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Urteil

16 U 110/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0210.16U110.11.00
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Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.07.2011 - Az.: 12 O 35/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.07.2011 - Az.: 12 O 35/11 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe I. Die Antragsgegnerin ist im Handelsregister als persönlich haftende Gesellschafterin der Windpark Fonds A. GmbH & Co. KG eingetragen; die ebenfalls als persönlich haftende Gesellschafterin eingetragene Antragstellerin ist gemäß Handelsregistereintrag von der Vertretung ausgeschlossen (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage ASt 2). Die Parteien streiten über die Eintragung der Antragsgegnerin als persönlich haftende Gesellschafterin, den dort in Bezug auf die Antragstellerin eingetragenen Vertretungsausschluss, die Beschränkung von Geschäftsführungsmaßnahmen der Antragsgegnerin durch ein Zustimmungserfordernis seitens der Antragstellerin sowie die Herausgabe von Geschäftsunterlagen. Die Windpark Fonds A. GmbH & Co. KG (zunächst firmierend unter X. GmbH & Co. A. KG) wurde am 29.05.2000 gegründet. Es handelt sich um eine Publikumsgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin war zunächst die X. GmbH, welche mit Wirkung zum 25.09.2009 mit der Antragstellerin verschmolz. Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ist der Gesellschaftsvertrag vom 22.10.2001. § 7 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft durch die persönlich haftende Gesellschafterin erfolgt und dass zur Vertretung allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf dessen zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Anlage ASt 3) Bezug genommen. Am 21.06.2010 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Auf der Versammlung wurde beschlossen, die Antragsgegnerin als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Die Antragstellerin wurde angewiesen, der Antragsgegnerin als neuer persönlich haftender Gesellschafterin sämtliche Geschäftsunterlagen zu übergeben. Die Beschlüsse wurden mit einer Mehrheit von über 70%, jedoch unter 75% der Stimmen gefasst. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage ASt 4). Zur Durchsetzung der Beschlüsse gegenüber der Antragstellerin strengte die Antragsgegnerin ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht Stade an. Das Landgericht Stade gewährte durch Urteil vom 23.09.2010 (Az.: 8 O 76/10, Anlage ASt 5) den beantragten vorläufigen Rechtsschutz: Der Antragstellerin wurde aufgegeben, die Anmeldung der Antragsgegnerin als weitere persönlich haftende Gesellschafterin zu veranlassen, anzumelden, dass die Antragsgegnerin in Form der Einzelvertretungsberechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und der Antragstellerin die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen sei, und der Antragsgegnerin als neuer persönlich haftender Gesellschafterin sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesellschaft im Original herauszugeben. Mit Schreiben vom 27.09.2010 (Anlage ASt 13) forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 11.10.2010 zur Erfüllung der gerichtlichen Auflagen auf. Die Antragstellerin gab die Geschäftsführungsunterlagen am 11.10.2010 heraus. Am 19.10.2010 wurde auf ihre Veranlassung die Antragsgegnerin als persönlich haftende Gesellschafterin und der Ausschluss der Antragstellerin von der Vertretung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Die Antragstellerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Stade Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein. Das Oberlandesgericht Celle änderte mit Berufungsurteil vom 04.05.2011 (Az.: 9 U 105/10, Anlage ASt 6) das Urteil des Landgerichts Stade vom 23.09.2010 ab und wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das Oberlandesgericht führte aus, die Antragsgegnerin habe durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 nicht Komplementärin werden können, weil die Aufnahme eines neuen Gesellschafters (zumal eines Komplementärs) in eine Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft grundsätzlich - und so auch im zu entscheidenden Fall - nur durch einstimmigen Beschluss möglich sei. Dem Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis stehe darüber hinaus das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung entgegen. Mit Schreiben vom 19.05., 25.05. und 30.05.2011 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, an einer erneuten Änderung des Handelsregisters im Sinne der im Eilverfahren erstrittenen Berufungsentscheidung mitzuwirken, etwaige Geschäftsführungsmaßnahmen zu unterlassen und die Geschäftsführungsunterlagen wieder an sie herauszugeben. Dies jedoch ohne Erfolg. Parallel zum Eilverfahren hatte die Antragsgegnerin Klage im Hauptsacheverfahren zum Landgericht Stade erhoben. Das Landgericht Stade schloss sich der vom Oberlandesgericht im Eilverfahren vertretenen Auffassung an und wies die Klage mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: 8 O 105/10, Anlage ASt 7) ab. Die Antragsgegnerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Stade Berufung beim OLG Celle ein. Das OLG Celle wies die Berufung durch Urteil vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11, Anlage BK 1, Bl. 124 ff. d.A.) aus den als zutreffend erachteten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz und unter Verweis auf die im Eilverfahren gemäß Berufungsurteil vom 04.05.2011 von ihm selbst dargelegte Rechtsauffassung, dass die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 21.06.2010 nicht Komplementärin geworden sei, zurück. