zwei Gummilaschendrainagen an. Postoperativ beobachtete man den Patienten 30 Minuten lang im Aufwachraum und verlegte ihn sodann auf eine allgemeine Station. In der folgenden Nacht meldete sich der Patient ausweislich der Dokumentation gegen 2.15 Uhr mit Kaltschweißigkeit und Tachykardie; von einer vorübergehenden Kopftieflagerung wurde wegen einer damit verbundenen Atemnot wieder abgesehen; zur Beruhigung verabreichte man eine Tablette Diazepam. Nach der morgendlichen Grundpflege gegen 6.45 Uhr kam es am 26.09.2006 plötzlich zu einer spontanen Luftnot und einem akuten Schockereignis. Man leitete Wiederbelebungsmaßnahmen ein und verlegte den Patienten auf die Intensivstation. Da man eine fulminante Lungenembolie vermutete, leitete man dort gegen 7.10 Uhr eine Lysetherapie ein; diese setzte man indes nach kurzer Zeit wieder ab, weil ergänzende Untersuchungen die Diagnose einer akuten respiratorischen Insuffizienz auf dem Boden einer Sepsis (ARDS) ergaben. Der anschließende intensivmedizinische Behandlungsverlauf mit Antibiose, Beatmung, Kreislaufunterstützung und Cortisontherapie gestaltete sich prolongiert; eine Computertomographie des Schädels erbrachte den Befund eines auf einer Hypoxie beruhenden Hirnödems. Am 04. und 11.10.2006 nahm der Beklagte zu 2) jeweils eine chirurgische Revision des Wundbereichs mit der Entfernung nekrotischen Gewebes und erneuten Spülungen vor. Am 20.10.2006 wurde der Kläger schließlich in einem nicht ansprechbaren Zustand und mit weitgehenden Ausfallerscheinungen in eine Rehabilitationsklinik für Neurologie nach Hagen verlegt. Er steht unter Betreuung und wird in einem Pflegeheim in Hannover versorgt. Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, bereits die am 23.09.2006 eingeleitete Therapie sei unzulänglich gewesen; man hätte nach einer sofortigen Ermittlung des bakteriellen Erregers ein besser geeignetes Antibiotikum verordnen müssen oder sich zu einem frühzeitigen chirurgischen Vorgehen entschließen sollen; auf diese Weise wäre der verhängnisvolle septische Schock vermieden worden. Auch habe man ihn nach der Operation zu früh auf eine Normalstation verlegt; bei einer Intensivüberwachung wäre die Verschlechterung des Zustands eher aufgefallen; aus diesem Grund habe man zu spät mit der Reanimation begonnen. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 € zuzubilligen; ferner seien 795 € als Selbstbehalt für den stationären Aufenthalt sowie 4.368,40 € für Fahrtkosten seiner Eltern zu erstatten. Für Pflegeleistungen stünden ihm Beträge von 91.438,08 € und 25.601,46 € zu; auch sei ihm ein Verdienstausfall von 123.200,16 € auszugleichen. Schließlich seien die Beklagten zum Ersatz aller weitergehenden Schäden und zur Übernahme vorprozessual entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von 2.403,52 € verpflichtet. Die Beklagten haben eigene Versäumnisse bestritten. Die nach der stationären Aufnahme des Patienten eingeleitete konservative Therapie sei indiziert und zunächst auch erfolgreich gewesen. Am 24.09.2006 habe man dem Kläger zur Beseitigung der vermuteten multiplen Infektionsherde ein chirurgisches Vorgehen empfohlen; hierzu habe sich der Patient aber nicht entschließen können, da es ihm zu diesem Zeitpunkt aus subjektiver Sicht deutlich besser gegangen sei. Am frühen Morgen des 26.9.2006 habe der Kläger zwar vorübergehend über Atemnot geklagt; diese Beschwerden seien aber nicht von Dauer gewesen. Auf die gegen 6.45 Uhr eingetretene deutliche Verschlechterung habe man sachgerecht reagiert; zu diesem Zeitpunkt seien die Beklagten zu 2) und 3) zudem an der Behandlung nicht beteiligt gewesen. Vorsorglich haben die Beklagten den Umfang der geltend gemachten Ansprüche beanstandet. Die 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg hat durch Vernehmung von Zeugen (552 ff, 556 ff, 562 ff GA), durch Einholung einer amtlichen Auskunft (483 GA) und schriftlicher Gutachten (07.05.10, 301 ff GA; 18.08.10, 462 ff GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. O… (555 ff, 560 ff, 567 ff GA) Beweis erhoben und sodann unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zu 1) durch Urteil vom 02.11.2010 (617 ff GA) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 €, zur Erstattung materieller Schäden in Höhe von insgesamt (170.449,84 € + 1.976,31 € + 38,60 € =) 172.464,75 €) und zum Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltsgebühren von 2.403,52 € verpflichtet; außerdem hat sie den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Feststellungsanträgen stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren – mit Ausnahme des teilweise abgewiesenen Feststellungsantrags - gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfang weiter. Er beanstandet, dass das Landgericht die von ihm für die ärztliche Behandlung geleisteten Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 765 € nicht akzeptiert habe. Auch habe die Zivilkammer fälschlich den entstandenen Verdienstausfall, die Pflegekosten und die Aufwendungen für Besuche seiner Eltern gekürzt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 02.11.2010 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 241.034,68 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; einen Betrag in Höhe von weiteren 4.368,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; einen Betrag in Höhe von weiteren 2.403,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) vom 23.09.2006 bis zu 26.09.2006 künftig noch entstehen wird, soweit seine entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen; festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) vom 23.09.2006 bis zum 26.09.2006 noch entstehen wird. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 02.11.2010 abzuändern und die Klage – insgesamt – abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen. Die Beklagte zu 1) hält die erstinstanzlichen Abzüge für berechtigt. Im Wege der eigenen Berufung begehrt sie die vollständige Abweisung der Klage. Eine zur weiteren Abklärung der Beschwerdeursache geeignete Lungen-Angio-Computertomographie sei – wie der Zeuge Dr. H… bestätigt habe – wegen des instabilen Zustands des Patienten am 26.09.2006 keinesfalls vor 10.55 Uhr in Betracht gekommen; zu diesem Zeitpunkt sei der hypoxische Hirnschaden nach der Einschätzung des Sachverständigen bereits eingetreten. Abgesehen davon hätte mit der Begutachtung der diesbezüglichen Problematik ein Anästhesist beauftragt werden müssen. Vorsorglich beanstandet die Beklagte zu 1) den Umfang der zuerkannten Beträge sowie die Art der Kostenentscheidung. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit Recht habe das Landgericht der Beklagten zu 1) das Unterlassen einer diagnostischen Lungen-Angio-Computertomographie als grobes Fehlverhalten vorgeworfen; bei einem einwandfreien Vorgehen hätte die eingetretene Lungenembolie erfolgreich behandelt werden können. Der mit der Begutachtung betraute Chirurg habe die für seine Stellungnahme erforderliche Sachkunde besessen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2011 durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. O… und Prof. Dr. R… sowie durch Vernehmung des Zeugen Dr. H… Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk (Bl. 810-830 GA) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist teilweise begründet: Sie führt zu einer Herabsetzung des von dem Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes auf den von dem Senat als angemessen erachteten Betrag von 200.000,- €. Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Pflegekosten war wegen fehlender Entscheidungsreife zum Forderungsumfang durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO die grundsätzliche Berechtigung des Anspruchs auszusprechen. Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten zu 1), soweit sie sich grundsätzlich gegen ihre Inanspruchnahme wendet. Die im zweiten Rechtszug ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme hat bestätigt, dass den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) bei der Behandlung des Klägers schwerwiegende, für seine Gesundheitsschädigung verantwortliche Fehler vorzuwerfen sind. Das Rechtsmittel des Klägers, mit dem er die von dem Landgericht abgewiesenen Rechnungspositionen weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. 