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Urteil

I - 18 U 68/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0229.I18U68.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2011 verkündete Urteil der der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 178/08) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig voll- streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher- heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Die Klägerin ist – was im Berufungsrechtszug nicht mehr streitig ist – mit einer Beteiligungsquote von 60 % führender Warentransportversicherer der L... AG einschließlich der dieser AG gehörenden Firmen L... Produktionstechnik GmbH und L... T... GmbH. Mitversicherer sind die A... Versicherung AG und der B... V... Versicherungs-AG mit einer Beteiligungsquote von jeweils 20 %. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut in Anspruch. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug auch nicht mehr streitig, dass die Schadensersatzansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Diesen Schadensersatzansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Auf der Grundlage der Angebote der Beklagten gemäß Anlagen B 6, B 7 und B 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. August 2008 erteilte die L... Produktionstechnik GmbH der Beklagten am 1. August 2006 den Speditionsauftrag, zu festen Kosten den Transport einer in 7 Holzkisten verpackten Warensendung, bestehend aus mehreren Maschinen, unter anderem einer Combimaschine P..... und einer Maschine R...., von P... zum Messestand der Firma L... auf der Messe IMTS in Chicago zu besorgen. Wegen des weiteren Inhalts des Speditionsauftrages wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen. Die Kiste mit der Maschine PW.6.. hatte ein Bruttogewicht von 6.000 kg. 4 Nach Beendigung der Messe in Chicago sollte die die Beklagte – ebenfalls zu festen Kosten – den Weitertransport der Maschine PW6.. zur Messe „Metal Working“ in Tokio besorgen. 5 Die L... Produktionstechnik GmbH beauftragte die Streithelferin der Klägerin mit der Anfertigung der Holzkisten und verpackte die Maschinen in diese Holzkisten. Die Beklagte ließ die Holzkisten durch einen Unterfrachtführer bei der Versenderin abholen und nach Bremerhaven transportieren. Sodann wurden die Holzkisten in einen Flat Rack Container gestaut. Dieser Container wurde dann mit dem Seeschiff „L… E…“ von Bremerhaven nach Savannah befördert, wo der Container am 21. August 2006 eintraf. Am 23. August 2006 wurde der Container in äußerlich unbeschädigtem Zustand in Savannah dem amerikanischen Zoll vorgestellt. Die Zollbehörde beanstandete, dass das beim Bau der Transportkisten verwendete Holz nicht den aktuellen Spezifikationen des US-Landwirtschaftsministeriums (fehlende Kennzeichnung, dass die Holzbretter den Vorgaben der IPPC der Vereinten Nationen genügen) entspreche und untersagte die Einfuhr der Maschinen in diesen Holzkisten, obwohl die Streithelferin die Seitenwände der Holzkisten mit der IPPC-Markierung versehen hatte. 6 Die weitere Abwicklung des Transports nach Eintreffen der Warensendung in den USA sollte die K... N... Inc. im Auftrag der Beklagten übernehmen. Die Firma K... N... Inc. setzte sich mit der Firma L... USA in Verbindung, informierte diese über die Beanstandungen des amerikanischen Zolls und bat um Weisung, ob die Kisten zusammen mit der Ware zurück nach Deutschland verschifft werden oder die Waren aus den Kisten ausgepackt und sodann unverpackt mit einem Tieflader zur Messe transportiert werden sollen. 7 Am 29. August 2006 wurden die Maschinen auf dem Zollgelände im Hafen Savannah ausgepackt und durch Mitarbeiter der Firma D... Company auf die Tieflader für den Weitertransport zum Messegelände verladen. Im Zuge des Auspackens oder beim Verladen auf den LKW wurden zwei Holzkisten durch den eingesetzten Gabelstapler beschädigt, wobei die eine Kiste die Maschine PW6.. und die andere Kiste die Maschine RT1… enthielt. Für dieses Auspacken und Umladen der Maschinen auf Tieflader gab die Versenderin der Beklagten beziehungsweise der K... N... Inc. keine Handlingsanweisungen. Dahingehende Hinweise waren auch nicht in Form von Piktogrammen auf den Kisten angebracht. 8 Mit dem Weitertransport der Maschinen beauftragte die D... Company die Firma L..., die bei Übernahme am 29. August 2006 auf dem Frachtdokument (Anlage K 21 zur Klageschrift sowie Anlage B 16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2009) vermerkte: „2 PCS DAMAGED BY FOLK LIFT“. 9 Am 31. August 2006 wurden die Maschinen auf der Messe in Chicago angeliefert. 10 Vor Beginn der Messe gab die Versenderin über die Schäden bei der E..... Corp. ein Havariegutachten in Auftrag, die am 5. September 2006, einem Tag vor Messeeröffnung, auf dem Messegelände in Chicago den Schaden besichtigte. Hierüber verhält sich der Havariebericht vom 17. Oktober 2006 gemäß Anlage K 7 zur Klageschrift. Nach Meinung des Havariegutachters resultierten die Schäden aus einem groben und unangemessenen Umgang bei oder vor dem Verladen der betroffenen Fracht auf den Anhänger des Inlandspediteurs bei D... Company am 29. August 2006. 11 Nach dem Ende der Messe übernahm die Beklagte die Maschine RT1.. neu verpackt und beförderte sie nach Deutschland zurück. Die Maschine PW6.. übernahm sie ebenfalls neu verpackt. Diese Neuverpackungen wurden von einer auf dem Messegelände tätigen D... Company ausgeführt. Anschließend beförderte ein von der Beklagten beauftragter Frachtführer die Maschine PW6.., gestaut in einem Container, mit dem Schiff „N...“ nach Tokio, wo sie am 22. Oktober 2006 eintraf. Als dieser Container am 24. Oktober 2006 im Zollverschlusslager in Tokio geöffnet wurde, stellte sich heraus, dass die Maschine erneut einen Schaden erlitten hatte. 12 Daraufhin beauftragte der Versicherungsmakler, der die hier in Rede stehende Transportversicherungspolice verwaltet, die Firma C... & Co. Ltd. mit der Erstellung eines Havariegutachtens. Der Gutachter besichtigte die Maschine am 26. Oktober 2006 im Zollverschlusslager der Firma N... Tokio und dokumentierte die eingetretenen Schäden. In seiner am 22. Dezember 2006 erstellten Expertise (Anlage K 8 zur Klageschrift) führte der Gutachter zur Schadensursache aus, der Schaden sei einer unsachgemäßen, ungenügenden Verpackung zuzuschreiben, weil die Maschine nicht mit Schrauben auf dem Holzboden der Kiste befestigt und gesichert worden sei; außerdem sei der Schaden auch durch grobe und nachlässige Behandlung beim Transport verursacht worden. 