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, insbesondere einer Komplementärin, erfordere – so das OLG Celle - Einstimmigkeit oder jedenfalls eine Mehrheit von 75% der Stimmen, die nach dem Abstimmungsergebnis der streitgegenständlichen Beschlussfassungen nicht vorgelegen habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Antragsgegnerin unter dem 21.12.2011 Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (dortiges Az.: II ZR 284/11) mit der Begründung ein, dass das OLG Celle von der Rechtsprechung des BGH zu Mehrheitsentscheidungen bei einer Publikumsgesellschaft abweiche. Die Revision ist noch nicht beschieden. Die Beschlüsse vom 21.06.2010 wurden von den Gesellschaftern in einem von der Antragsgegnerin als vermeintlich geschäftsführungsbefugter Gesellschafterin initiierten schriftlichen Umlaufverfahren am 17.02.2011 bestätigt. Gegen die Umlaufbeschlüsse erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage vor dem – nach Sitzverlegung der Gesellschaft nach B.-Stadt zuständigen - Landgericht Wuppertal gegen sämtliche Gesellschafter (dortiges Az.: 4 O 77/11). Gegen weitere Beschlussfassungen auf einer Gesellschafterversammlung vom 02.09.2011 erhob die Antragstellerin ebenfalls Anfechtungsklage zum Landgericht Wuppertal gegen sämtliche Gesellschafter (dortiges Az.: 4 O 290/11). Ein Verhandlungstermin hat in beiden Verfahren noch nicht stattgefunden. Mit dem vorliegenden, am 08.06.2011 beim Landgericht Wuppertal eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin nunmehr ihrerseits vorläufigen Rechtsschutz. Sie hat geltend gemacht, sie sei als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Sie sei nicht wirksam von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Die Antragsgegnerin sei niemals persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG geworden und sei daher weder geschäftsführungs-, noch vertretungsbefugt. Dies sei durch rechtskräftiges Urteil des OLG Celle vom 04.05.2011 festgestellt. Das Handelsregister sei unrichtig. Solange die Eintragungen bestünden, könne sie ihre Gesellschafter- und Geschäftsführungsrechte nicht ausüben. Ihr seien die Geschäftsunterlagen herauszugeben. Der durch die Eintragungen im Handelsregister erzeugte Rechtsschein könne negative Auswirkungen für die Gesellschaft haben und müsse deshalb so schnell wie möglich korrigiert werden. Die weitere Ausübung der Vertretung der Gesellschaft durch die Antragsgegnerin berge eine Missbrauchsgefahr. Es bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen tätige, die nicht ohne erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, aufzuerlegen, 1. die Löschung der Eintragung der Antragsgegnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB …0 als weitere persönlich haftende Gesellschafterin der Windpark Fonds A. GmbH & Co. KG zum Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA ...7 unverzüglich zu veranlassen und die hierfür erforderlichen Erklärungen in notariell beglaubigter Form abzugeben; 2. zum Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA ...7 durch Abgabe einer notariell beglaubigten Erklärung anzumelden, dass die Antragstellerin nicht von der Vertretung der Windpark Fonds A. GmbH & Co. KG ausgeschlossen ist; 3. bis zur Löschung der Antragsgegnerin aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal, HRA ...7, Geschäftsführungsmaßnahmen für die Windpark Fonds A. GmbH & Co. KG nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Antragstellerin vorzunehmen; 4. der Antragstellerin als einziger persönlich haftender Gesellschafterin sämtliche Geschäftsunterlagen der Windpark Fonds A. GmbH & Co. KG, insbesondere die in Anlage AST 1 bezeichneten Dokumente, nebst einem Verzeichnis dieser Unterlagen unverzüglich im Original zu übergeben. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die Gesellschafterbeschlüsse vom 21.06.2010 seien wirksam. Jedenfalls seien die Beschlüsse vom 17.02.2011, durch die die im Handelsregister eingetragenen Verhältnisse bestätigt worden seien, wirksam. Über diese zuletzt genannten Beschlüsse habe das OLG Celle im Eilverfahren nicht entschieden. Eine Unwirksamkeit der Beschlüsse dürfe aufgrund der Vorgreiflichkeit des noch nicht entschiedenen Anfechtungsverfahrens nicht unterstellt werden. Das Landgericht Wuppertal hat den Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 27.07.