OffeneUrteileSuche
Urteil

I-20 W 126/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0131.I20W126.11.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien sind weltweit tätige Anbieter von Elektronikerzeugnissen. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000181607-0001 für einen Taschencomputer, zu ihrem Sortiment gehören die unter den Bezeichnungen „iPad“ und „iPad 2“ angebotenen Tablet-Computer. Das Konkurrenzprodukt „Galaxy Tab 10.1“ der Antragsgegnerinnen ist Gegenstand des Parallelverfahrens I-20 U 175/11, in dem die Antragstellerin einen auf ihr Geschmacksmuster gestützten gemeinschaftsweiten, hilfsweise einen auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gestützten Unterlassungsantrag verfolgt. Auf das Urteil vom heutigen Tag in diesem Verfahren wird Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur europaweiten Unterlassung der Nutzung des „Galaxy Tab 8.9“, das sich vom „Galaxy Tab 10.1“ nur in den Abmessungen unterscheidet. Es ist bei gleichen Proportionen etwas kleiner. 4 Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit die Antragstellerin auch bezüglich der Antragsgegnerin zu 2. ein europaweites Verbot erstrebe, fehle es an der internationalen Zuständigkeit, im Übrigen scheitere der Antrag am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Das Unterlassungsbegehren werde bereits vom erstinstanzlichen Titel im Parallelverfahren erfasst. 5 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, eine internationale Zuständigkeit sei gegeben, ein Rechtsschutzbedürfnis könne bei Zweifeln, ob der vorhandene Titel das „Galaxy Tab 8.9“ erfasse, nicht verneint werden. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.2011, Az. 14c O 219/11, aufzuheben und den Antragsgegnerinnen bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs­geldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungs­haft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnen zu vollziehen ist, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Computerprodukte gekennzeichnet durch 8 (i) eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken, 9 (ii) eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Gerätes abdeckt, ohne Musterung, 10 (iii) unter der klaren Oberfläche befinden sich deutliche, neutral gehaltene Begrenzungen mit den gleichen Proportionen oben wie unten; 11 (iv) die Ansicht einer dünne Einfassung, welche die Oberflächenvorderseite umgibt, 12 (v) eine Rückseite, welche an den Ecken und Kanten zur Vorderseite hin abgerundet ist, und 13 (vi) ein dünnes Profil, 14 wie nachstehend wiedergegeben, jedoch mit der Maßgabe, dass die Abmessungen ca. 231 mm x 158 mm x 8,6 mm sind 15 a) und/oder b) 16 zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu be­werben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen. 17 Die Antragsgegnerinnen beantragen, 18 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 19 Die Antragsgegnerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung, soweit dieses die Zulässigkeit verneint hat. In der Sache hält sie den Unterlassungsanspruch für nicht geben, insoweit verweist sie auf ihren Vortrag im Parallelverfahren. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, Bl. 39 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 21 II. 22 Das Landgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Zwar fehlt es nicht an einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 82 Abs. 1 GGV bezüglich beider Antragsgegnerinnen, insoweit kann auf die Ausführungen im Parallelverfahren I-20 U 175/11 verwiesen werden. Für den Antrag besteht jedoch schon kein Rechtsschutzbedürfnis. 23 Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsbegehren ist zu verneinen, wenn das beanstandete Verhalten bereits von einem anderem vom Kläger bzw. Antragsteller erstrittenen Titel erfasst wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 855 Tz. 23 - Folienrollos). Zwar genügt es nicht, dass der Kläger sein Begehren möglicherweise auch mit Hilfe des im vorausgegangenen Verfahren erstrittenen Titels hätte erreichen können, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der auf Grund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden Ansprüche droht (BGH, GRUR 2011, 742 - Leistungspakete im Preisvergleich). Eine derartige Ungewissheit besteht vorliegend jedoch nicht. Das „Galaxy Tab 8.9“ ist nach Vorbringen der Antragstellerin die verkleinerte Version des „Galaxy Tab 10.1“, mit dem es ansonsten identisch ist. Nicht umsonst hat die Antragstellerin zur seiner Beschreibung die Ablichtungen des „Galaxy Tab 10.1“ verwandt und lediglich von dessen tatsächlichen Maßen abweichende Maßangaben in den Antrag aufgenommen. Der im Verfahren I-20 U 175/11 erstrittene Titel enthält derartige einschränkende Maßangaben jedoch nicht, er erfasst folglich zweifelsohne auch das „Galaxy Tab 8.9“. Zwar ist ein Titel gegebenenfalls unter Heranziehung der Gründe auszulegen. Gerade bei einem auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gestützten und damit auf einem konkreten Erzeugnis fußenden Verbot können erhebliche Größenunterschiede eine andere Betrachtung rechtfertigen. Diese Grenze ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht erreicht. So sind die Seiten des „Galaxy Tab 8.9“ gegenüber denen des „Galaxy Tab 10.1“ bei gleichbleibenden Seitenverhältnis lediglich um 1/10 verkürzt. 24 Die Abweisung der geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche im Parallelverfahren ändert am Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nichts. Auch Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind der materiellen Rechtskraft fähig (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 94). Zwar erlaubt eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse dem Antragsteller, seinen zurückgewiesenen Verfügungsantrag zu erneuern (Berneke, a. a. O.), ohne eine solche Änderung besteht jedoch kein schützenswertes Interesse auf erneute Bescheidung eines sachlich gleichgelagerten Begehrens. 25 Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im Parallelverfahren mit Rücksicht auf das dort anhängige Verfahren in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2. die Niederlande ausgenommen hat. Das Verfahren ist derzeit anscheinend bei dem Berufungsgericht in Den Haag rechtshängig. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie vorliegend neuen, in den Niederlanden nicht berücksichtigten Streitstoff präsentiert hätte. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO. 27 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.