Urteil
I-6 U 212/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0120.I6U212.10.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 9 O 383/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Streithelfers trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 9 O 383/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Streithelfers trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I . Der Kläger macht gegen die Beklagte als Alleinaktionärin der A-AG Schadensersatz aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung geltend. Der Kläger erwarb am 26. April 2005 und am 20. September 2005 von der A-AG jeweils eine Inhaber-Teilschuldverschreibung zu einem Nennbetrag von 5.000,00 €; "im Juli 2005" erwarb der Kläger eine weitere Inhaber-Teilschuldverschreibung zum Nennbetrag von 5.000,00 €, die er im Mai 2006 gegen eine weitere Inhaber-Teilschuldverschreibung zum selben Nennbetrag tauschte. Außerdem erwarb er am 30. April 2006 fünf weitere Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu einem Nennbetrag von jeweils 1.000,00 €, mithin in einem Gesamtwert von 5.000,00 €. Die A-AG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. September 2006 - 505 IN 159/06 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, befasste sich nach ihrem Satzungszweck mit dem An- und Verkauf von Immobilien und dem Erwerb von Beteiligungen. Vorgeblich zum Zwecke der Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit gab sie Inhaber-Schuldverschreibungen in insgesamt siebzehn Tranchen mit einem Gesamtvolumen von ca. 145 Millionen € heraus. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit sie nicht von den in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen abweichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergebe sich aus § 32 ZPO. Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Einem Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne stehe entgegen, dass die Beklagte kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe, sie habe mit dem Kläger keinen Kontakt gehabt und auch keine Stellung innegehabt, nach der sie in eine Vertragsbeziehung mit den Anlegern habe treten sollen. Ein Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne scheitere daran, dass die Beklagte für etwaige Prospektmängel nicht verantwortlich sei. Sie sei weder dessen Herausgeberin, noch sei sie als Gründerin, Initiatorin oder Gestalterin der A-AG anzusehen. Auch "Hintermann" im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze sei sie nicht, ihre Stellung als Alleinaktionärin genüge hierfür nicht. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die Beklagte tatsächlich selbst die Geschicke der AG bestimmt und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt habe. Auch das Handeln ihres Ehemannes könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass dieser Hintermann der A-AG gewesen sei. Auch werde er nicht im Prospekt als Herausgeber oder Berater der A-AG aufgeführt. Dass er entsprechende Tätigkeiten ausgeübt bzw. von der Beklagten hierzu beauftragt worden sei, könne dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden. Ansprüche ergäben sich auch nicht aus deliktischer Haftung. Es fehle jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt habe, weil sie zumindest die Augen vor seiner sich aufdrängenden Tatbeteiligung an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch den Vorstand der A-AG B. verschlossen habe. Durch ihre Anwesenheit bei der Aufsichtsratssitzung in Wien habe die Beklagte eine solche Kenntnis nicht gewinnen können, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass der alte Aufsichtsrat bei dieser Gelegenheit auf wesentliche inhaltliche Mängel der Prospekte hingewiesen oder Kritik an der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft oder deren Geschäftsmodell geäußert habe. Diese Kritikpunkte hätten der Beklagten keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, bei dem Geschäftsmodell handele es sich um ein Schneeballsystem. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe Kenntnis von dem Schneeballsystem gehabt, sei nicht mit Tatsachenvortrag unterlegt. Die Beklagte habe die Kenntnisnahme von dem Schreiben des Vorstandes B. vom 15.07.2004 abgestritten, der Kläger habe für den Beweis des Gegenteils keinen Beweis angetreten. Sein Vorwurf, die Beklagte habe sich der Kenntnis, die sie bei Lektüre der Aktenvermerke erlangt hätte, bewusst verschlossen, sei nicht gerechtfertigt, da sich aus ihrer Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung in Wien gerade keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, es handele sich um ein Schneeballsystem. Hinzu komme, dass die etwa 20 mit kleinen Schrifttypen eng bedruckten Seiten überwiegend eine Vielzahl für den Laien nicht verständlicher Details enthielten, welche sich ohne entsprechendes Hintergrundwissen ersichtlich nicht jedermann erschlössen. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte den subjektiven Einschätzungen der Aufsichtsratsmitglieder mehr Glauben hätte schenken sollen als den dem entgegen stehenden Ausführungen des Vorstandes. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens seinen Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt, ihn aber vor allem auf Ansprüche aus sittenwidriger Schädigung und Beihilfe zur sittenwidrigen Schädigung stützt. Er macht dabei geltend, das Landgericht habe sowohl falsche Tatsachenfeststellungen getroffen, als auch das materielle Recht fehlerhaft angewendet und dabei vor allem zu hohe Anforderungen im subjektiven Bereich gestellt. Die Beklagte sei schon nicht nur Hausfrau und Mutter von vier Kindern, sondern selbst Geschäftsfrau, die mit dem Aufsichtsratsmitglied H. geschäftliche Kontakte gepflegt habe. Ihr Ehemann als ihr ständiger Vertreter sei über alle erheblichen Vorgänge bei der A-AG informiert gewesen und habe ausnahmslos an Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilgenommen. Die Beklagte habe nach der Neuausrichtung der A-AG Kenntnis von dem geplanten und letztlich auch verwirklichten Schneeballsystem gehabt. Die Geschicke der A-AG habe sie in ihrer Stellung als Alleinaktionärin entscheidend mitbestimmt, etwa indem sie die Aktien der E-AG eingebracht, an dem Erwerb der I-GmbH mitgewirkt und weitere Unternehmenskäufe genehmigt sowie einen neuen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer bestellt habe, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das verfolgte Unternehmenskonzept nicht tragfähig war. Bei der Aufsichtsratssitzung am 21. Mai 2004, an der sie persönlich teilgenommen habe, sei die Situation eskaliert, dort sei der Beklagten in aller Deutlichkeit vor Augen geführt worden, dass nicht nur die Bilanzen nicht den Tatsachen entsprachen, sondern die gesamte wirtschaftliche Lage der A-AG katastrophal war. Ihre Reaktion sei dementsprechend ausgefallen, sie habe ihren Ehemann gefragt, ob für sie das Risiko bestehe, in Haftung genommen zu werden. Kurze Zeit nach der Aufsichtsratssitzung in Wien habe sie das Schreiben des Vorstandes vom 15. Juli 2004 erreicht, das in der Anlage Schreiben des Aufsichtsrates enthalten habe, die unter anderem die Situation der A-AG wiedergegeben hätten. Einen Tag später sei der Aufsichtsrat zurückgetreten, die Beklagte sei aber ohne weitere Nachfragen zur Tagesordnung übergegangen und habe einen neuen Aufsichtsrat bestellt. Auf der Grundlage seines Vortrages zu den Strukturen innerhalb der A-AG und zum Kenntnisstand der Beklagten habe das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen verneint. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2010 (9 O 383/09) 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,00 € nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 26. Juni 2006 bis zum 11. November 2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. November 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren der A-AG betreffend die Inhaberschuldverschreibung der A-AG, verzinslich mit 6,85 %, ISIN DE 00 0A 0C 4X B4, 2 Stück zum Nennbetrag von 5.000,00 €, Coupon-Nr. 06413 und 09097, die Inhaberschuldverschreibung der A-AG, verzinslich mit 6,75 %, ISIN DE 00 0A 0J CR W3, 1 Stück zum Nennbetrag von 5.000,00 €, Coupon-Nr. 04931 und 5 Stück zum Nennbetrag von jeweils 1.000,00 €, Coupon-Nr. 00560-00654; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1) in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Der Vortrag des Klägers sei in weiten Teilen unsubstantiiert und könne daher einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht rechtfertigen. Als geschäftlich unerfahrene Hausfrau und Mutter habe sie sich an der A-AG nur deshalb beteiligt, weil sie auf Anraten ihres steuerlichen Beraters ihr nicht unerhebliches Erbteil in steuerlich günstiger Weise habe anlegen wollen. Aufgrund von gesellschafts- und steuerrechtlich motivierten Umschichtungen, die sie bis zum heutigen Tag nicht nachvollziehen könne, sei sie zunächst alleinige Aktionärin der A-AG geworden. Aus den geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft habe sie sich wegen ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit stets vollständig herausgehalten. Ihre Interessen in der Hauptversammlung habe jeweils der von ihr im Einzelfall entsprechend bevollmächtigte Streithelfer wahrgenommen. An den Sitzungen des Aufsichtsrates habe dieser aber keineswegs immer, sondern nur in einigen Fällen teilgenommen, er habe sie zwar in einigen Fällen vertreten, ihr "ständiger" und alleiniger Vertreter sei er aber nicht gewesen. Sie, die Beklagte, habe persönlichen Kontakt zu den Aufsichtsräten der A-AG - mit Ausnahme eines Zusammentreffens im Anschluss an die Sitzung des Aufsichtsrates vom 21. Mai 2004 in Wien - ohnehin zu keiner Zeit gehabt. Sie habe nicht gewusst, dass es sich bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen um ein Schneeballsystem gehandelt habe. Aus den Jahresabschlüssen oder den Quartalsberichten der Gesellschaft oder aus sonstigen, ihrer zur Kenntnis gelangten Unterlagen sei dies in keiner Weise zu erkennen gewesen. Der Kläger lege auch nicht konkret dar, welche Informationen sie gehabt haben soll, die auf eine wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft, ein Schneeballsystem oder ein Scheitern des Anlagemodells hätte hindeuten können. Die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates geäußerten Bedenken wegen des Fehlens einer mittelfristigen Finanzplanung, ihre Bitte um die Erstellung eines - gesetzlich an sich nicht vorgeschriebenen - Lageberichts und ihre Rüge, dass in dem WP-Bericht eine Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage fehle, hätten ebenfalls keine entsprechenden Rückschlüsse zugelassen. Selbst die - ihr in ihrer Sachkunde bei weitem überlegenen - Aufsichtsräte der A-AG hätten von dem Bestehen eines Betrugssystems nichts geahnt, auch der Inhalt der Prospekte sei ihr nicht bekannt gewesen. An der Aufsichtsratssitzung vom 21. Mai 2004 in Wien habe sie nicht teilgenommen, sie sei dort nur deshalb für wenige Minuten anwesend gewesen, weil sie im Anschluss daran an einer - im Ergebnis jedoch ausgefallenen - Hauptversammlung der Gesellschaft habe teilnehmen wollen. Aus den ihr bei dieser Gelegenheit mitgeteilten Umständen - Streit zwischen dem Vorstand B. und dem Aufsichtsrat wegen einer zu späten Zuleitung des Jahresabschlusses 2003 sowie Bedenken des Aufsichtsrates wegen des Fehlens einer mittelfristigen Finanzplanung der Gesellschaft - habe sie das Vorliegen eines Betrugssystems nicht erkennen können. Richtig sei zwar, dass am 08. Juli 2004 in Bremen ein Gespräch mit den Herren H. und J. stattgefunden habe, in welchem ihrem Ehemann, dem Streithelfer, mitgeteilt worden sei, dass diese den Vorstand B. als Vorstand absetzen oder in seiner Funktion beschränken wollten. Auch sei ihr Streithelfer, in diesem Gespräch gefragt worden, ob er das Amt des kaufmännischen Vorstandes übernehmen wolle. Bei dieser Gelegenheit habe er dem Aufsichtsrat auf dessen Bitte einmalig einen Emissionsprospekt übergeben, den er bei Herrn C. besorgt habe. Insoweit