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung sei bereits unzulässig, weil ein Verfügungsgrund fehle. Die Antragstellerin habe nach Eintragung der Antragsgegnerin im Handelsregister und der Herausgabe der Unterlagen an diese im Oktober 2010 mit den nunmehr gestellten Anträgen mehr als sieben Monate zugewartet und damit deutlich gemacht, dass für sie selbst die Sache nicht besonders eilbedürftig sei. Dabei hätte die Antragstellerin bereits im Rahmen des vorangegangenen Eilverfahrens die Möglichkeit gehabt, ihr jetziges Begehren widerklagend, in Form der Beantragung einer Gegenverfügung, zu verfolgen. Jedenfalls hätte sie schon im Oktober 2010 eine entsprechende Hauptsacheklage erheben können, und zwar entweder selbständig oder als Widerklage im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vor dem LG Stade/OLG Celle (Az.: 8 O 105/10 – 9 U 73/11). Gegen das ihr am 01.08.2011 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.08.2011, beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen am 05.08.2011, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.09.2011, beim Oberlandesgericht eingegangen am 15.09.2011, begründet. Die Antragstellerin trägt vor, die gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Anträge vor Urteilsverkündung im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Oberlandesgericht Celle und der Entscheidung des Landgerichts Stade im Hauptsacheverfahren sei weder sinnvoll, noch rechtlich möglich und zulässig gewesen. Sie habe davon ausgehen können, dass die Antragsgegnerin dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Celle im einstweiligen Verfügungsverfahren nachkommen werde. Erst als für sie offensichtlich geworden sei, dass die Antragsgegnerin dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 04.05.2011 nicht nachkommen werde, habe sie sich entschlossen, ihre im einstweiligen Verfahren rechtskräftig festgestellte Rechtsposition mit den vorliegenden Anträgen durchzusetzen. Vor Erlass des Urteils des OLG Celle sei das Ergebnis nicht absehbar gewesen. Es sei deshalb unerlässlich gewesen, die Entscheidung abzuwarten. Durch den falschen Rechtsschein des Handelsregisters werde der Rechtsverkehr gefährdet. Ihr sei es nicht möglich ihre gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte auf Geschäftsführung und Vertretung auszuüben. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung unter Abänderung des Urteils des LG Wuppertal vom 27.07.2011, Az.: 12 O 35/11, mit dem bereits erstinstanzlich beantragten Inhalt zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig. Die Antragstellerin könne für sich nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis in Anspruch nehmen, weil ihr der Rechtsschutz in Form des Hauptsacheverfahrens gewährt worden sei. Darüber hinaus fehle der Verfügungsgrund. Der Antragstellerin und der Gesellschaft drohten außerhalb der Tatsache einer – ihrer Ansicht nach zu Recht – entzogenen Geschäftsführerposition im Handelsregister keine unerträglichen Nachteile, wenn die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werde. Schließlich bestehe kein Verfügungsanspruch. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle sei unzutreffend, weil nach § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für alle Beschlussgegenstände der Gesellschaft, für die kein anderes Quorum gelte, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht Wuppertal hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Das Verfügungsverfahren ist zulässig. a) Das i.S.d. § 322 ZPO rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Celle im Eilverfahren umgekehrten Rubrums (Az.: 8 O 76/10 – 9 U 105/10) steht einer Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Rechtskräftige Entscheidungen – wie hier diejenige des Oberlandesgerichts Celle – hat das Gericht in einem späteren Verfahren zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 26.6.2003 – I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 m.w.Nw.). Es handelt sich um eine negative Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil v. 16.1.2008 – XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227), die nicht nur eine abweichende Entscheidung, sondern ein erneutes Verfahren schlechthin unzulässig macht (Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, Vor § 322 Rdnr. 19). Die Reichweite der Bindungswirkung ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel, ggf. sind im Wege der Auslegung der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und erforderlichenfalls das Parteivorbringen heranzuziehen (BGH, Urteil v. 14.2.2008 – I ZR 135/05, NJW 2008, 2716, 2717). Das Oberlandesgericht Celle hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Streitgegenstand des Vorverfahrens war die Eintragung der Antragsgegnerin als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in das Handelsregister, die Eintragung des die Antragstellerin betreffenden Vertretungsausschlusses und die Herausgabe der Geschäftsunterlagen der Gesellschaft durch die Antragstellerin an die Antragsgegnerin. Mit seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht eine vorläufige Regelung dieses Inhalts zum Schutz der Antragsgegnerin abgelehnt. Nicht entschieden ist damit die Frage, ob die Antragsgegnerin an der Beseitigung bzw. Berichtigung der dennoch in ihrem Sinne erfolgten Eintragungen in das Handelsregister mitzuwirken hat (Ziffern 1. und 2. des Antrags), ihre Geschäftsführungstätigkeit durch ein Zustimmungserfordernis zu beschränken ist (Ziffer 3. des Antrags), und sie die an sie