Beschluss
I-3 W 191/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0203.I3W191.11.00
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Tenor
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss geändert.
Das Gesuchs der Antragstellerin um Vollstreckbarerklärung
des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Warschau – IVNc 93/03 –
vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert: Bis 17.000,- Euro
Entscheidungsgründe
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss geändert. Das Gesuchs der Antragstellerin um Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Warschau – IVNc 93/03 – vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Wert: Bis 17.000,- Euro G r ü n d e : I. Die Antragstellerin beabsichtigt, aus dem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Warschau – IVNc 93/03 - vom 24. April 2003 gegen die Antragsgegner in Deutschland zu vollstrecken. Auf Gesuch der Antragstellerin hat die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 07. Juli 2011 wie folgt beschlossen: Der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Warschau vom 24.4.2003 - IVNc 93/03 -, gemäß dem die Antragsgegner 65.259,40 PLN nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 4.12.2001, welche sich belaufen auf 30% p. a. bis zum 14.12.2001, 20 % vom 15.12.2001 bis 24.7.2002, 16 % vom 25.7.2002 bis 31.1.2003, 13 % vom 1.2.2003 bis 24.9.2003, 12,25 % vom 25.9.2003 bis 9.1.2005, 13,5 % vom 10.1.2005 bis 14.10.2005, 11,5% vom 15.10.2005 bis 14.12.2008 und 13% seit dem 15.12.2008, sowie 4.728,90 PLN und 3.600 PLN zu zahlen haben, ist zugunsten der Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Gegen diesen ihnen am 21. Juli 2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsgegner mit ihrer am 02. August 2011 eingegangen Beschwerde. Zu deren Begründung machen sie geltend, sie seien seit dem 29. Januar 2002 ununterbrochen in Deutschland unter der Anschrift in Düsseldorf gemeldet. Die Antragsgegnerin zu 2 besitze eine doppelte Staatsbürgerschaft und sei in Deutschland unter dem Namen K. gemeldet. Aus ihrem Reisepasses ergebe sich jedoch eindeutig die Personenidentität; der Name Ku. sei dort ebenfalls aufgeführt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei das verfahrenseinleitende Schriftstück ihnen, den Antragsgegnern, am 29. Juli 2003 zugestellt worden. Allerdings sei die Zustellung nicht in der Art und Weise erfolgt, dass sie sich rechtzeitig hätten verteidigen können. Sie, die Antragsgegner, hätten – dies ergäben die eingereichten Meldebestätigungen - zu diesem Zeitpunkt mit der ganzen Familie bereits in Deutschland gelebt. Von dem – nunmehr rechtskräftigen - Zahlungsbefehl seien sie erst mit dem Schreiben des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 in Kenntnis gesetzt worden. Sie hätten sodann umgehend ihre Verfahrensbevollmächtigten mit der Bearbeitung beauftragt. Hiernach sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 27 Nr. 2 Lugano Abkommen abzulehnen. Die Antragstellerin, die um Zurückweisung der Beschwerde bittet, macht geltend, soweit die Beschwerdeführer behaupten, zur Zeit der Zustellung des polnischen Mahnbescheides bereits in Deutschland amtlich gemeldet gewesen zu sein, bedeute dies nicht dass sie keine polnische Zustelladresse hatten. Des Weiteren müssten die Antragsgegner – wie nicht der Fall - Zustellungsmängel vortragen, die das polnische Gericht zu vertreten hat. Die Beschwerdeführer verschwiegen, dass sie nach wie vor in Polen an der im Ausgangsverfahren angegebenen Adresse amtlich gemeldet seien. Darauf, ob sie dort wohnen, komme es nicht an. Wenn sie keine Vorkehrungen dafür träfen, dass sie Kenntnis von der Zustellung erlangten, seien ihnen die rechtlichen Folgen zuzurechnen. Die Antragsgegner verweisen auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass sie seit dem 29. Januar 2002 ununterbrochen in Deutschland gelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Duisburg eingegangene Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (Art. 