13 Nach Rückkehr der Maschinen PW6.. und RT1.. nach Deutschland ließ die Versenderin, vertreten durch die Klägerin, die Schäden an den Maschinen durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. P... erneut begutachten und auch Feststellungen zur Schadenshöhe treffen. Hierüber verhalten sich die Gutachten dieses Sachverständigen vom 30. Dezember 2006 (Anlage K 11 zur Klageschrift), vom 19. Februar 2007 (Anlage K 9 zur Klageschrift) sowie vom 27. Juli 2007 (Anlage K 10 zur Klageschrift). 14 Zu dem ersten an der Maschine PW6.. verursachten Schaden führt dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 19. Februar 2007 aus, die Wirbelmaschine dürfe nur dann mit Gabelzinken unterfasst und angehoben werden, wenn deren Rahmenunterschicht durch einen verschubfest angeschraubten Holzkufenboden geschützt sei. Das Schadensbild zeige, dass die Maschine direkt und ohne den zwingend erforderlichen Kufenbodenschutz mittels Gabelzinken unterfasst und angehoben worden sei. 15 Am 17. November 2006 sowie am 9. Januar, 14. Februar und 25. Juli 2007 führte das Sachverständigenbüro B... GmbH im Auftrag der Beklagten Besichtigungen der beschädigten Maschinen durch und erstellte unter dem 17. November 2007 ebenfalls ein Gutachten (Anlage B 15 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2009). Auch dieser Gutachter kam aufgrund des Schadensbildes zu dem Ergebnis, dass die Maschine P6.. mit einem Stapler angehoben worden war, obwohl die Maschine für diese Form der Belastung nicht ausgelegt gewesen sei. Die für den Weitertransport der Maschine nach Tokio verwendete Kiste bezeichnet der Gutachter als mangelhaft, da die Maschine in der Kiste nicht ausreichend gegen Verschub gesichert war. Außerdem schätzte er, dass aus sachverständiger Sicht 80 % der Schäden an der Maschine durch das erste Schadensereignis verursacht wurden. 16 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie, die Beklagte, habe die Beschädigungen an den Maschinen leichtfertig verursacht. Sie spezifiziert den mit der Klageforderung geltend gemachten Schaden der Versenderin wie folgt: 17 1. für die Schäden an der Maschine PW6..: 316.926,05 € 18 bestehend aus 19 - Substanzschaden: 312.554,00 € 20 - Kosten Gutachten P...: 900,00 € 21 - weitere Kosten Gutachten P...: 1.658,48 € 22 - Gutachten C... & Co. Ltd. 743,45 € 23 - Gutachten EWIG 1.069,12 € 24 2. für die Schäden am Schaltschrank der Maschine 6.390,04 € 25 Die Klägerin hat behauptet: 26 Bei Übergabe an die Beklagte seien die Maschinen neu und unbeschädigt gewesen. 27 Auch die Holzböden der Holzkisten seien mit der IPPC-Markierung versehen gewesen. Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Nachweis durch ein entsprechendes Zertifikat zu führen gewesen. 28 Die Firma D... Company sei im Auftrag der Schwesterfirma der Beklagten, der K... N... Inc., tätig geworden; diese habe wiederum die Beklagte beauftragt gehabt. Die Firma D... Company habe auch die Warensendung aus den Holzkisten ausgepackt. Die Beklagte habe ferner veranlasst, dass die Maschinen vor dem Abtransport vom Zolllager neu verpackt worden seien. 29 An der Maschine PW.. sei infolge der Schadensereignisse ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Der Marktwert dieser Maschine habe bei Übernahme zur Beförderung bei 312.554,- € gelegen. 30 Ursache aller Beschädigungen sei ein grobes und unsachgemäßes Handling durch die von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführer. Die zweite an der Maschine PW.. eingetretene Beschädigung sei nicht durch einen Verpackungsmangel mitverursacht worden. 31 Die D... Company sei von der Beklagten beauftragt worden, die Maschine P6.. vor dem Weitertransport nach Japan neu zu verpacken. Der Transport der Maschinen vom Messegelände in Chicago zum Container und das Stauen im Container habe nämlich auch zum Transportauftrag der Beklagten gehört. Insoweit habe die vertragliche Absprache zwischen der Versenderin und der Beklagten lediglich vorgesehen, dass die Versenderin diese Tätigkeiten der D... Company direkt vergüten solle. 32 Die Streithelferin der Klägerin hat darüber hinaus behauptet, die IPPC-Richtlinie verlange lediglich, dass die Markierung an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten einer Holzkiste angebracht werden müsse. 33 Die Klägerin und ihre Streithelferin haben beantragt, 34 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 323.316,09 € nebst 35 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 36 dem 31. Januar 2008 zu zahlen. 37 Die Beklagte hat beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Sie hat sich auf die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 23.1.3 ADSp berufen und hat behauptet: 40 Sie, die Beklagte, arbeite ausschließlich auf der Grundlage der ADSp. 41 Auf die Anfrage der K... N... Inc. habe die Firma L... in den USA die Weisung erteilt, die Maschinen auszupacken und die Maschinen unverpackt per Tieflader zur Messe zu befördern. Einen Nachweis für die Einhaltung des IPPC-Standards in Form eines Zertifikats hätten die US-Zollbehörden nicht akzeptiert. 42 Weil die Warensendung quasi von der US-Behörde beschlagnahmt gewesen sei, habe sie, die Beklagte, nicht selbst beim Auspacken der Kisten tätig werden dürfen. Vielmehr hätten die US-Behörden die Anweisung erteilt, die Warensendung auszupacken. 43 Zusätzlich habe die Firma L... USA die Firma K... N... Inc. auch beauftragt, die Maschinen aus den Holzkisten auszupacken und unverpackt auf Tiefladern weiterzubefördern. Daraufhin habe die K... N... Inc. die Firma D... Company mit dem Auspacken und der Verladung beauftragt. Auf Weisung der Firma L... USA habe K... N... Inc. die Vergütung der Firma D... Company der Versenderin weiterberechnet und habe deshalb sie, die Beklagte, beauftragt, diese Kosten für sie, die K... N... Inc., bei der Versenderin einzuziehen. Sie, die Beklagte, habe somit die K... N... Inc. nicht mit dem Auspacken und der Verladung beauftragt. 44 Tatsächlich habe jedoch die örtliche Zollbehörde die Warensendung aus den Holzkisten ausgepackt. Denn (auch) die Zollbehörde habe die Firma D... Company mit dem Auspacken der Kisten und der Weiterverladung beauftragt. 