herausgegebenen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zurückzugeben hat (Ziffer 4. des Antrags). Dabei handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. b) Eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht nicht. Ein Hauptsacheverfahren (Az.: 8 O 105/10 – 9 U 73/11 OLG Celle) ist zwar noch rechtshängig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht beschieden ist. Das Hauptsacheverfahren betrifft aber bereits deshalb eine andere Streitsache, weil der Verfügungsanspruch, mit dem eine vorläufige Regelung erstrebt wird, von dem auf endgültige Bescheidung gerichteten Hauptsacheanspruch zu unterscheiden ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, § 261 Rdnr. 2). Das vorangegangene Verfügungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, d.h. seine Rechtshängigkeit ist beendet (vgl. Greger, a.a.O., § 261 Rdnr. 7). c) Schließlich ist auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, falls das Klageziel einfacher, schneller und billiger zu erreichen ist. Dies ist in Bezug auf keinen der gestellten Anträge ersichtlich. Was die Anträge zu 1) und 2) betrifft, stellt das handelsregisterrechtliche Löschungsverfahren nach § 395 FamFG (in Verbindung mit §§ 394 Abs. 2 S. 1 und 2, 393 Abs. 3 bis 5 FamFG) keine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit dar, auf die die Antragstellerin zu verweisen wäre. Mit den Anträgen zu 1) und 2) möchte die Antragstellerin eine Wiederherstellung des ursprünglichen Inhalts des Handelsregisters, wie er vor den aufgrund des Urteils des Landgerichts Stade vom 23.09.2010 (Az.: 8 O 76/10) von ihr selbst veranlassten Neueintragungen bestand, erreichen. Es geht ihr um die Löschung der aus ihrer Sicht unrichtigen Eintragungen, auch soweit sie dies beim Antrag zu 2) nicht ausdrücklich formuliert hat. Das Registergericht – hier das AG Wuppertal – kann eine wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässige Eintragung, wozu auch eine sachlich unrichtige Eintragung gehört (Bumiller/Harders, FamFG – Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Auflage 2011, § 395 Rdnr. 8), löschen. Ein Antrag der – nach §§ 395 Abs. 1 FamFG an sich nicht antragsberechtigten - hiesigen Antragstellerin wäre eine Anregung zur Amtslöschung i.S.d. §§ 24, 395 Abs. 1 FamFG, der das Registergericht nachzugehen hätte (Bumiller/Harders, a.a.O., § 395 Rdnr. 14). Es ist aber nicht abzusehen, ob das Registergericht im Hinblick auf die noch schwebenden Verfahren - was das mittlerweile beim Bundesgerichtshof anhängige Hauptsacheverfahren umgekehrten Rubrums bzw. die beim Landgericht Wuppertal anhängige Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse vom 17.02.2011 betrifft - die erstrebte Löschung vornimmt. Eine Löschung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts; es ist zur Vornahme berechtigt, aber nicht verpflichtet (Bumiller/Harders, a.a.O., § 395 Rdnr. 14 m.w.Nw.). Es nimmt sie nur unter der Voraussetzung vor, dass die Unzulässigkeit der Eintragung zweifelsfrei zu erkennen und eine Löschung unter Abwägung aller Umstände angebracht ist (Bumiller/Harders, a.a.O., § 395 Rdnr. 3 m.w.Nw.). Eine Beschlussüberprüfung zu materiellen Fragen, die nicht offensichtlich sind, liegt außerhalb seiner Kompetenz. Eine zweifelhafte Sach- und Rechtslage muss deshalb durch die Parteien im Prozess geklärt werden (Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Auflage 2012, § 8 Rdnr. 12). Da eine Bindung des Registergerichts bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens nicht vorliegt, stellt das Löschungsverfahren jedenfalls keinen einfacheren Rechtsweg gegenüber dem vorliegenden Verfügungsverfahren dar. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass der zulässiger Weise beantragten einstweiligen Verfügung liegen jedoch nicht vor. a) Hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) kann es dahinstehen, ob Gesellschafter bzw. eine Gesellschafterstellung in Anspruch nehmende Beteiligte, ebenso wie sie einander zur Mitwirkung bei der Eintragung verpflichtet sind (vgl. Hopt, a.a.O., § 108 Rdnr. 6), auch zur Mitwirkung an der Löschung einer die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse unzutreffend wiedergebenden Eintragung im Register verpflichtet sind. Denn es besteht jedenfalls kein Verfügungsgrund. Die einstweilige Verfügung soll vorliegend der Durchsetzung eines auf Mitwirkung beim Amtslöschungsverfahren gerichteten gesellschaftsrechtlichen Individualanspruchs dienen. Da das Verfügungsverfahren bereits zur Befriedigung dieses Anspruchs führen würde, müssen die strengen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung vorliegen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 2.2.2004 – 19 U 240/03, MDR 2004, 1019). Ein Verfügungsgrund besteht bei dieser nur dann, wenn der Antragsteller dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist und sonst so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder die Verweisung auf später geltend zu machende Schadensersatzansprüche nicht zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.6.1995 – U (Kart) 15/95, NJW-RR 1996, 123, 124). Dies hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zielt letztlich auf