sei ihr Streithelfer aber lediglich Bote gewesen. Das Schreiben des Vorstands B. vom 15. Juli 2004 und die diesem Schreiben beigefügten Anlagen habe sie nicht gelesen. Etwas anderes habe sie, die Beklagte, auch in keinem Parallelverfahren eingeräumt. Selbst wenn ihr der Inhalt des genannten Schreibens bekannt gewesen wäre, hätte sie, so die Beklagte, daraus außerdem den Eindruck gewinnen müssen, die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates geltend gemachten Kritikpunkte seien durch Herrn B. in ausreichender Weise entkräftet worden. Davon, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates zurückgetreten seien, habe sie Kenntnis erlangt. Zu der deshalb erforderlichen Bestellung eines neuen Aufsichtsrates sei sie schon nach dem Gesetz zwingend verpflichtet gewesen. Auf einen bedingten Vorsatz zu einer Beteiligung an etwaigen Straftaten könne daher im Ergebnis aus keinem der von der Gegenseite in diesem Zusammenhang angeführten Umstände geschlossen werden. Es fehle demnach schon an einer Tathandlung im Sinne der §§ 826, 830 BGB. In den Erwerb der Anteile an der I-GmbH sei sie nicht eingebunden gewesen, auch aus der Einbringung der Aktien der E-AG und den von der Gegenseite in Bezug genommenen Geldflüssen lasse sich zu ihren Lasten nichts herleiten. Hinsichtlich der Aktien hätten Wertgutachten vorgelegen, die irrtümlich gezahlten 12.000,00 € habe sie zurückgezahlt. Bei den 51.000,00 €, die an die K-GmbH geflossen seien, habe es sich um Versicherungsprämien der A-AG für die Jahre 2002 bis 2006 gehandelt, die von der K-GmbH eingezogen und an die jeweiligen Versicherungen weiter geleitet worden seien. Die Zahlung der 70.000,00 € an ihren Ehemann sei auf Anweisung von Herrn C. erfolgt, der sich an einem gemeinsamen Unternehmen habe beteiligen wollen. C. habe dieses Geld aber später an die A-AG zurückzahlen sollen. Erst aufgrund der späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter der A-AG sei bekannt geworden, dass er sich an diese Zusage offenbar nicht gehalten habe. Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 08. Dezember 2011 und die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Beklagte haftet dem Kläger nicht für den Verlust, den er aus dem Erwerb der Teilschuldverschreibungen der mittlerweile insolventen A-AG erlitten hat. 1. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 826, 830 BGB wegen vorsätzlicher Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch den Vorstand B. der A-AG oder durch die sonstigen Mitwirkenden an dem Betrieb eines betrügerischen Schneeballsystems durch die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen ist nicht gegeben. Voraussetzung für eine solche Haftung wäre, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, dass die Beklagte das schädigende Verhalten der Mitwirkenden an dem behaupteten Schneeballsystem der Gesellschaft objektiv gefördert und dass sie dabei zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, mithin also zumindest die Augen vor einer ihr sich aufdrängenden Tatbeteiligung verschlossen hätte. Zumindest für Letzteres fehlen aber nach dem nicht mit der zu fordernden Gewissheit zu widerlegenden Vorbringen der Beklagten hinreichende Anhaltspunkte. An der teilweise abweichenden Beurteilung in den Senatsurteilen vom 02. Juli 2009 - I-6 U 49/08, 50/08 und 53/08 - hält der Senat in seiner derzeitigen Besetzung nicht weiter fest. Problematisch ist bereits, an welches objektive Tun oder Unterlassen der Beklagten zur Förderung des behaupteten Schneeballsystems eine etwaige Haftung wegen der Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers anknüpfen könnte. Denn ein aktives Tun der Beklagten könnte in diesem Zusammenhang allenfalls darin liegen, dass in der Hauptversammlung der A-AG vom 12.08.2004 im Namen der Beklagten anstelle der ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrates für diese die Herren L., M. und N. zu neuen Aufsichtsräten bestellt worden sind. Abgesehen davon, dass die Beklagte aber auch hier