45 Es sei für einen Außenstehenden nicht zu erkennen gewesen, dass die Maschine PW6... nur per Kran oder erst nach Anbringen einer komplexen Holzunterkonstruktion habe bewegt werden dürfen. 46 Tatsächlich seien die Maschinen dann auch unverpackt zum Messegelände befördert worden. 47 Der weitere an der Maschine PW 6… eingetretene Transportschaden auf dem Transport nach Tokio beruhe auf einer unzureichenden Transportverpackung. Denn die Maschine sei in der verwendeten Transportkiste nicht fachgerecht gesichert gewesen. Hierdurch sei die Maschine in der Kiste verrutscht und gegen die Kistenseiten geschlagen. 48 Die Anlieferung der Maschinen an den Messestand, das Verpacken der Maschinen für den Rück- beziehungsweise Weitertransport, sowie der Abtransport vom Messegelände zum Container und das Stauen der Maschine in den Container hätten der L... Produktionstechnik GmbH oblegen. Denn auf dem Messegelände hätten lediglich gewerkschaftlich organisierte Contractors bzw. D... Companies tätig werden dürfen. Diese würden ihre Aufträge ausschließlich von den Messeausstellern erhalten. 49 In Erwiderung hierzu hat die Klägerin eingewandt, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen gemäß den ADSp nicht berufen, weil sie keinen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz gemäß Ziffer 29.3 ADSp eingedeckt gehabt habe, woraufhin die Beklagte behauptet hat, sie habe bei der A... Corporate Solutions Versicherungsschutz in Höhe von 5 Mio. € je Schadensereignis eingedeckt gehabt. 50 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 20.356,94 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. 51 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte hafte zwar gemäß §§ 425, 452, 459 HGB für die Transportschäden, allerdings sei ihre Haftung für den an der Maschine PW6... eingetretenen Schäden gemäß Ziffer 23.1.3 ADSp beschränkt. Demgemäß belaufe sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin für die Transportschäden an dieser Maschine lediglich auf 13.966,80 €. Demgegenüber sei der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch für die an der Maschine RT1... eingetretenen Schäden im vollen Umfang begründet. 52 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. 53 Das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung bejaht. Schon im Ausgangspunkt sei nicht Ziffer 23.1.3 ADSp, sondern allenfalls Ziffer 23.1.2 ADSp in Verbindung mit § 452a Satz 1 HGB einschlägig, wobei das Teilstreckenrecht des Landfrachtrechts anzuwenden sei, weil der Schaden nicht bei der Seebeförderung in die USA eingetreten sei. Folglich belaufe sich die Haftungsbeschränkung nicht auf 2, sondern auf 8,33 Sonderziehungsrechte je kg. 54 Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Schaden nicht leichtfertig verursacht habe. Da im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagte die Beschädigungen leichtfertig verursacht habe, treffe die Beklagte eine Recherchepflicht, um die Schadensursache und den Schadenshergang zu ermitteln. Dieser Recherchepflicht habe die Beklagte jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang genügt, so dass von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen sei. 55 Außerdem habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass weitere Indizien für ein qualifiziertes Verschulden sprächen. So habe die Firma D... Company nicht nur eine, sondern zwei Maschinen beim Einsatz des Gabelstaplers beschädigt; weitere Schäden seien bei der Weiterbeförderung nach Japan entstanden, was indiziell dafür spreche, dass die Beklagte mehrere ungeeignete Unterfrachtführer eingesetzt habe; weil die Maschinen aus den Holzkisten ausgepackt worden seien, habe die D... Company Anlass gehabt, die Maschinen besonders vorsichtig zu behandeln; auch der Umstand, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei, belege die besonders grobe Behandlung des Transportguts. 56 Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass selbst bei einer nur fahrlässigen Schadensverursachung durch unsachgemäße Behandlung jedenfalls eine vertragswesentliche Pflichtverletzung im Sinne der Ziffer 27.1 Alt. 2 ADSp gegeben sei, weshalb die Beklagte auch aus diesem Grund für die Schäden unbeschränkt haften müsse. 57 Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen, 58 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die 59 Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 323.316,09 € nebst Zinsen in 60 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 61 dem 31. Januar 2008 zu zahlen. 62 Die Beklagte beantragt, 63 die Berufung zurückzuweisen. 64 Die Beklagte macht sich die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und tritt den Berufungsangriffen entgegen. 65 Sie wiederholt ihre Behauptung, die US-Behörden hätten die Firma D... Company mit dem Auspacken und der Weiterverladung der Maschinen beauftragt. 66 Die Klägerin übersehe, dass Ziffer 23.1.3 ADSp lex specialis gegenüber der Ziffer 23.1.2 ADSp sei. Deswegen sei es unerheblich, ob der Schaden während des speditionellen Umschlags oder während des Transports eingetreten sei. Soweit die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen im vorliegenden Fall eingreifen, seien nicht die §§ 425 ff HGB einschlägig, sondern die Haftungsbeschränkungen des deutschen Seerechts gemäß § 660 Abs. 1 HGB. Denn der Schaden sei im Zuge des Auspackens der Maschine im Zolllager des Bestimmungshafens eingetreten. 67 Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, ihrer Recherchepflicht genügt habe. Außerdem scheide ein qualifiziertes Verschulden auch deshalb aus, weil es die Versenderin unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass die Maschine nicht mit einem Gabelstapler umgeschlagen werden dürfe. 68 In Erwiderung hierzu behauptet die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug, dem Gabelstaplerfahrer hätte klar sein müssen, dass die Maschine nicht mit einem Gabelstapler angehoben werden dürfe, weil kein ausreichender Platz vorhanden gewesen sei, um die Zinken unter die Maschine zu schieben. 69 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. 70 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 71 Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos. 72 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Beschädigungen an der Maschine PW6.... Hinsichtlich dieser Beschädigungen hat das Landgericht zu Recht dahin entschieden, dass die Klägerin gemäß § 425 HGB nur eine Entschädigung von zwei Sonderziehungsrechten je kg beanspruchen kann. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine vom Landgericht abweichende Entscheidung. 73 Hinsichtlich der Beschädigungen an der Maschine PW6... ist jedoch zu beachten, dass diese Maschine durch zwei Schadensereignisse beschädigt wurde, so dass für beide Schadensereignisse untersucht werden muss, ob und in welchem Umfang die Beklagte für die jeweils verursachten Schäden einstehen muss. 74 A. 75 Zum Schadensereignis im Zolllager Savannah beziehungsweise beim Verladen der Maschine auf den LKW der Firma L... ist folgendes auszuführen : 76 I. 77 Hinsichtlich dieses ersten Schadensereignisses vermag die Klägerin nicht zu beweisen, dass die Beklagte beziehungsweise die von ihr beauftragten Subunternehmer den Schaden leichtfertig im Sinne des § 435 HGB verursacht haben. 78 Es obliegt grundsätzlich dem Anspruchsteller, die Vorausaussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und zu beweisen. Diese Darlegungslast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Diese sekundäre Darlegungslast des Frachtführers setzt allerdings voraus, dass der Vortrag des Anspruchstellers ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Liegt danach ein qualifiziertes Verschulden nahe, muss der Frachtführer bei einer Beschädigung des Frachtguts insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. 79 Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt der erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin nicht für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns. Auch aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkt für ein derartiges Verschulden. 80 Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH TranspR 2007, 423; BGH TranspR 2011, 218). 81 Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht der Umstand, dass die Maschine im Zuge der Umladung von der Holzkiste auf den LKW von dem hierbei eingesetzten Gabelstapler beschädigt wurde, für sich allein nicht für die Annahme einer bewussten Leichtfertigkeit des Gabelstaplerfahrers aus. Denn ein solcher Schaden kann auch durch eine leichte Unachtsamkeit des Gabelstaplerfahrers verursacht worden sein (vgl. hierzu insbesondere die Entscheidung BGH NSW HGB § 425 (BGH-intern). In diesem vom BGH entschiedenen Fall war eine Maschine beim Verladen vom Gabelstaplerfahrer gefallen). 82 Der in erster Instanz zum Schadenshergang unstreitige Sachverhalt rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme leichtfertiger Schadensverursachung. Danach ist der Schaden dadurch entstanden, dass die Maschine mittels eines Gabelstaplers angehoben worden ist, obwohl der Boden der Wirbelmaschine hierfür nicht ausgelegt war. Deswegen hätte sie nur dann mit Gabelzinken unterfasst und angehoben werden dürfen, wenn zuvor die Rahmenunterschicht der Maschine durch einen verschubfest angeschraubten Holzkufenboden geschützt worden wäre. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass auch das Schadensbild eindeutig belegt, dass die Maschine tatsächlich direkt und ohne den zwingend erforderlichen Kufenbodenschutz mittels Gabelzinken unterfasst und angehoben worden ist. Diese Schadensursache hat der von der Klägerin beziehungsweise der Versenderin beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. P... in seinem Gutachten vom 19. Februar 2007 eindeutig festgestellt Auch das von der Beklagten eingeschaltete Sachverständigenbüro B... GmbH ist zu dem gleichen Ergebnis gekommen. Schließlich hat auch die Beklagte selbst diese Schadensursache vorgetragen. Diesem Sachvortrag ist die Klägerin auch erstinstanzlich nicht substantiiert entgegen getreten. 83 Nach dem erstinstanzlichen unstreitigen Sachverhalt fehlt es an einem leichtfertigen Verhalten des Gabelstaplerfahrer der Firma D... Company. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte nämlich vorgetragen, dass es für jemanden, der mit dem Konstruktionsprinzip der Maschine nicht vertraut ist, nicht zu erkennen gewesen ist, dass die Maschine PW6... nur per Kran oder erst nach Anbringen einer komplexen Holzunterkonstruktion hätte bewegt werden dürfen. Diesen Sachvortrag bestätigt zudem indiziell der Sachverständige Dipl.-Ing. P..., denn er führt in seinem Gutachten vom 19. Februar 2009 (Seite 4) aus, anhand der Transportdokumentation müsse geklärt werden, wann und auf welche Weise diese für die Maschine geltende Transportvorschrift den frachtführenden Unternehmen durchgehend erkennbar gemacht worden ist. Denn hieraus folgt, dass der Sachverständige davon ausgeht, dass es für die beteiligten Frachtführer nicht zu erkennen war, dass die Maschine ohne Kufenbodenschutz nicht mit Gabelzinken unterfasst und angehoben werden durfte, so dass es einer entsprechenden Handlingsanweisung des Versenders an die Frachtführer bedurft hätte. 84 Diesem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin erstinstanzlich nicht substantiiert entgegen getreten, so dass dieser Sachvortrag erstinstanzlich als unstreitig angesehen werden muss, § 138 Abs. 3 ZPO. 85 Die Klägerin behauptet auch nicht, dass die Firma L... USA, die der K... N... Inc. die Weisung erteilt hat, die Maschine aus der Holzkiste auszupacken und die Maschine unverpackt weiterzutransportieren, in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass der Maschinerahmen nicht mit Gabelzinken unterfasst werden darf. 86 Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungserwiderung konkret vorträgt, dass und warum sich dem Gabelstaplerfahrer hätte erschließen müssen, dass die Maschine nicht einfach mit Gabelstaplerzinken unterfasst und angehoben werden darf, kann sie mit diesem Vortrag im Berufungsrechtszug nicht mehr gehört werden, § 531 ZPO. Aufgrund des erstinstanzlichen Vortrages der Beklagten ist dieses neue Vorbringen der Klägerin als bestritten anzusehen. Dass die Voraussetzungen, unter denen § 531 ZPO neues, bestrittenes Vorbringen in der Berufungsinstanz zulässt, im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die Klägerin nicht dargetan. 