die Beseitigung der im vorangegangenen Verfügungsverfahren veranlassten Eintragungen im Register ab. Ein von der – hier zu unterstellenden - unrichtigen Eintragung im Handelsregister ausgehender Rechtsschein (§ 15 Abs. 3 HGB) wirkt aber nicht unmittelbar zu ihren Lasten. Denn § 15 Abs. 3 HGB dient dem Schutz der auf die Eintragung vertrauenden Dritten und nicht dem Schutz der von der Eintragung betroffenen Beteiligten. Schließlich steht dem Erlass der Verfügung der Grundsatz der Erhaltung von Eintragungen entgegen (Bumiller/Harders, a.a.O., Rdnr. 1). Eine vorläufige Regelung ist mit diesem Grundsatz unvereinbar. Löschungen im Handelsregister können nicht durch eine einstweilige Verfügung erreicht werden (Vollkommer, a.a.O., § 940 Rdnr. 8 sub „Handelsregister“). b) Eine Regelung mit dem unter Ziffer 3) beantragten Inhalt ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zwar grundsätzlich zulässig: Durch eine einstweilige Verfügung kann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen und auf Dritte übertragen werden (BGH, Urteil v. 11.7.1960 – II ZR 260/59, NJW 1960, 1997; Koller, a.a.O., § 117 Rdnr. 4 m.w.Nw.); die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis durch ein Zustimmungserfordernis, wie unter Ziffer 3) beantragt, stellt demgegenüber das mildere Mittel dar (vgl. BGH, Urteil v. 10.12.2001 – II ZR 139/00, NJW-RR 2002, 540, 541). Es ist aber weder ein Verfügungsanspruch, noch ein Verfügungsgrund für die unter Ziffer 3) beantragte Regelung ersichtlich. ba) Die Antragsstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Regelung gemäß ihrem Antrag zu 3), weil das streitige Rechtsverhältnis, dessen Regelung die Verfügung dienen soll, nicht (allein) zwischen den Parteien besteht. Allerdings streiten die Parteien über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft, die jede der Parteien für sich allein in Anspruch nimmt. Der Streit betrifft aber keinen auf das Verhältnis der Parteien beschränkten Gegenstand, weil es nicht um die Abwehr bzw. vorbeugende Abwehr einer Verletzung des vermeintlichen Geschäftsführungsrechts durch die jeweils andere Partei geht, sondern um eine Auseinandersetzung aller Gesellschafter über die am 21.06.2010 bzw. 17.02.2011 beschlossenen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen die Geschäftsführung betreffend. Gegenstand der Beschlüsse war unstreitig die Aufnahme der Antragsgegnerin in die Gesellschaft als weitere persönlich haftende Gesellschafterin. Damit ergab sich ihre Geschäftsführungsbefugnis unmittelbar aus § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages; die weitere Feststellung unter dem in Rede stehenden Beschlusspunkt, dass sie geschäftsführungsberechtigt sei, hat lediglich deklaratorischen Charakter. Beschlussgegenstand war weiterhin der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage dieser Beschlüsse und des von der Antragstellerin durch Übergabe der Geschäftsführungsunterlagen und Bewirkung entsprechender Eintragungen im Handelsregister im Oktober 2010 selbst veranlassten Vollzugs eines Geschäftsführerwechsels in Folge des im Eilverfahren erlassenen Urteils des Landgerichts Stade vom 23.09.2010 (Az.: 8 O 76/10) jedenfalls faktisch die Geschäftsführung übernommen, während die Antragstellerin von derselben ausgeschlossen ist. Ein Rechtsstreit über die Aufnahme einer weiteren persönlich haftenden Gesellschafterin und über den Entzug der einem persönlich haftenden Gesellschafter zustehenden Geschäftsführungsbefugnis betrifft grundlegende, den Kernbereich der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse betreffende Fragen (vgl. die Beispiele hierzu bei Koller in: Koller/Roth/Morck, HGB, Kommentar, 7. Auflage 2011, § 109, Rdnr. 5). Diesbezügliche Klagen sind auch im Falle einer Publikumsgesellschaft, die – wie auch hier - vom Regeltyp der Personengesellschaft hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Strukturen abweicht (vgl. § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), grundsätzlich unter den Mitgesellschaftern auszutragen (vgl. BGH, Urteil vom 24.3.2003 – II ZR 4/01, NJW-RR 2003, 820; Urteil v. 7.6.1999 – II ZR 278/99, NJW 1999, 3113, 3114, jew. m.w.Nw). Allerdings kann von diesem Grundsatz durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich aber den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen weder entnehmen, dass in den fraglichen Angelegenheiten eine Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, noch dass die Austragung des Streits unter einzelnen Gesellschaftern ausreichend ist. Allerdings haben die Gesellschafter insoweit auf das kapitalgesellschaftsrechtliche System zurückgegriffen, als sie für die Geltendmachung von Beschlussmängeln die Anfechtungsklage vereinbart haben, § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags. Von diesem System sind sie aber zugleich wieder dadurch abgewichen, dass die Klage gegen alle Gesellschafter (und nicht gegen die Gesellschaft) zu richten ist. Dem lässt sich der Wille der Gründungsgesellschafter entnehmen, ausnahmslos an dem Grundsatz der Austragung von Streitigkeiten unter allen Gesellschaftern festhalten zu wollen. Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall auch nicht durch die Besonderheiten des Eilverfahrens veranlasst. Allerdings wird die Verwirklichung des vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin durch die Vielzahl der bei einer Publikumsgesellschaft am Rechtsstreit zu beteiligenden Gesellschafter erheblich erschwert. Auch mit Rücksicht hierauf ist aber das Eilverfahren nicht allein zwischen den die Geschäftsführung beanspruchenden Beteiligten bzw. zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin als zumindest faktischer Vertreterin der Gesellschaft auszutragen. Dem steht entgegen, dass dann die Gesellschaft ohne die gesellschaftsrechtlich vorgesehene Beteiligung aller Gesellschafter von einer vorläufigen Regelung betroffen würde. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin hat demgegenüber zurückzustehen. bb) Darüber hinaus liegt kein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO vor, weil eine einstweilige Regelung nicht notwendig ist. Eine Notwendigkeit ist u.a. dann gegeben, wenn die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Es kommt auf eine objektive Betrachtungsweise an, bei der die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen sind: Die Notwendigkeit besteht nicht, wenn die Regelung ihrerseits gewichtige Interessen des Schuldners verletzt (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 940 Rdnr. 4 m.w.Nw.). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung sind im vorliegenden Fall nicht nur die Interessen der Antragstellerin und Antragsgegnerin einzubeziehen, sondern wegen der Betroffenheit der Gesellschaft von einer etwaigen Eilregelung des beantragten Inhalts auch die Interessen der anderen nicht am Verfahren beteiligten Gesellschafter. (1) Für den Erlass der einstweiligen Verfügung spricht eine massive Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts der Antragstellerin als persönlich haftende Gesellschafterin dadurch, dass sie von der Geschäftsführung faktisch ausgeschlossen ist. Nach der gesetzlichen Wertung der §§ 114 Abs. 1, 161 Abs. 2, 164 HGB ist grundsätzlich der persönlich haftende Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Diese gesetzliche Wertung haben die vertragsschließenden Parteien in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags übernommen, indem sie der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die Geschäftsführungsbefugnis zugewiesen haben. Die nach Verschmelzung auf die Antragstellerin übergegangene Geschäftsführungsbefugnis ist ihr nicht durch die Beschlüsse vom 21.06.2010 und 17.02.2011 entzogen worden. Denn die Beschlüsse sind unwirksam. Die Unwirksamkeit steht allerdings entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des OLG Celle vom 04.05.2011 (Az.: 9 U 105/10) fest. Durch das genannte Urteil wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zwar hat das OLG Celle ausgeführt, dass u.a. die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin, um die es auch vorliegend geht, durch die Gesellschafterversammlung am 21.06.2010 nicht wirksam beschlossen worden sei. Hierbei handelt es sich aber um eine prozessuale Vorfrage, die nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils i.S.d. § 322 ZPO teilnimmt. Rechtskräftig entschieden wurde durch das den Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Urteil nämlich lediglich, dass der Erlass einer Verfügung umgekehrten Rubrums mit dem beantragten Inhalt, der im Übrigen eine Regelung zur Geschäftsführung nicht umfasste, nicht aufgrund des für unwirksam erachteten Beschlusses vom 21.06.2010 beansprucht werden kann. Auf die Frage einer Präklusion der Antragsgegnerin mit dem Einwand einer Bestätigung der Beschlüsse vom 21.06.2010 durch die vor Erlass des Urteils erfolgte Beschlussfassung vom 17.02.2011 kommt es demnach nicht an, weil selbst bei deren Zugrundelegung zugunsten der Antragstellerin keine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Wirksamkeit des Beschlusses vom 17.02.2011 vorläge. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse steht auch nicht aufgrund des Urteils des OLG Celle vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11) fest. Abgesehen davon, dass die Entscheidung wegen der seitens der hiesigen Antragsgegnerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig ist, betrifft diese einen anderen Streitgegenstand als das vorliegende Verfahren (s.o. unter 1b). Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist die Entscheidung des von der Antragstellerin gegen die Umlaufbeschlüsse vom 17.02.2011 angestrengten Anfechtungsverfahrens für die hier zu treffende Entscheidung nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Denn das Eilverfahren hat gegenüber dem Anfechtungsverfahren insoweit einen anderen Streitgegenstand, als es bei der zu treffenden Entscheidung nur um eine vorläufige Regelung aufgrund summarischer Prüfung geht. Hinzu kommt, dass sich eine Aussetzung des Verfahrens - und damit auch die Zurückstellung der Bescheidung einer prozessualen Vorfrage - wegen der Eilbedürftigkeit des Verfügungsverfahrens von vornherein verbietet (Wagner in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 148 ZPO Rdnr. 3). Die Beschlüsse vom 21.06.2010 und 17.02.2011 sind jedoch unwirksam, weil es