1. a) Es kann dahinstehen, ob es – wovon das sachverständig beratende Landgericht ausgeht – fehlerhaft war, aufgrund der klinischen Entzündungszeichen nicht bereits unmittelbar nach der stationären Aufnahme des Klägers am 23.09.2006 einen chirurgischen Entlastungsschnitt zur äußeren Drainage der Eiteransammlung vorzunehmen. Prof. Dr. O… hat deutlich gemacht, dass die Entwicklung der Entzündungsparameter den Verdacht eines konservativ nicht beherrschbaren Befundes nahelegte, weshalb eine chirurgische Revision indiziert war. Die Haftung der Beklagten zu 1) wegen eines entsprechenden Versäumnisses der behandelnden Ärzte kommt deshalb nicht in Betracht, weil – wie das Landgericht im einzelnen zutreffend ausführt – nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, dass die verzögerte Durchführung einer chirurgischen Revision Einfluss auf die weitere gesundheitliche Entwicklung des Klägers hatte. b) Keine wesentliche Auswirkungen auf den damaligen Verlauf hatte auch das von dem Landgericht beanstandete Unterlassen der Abklärung einer Lungenembolie sowie die Beendigung der zunächst eingeleiteten Lysetherapie; jedenfalls war der später diagnostizierte hypoxische Hirnschaden darauf nicht zurückzuführen. Prof. Dr. O… und Prof. Dr. R… haben zwar übereinstimmend deutlich gemacht, dass es bei dem Kläger sehr wahrscheinlich zu einer Lungenembolie gekommen war - obwohl Prof. Dr. R… angesichts des Röntgenbefundes vom 26.09.2006 auch die Annahme eines sepsisbedingten Lungenversagens (ARDS) als nachvollziehbar ansieht und retrospektiv nicht ausschließen will, dass es sowohl zu einem sog. ARDS als auch zu einer Lungenembolie gekommen war. Aus intensivmedizinischer Sicht hat Prof. Dr. R… allerdings deutlich gemacht, dass nicht ein entsprechender Diagnoseirrtum (Ausschluss einer Lungenembolie und Annahme eines ARDS), sondern eine unzureichende Überwachung des Klägers für seine Schädigung verantwortlich war. 2. Sowohl Prof. Dr. O… als auch Prof. Dr. R… gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger in den frühen Morgenstunden des 26.09.2006 aufgrund seines klinischen Zustandes in hohem Maße gefährdet war und der engmaschigen Überwachung auf einer Intensivstation bedurfte. Diese sich anhand der dokumentierten Befunde abzeichnende Gefährdungslage wurde fehlerhaft nicht erkannt; dies war verantwortlich für die im weiteren Verlauf eingetretene Hypoxie, weil lebensrettende Maßnahmen nicht rechtzeitig ergriffen werden konnten. a) Prof. Dr. O… hat bei seiner Anhörung auf die am 25.09.2006 ab 22.00 Uhr dokumentierten auffälligen Werte von Blutdruck und Pulsfrequenz hingewiesen und deutlich gemacht, dass sich der Kläger bei einem die Pulsfrequenz von 110/Min bis 120/Min anhaltend unterschreitenden systolischen Blutdruck von etwa 110 mmHg in einen Schockzustand befand, von dem auszugehen ist, wenn der systolische Blutdruck nicht nur kurzfristig unter der Pulsfrequenz liegt. Dass dies hier der Fall war, ergibt sich aus der die Nacht vom 25. auf den 26.09.2006 betreffenden Pflegedokumentation und wird weder durch die Ausführungen der Beklagten zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 17.02.2012 noch durch die in diesem Schriftsatz überreichten Aufzeichnungen des damaligen Stationsarztes Dr. F… in Frage gestellt. Aus der Behandlungsdokumentation ergibt sich folgendes: Die Blutdruckwerte sind in dem sog. Kurvenblatt ziffernmäßig und darüber hinaus – wie auch die Entwicklung der Pulsfrequenz – zeichnerisch festgehalten. Ziffernmäßig sind ab dem 25.09. 9.30 Uhr folgende Blutdruckwerte dokumentiert: 25.09. 9.30 Uhr: 110/60 mm/Hg 25.09. 13.40 Uhr: 110/60 mm/Hg 25.09. 17.00 Uhr: 130/70 mm/Hg 25.09. 22.00 Uhr: 110/70 mm/Hg 26.09. 2.15 Uhr: 150/60 mm/Hg 26.09. 2.30 Uhr: 110/50 mm/Hg 26.09. 5.00 Uhr: 110/60 mm/Hg Soweit sich die Beklagte zu 1) darauf beruft, der Blutdruck habe um 2.15 Uhr die Pulsfrequenz nicht unterschritten, weil er bei 150/60 mmHg gelegen habe, entspricht dies– wie dargestellt – zwar der ziffernmäßigen Dokumentation. Es fällt allerdings auf, dass dieser Eintrag nicht mit der in der Verlaufskurve festgehaltenen Entwicklung des Blutdrucks (ab 22.00 Uhr ca. 110 mmHg), übereinstimmt. Obwohl die zeichnerische Darstellung gegen 2.30 Uhr endet, betrug ihr zufolge der systolische Blutdruck um 2.15 Uhr 110 mmHg. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die ausweislich der Behandlungsdokumentation erfolgten Blutdruckkontrollen aufgrund der Befundsituation nicht ausreichend waren. Nach Darstellung von Prof. Dr. O… hätte der auffällige Wert der um 22.00 Uhr erfolgten Blutdruckmessung Veranlassung zu engmaschigeren Kontrollen geben müssen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der systolische Blutdruck entsprechend der ziffernmäßigen Dokumentation um 2.15 Uhr 150 mmHg betrug, handelte es sich nur um eine kurzzeitige Erhöhung, weil er ausweislich der Befunddokumentation um 2.30 Uhr und um 5.00 Uhr erneut bei nur 110 mmHg lag. Hinzu kommt die auffällige Entwicklung der Pulsfrequenz, die ausweislich der Verlaufskurve seit dem 25.09. anhaltend über 110/Min lag und damit im Sinne einer Tachykardie deutlich erhöht war. In Anbetracht der dokumentierten und in der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen eingehend erörterten Befunde hat Prof. Dr. O… keinen Zweifel daran gelassen, dass bei dem Patienten der Verdacht auf eine Gasaustauschstörung bestand und man entweder noch auf der Station eine Blutgasanalyse zur Prüfung des Sauerstoffgehalt des Blutes und des PCO2-Wertes hätte durchführen oder einen Anästhesisten hätte hinzuziehen bzw. den Patienten unmittelbar auf die Intensivstation hätte verlegen müssen. b) Dies entspricht der Beurteilung von Prof. Dr. R… . Auch er hat deutlich gemacht, dass spätestens ab 2.15 Uhr eine Überwachung des Patienten auf der Intensivstation erforderlich war. Dabei hat er maßgebend auf die anhaltende Tachykardie von über 90/Min (nach der Kurvendokumentation ab 25.09. über 100/Min), die Leukozytose von über 12.000 und die Atemfrequenz des Patienten von über 20 abgestellt und deutlich gemacht, dass in Verbindung mit der Infektion im Bereich des Kniegelenks von einem septischen Geschehen und in Anbetracht der um 2.30 Uhr beschriebenen Entwicklung mit akuter Luftnot und Hyperventilation von einem beginnenden Lungenversagen auszugehen war. Er hat keinen Zweifel daran gelassen, dass in der damaligen Situation die Vitalparameter des Patienten zwingend kontinuierlich zu überwachen waren, um unmittelbar oder spätestens bei einer weiteren Befundverschlechterung die notwendigen (lebensrettenden) Maßnahmen sofort ergreifen zu können. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 1) auf die nach der Gabe von 5 mg Diacepam beschriebene deutliche Befundbesserung des Patienten. Dass es tatsächlich zu keiner Befundbesserung gekommen war, ergibt sich daraus, dass die Pulsfrequenz nach der Medikamentengabe sogar höher lag als zuvor. Prof. Dr. R… erklärt den entsprechenden Eintrag damit, dass die aus seiner Sicht wegen ihrer befundverschleiernden Wirkung kontraindizierte Medikamentenverordnung zu einer Verlangsamung der Atemfrequenz führte, was (fälschlich) als Befundbesserung gedeutet wurde. 3. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es bei pflichtgemäßer Feststellung der Gefährdungslage des Patienten und bei entsprechend sachgemäßem Vorgehen nicht zu der die Schwerstschädigung auslösenden Hypoxie gekommen wäre. Prof. Dr. O… hat deutlich gemacht, dass sich bei rechtzeitiger Durchführung einer indizierten Blutgasanalyse spätestens um 2.30 Uhr sehr wahrscheinlich ein Anstieg des PCO2-Wertes und ein Abfallen des PO2-Wertes im Sinne einer Gasaustauschstörung in der Lunge gezeigt hätte mit der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Intubation und der Beatmung des Patienten sowie seiner Verlegung auf die Intensivstation. Prof. Dr. R… hat aus intensivmedizinischer Sicht keinen Zweifel daran gelassen, dass bei einer rechtzeitigen Versorgung und Überwachung des Patienten auf der Intensivstation eine Befundverschlechterung – wenn sie nicht hätte verhindert werden können – sofort erkannt und behoben worden wäre: Auch im Falle eines sepsisbedingten Krankheitsbildet (ARDS) wäre eine schwere Gasaustauschstörung festgestellt worden mit der Folge der sofortigen Intubation und Beatmung des Patienten. Bei der Entwicklung einer Lungenembolie wäre eine Intubation mit anschließender Beatmung spätestens erfolgt, als es bei dem Patienten um 6.45 Uhr zu einem akuten Schockereignis kam. Die schwere Hypoxie hätte in dem Fall – so Prof. Dr. R… – mit hoher Sicherheit verhindert werden können. Etwaige hinsichtlich des Kausalverlaufs verbleibende Unsicherheiten wirken sich nicht zu Lasten des grundsätzlich als Anspruchssteller beweispflichtigen Klägers aus, weil er aus dem Gesichtspunkt des „einfachen Befunderhebungsfehlers“ Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein einfacher Befunderhebungsfehler zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH in ständ. Rspr.; zuletzt: VI ZR 144/10, Urteil v. 13.09.2011). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Prof. Dr. O… hat keinen Zweifel daran gelassen, dass das Ergebnis einer gegen 2.15 Uhr indizierten Blutgasanalyse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen auffälligen Befund ergeben hätte, der die unmittelbare Verlegung des Klägers auf eine Intensivstation sowie seine Intubation und Beatmung zwingend erforderlich gemacht hätte. Es wäre deshalb aus objektiver ärztlicher Sicht als gänzlich unverständlich anzusehen, wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht unmittelbar einer Intensivbehandlung unterzuogen worden wäre. Prof. Dr. R… hat deutlich gemacht, dass es im Falle einer fortlaufenden intensivmedizinischen Betreuung und Befundbeobachtung sehr wahrscheinlich - der Sachverständige spricht von einer Sicherheit von über 90 % - nicht zu dem hypoxischen Schaden gekommen wäre, weil der Kläger dann rechtzeitig hätte intubiert und beatmet werden müssen. 3. Zur Anspruchshöhe: a) Schmerzensgeld Das von dem Landgericht zum Ausgleich der von dem Kläger erlittenen immateriellen Schäden zuerkannte Schmerzensgeld von 250.000,- € erachtet der Senat als zu hoch bemessen. Auch bei einer umfassenden Würdigung der sich durch seine Schwerstbehinderung für ihn ergebenden drastischen Einschränkungen in der Lebensführung und der von ihm dabei zu ertragenden Leiden erscheint die Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages in Höhe von 200.000,- € ausreichend, um einen angemessenen immateriellen Schadenersatz zu bewirken. Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der körperlichen Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Kläger am 26.09.2006 einen schwersten hypoxischen Hirnschaden erlitten hat und hierdurch in seiner persönlichen Lebensführung dramatisch beeinträchtigt ist. Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik Ambrock vom 27.12.2006 sowie des vorliegenden Arztbriefs der medizinischen Hochschule Hannover vom 13.08.2010 leidet der Kläger infolge der Hirnschädigung an einer schwersten Tetraspastik. Er ist infolge fehlender Sitz-, Stand- und Gangkontrolle bettlägerig, wenngleich es nach der Aussage seines Vaters, des Zeugen H…-D… Sch… zwischenzeitlich möglich ist, ihn im Rollstuhl zu transportieren. In Bezug auf die geistigen Fähigkeiten des Klägers gibt es nicht einmal einen Hinweis auf ein Verständnis verbaler Sprache oder die Zugänglichkeit von Außenreizen. Der Kläger ist zwar wach, er ist aber nicht kommunikationsfähig. Dieses Schadenbild mit einer umfassenden Einschränkung der wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen erfordert zur Gewährung eines billigen immateriellen Schadenausgleichs ohne Zweifel die Zuerkennung eines erheblichen Schmerzensgeldbetrages, der – ungeachtet des materiellen Schadenersatzes – auch dazu dienen soll, den mit den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen verbundenen Verlust an Lebensqualität auszugleichen. Der Senat hält unter diesen Umständen ein Schmerzensgeld von 200.000,- € für angemessen. Ein höheres Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung der von dem Senat im Falle ähnlicher Schadenbilder zuerkannten Beträge nicht gerechtfertigt. b) Verdienstausfallschaden Der von dem Landgericht zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall wird von dem Kläger zu Unrecht als zu gering beanstandet. Darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit ein Verdienst entgangen ist, ist gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der durch § 252 BGB a.F. gewährten Erleichterungen zu befinden. Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadenereignis verlaufen wäre, gebietet§ 252 Abs. 2 BGB a.F. eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und zur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich greifbare Anhaltspunkte für die Schadenschätzung vortragen; es dürfen an seine Darlegungen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn er sich zum Zeitpunkt der Schädigung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung befand und deswegen nur wenige konkrete Anhaltspunkte dafür dartun kann, wie sich sein Erwerbsleben gestaltet hätte. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es in die Verantwortlichkeit des Schädigers fällt, wenn der Geschädigte noch vor dem Eintritt in ein gesichertes Erwerbsleben beeinträchtigt worden ist und sich daraus erst die besondere Schwierigkeit ergibt, die hypothetische Entwicklung zu prognostizieren (BGH VersR 1998, 770). In einem solchen Fall kann sich die Schadenschätzung nur daran orientieren, wie der berufliche Weg unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und beruflichen Ausbildung des Verletzten voraussichtlich verlaufen wäre. Im Falle des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er im Hinblick auf seine Berufsausbildung die Gesellenprüfung als Tischler und als Zimmerer bestanden hat. Er hat ferner eine Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Zimmerer für Restaurierungsarbeiten“ bestanden und ist nach erfolgreicher Abschlussprüfung seit dem 12.04.2001 auch berechtigt den Titel „geprüfter Polier im Zimmerer-Handwerk“ zu führen. Seit Anfang 2004 war der Kläger als selbständiger Parkettleger tätig; das entsprechende Gewerbe hatte er allerdings erst Anfang 2006 angemeldet. Insgesamt hat er aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit, die er seiner Schadenberechnung zugrunde legt, folgende Jahresgewinne belegt: - März 2004-Dezember 2004 (einschließlich 10.000,- € Gründungsprämie) 11.997,00 € - Januar 2005-September 2005 11.637,00 € - Januar 2006-September 2006 23.178,92 € (= monatlich 2.575,44 €). Ausgehend von dem im Jahr 2006 erzielten Gewinn hat das Landgericht einen monatlichen Erwerbsschaden von rund 2.600,- € ermittelt und dem Kläger für den Zeitraum vom 11.12.2006 bis 30. September 2010 einen Anspruch in Höhe von insgesamt 119.600,- € zuerkannt. Gegen diese Berechnung wendet sich die Beklagte zu 1) nicht; der Kläger erstrebt allerdings einen höheren Betrag (monatlich 3.666,67 € = insgesamt 176.000,16 €) unter Hinweis darauf, dass das Landgericht von einem zu geringen Einkommen ausgegangen sei und bei richtiger Behandlung von einer zeitlich früheren Arbeitsaufnahme hätte ausgegangen werden müssen. Die Einwände des Klägers sind nicht berechtigt. Ein höheres Einkommen als von dem Landgericht angenommen kann nicht als wahrscheinlich unterstellt werden: Verlässliche Nachweise über die nachhaltige Gewinnsituation fehlen bereits angesichts der nur kurzen Zeit der Gewerbeausübung. Dabei geht das Landgericht zugunsten des Klägers bereits davon aus, dass es ab Januar 2006 zu einer Gewinnsteigerung gekommen war, die allerdings – wegen des nur kurzen Zeitraums der Erwerbsausübung – nicht ausreichend aussagekräftig zu der Frage einer nachhaltigen Gewinnerzielung ist. Wegen der deshalb verbleibenden Unsicherheit der Prognose der Entwicklung der Erwerbstätigkeit ist es gerechtfertigt, einen prozentualen Abschlag vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht hinsichtlich der über das Jahr 2006 hinausgehenden Prognose keine weitergehende Gewinnzunahme berücksichtigt. Zu Recht nimmt das Landgericht einen zu ersetzenden Erwerbsschaden erst ab Ende November 2006 an, weil auch im Falle einer regelhaften Behandlung eine zeitlich frühere Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht anzunehmen gewesen wäre. Dafür spricht, dass es bei dem Kläger am 23.09.2006 zu schweren Entzündungserscheinungen im Bereich des rechten Knies gekommen war, die auch bei einer unmittelbaren chirurgischen Revision der Ausheilung bedurft hätten. Auch ohne weitere sachverständige Beratung durfte das Landgericht ausschließen, dass der in seinem damaligen Betrieb alleine handwerklich tätige Kläger bereits wenige Tage nach einer operativen Versorgung in seinem Betrieb erneut hätte körperlich arbeiten können. c) Pflegekosten Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Pflegekosten kann nicht abschließend entschieden werden, weil die zur Berechnung eines entsprechenden Schadenersatzanspruches erforderlichen Berechnungen nicht ausreichend vorgetragen sind. Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, insoweit durch Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Weil die Beklagte zu 1) die Schwerstschädigung und damit die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu verantworten hat, war dem Grunde nach festzustellen, dass sie zum Ersatz der dem Kläger aufgrund der Pflegemaßnahmen entstehenden Kosten Ersatz zu leisten hat. aa) Das Landgericht geht davon aus, dass die durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegten Pflegekosten dem Kläger auch dann zu ersetzen sind, wenn er sie dem Heimträger – der Beklagten zu 1) selbst – nicht bezahlt hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Richtig ist zwar, dass dem Kläger bereits dadurch ein Schaden entsteht, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in der Pflegeeinrichtung gegenüber deren Träger zur Zahlung der anfallenden Kosten verpflichtet ist. Solange der Kläger selbst allerdings keine Zahlung geleistet hat, steht ihm auch kein Anspruch auf Schadenersatz in Geld zu; allenfalls könnte er einen Anspruch auf Befreiung von entsprechenden Verbindlichkeiten geltend machen. Anderenfalls würde dem Kläger ein nicht berechtigter Vorteil zukommen, wenn ihm als Schadenersatz Geldleistungen zugewiesen würden, die er selbst aus seinem Vermögen nicht aufgewendet hat. In welchem Umfang von Seiten des Klägers gegebenenfalls Zahlungen erfolgt sind, ist dem bisherigen Parteivortrag nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zu entnehmen: Der Betreuer des Klägers hat bestätigt, dass die Pflegerechnungen teilweise nicht bezahlt worden sind. Tatsächlich besteht insoweit ein Titel des Heimträgers – Beklagter zu 1) – über etwa 64.000,- € (GA 552). Es bedarf daher im einzelnen der Darstellung, in welchem Umfang von Seiten des Klägers Zahlungen auf die Pflegekosten getätigt worden sind. bb) Bei der Berechnung eines etwaigen Ersatzanspruches hat das Landgericht das Pflegewohngeld zu Recht in Abzug gebracht. Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass es sich insoweit um keinen persönlichen alleine dem Kläger zustehenden Zuschuss handelt, sondern um eine Zuwendung an die Heimeinrichtung, die nach § 12 Abs. 1 PfG gewährt wird. Damit soll die ausreichende Honorierung der Pflegeleistungen sichergestellt werden. d) Einen Anspruch auf Ersatz des von dem Kläger an den Krankenkosten aufgewendeten Selbstbehalt hat das Landgericht zu Recht verneint. Es hat dabei die Darstellung vermisst, dass dieser Selbstbehalt gerade auf die Maßnahmen zurückzuführen ist, die durch die Fehlbehandlung im Hause der Beklagten zu 1) erforderlich geworden sind. Dieser Mangel des Vortrages wird nicht durch den Hinweis ersetzt, dass es sich um den Selbstbehalt hinsichtlich der chefärztlich abgerechneten Privatleistung handelt. Nicht einzustehen hat die Beklagte zu 1) nämlich für die Kosten, die durch die Behandlung vor dem Eintritt des hypoxischen Hirnschadens – Versorgung der Entzündung im Bereich des rechten Knies - entstanden waren. Anderweitige Kosten hat der Kläger insoweit nicht belegt. e) Die Entscheidung des Landgerichts zur Erstattung von Besuchskosten in Höhe von 1.976,31 € ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Angemessenheit der berechneten Besuchsfahrten gemäß § 287 ZPO geschätzt und dabei berücksichtigt, in welchem Umfang auch ohne das Schadenereignis Besuche voraussichtlich stattgefunden hätten. f) Dem Feststellungsantrag hat das Landgericht im Hinblick auf die nicht abgeschlossene Schadenentwicklung bei dem schwerstgeschädigten Kläger zu Recht stattgegeben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil wird verwiesen. g) Über den dem Grunde nach berechtigten Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten konnte nicht abschließend entschieden werden, weil der Umfang der insgesamt berechtigten Klageforderung noch nicht feststeht. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beschwer des Klägers sowie der Beklagten zu 1) liegt hinsichtlich jeder der Parteien über 20.000,- €.