87 Ein Verschulden der K... N... Inc. am Schadenseintritt ist ebenfalls nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass sich K... N... Inc. an die Firma L... USA gewandt hat, das durch die Beschlagnahme des amerikanischen Zolls eingetretene Transporthindernis angezeigt und um Weisungen gebeten hat. Nach Behauptung der Beklagten hat die Firma L... auf diese Anfrage sodann die Weisung erteilt, die Maschine auszupacken und sie unverpackt weiterzubefördern. Soweit die Klägerin dies bestreitet, ist dieses Bestreiten ebenfalls unsubstantiiert. Die Beklagte hat erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, welche Mitarbeiter der Firma L... diese Weisung erteilt hatten. Dem ist die Klägerin ihrerseits nicht substantiiert entgegen getreten. Weil es unstreitig ist, dass K... N... Inc. das eingetretene Transporthindernis angezeigt und um Weisung gebeten hat, hätte die Klägerin, um diesen Sachvortrag der Beklagten substantiiert zu bestreiten, vortragen müssen, welche hiervon abweichende Weisung die Firma L... USA erteilt hat, oder sie hätte vortragen müssen, dass sich die Firma L... außerstande erklärt hat, eine Weisung zu erteilen oder sie hätte vortragen müssen, dass sie auf die Anfrage geschwiegen hat. Die Klägerin behauptet jedoch keine dieser drei möglichen Reaktionen auf die Bitte um Weisung, so dass es sich bei ihrem Bestreiten um ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO handelt, was unzulässig ist, weil die Klägerin sich bei der Versenderin danach hätte erkundigen müssen, wie die Firma L... USA auf die Bitte um Weisung reagiert hat. 88 Schließlich hat auch die Beklagte selbst den Schaden nicht leichtfertig verursacht. 89 Zwar hat sich die Beklagte im Vorfeld des Schadensereignisses nicht vertragsgemäß verhalten. Nachdem die Holzkisten vom amerikanischen Zoll beschlagnahmt worden sind, hätte die Beklagte nämlich gemäß § 419 Abs. 1, 418 HGB eine Weisung der Versenderin, also der L... Produktionstechnik GmbH einholen müssen, was sie unstreitig nicht getan hat. 90 Weil die Zeit drängte, eine schnelle Entscheidung getroffen werden musste und nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten bestanden – nämlich Rücktransport der Maschinen in den Holzkisten nach Deutschland oder Auspacken der Maschinen und Weitertransport der Maschinen ohne die Kisten – hat sie es der Firma K… Inc. überlassen, eine Weisung der Firma L... USA einzuholen. Diese Pflichtwidrigkeit rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf groben Verschuldens, weil die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Firma L... USA sich entweder vor Erteilung der Weisung mit der Versenderin abstimmen wird oder sie auf die Anfrage darauf hinweist, dass die Entscheidung über die Weisung nicht von ihr, sondern von der Versenderin getroffen werden muss. 91 Außerdem ist nicht ersichtlich, dass diese Pflichtwidrigkeit der Beklagten mitursächlich für den Schaden geworden ist. Denn die Klägerin behauptet weder, dass die Versenderin eine andere Weisung erteilt hätte, wenn die Beklagte sie um eine Weisung gebeten hätte, noch behauptet sie, dass die Versenderin in diesem Fall darauf hingewiesen hätte, dass die Maschine konstruktionsbedingt nicht mit dem Gabelstapler angehoben werden darf. 92 II. 93 Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall aufgrund des recht massiven Schadensbildes davon ausgehen würde, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine leichtfertige Schadensursache bestehen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beklagte jedenfalls ihrer Recherchepflicht im Ergebnis genügt hat, weil der Schadenshergang und die Schadensursache aufgeklärt sind. Die Klägerin hat auch nicht aufgezeigt, dass die Beklagte bei zeitnaher Recherche weitere Details zum Schadenshergang hätte ermitteln können, die für die Beurteilung der Frage leichtfertiger Schadensverursachung bedeutsam wären. 94 Schadensursache und Schadenshergang sind wie dargelegt geklärt. Ungeklärt ist lediglich, ob sich dieses Schadensereignis im Zolllager auf dem Hafengelände beim Auspacken der Maschine aus der Transportkiste oder erst beim Beladen des Tiefladers der Firma L... zugetragen hat. Ungeklärt ist des Weiteren, ob das Auspacken und das Beladen praktisch in einem Akt zeitlich zusammenfielen, weil die Maschine direkt nach dem Auspacken auf den Tieflader gestellt wurde, oder ob die Maschine zunächst ausgepackt wurde und sodann erst im weiteren Verlauf des Tages auf den Tieflader geladen wurde. Dass diese nicht geklärten Detailfragen, die lediglich nicht aufgeklärte Marginalien betreffen und sich nur auf das Randgeschehen des Schadensereignisses beziehen, für die Frage, ob der Gabelstaplerfahrer den Schaden leichtfertig verursacht hat, von Bedeutung sein könnten, ist nicht ersichtlich. 95 III. 96 Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte für diesen Transportschaden ihre Haftung gemäß Ziffer 23.1.3 ADSp wirksam auf zwei Sonderziehungsrechte je kg begrenzt hat. 97 Diese Haftungsgrenze von zwei Sonderziehungsrechten je kg ergibt sich im vorliegenden Fall allerdings nicht schon aus § 660 HGB in Verbindung mit § 452a HGB, weil im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass der Schaden auf der Teilstrecke des Seetransports eingetreten ist. 98 Weil das hier in Rede stehende Schadensereignis nach dem Abladen des Seeschiffs, aber noch vor Beginn des Landtransports vom Hafen zum Messegelände in Chicago stattgefunden hat, wirft die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht die Frage auf, ob dieses Schadensereignis noch dem vorausgegangenen Seetransport oder schon dem sich daran anschließenden Landtransport zugerechnet werden muss. 99 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHZ 164, 394 ausgeführt, dass 100 bei einem multimodalen Transportvertrag die Seestrecke nicht schon mit dem Löschen eines Containers im Hafen endet, sondern erst mit dem Verladen des Containers auf den LKW. Der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal sei keine eigenständige Teilstrecke im Sinne des § 452 Satz 1 HGB. Denn das Ausladen vom Schiff und die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen im Hafengelände seinen charakteristisch für einen Seetransport mit bzw. in Containern, so dass sie eine enge Verbindung zur Seestrecke aufweisen. Eine Kontrolle des Containerinhalts erfolgt auch regelmäßig nicht beim Entladen aus dem Schiff, sondern frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Container aus dem Terminal entfernt werden soll. Auch die Verpflichtung des Verfrachters zur Ablieferung des Gutes sei regelmäßig nicht schon mit dem Löschen der Ladung erfüllt. 