für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 161 Abs. 2, 117 HGB bedurft hätte. Zwar ist die Klagemöglichkeit nach § 117 HGB abdingbar (vgl. BGH, Urteil v. 4.10.2004 – II ZR 356/02, NJW-RR 2005, 39, 41) und bei der Publikumsgesellschaft im Falle zugelassener Beschlussfassung eine Abberufung aus wichtigem Grund durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich (vgl. BGH, Urteil v. 9.11.1987 – II ZR 100/87, NJW 1988, 969, 971). Die Entzugsmöglichkeit des § 117 HGB ist im vorliegenden Fall gesellschaftsvertraglich jedoch nicht abbedungen worden. Zwar sieht der Gesellschaftsvertrag in § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 vor, dass die Gesellschafter nach Maßgabe des Vertrags über alle Angelegenheiten der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit beschließen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters hierzu gehört. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nicht zu den in § 8 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages besonders hervorgehobenen Beschlussgegenständen gehört. Zwar ist unter lit. f) die Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgeführt. Um eine solche geht es aber nicht, sondern um eine konkret die Antragstellerin in ihrem Recht zur Geschäftsführung beschneidende Maßnahme. Diese Maßnahme besitzt eine hohe Eingriffsqualität und ist für die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse weitaus gewichtiger als beispielsweise die unter lit c) aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen. Hätte auch der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nach dem Willen der Gründungsgesellschafter zu den Beschlussgegenständen des § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gehören sollen, hätte es sich angeboten, ihn in der Auflistung zu erfassen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Beschlüsse vom 21.06.2010 und 17.02.2011 sind auch nicht mangels fristgerechter Anfechtung bestandskräftig. Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis betrifft die Antragstellerin im Kernbereich ihres Mitgliedschaftsrechts. Eine Beschlussanfechtung ist deshalb selbst dann nicht fristgebunden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Frist vorsieht (vgl. BGH, Urteil v. 9.2.2009 – II ZR 231/07, NJW-RR 2009, 753, 754). Hinzu kommt, dass der Beschlussmangel vorliegend – unabhängig von seinem Inhalt - bereits in der gewählten Entscheidungsform (Gesellschafterbeschluss statt gerichtlicher Entscheidung) zu sehen ist. Durch die Wahl einer unzulässigen Entscheidungsform kann die Antragstellerin aber nicht in einen fristgebundenen Rechtsbehelf gezwungen werden. Sie kann grundsätzlich ohne Rücksicht auf eine Frist Anfechtungsklage erheben oder die Beschlussunwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend machen. (2) Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin an der Geschäftsführung steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin ist durch die Beschlüsse vom 21.06.2010 und 17.02.2011 nicht persönlich haftende Gesellschafterin geworden und kann deshalb keine Geschäftsführungsbefugnis aus § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags für sich in Anspruch nehmen. Für die Aufnahme der Antragsgegnerin als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft hätte es eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter bedurft. Durch die Aufnahme eines neuen (bisher an der Gesellschaft nicht beteiligten) Gesellschafters ändern sich die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen. Erforderlich ist in einem solchen Fall deshalb grundsätzlich ein Aufnahmevertrag sämtlicher Altgesellschafter (und nicht der Gesellschaft) mit dem neuen Gesellschafter (BGH, Urteil v. 3.11.1997 – II ZR 353/96, NJW 1998, 1225, 1226; Hopt, a.a.O. § 105 Rdnr. 67 m.w.Nw.). Zwar kann auch dieser Grundsatz gesellschaftsvertraglich abbedungen werden (Hopt, a.a.O.). Eine Ausnahme lässt sich im vorliegenden Fall dem Gesellschaftsvertrag aber nicht entnehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Aufnahme eines neuen Gesellschafters zu den Beschlussgegenständen des § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gehört, über die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Es geht nicht lediglich um die unter § 8 Abs. 2 S. 2 lit. f) erfasste Änderung des Gesellschaftsvertrags in seinem Inhalt, sondern um eine grundlegende Änderung des personellen Bestandes der Gesellschaft. Hätte dieser Fall nach dem Willen der Gründungsgesellschafter zu den mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlussgegenständen gehören sollen, hätte es sich angeboten, dies unzweideutig in die Auflistung des § 8 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages aufzunehmen, wie dies beispielsweise hinsichtlich der für die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen weit weniger gewichtigen Ausschließung eines Kommanditisten der Fall ist, § 8 Abs. 2 S. 2 lit. e) i.V.m. § 17 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags. Hinsichtlich der Rechtskraft der Entscheidungen des OLG Celle vom 04.05.2011 und 14.12.2011, der Vorgreiflichkeit des Anfechtungsverfahrens und der Bestandskraft der Beschlüsse vom 