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Urteil

I-24 U 171/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0313.I24U171.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juli 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen 1 G r ü n d e 2 A 3 Der Beklagte ist Rechtsanwalt und war für die Klägerin im Rahmen mehrerer Mandate jahrelang tätig. Eines dieser Mandate war eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem Nachunternehmer M. respektive dessen Insolvenzverwalter (Projekt "L.R."). Die Klägerin hatte dem Nachunternehmer im Jahre 2005 gekündigt und der Beklagte war von der Klägerin beauftragt worden, die Kündigung vor Gericht zu rechtfertigen. In der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz unterlag die Klägerin mit dem Beklagten als Prozessbevollmächtigten vor dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht Rostock. Die Klägerin beauftragte anschließend Rechtsanwalt H. mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde. In einem Schreiben vom 5. Januar 2010 an den Beklagten führte dieser aus: 4 "Wir müssen sicher nicht besonders darauf hinweisen, dass bei Bestandskraft des Berufungsurteils ein Rechtsanwaltsregress im Raum steht, nachdem die Kündigung vom 25.04.2005 von Ihnen in dem am folgenden Tag (26.04.2005) mit dem Kollegen S. geführten Telefonat nicht zurückgenommen worden ist, obwohl, wenn man dem Schreiben des Kollegen S. vom 28.04.2005 (S. 3 Abs. 2-4) folgt, die Möglichkeit bestanden hatte, zu erklären, dass in diesem Schreiben eine Kündigungserklärung nicht zu sehen sei; mit ihrem Schreiben vom 29.04.2005 haben sie es ausdrücklich abgelehnt, hierzu weitere Erklärungen abzugeben." 5 Im Januar 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Prokuristen der Klägerin, Herrn T., statt, in dem die Situation thematisiert wurde. Bei einem weiteren Gespräch am 28. September 2010 wurde dem Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 27. September 2010 ausgehändigt, mit dem sie die Kündigung des Mandatsverhältnisses erklärte. Zudem wies die Klägerin in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie den rechtlichen Hinweis erhalten habe, es könnten Haftungstatbestände gegen den Beklagten gegeben sein, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnten. Sie hielte es daher für angezeigt, dass der Beklagte in der Angelegenheit zeitnah seine Vermögenshaftpflichtversicherung über eine mögliche Inanspruchnahme unterrichte. 6 Der Beklagte meldete den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung und fragte bei der Klägerin nach, was ihm genau vorgeworfen würde. Daraufhin erhielt er ein Schreiben vom 4. Oktober 2010. Hierin führte die Klägerin zu dem Verfahren vor dem Landgericht Rostock aus: 7 "Unser Regressanspruch begründet sich, vorbehaltlich weiteren Sachvortrags, wie in dem Schreiben des Herrn Rechtsanwalt H. vom 25.01.2010, S. 3, 3. Absatz aufgeführt. Dieses Schreiben haben wir als Anlage noch einmal beigefügt. (…)." 8 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 erläuterte Rechtsanwalt H. gegenüber dem Beklagten u.a.: 9 "Unser Hinweis aus dem Schreiben vom 25.01.2010 bezieht sich darauf, dass die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung von Anfang an problematisch war, so dass das Telefonat mit dem Kollegen S. am 26.04.2005 unter Umständen die Möglichkeit eröffnet hätte, zu erklären, dass in dem Schreiben vom 25.04.2005 keine Kündigung zu sehen sei. Das sowie die Frage, ob der Vertrag dann weitergeführt worden oder ob – wegen der Kooperationsverpflichtung – mit der Gegenseite eine Verständigung gesucht worden wäre, mag freilich dahinstehen. Denn wenn die Mandantschaft gewillt war, den Vertrag auf jeden Fall zu beenden, "koste es, was es wolle", und damit die Problematik einer möglichen Unwirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund in Kauf nahm, kommt es auf all das nicht an." 10 Anfang Dezember 2010 brach der am Herz vorgeschädigte Beklagte in der Leipziger Innenstadt zusammen, wurde stationär aufgenommen und in der Folgezeit zweimal operiert. 11 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 verlangte der Beklagte von der Klägerin aus diesem Grund ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR und stellte in Aussicht, dass er "demnächst mit einer Geschäftsgebühr von 2,5 nach RVG ca. 30.000 € abrechnen" werde, weil er zur Abwehr von Regressansprüchen anwaltlichen Beistand bemüht habe. 12 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass wegen " geforderter Zeitanteile des Schmerzensgeldes (…) noch Geschäftsgebühren nach RVG (…) von 3.000 € [fällig sind]." Zudem verwies der Beklagte in diesem Schreiben auf Kosten privater Rehabilitationsmaßnahmen in drei Abschnitten mit Nebenkosten wie Begleitpersonen und Praxispersonal von maximal 100.000 Euro. Diese Kosten seien als Regressanspruch des Krankenversicherers gem. § 116 SGB X ohnehin von der Klägerin zu zahlen. 13 Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 erklärte die Klägerin, dass sie einen möglicherweise erhobenen Vorwurf der Falschberatung nicht mehr aufrechterhalte, falls dieser dem bisherigen Schriftverkehr zu entnehmen sei. Es bleibe aber der " Vorwurf der Falschberatung im Teilverfahren welches dazu geführt hat, dass ein Urteil auf Basis von vertraglich nicht vereinbarten Einheitspreisen gefällt wurde, weil hierzu nicht vorsorglich ausgeführt bzw. widersprochen wurde (…)." 