101 Diese Entscheidung darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass der Bundesgerichtshof die Streitfrage, welchem Streckenabschnitt Bewegungen des Transportguts auf dem Hafengelände zuzuordnen sind, für alle Fallgestaltungen entschieden hat; denn der Bundesgerichtshof hat seinen Ausführungen den Meinungsstand vorangestellt und ausgeführt, dass seine Ausführungen nur dann gelten, wenn keine besonderen Umstände gegeben sind. 102 In seiner Entscheidung TranspR 2007, 472 ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Seetransport mit dem Beginn der Verladung auf den LKW endet, mit dem das Transportgut auf der anschließenden Landstrecke befördert werden soll. In dieser Entscheidung findet sich auch die Ausführung, dass § 453 HGB davon ausgeht, dass sich jeder Multimodalfrachtvertrag restlos in Teilstrecken zerlegen lässt. 103 In dieser Entscheidung hebt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass in diesem Fall anders als im Fall aus der Entscheidung BGHZ 164, 384 das Frachtgut nicht vor, sondern bei der Verladung auf den LKW beschädigt worden sei, mit dem es weitertransportiert werden sollte. Der Verladevorgang sei aber nicht mehr der Seestrecke, sondern schon der Landstrecke zuzuordnen. In diesem Sinne sei auch die Entscheidung BGHZ 164, 394 zu verstehen. 104 Im vorliegenden Fall liegen Besonderheiten vor, die es rechfertigen, das Schadensereignis auch dann der Landstrecke zuzuordnen, wenn die Maschine nach dem Auspacken nicht sofort auf den LKW verladen worden ist, weil sich auch dann unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schadensrisiko verwirklicht hat, dass bei wertender Betrachtung schon dem Landtransport zuzuordnen ist. 105 Diese besonderen Umstände des Falles beruhen darauf, dass nach dem abgeschlossenen Transportvertrag vorgesehen war, dass entweder der gesamte Container oder zumindest aber die Maschinen in den Holzkisten weiterbefördert werden sollten. Diese Planung ließ sich aber nicht mehr umsetzen, nachdem der Zoll die Einfuhr der Kisten untersagt hatte. Dies hatte zur Folge, dass die Maschine aus der Kiste ausgepackt und ohne die Kiste auf dem LKW weitertransportiert werden musste. Damit stellt sich nach Auffassung des Senats bei wertender Betrachtung das Auspacken der Maschine aus der Kiste schon als Vorbereitungshandlung für den nunmehr anders als geplant durchzuführenden Landtransport dar. 106 Auch die tragenden Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof transportbedingte Vorgänge auf dem Hafengelände vor dem Beladen des LKW noch der Seestrecke zuordnet, greifen im vorliegenden Fall nicht. Es ging hier nicht um die Lagerung und Umlagerung des Containers innerhalb des Hafengeländes, denn diese Vorgänge waren im vorliegenden Fall mit dem Verbringen des Containers in das Zolllager beendet. Weil der Container anschließend geöffnet wurde, hatte die Kontrolle, ob die Kisten den Transport heil überstanden hatten, bereits stattgefunden. Schließlich war bezogen auf die Maschine auch schon eine Ablieferung gegeben, weil die K... N... Inc. die Verfügungsgewalt über die Maschine erlangt hatte. Dem stand die Beschlagnahme durch den Zoll nicht entgegen. Zwar muss man davon ausgehen, dass die Ablieferungsverpflichtung des Seefrachtführers sich auf die Kiste mit Inhalt bezog, weil diese das Frachtgut darstellte. Entscheidend für den Versender war indes nicht die Kiste, sondern deren Inhalt. Bezogen auf die Maschine muss man von einer Ablieferung ausgehen, denn die Beschlagnahme des Zolls bezog sich nicht auf die Maschine, sondern nur auf die Holzkiste. Gegen die Einfuhr und einen Abtransport der Maschine hatte der Zoll hatte zu keinem Zeitpunkt Einwände erhoben. Dem Zoll ging es nur darum, die Einfuhr der Kiste zu verhindern, weshalb er die Entscheidung forderte, ob die Kiste mit Inhalt zurückbefördert wird oder die Maschine aus der Kiste ausgepackt und ohne diese weiterbefördert wird. Damit hatte die Beklagte die Verfügungsgewalt über die Maschine in dem Moment erhalten, als sie die Weisung der Versenderin erhielt, die Maschine ohne die Holzkiste weiterzubefördern. 107 Es greift vorliegend jedoch die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 23.1.3 ADSp ein, wodurch die gesetzliche Haftungsbeschränkung gemäß § 431 HGB wirksam von 8,33 Sonderziehungsrechten auf 2 Sonderziehungsrechte herabgesetzt worden ist. 108 Die Haftungsbegrenzung aus den ADSp ist wirksam in den multimodalen Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der Firma L... Produktionstechnik GmbH einbezogen worden. 109 Die Anforderungen, die §§ 449 Abs. 2 und 466 Abs. 2 HGB für eine wirksame Haftungsbeschränkungsvereinbarung durch AGB aufstellen, sind gewahrt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Den Angeboten der Beklagten gemäß Anlagen B 6 bis 8 war jeweils eine Seite beigefügt, in der die Beklagte im Einleitungssatz deutlich darauf hinweist, dass sie nur auf der Grundlage der ADSp arbeitet. Außerdem werden die Haftungsregelungen der Ziffern 23 und 24 ADSp im Wortlaut angefügt, eingeleitet mit dem Satz: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unter Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelungen, die Haftung gemäß Ziffer 23 und 24 ADSp wie folgt begrenzt ist:“ 110 Nach Auffassung des Senats hält Ziffer 23.1.3 ADSp auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Stand, weil sie den Versender nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Diese Haftungsregel greift nur bei multimodalen Transportverträgen ein, die auch eine Seestrecke beinhalten. Bei derartigen Transporten wird die Seestrecke im Regelfall sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezogen auf die Gesamttransportstrecke die längste Transportstrecke bilden. Für diese Teilstrecke sieht auch das Gesetz in § 660 HGB eine Haftungsbegrenzung auf zwei Sonderziehungsrechte vor. Dass der Gesetzgeber auch im Übrigen diese Haftungsgrenze nicht als unangemessen ansieht, zeigt sich daran, dass er in § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB eine Haftungsbegrenzung durch allgemeine Geschäftsbedingungen für alle den 407 ff HGB unterliegenden Frachtverträgen auf diese Untergrenze gestattet. Wenn sich ein Frachtführer, der sich im Wesentlichen verpflichtet, einen Seetransport durchzuführen, dazu entschließt, für die gesamte Transportstrecke die Haftungshöchstgrenze einheitlich auf die Haftungshöchstgrenze, die für die Seestrecke gemäß § 660 HGB kraft Gesetzes gilt, zu begrenzen, benachteiligt dies den Auftraggeber nicht unangemessen. Der Frachtführer hat ein berechtigtes Interesse an dieser einheitlichen Haftungsregelung, weil es von der Verpflichtung entbindet, den oft nur schwer zu erbringenden Nachweis zu führen, dass der Schaden auf der Seestrecke eingetreten ist. Außerdem ermöglicht eine einheitliche Haftungshöchstgrenze ihm eine schnelle und komplikationslose Schadensregulierung, weil die Frage nach dem Schadensort belanglos ist und hierüber folglich auch nicht gestritten zu werden braucht. 