21.06.2010 und 17.02.2011 gelten die Ausführungen unter Ziffer (1) bezogen auf die Aufnahme der Antragstellerin als persönlich haftende Gesellschafterin entsprechend. (3) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die Antragstellerin ihr Bedürfnis am Erlass einer Eilregelung nicht selbst widerlegt. Der Antragstellerin ist keine Verzögerung des jetzt gestellten Eilantrags vorzuwerfen. Die Antragstellerin hat die Eintragung der Antragsgegnerin im Handelsregister und die Herausgabe der Geschäftsführungsunterlagen unter dem Druck des von der Antragsgegnerin erstrittenen Urteils des Landgerichts Stade vom 23.09.2010 (Az.: 8 O 76/10) veranlasst; hiervon ist aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 27.09.2010 auszugehen. Die Antragsgegnerin verhält sich treuwidrig, soweit sie nicht an einer Rückabwicklung mitwirkt, da das Urteil zwischenzeitlich abgeändert worden ist. Ein solches Verhalten musste die Antragstellerin nicht voraussehen. Sie durfte deshalb die Berufungsentscheidung abwarten, selbst wenn sie nach erfolgtem Eintrag der hiesigen Antragsgegnerin und Übergabe der Geschäftsunterlangen grundsätzlich im Rahmen dieses Verfahrens eine Gegenverfügung hätte beantragen können. Das Urteil des OLG Celle erging am 04.05.2011. Die Antragstellerin hat ihren Eilantrag bereits am 08.06.2011 bei Gericht eingereicht. Inwieweit hier eine Widerklage im Rahmen des vor dem LG Stade/OLG Celle geführten Hauptsacheverfahrens schneller war, war für die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt nicht einschätzbar. (4) Dem Erlass der unter Ziffer 3) beantragten einstweiligen Verfügung steht aber entscheidend entgegen, dass die derzeit praktizierte Geschäftsführung durch die Antragsgegnerin – wie die Beschlussergebnisse vom 21.06.2010 und 17.02.2011 zeigen – dem Willen der überwiegenden Mehrheit der Gesellschafter entspricht. Mit der beantragten Regelung die Geschäftsführung betreffend würde der Mehrheitswille der Gesellschafter kassiert. Es handelt sich um einen einschneidenden Eingriff in das grundsätzlich der Regelung durch die Gesellschafter aufgrund ihrer Privatautonomie zu überlassende Innenverhältnis. Dies erscheint auf der Grundlage einer bloß summarischen Prüfung, wie sie im Eilverfahren stattfindet, nicht sachgerecht. Eine Ausnahme hiervon kann nur zugelassen werden, wenn es der Minderheitenschutz der nicht den Beschlüssen zustimmenden Gesellschafter, etwa wegen der auch von der Antragstellerin geltend gemachten Missbrauchsgefahr, gebietet. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragsgegnerin unstreitig einschneidende Maßnahmen ergriffen, wie die Kreditaufnahme, die Sitzverlegung und die Kündigung der angestellten Geschäftsführerin. Dass diese Maßnahmen aber nicht am Gesellschaftswohl orientiert waren, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.06.2011 (vgl. S. 8, Bl. 26 d.A.) der Aufnahme von Kreditmitteln zugestimmt und an der Sitzverlegung und Umfirmierung mitgewirkt hat, erforderlich gewesen. (5) Hinzu kommt schließlich, dass die von der Antragstellerin erstrebte vorläufige Regelung angesichts des Streits der Parteien wenig praktikabel erscheint und die Geschäftsführung lahmlegen könnte. Die Antragstellerin hat eine solche Regelung ursprünglich selbst abgelehnt, indem sie das Angebot der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.05.2011 (Anlage ASt 11) auf eine gemeinsame Geschäftsführung zurückgewiesen hat. Die von ihr nunmehr im Wege des Eilverfahrens erstrebte Regelung läuft im Ergebnis auf eine vergleichbare Gesamtgeschäftsführung hinaus: Eine Abstimmung der Geschäftsführungsmaßnahmen unter den Parteien würde dadurch erzwungen, dass die Antragsgegnerin die Initiative für Geschäftsführungsmaßnahmen ergreifen müsste, während die Antragstellerin diese durch das Zustimmungserfordernis verhindern könnte. Warum ein dringendes Bedürfnis der Antragstellerin bestehen soll, die von ihr zunächst selbst abgelehnte Regelung nunmehr in ähnlicher Form im Wege des Eilverfahrens zu erzwingen, ist nicht nachvollziehbar. c) Hinsichtlich des Antrags zu 4) liegt zwar ein Verfügungsanspruch vor. Allerdings scheitert ein Herausgabeanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 861 BGB daran, dass die Antragsgegnerin nicht durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Geschäftsführungsunterlagen gelangt ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil v. 31.1.2003 – V ZR 276/00, MDR 2003, 621 f.). Der Anspruch ergibt sich aber aus dem Gesellschaftsvertrag analog (aufgrund der faktischen Inanspruchnahme einer Gesellschafterstellung durch die Antragsgegnerin ) bzw. aus § 242 BGB (aufgrund der treuwidrigen Vereinnahmung der Geschäftsunterlagen durch die Antragsgegnerin infolge des zwischenzeitlich abgeänderten Urteils des LG Stade vom 23.09.2010). Es besteht jedoch derzeit kein Verfügungsgrund, da die Antragstellerin die Geschäftsführung derzeit nicht ausübt und ihr dies nicht im Wege des Eilverfahrens zu ermöglichen ist (s.o. unter lit. b). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 708 Rdnr. 8). Die Revision findet gegen das Urteil nicht statt, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Streitwert 50.000,-- Euro