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 LugÜ, § 11 Abs. 1 und 3 AVAG). Sie ist auch in der Sache begründet. a) Wird die Vollstreckbarerklärung des Titels eines polnischen Gerichts aus April 2003 begehrt, so richtet sich die Entscheidung nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO), sondern (noch) nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl 1994 II, S. 2658), das im Verhältnis zu Polen seit dem 01. Februar 2000 gilt. Denn die erstgenannte Verordnung ist im Verhältnis zu Polen erst seit 1. Mai 2004 anwendbar und auch die Übergangsregelung in Art 66 EuGVVO führt nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung (vgl. BGH IX ZB 123/06 vom 05.03.2009 bei Juris). Indem durch den angegriffenen Beschluss angeordnet worden ist, den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Warschau – IVNc 93/03 - vom 24. April 2003 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ist dieser Titel nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 9 AVAG für vollstreckbar erklärt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckbarerklärung beurteilt sich nach den Vorschriften der Art. 31 ff LugÜ. b) aa) Gemäß Art. 31 Abs. 1 LugÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Art. 46 und 47 LugÜ hat die Partei, die die Vollstreckbarerklärung beantragt, verschiedene Unterlagen vorzulegen. bb) Das Landgericht hat durch Verfügung vom 14. Januar 2011 um Vorlage der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde zum verfahrenseinleitenden Schriftstück gebeten sowie um den urkundlichen Nachweis, dass der Titel den Antragsgegnern zugestellt worden ist und den Beleg der durch Verordnung festgelegten gesetzlichen Zinssätze seit dem 04. Dezember 2001. Diese Unterlagen haben vorgelegen, was sich aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. Juni 2011 und konkludent aus der Entscheidung des Landgericht ergibt und von den Antragsgegnern nicht in Abrede gestellt wird. Die Zustellung ist nach polnischem Recht - Art. 139 Abs. 1 KPC (polnischer Zivilprozesskodex) - 7 Tage nach Hinterlassen der zweiten Mitteilung am 29. Juli 2003 erfolgt. Die Antragsgegner räumen ein, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück unter ihrer Anschrift in Polen (in Walbrzych) am 29. Juli 2003 zugestellt worden ist. Sodann darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 LugÜ angeführten Gründe abgelehnt werden. cc) Zwar sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Ablehnungsgründe gemäß Art. 27 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder Art. 28 Abs. 2 LugÜ vorliegen könnten.Allerdings ist der von den Antragsgegnern geltend gemachte Ablehnungsgrund des Art. 27 Nr. 2 Lugܠ gegeben. (a) Ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß war, haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen der Gerichte im Ursprungsstaat zu beurteilen (BGH NJW 2008, 1531). Ob eine nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäße fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Schuldner eine im Sinne Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ ausreichende Zeit zu seiner Verteidigung hatte, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der schützenswerten Interessen des Gläubigers und des Schuldners (BGH, a.a.O.). (b) Dies vorausgeschickt mag unterstellt werden, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück den Antragsgegnern nach dem Verfahrensrecht Polens formal ordnungsgemäß (fiktiv) unter der Anschrift in Polen (in Walbrzych) zugestellt worden ist. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der schützenswerten Interessen der Antragstellerin und der Antragsgegner vorzunehmende Beurteilung ergibt indes nicht, dass die nach dem Verfahrensrecht Polens ordnungsgemäße mit dem 29. Juli 2003 (insoweit unstreitig) anzunehmende fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass die Antraggegner eine im Sinne Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ ausreichende Zeit zu ihrer Verteidigung hatten. (aa) Die Antragsgegner haben nämlich am 29. Juli 2003 unter der Anschrift in Polen (in Walbrzych) nicht mehr gewohnt. Für den Begriff des Wohnens im Sinne der Zustellungsvorschriften kommt es auf das tatsächliche Wohnen an, nämlich darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Unwesentlich ist, ob sich in diesen Räumlichkeiten auch der Wohnsitz des Adressaten im Sinne des § 7 BGB befindet oder ob der Adressat in der Wohnung polizeilich gemeldet ist. Die Eigenschaft der Räume als Wohnung geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (Thüringer OLG – 1 Ss 262/07 – vom 05.12.2007 bei juris). Letzteres war bei den Antragsgegnern der Fall. Denn sie haben dargetan und belegt, dass sie seit dem 29. Januar 2002 (und damit auch am Tag der Zustellung in Polen am 29. Juli 2003) ununterbrochen in Deutschland unter der Anschrift in Düsseldorf nicht nur gemeldet gewesen sind, sondern dort auch ihren Lebensmittelpunkt hatten. Ihr am 27. Februar 1992 geborener Sohn Kr. war nach dem vorgelegten Zeugnis seit dem 04. März 2002 Schüler einer städtischen Gemeinschaftsgrundschule in Düsseldorf, ihr am 17. September 1985 geborener Sohn Ka. war in der Zeit vom 01. August 2002 bis zum 08. Juli 2004 Schüler einer städtischen Gesamtschule in Düsseldorf; der Antragsgegner zu 1 war seit dem 08. August 2002 bei der Sozialversicherung gemeldet und ausweislich des Zeugnisses der D. B. GmbH in Langenfeld vom 02. Dezember 2002 bis zum 30. November 2004 dort als Galvanohelfer tätig; die Antragsgegnerin zu 2 arbeitete ausweislich des Zeugnisses vom 03. März 2005 vom 15. Juli 2002 bis zum 15. April 2004 in der Presserei der Metallwarenfabrik S.-Mettmann. (b) Damit ist belegt, dass die Antragsgegner bei Hinterlassen der Zustellmitteilungen im Briefkasten in Walbrzych am 14. und 22. Juli 2003 und am nach polnischem Recht – unstreitig - für den 29. Juli 2003 fingierten Zustellungstermin die Wohnung in Polen bereits aufgegeben hatten. (c) Soweit die Antragsgegner damit, dass sie sich nicht abgemeldet und womöglich das Türschild nicht entfernt haben, ein Indiz für das dortige (Weiter- ) Wohnen gesetzt haben könnten, führt dies nicht dazu, dass sie sich die Folgen zurechnen lassen müssen. Denn eine hieraus abgeleitete Indizwirkung könnte den Antragsgegnern allenfalls zugerechnet werden, wenn sie auch ursächlich für eine Fehlzustellung geworden ist. Hiervon ist indes nicht ohne Weiteres auszugehen, zumal die für die ordnungsgemäße Zustellung darlegungspflichtige Antragsstellerin nicht behauptet, geschweige denn dargetan hat, dass der Postzusteller die Sendung deshalb in den Briefkasten eingelegt hat, weil er wegen der nicht erfolgten Abmeldung oder eines noch vorhandenen Türschildes vom Fortbestehen einer Wohnung der Antragsgegner ausgegangen sei. Ebenso möglich erscheint, dass der Briefträger „aus alter Gewohnheit“ die Sendung in den Hausbriefkasten eingelegt hat; in diesem Falle wäre ein von den Antragsgegnern gesetztes Indiz für ein Weiterwohnen jedenfalls nicht ursächlich für die Fehlzustellung geworden. (d) Es mag sein, dass dann, wenn der Zustellungsempfänger bewusst und zielgerichtet eine Melde- und Zustelladresse einrichtet, um bestimmte (von ihm erwünschte) Postsendungen erhalten zu können, er den gesetzten Anschein, an diesem Ort eine Wohnung zu haben, gegen sich gelten lassen muss, so dass z. B. eine Ersatzzustellung durch Niederlegung unter dieser Anschrift auch dann wirksam sein kann, wenn der Empfänger dort keine Wohnung innehat (KG Berlin – 8 U 309/02 – vom 15.09.2003 bei juris). Für eine solche Konstellation spricht aber im konkreten Fall nichts. Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegner sich zu einem Zeitpunkt, zu dem ihnen noch ausreichend Zeit für ihre Verteidigung zur Verfügung stand, mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück und rechtzeitiger Vorbereitung ihrer Verteidigung in Polen aufgehalten haben, oder dass sie überhaupt mit einer solchen Zustellung rechneten bzw. rechnen mussten. Über das allgemeine Gläubigerinteresse hinaus reichende, bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der in Polen erfolgten fiktiven Zustellung zu gewichtende schützenswerte Interessen der Antragstellerin, die erst mehr als sieben Jahre nach Erlangung des Titels um Vollstreckbarerklärung nachgesucht hat, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.