111 Die in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart im Rechtsstreit 3 U 76/04 aufgeworfene, aber nicht entschiedene Frage, ob Ziffer 23.1.3 ADSp für multimodale Frachtverträge gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp grundsätzlich die speziellere Regelung ist oder ob Ziffer 23.1.3 teleologisch einschränkend dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung nur dann gelten soll, wenn der Schadensort im Sinne des § 452 HGB unbekannt ist, beantwortet der Senat dahin, dass Ziffer 23.1.3 ADSp gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp für alle multimodalen Verträge, die auch eine Seebeförderung einschließen, die speziellere Regelung ist (ebenso Koller, Transportrecht, Ziffer 23 ADSp, Rd.Nr. 5). 112 Hierfür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, der eine Beschränkung auf Fälle, in denen der Schadensort unbekannt ist, nicht enthält. Auch der Sinn und Zweck dieser Regelung, den der Senat – wie dargelegt – unter anderem darin sieht, unter Umständen aufwendige Ermittlungen zum Schadensort und einen etwaigen Streit über den Schadensort zu vermeiden, spricht gegen die Begrenzung der Regelung auf die Fälle, in denen der Schadensort unbekannt ist. Bei dieser vom Senat vorgenommenen Auslegung ergibt sich zwar, dass diese Regelung – für sich betrachtet – gegen zwingendes Recht verstößt, wenn der Schadensort feststeht und für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, zum Beispiel das MÜ oder die CMR gilt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Regelung in Ziffer 22.1 ADSp wiederum vorrangig vor Ziffer 23.1.2 ADSp gilt. Danach finden nämlich die nachfolgenden Regelungen nur dann Anwendung, wenn und soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 113 Der Einwand der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Februar 2012, Ziffer 23.1.3 ADSp sei inhaltlich unklar, weil diese Regelung nicht ausdrücklich ausspricht, dass mit dieser Regelung nicht nur eine Abweichung von Ziffer 23.1. 1. ADSp, sondern auch eine Abweichung von Ziffer 23.1.2 ADSp beabsichtigt ist, verfängt nicht. Dieser Einwand verkennt den eindeutigen strukturellen Aufbau dieser Regelung. In Ziffer 23 1.1. ADSp wird die generelle Haftungshöchstgrenze auf 5,- € je kg festgelegt. Die nachfolgenden Bestimmungen gemäß Ziffern 23.1.2 und 23.1.3 ADSp machen von dieser generellen Regelung in Ziffer 23.1.1 ADSp dann jeweils eine Ausnahme. Der Vorrang der Regelung aus Ziffer 23.1.3 ADSp gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp folgt demgegenüber nicht aus der Systematik der beiden Bestimmungen, was sich schon daran zeigt, dass sich Ziffer 23.1.2 ADSp ausschließlich mit einem während des Transports eingetretenen Schaden (Verlust oder Beschädigung) des Transportguts befasst, während Ziffer 23.1.3 ADSp generell die Haftungshöchstgrenze für den Verlust oder die Beschädigung bei einem bestimmten geschlossenen Typ eines Verkehrsvertrages festlegt. Der Vorrang dieser Regelung gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp folgt somit nicht aus der Systematik der Regelung der Ziffer 23 ADSp, sondern aus dem unterschiedlichen Regelungsinhalt der Bestimmungen, der in rechtlicher Hinsicht zur Folge hat, dass Ziffer 23.1.3 ADSp eine spezielle Regelung für den dort speziell geregelten Verkehrsvertrag ist und deshalb Vorrang vor der am Transportschaden ausgerichteten Regelung der Ziffer 23.1.2 ADSp haben muss. 114 Soweit die Klägerin meint, diese Haftungsbeschränkungen würden deshalb nicht gelten, weil die Beklagte eine vertragswesentliche Pflicht im Sinne der Ziffer 27.1 ADSp verletzt habe, ist dieser Einwand nicht nachzuvollziehen, weil nicht ersichtlich ist, welche vertragswesentliche Pflichtverletzung der Beklagten mitursächlich für den Schaden geworden sein soll. 115 § 452d HGB steht der Haftungsbegrenzung durch Ziffer 23.1.3 ADSp ebenfalls nicht entgegen. Denn § 452d HGB geht im Ausgangspunkt davon aus, dass in den Fällen, in denen gemäß § 452a HGB das Teilstreckenrecht zur Anwendung kommt, die Haftung für dieses Teilstreckenrecht auch wirksam durch allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzt werden kann, wenn und soweit die Haftungsregelungen des Teilstreckenrechts abdingbar sind. Nichts anderes gilt bei unbekanntem Schadensort hinsichtlich einzelner Vorschriften, auf die § 452 HGB verweist. 116 IV: 117 Da somit die Haftung der Beklagten bereits aufgrund der vertraglichen Absprache auf 2 Sonderziehungsrechte beschränkt ist, kann die Frage dahinstehen, ob der Versenderin nicht ein Mitverschulden an der Schadensentstehung anzulasten ist, weil die Firma L... USA im Zuge ihrer Weisung, die Maschine auszupacken und diese unverpackt mit dem LKW weiterzubefördern, die K… Inc. nicht darauf hinweisen hat, dass die Maschine PW6... nicht mit einem Gabelstapler angehoben werden darf. 118 B. 119 Für den zweiten, auf dem Transport von Chicago nach Japan eingetretenen Schaden muss die Beklagte nicht einstehen. Hierzu ist folgendes auszuführen: 120 I. 121 Bezüglich dieses Schadensereignisses steht aufgrund der von den Parteien vorgelegten Gutachten fest, dass die wesentliche Schadensursache darin liegt, dass die Maschine unzureichend für den Transport verpackt worden ist. Denn sowohl das von der Versenderin eingeholte Havariegutachten der Firma C... & Co. Ltd. als auch das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten der B... GmbH kommen zu dem Ergebnis, dass die Transportverpackung unzureichend gewesen ist, weil die Maschine nicht mit dem Holzboden verschraubt worden ist und somit während des Transports in der Holzkiste ständig hin- und herrutschen konnte. 