14 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die durch den Beklagten gegen sie geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Das notwendige Feststellungsinteresse für die Klage folge aus dem Umstand, dass sich der Beklagte ihr gegenüber den in den Klageanträgen näher bezeichneten Ansprüchen berühmt habe. Sie habe eine Pflichtverletzung durch unberechtigte Inanspruchnahme des Beklagten jedenfalls nicht zu vertreten, weil sie mit Rücksicht auf das Schreiben von Rechtsanwalt H. gehandelt habe. 15 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen dass dem Beklagten 16 1. gegen sie – die Klägerin – kein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 Euro zusteht, 17 2. eine 2,5 Geschäftsgebühr nach RVG in Höhe von ca. 30.000 Euro für die Abwehr von Regressansprüchen als anwaltlicher Beistand nicht zusteht, 18 3. Geschäftsgebühren für Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nicht zustehen, 19 4. Ersatzansprüche für Kosten privater Reha in Höhe von 100.000 Euro nicht zustehen. 20 Der Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin hafte für das Verhalten ihrer Organe, der Mitarbeiter S., T. und H. . Diese hätten ihn mit unlauteren Mitteln psychisch und physisch unter Druck gesetzt. Insbesondere habe ihn kein Anwaltsverschulden hinsichtlich der Tätigkeit in Bezug auf das Mandat "Nachunternehmer M." getroffen. Denn die Trennung von dem Nachunternehmer M. sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt; hierüber habe zum Zeitpunkt der Kündigung Klarheit bestanden. Es sei zudem schon im Januar 2010 mit Herrn T. alles geklärt worden und es habe Einigkeit bestanden, dass der Vorwurf der Falschberatung gegenstandlos sei. Die Übergabe des Kündigungsschreibens am 28. September 2010 sei ein "hinterhältiger Angriff" auf seine Person gewesen, weil Herr T. und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung wider besseres Wissen agiert hätten. Ziel sei die Vorbereitung eines Versicherungsbetrugs gewesen. 23 Der Beklagte hat behauptet, nach dem 28. September 2010 wochenlang unter Schlaflosigkeit gelitten, 15 Kilogramm abgenommen und Konzentration sowie Gleichgewicht verloren zu haben; zudem sei er depressiv geworden. Der Zusammenbruch Anfang Dezember sei auf das Vorgehen der Klägerin zurückzuführen. 24 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, in Bezug auf die veranschlagten Rehabilitationskosten und die Geschäftsgebühr wegen der Geltendmachung von Schmerzensgeld sei die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen hafte die Klägerin wegen seiner unberechtigten Inanspruchnahme. Zudem sei er durch die Vorwürfe im Schreiben vom 27. September 2010 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Für seine körperlichen Folgen sei ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro angemessen. Außerdem sei die Geschäftsgebühr von ca. 30.000 Euro zu ersetzen, weil er in Eigenvertretung zur Abwehr eines Regressanspruchs in Höhe von ca. 2,8 Mio. Euro tätig geworden sei. Für einen Rehabilitationsaufenthalt in einem Privatsanatorium in der Schweiz von ca. sechs Wochen würden pro Tag mindestens 2.000 Euro anfallen. 25 Das Landgericht hat mit seinem am 8. Juli 2011 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei begründet, weil dem Beklagten die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. 26 Ein Anspruch wegen unberechtigter Inanspruchnahme und Vorwurfs der Falschberatung durch die Klägerin bestehe nicht. In Bezug auf die körperlichen Schäden sei jedenfalls die notwendige Kausalität zwischen den vom Beklagten behaupteten Folgen und der vorgetragenen unberechtigten Inanspruchnahme durch die Klägerin weder hinreichend vorgetragen noch genügend unter Beweis gestellt. Auch die geltend gemachte Geschäftsgebühr könne der Beklagte nicht ersetzt verlangen. Eine Haftung dem Grunde nach sei schon fraglich, weil eine tatsächliche Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht ersichtlich sei. Außerdem sei eine anwaltliche Tätigkeit durch den Beklagten in Bezug auf die Regressankündigung nicht ausreichend vorgetragen worden. Der Beklagte habe schließlich die Höhe seiner Forderung nicht in ausreichender Weise dargelegt. 27 Ansprüche des Beklagten aus sonstigen Gesichtspunkten seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten vor. In diesem Zusammenhang sei eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Rahmen von Bedeutung sei, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingegriffen wurde und welche Schwere der Eingriff aufweise. Der Beklagte sei allenfalls in seiner beruflichen Sphäre, also der Sozialsphäre, betroffen worden. Eingriffe in diesem Bereich seien nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit Sanktionen zu verknüpfen. Solche lägen hier nicht vor. 28 Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 29 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung, mit der er sein Begehren auf Klageabweisung bis auf den Feststellungsantrag betreffend die Kosten privater Reha weiter verfolgt. Er vertritt insbesondere weiterhin die Ansicht, die Klägerin sei schadensersatzpflichtig, weil sie ihn wider besseres Wissen mit einer Regressforderung überzogen habe. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils, abgesehen von dem Feststellungsausspruch zum Ersatz privater Rehakosten, abzuweisen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 36 B 37 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. 38 I . 39 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. 40 1. 41 Das Landgericht hat die Feststellungsklage mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, insgesamt als zulässig erachtet. Hiergegen hat der Beklagte mit der Berufung keine Einwendungen erhoben. 42 2. 43 Dem Beklagten steht der Schmerzensgeldanspruch, dessen er sich berühmt, nicht zu. 44 a) Das Landgericht hat seine dahingehende Feststellung maßgeblich darauf gestützt, dass sich die vorgetragenen körperlichen und seelischen Schäden des Beklagten nicht kausal auf die Handlungen zurückführen lassen, die er der Klägerin bzw. den für diese handelnden Personen vorwirft. Hiergegen hat der Beklagte mit der Berufung nichts vorgebracht. 45 b) Der Vortrag des Beklagten zu der Behauptung, ihm sei bewusst falsch und letztlich zum Zweck des Versicherungsbetrugs der Vorwurf anwaltlicher Falschberatung gemacht worden, ist vor dem Hintergrund nicht ersichtlicher Kausalität der unterstellten Handlungen für die körperlichen Beeinträchtigungen des Beklagten insoweit schon unerheblich. 46 c) Auch einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan. Entgegen seinem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Vortrag ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihm gegenüber dezidiert den Vorwurf der Falschberatung erhoben oder konkrete (bezifferte) Regressforderungen geltend gemacht hätte; vielmehr hat sie lediglich angekündigt, solche prüfen zu wollen. So hat sie in dem Kündigungsschreiben vom 27. September 2010 ausgeführt, den rechtlichen Hinweis erhalten zu haben, dass "Haftungstatbestände gegen Sie gegeben sein könnten, die zu Schadensersatzansprüchen führen können", und in dem weiteren Schreiben vom 4. Oktober 2010 auf das Schreiben des Rechtsanwalts H. vom 25. Januar 2010 Bezug genommen, in dem lediglich allgemein ausgeführt wird, dass "ein Rechtsanwaltsregress im Raum steht". 47 Selbst wenn bei der Klägerin bekannt gewesen sein sollte, dass das Verfahren betreffend die Kündigung M. allein aus wirtschaftlichen Erwägungen und ohne Rücksicht auf die rechtlichen Erfolgsaussichten hatte geführt werden sollen, stand es ihr frei, auf den Hinweis des H. Regressansprüche gegen den Beklagten mindestens in Erwägung zu ziehen. Für den Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe ihn mit bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen schädigen wollen, fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Die Vernehmung des zu dem Komplex benannten Zeugen T. ist daher nicht veranlasst. 48 Insoweit liegt der Fall auch anders, als er der von dem Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458) zugrunde lag; hier war eine konkrete Zahlungsforderung erhoben und mit einer Klageandrohung verbunden worden. Auch in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zudem einen Schadensersatzanspruch im Grundsatz abgelehnt und u.a. zur Begründung ausgeführt, einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, kenne die deutsche Rechtsordnung nicht, vielmehr gehöre es zum allgemeinen Lebensrisiko, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen. Lediglich wenn die Forderung nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage gewesen sei, könne dies als Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein. So liegt der Fall hier jedoch schon deshalb nicht, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Regressanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht hat. 49 3. 50 Dem Beklagten steht auch kein Ersatzanspruch wegen ihm entstandener Kosten der Rechtsverteidigung ("vorsorgliche Schadensabwehr") zu. 51 Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor, weil der Beklagte schon eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargetan hat; Schadensersatzansprüche aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten sind ebenfalls nicht ersichtlich. 52 Zwar kann eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzen (vgl. BGHZ 179, 238 = BGH, NJW 2009, 1262). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (BGH, a.a.O.). Die vertragliche Pflicht zu Rücksichtnahme ist aber nicht verletzt, wenn wie hier lediglich angekündigt wird, etwaige Ansprüche gegen den Vertragspartner prüfen zu wollen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. wird verwiesen. 53 Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch der Höhe nach einen Anspruch nicht schlüssig dargetan hat (welche anwaltliche Tätigkeit wurde entfaltet, inwieweit war diese erforderlich, woraus rechtfertigt sich der angesetzte Gegenstandswert?). 54 II . 55 1. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 57 2. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 59 3. 60 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. 61 4. 62 Streitwert für das Berufungsverfahren: 83.000,00 EUR