122 II. 123 Da es sich bei diesem Transport ebenfalls um einen Multimodaltransportvertrag gehandelt hat, der Schadensort aber nicht feststeht, richtet sich die Haftung der Beklagten für diesen Schaden gemäß § 452 HGB nach § 425 HGB. 124 Die unzureichende Verpackung der Maschine ist im Ausgangspunkt nicht als Pflichtverletzung der Beklagten anzusehen, weil es gemäß § 411 HGB Aufgabe des Versenders ist, die Warensendung transportsicher zu verpacken. 125 Etwas anderes würde zwar dann gelten, wenn sich die Beklagte gegenüber der Versenderin verpflichtet hätte, die Maschine vor dem Transport auch transportsicher zu verpacken. Eine dahingehende Abrede haben die Parteien indes sicherlich nicht in dem ursprünglich abgeschlossenen Transportvertrag getroffen, denn für den geplanten Transport war es gar nicht erforderlich, die Maschine neu zu verpacken. Die Transportkisten, die die Versenderin für den Transport der Maschine nach Chicago von der Streithelferin der Klägerin hatte anfertigen lassen, war mit Schrauben versehen, so dass geplant war, diese Holzkiste auch für den Weitertransport nach Japan wieder zu verwenden. Hieraus folgt zwingend, dass der Vertrag zwischen der Versenderin und der Beklagten nicht vorsah, dass die Beklagte für den Weitertransport eine Transportverpackung zu stellen hatte. 126 Denkbar wäre allenfalls, dass dieser Vertrag vorgesehen haben könnte, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Maschine wieder in die von der Streithelferin gelieferte Kiste zu verpacken. Sofern dies der Fall wäre, könnte man überdenken, ob es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nunmehr auch zum geschuldeten Leistungsumfang der Beklagten gehörte, eine neue Transportkiste zu stellen, nachdem die ursprünglich für den Transport vorgesehene Kiste vom Zoll zurückgewiesen worden war. Zumindest hätte bei dieser Fallkonstellation eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Maschine in Chicago in eine neue von der Versenderin zu stellende Transportkiste zu verpacken. 127 Dass eine dahingehende vertragliche Verpflichtung der Beklagten bestanden hat, lässt sich den vorgelegten Vertragsdokumenten indes nicht entnehmen. Die Angebote der Beklagten gemäß Anlagen B 6 bis B 8 sowie der Speditionsauftrag gemäß Anlage K 2 lassen nicht erkennen, dass sich die Beklagte zum Ein- oder Auspacken der Maschinen aus den Kisten verpflichtet hat. Im Gegenteil: Da das Transportgut 7 Kisten waren und die Angebote der Beklagten die Standlieferung und Standabholung (D...) gerade vom geschuldeten Leistungsumfang ausgenommen haben, das Auspacken aus der Holzkiste aber erst nach Anlieferung an den Messestand erfolgen sollte (hiervon ist auszugehen, weil die Transportverpackung auch noch für den Transport auf dem Messegelände zum Schutz der Maschinen gebraucht wurde und die Maschine PW6... zudem nur in dieser Verpackung mit einem Gabelstapler bewegt werden durfte), spricht im vorliegenden Fall alles dafür, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Maschine für den Abtransport wieder in die Holzkiste zu packen. 128 Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Versenderin die Beklagte nachträglich mit der Bereitstellung einer neuen Transportverpackung oder mit dem Verpacken in eine neue von ihr gestellte Transportkiste beauftragt hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 129 Etwas anderes würde ferner dann gelten, wenn es die Beklagte jedenfalls rein tatsächlich übernommen hätte, für die Maschine eine neue Transportkiste zu liefern und die Maschine in diese Kiste zu packen, weil bei dieser Fallgestaltung von einer konkludent abgesprochenen Erweiterung der vertraglichen Leistungspflichten ausgegangen werden müsste. Die Klägerin hat jedoch auch keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten, die Beklagte habe einer auf dem Messegelände tätigen D... Company einen dahingehenden Auftrag erteilt. 130 III. 131 Weil der Schaden somit auf einer von der Versenderin zu stellenden unzureichenden Transportverpackung beruht, ist die Beklagte für dieses Schadensereignis nach § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB von der Haftung befreit, weil gemäß § 427 II HGB vermutet wird, dass der Schaden auf dieser unzureichenden Verpackung beruht. 132 Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet hat, mitschadensursächlich sei insoweit auch ein besonders grobes Handling der Warensendung gewesen, ist dieser Sachvortrag unsubstantiiert und daher nicht geeignet, eine Mithaftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden gemäß §§ 425 Abs. 2 HGB, 254 BGB zu begründen. 133 VI. 134 Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang der Beklagten eine Verletzung der Recherchepflicht vorwirft, um hieraus ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten herzuleiten, geht auch dieser Einwand fehl, weil es an einem Anhaltspunkt für eine leichtfertige Schadensverursachung durch die für die Beklagte tätig gewordenen Leute fehlt. 135 Wie bereits dargelegt, steht die wesentliche Schadensursache fest. Weitere Aufklärungen hinsichtlich des konkreten Schadensablaufs und des Schadensortes hätte die Beklagte auch durch eine Recherche nicht liefern können. Weil die Maschine während des Transports in der neuen Holzkiste verpackt war und der Schaden dadurch entstanden ist, dass die Maschine während des Transports in der Kiste hin und her gerutscht ist, lässt sich im Nachhinein durch eine Recherche nicht mehr aufklären, bei welcher konkreten Transportbewegung an welchem Ort die Maschine wann und wie in der Kiste in Bewegung versetzt worden und beschädigt worden ist. 136 C. 137 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 138 Im Hinblick darauf, dass die ADSp auch weiterhin von vielen Spediteuren und Frachtführern als Vertragsgrundlage für die von ihnen abgeschlossenen Verträge verwendet wird, sind die im vorliegenden Fall aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob die Haftungsbestimmungen der Ziffer 23 ADSp wirksam in den Vertrag einbezogen sind, ob Ziffer 23.1.3 ADSp einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält sowie die Frage, in welchem Verhältnis Ziffer 23.1.2 und 23.1.3 ADSp zueinander stehen, für das Transportgewerbe von erheblicher Bedeutung. Um diese Fragen einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen, wird daher gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision der Klägerin zugelassen. 139 Streitwert des Berufungsverfahrens: - bis 310.000,- €