wiederum nicht selbst gehandelt hat, sondern nur ihr Ehemann in ihrem Namen als ihr Vertreter aufgetreten ist, handelt es sich bei der Neubestellung der Aufsichtsräte um eine als Konsequenz aus der Amtsniederlegung aller bisherigen Aufsichtsratsmitglieder zur Vermeidung einer teilweisen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft ohnehin notwendige, für sich genommen jedoch neutrale Handlung. Zu berücksichtigen ist insofern weiter, dass es bereits zweifelhaft erscheint, ob die Schädigung des Klägers durch die Bestellung des neuen Aufsichtsrates überhaupt gefördert worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 009, I-16 U 163/08 = juris Rn 52). Hinzu kommt: Selbst wenn man dies annimmt, sind solche neutralen Handlungen als Beihilfe zu der unerlaubten Handlung eines Anderen regelmäßig nicht ausreichend, es sei denn, das von dem möglichen Gehilfen erkannte Risiko einer unerlaubten Handlung des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH WM 2010, 2212 = juris Rn 48 m.w.N.). Letzteres liegt hier aber schon deshalb fern, weil die Beklagte aus den nachfolgend noch darzulegenden Gründen bereits den behaupteten, sittenwidrigen Charakter des Geschäftsbetriebes der A-AG als solchen nicht nachweislich erkannt hat. Auch eine Beihilfe durch Unterlassen kann jedenfalls ohne das Durchschauen einer sittenwidrigen Natur dieses Geschäftsbetriebes nicht angenommen werden, denn eine allein gesellschaftsrechtlich begründete Pflicht zum Eingreifen eines Alleinaktionärs in die Geschäftsleitung der von ihm beherrschten Gesellschaft gibt es auch im Falle einer noch so erheblichen wirtschaftlichen Schieflage nicht. Selbst eine mögliche Insolvenz der Gesellschaft ist vielmehr von deren Organen selbstständig zu erkennen und erforderlichenfalls dem Insolvenzgericht anzuzeigen. 2. Jedenfalls kann unter den gegebenen Umständen ein - sei es auch nur bedingter - Vorsatz der Beklagten zur Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung der Anleger nicht festgestellt werden. a) Ausreichende Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten ergeben sich zunächst nicht aus deren Verhalten in der Sitzung vom 21. Mai 2004 in Wien. Im Ansatz noch übereinstimmend mit dem Kläger wird man allerdings davon ausgehen können, dass sich die Beklagte einer Kenntnis über die damals in der Gesellschaft bestehenden Schwierigkeiten bewusst verschlossen hat, weil ihr aufgrund ihrer – wenn auch angeblich nur kurzen und nicht "formellen" - Teilnahme an der Sitzung vom 21. Mai 2004 bekannt war, dass erhebliche Differenzen zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bestanden und dass der vorgelegte Jahresabschluss für das Jahr 2003 von dem Aufsichtsrat nicht genehmigt worden war. Die Beklagte hat selbst angegeben, hierüber informiert worden zu sein, als sie zur anberaumten und dann abgesagten Hauptversammlung erschien. Gemäß dem Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrates, die der weiteren Besprechung in Anwesenheit auch Beklagten vorangegangen ist, bezogen sich die dort geäußerten Beanstandungen des Aufsichtsrates aber lediglich darauf, dass die O-GmbH nicht der gewählte Abschlussprüfer und von dem Aufsichtsrat auch nicht mit der Prüfung beauftragt gewesen sei, sowie, dass der vorgelegte Jahresabschluss inhaltliche Mängel - wie insbesondere einen Rechenfehler im Anhang - aufgewiesen habe. Es ist hingegen nichts dafür ersichtlich, dass der Aufsichtsrat dort oder bei einer sonstigen Gelegenheit für Anleger wesentliche, inhaltliche Mängel von Prospekten beanstandet oder aber grundsätzliche Kritik an der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft oder an deren Geschäftsmodell geäußert hätte. Eine auch in diese Richtung zielende Kritik der Mitglieder des Aufsichtsrats hat der Kläger nicht vorgetragen, sein anderslautender Vortrag ist substanzarm. Welche Person der Beklagten in welcher Weise "in aller Deutlichkeit die katastrophale wirtschaftliche Lage der A-AG vor Augen geführt hat", trägt der Kläger nämlich nicht vor. Der Senat kann seiner Entscheidung daher nur die genannten Kritikpunkte zugrunde legen. Diese aber mussten der Beklagten noch keine Veranlassung zu der Annahme geben, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Gesellschaft um ein Schneeballsystem handelte, das ohne weitere Mittelzuflüsse nicht überlebensfähig war, oder dass die Gesellschaft zu dem damaligen Zeitpunkt bereits insolvenzreif gewesen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2009 - I-16 U 163/08 = juris Rn 42). Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe das Schneeballsystem der A-AG gekannt, erweist sich daher im Ergebnis als nicht mit konkretem Tatsachenmaterial unterlegt und deshalb nicht ausreichend substantiiert. Hierfür spricht auch, dass nach ebenfalls nicht hinreichend bestrittenem Vortrag der Beklagten die Mitglieder des alten Aufsichtsrates trotz ihrer unzweifelhaft hohen fachlichen Qualifikation und Sachkunde zwar das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und in die fachliche Kompetenz des Vorstands B. verloren hatten, das Bestehen eines kriminellen Schneeballsystems aber nicht erkannt haben. Umso weniger war das Bestehen des Schneeballsystems für die erheblich weniger sachkundige Beklagte zu erkennen, die im Übrigen alle erforderlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Alleinaktionärin der A-AG unwiderlegt ohnehin auch dem Vortrag des Klägers nach ihrem Ehemann, dem Streithelfer, überlassen hatte. Die erforderliche Kenntnis der Beklagten wird schließlich nicht dadurch belegt, dass sie ihren Ehemann fragte, ob für sie das Risiko bestehe, in Haftung genommen zu werden. Eine solche Frage kann durch eine Vielzahl von Vorstellungen und Überlegungen veranlasst worden sein, sodass ihr eine Indizwirkung im Sinne des klägerischen Vorbringens ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht zukommen kann. Hieran fehlt es jedoch. b) Ausreichende Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten ergeben sich auch nicht aus einer Kenntnis der Beklagten von dem Inhalt des an sie gerichteten Schreibens des Vorstandes B. vom 15. Juli 2004 (Anlage K 15) nebst den diesem Schreiben beigefügten Anlagen (Schreiben von B. an den Aufsichtsrat vom gleichen Tage, vertrauliche Aktenvermerke des Aufsichtsrates H. vom 02. Juni 2004 und 08. Juli 2004, Schreiben von diesem an den Aufsichtsratsvorsitzenden P. vom 10. Juli 2004 und Schreiben des Aufsichtsrates J. an den Vorstand B. vom 13. Juli 2004 betreffend den Abschluss der A-AG für das Geschäftsjahr 2003). In diesem Zusammenhang kann zunächst noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die genannten Schriftstücke der Beklagten mehr als oberflächlich bekannt gewesen sind. Etwas anderes kann nach den Umständen zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden und ist insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten an Herrn B. vom 16. Juli 2004, dem lediglich entnommen werden kann, dass sie über den bevorstehenden Wechsel des Aufsichtsrates als solchen informiert gewesen ist, nicht zu erkennen. Im Gegenteil muss nach diesem Schreiben sogar davon ausgegangen werden, dass die Beklagte - wenn auch aufgrund ihrer rechtlich unzutreffenden Beurteilung eines vorangegangenen Treuhandgeschäftes mit dem Hintermann C. der A-AG - irrtümlich zumindest bei der Abfassung dieses Schreibens noch davon ausgegangen ist, sie sei überhaupt nicht mehr reguläre Aktionärin der Gesellschaft, so dass sie dementsprechend im Zweifel auch keine Veranlassung hatte, sich mit deren Angelegenheiten in vertiefter Weise zu befassen. Das Unterlassen einer näheren Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Inhalt des Schreibens vom 15. Juli 2004 und den diesem Schreiben beigefügten Anlagen lag vor diesem Hintergrund auch nach den Umständen nicht fern (a.A. OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat, Urteile vom 07. November 2011 I-9 U 266/10 und I-9 U 7/11, wo eine dahingehende Lebenserfahrung angenommen wird). Insbesondere kann daraus auch nicht der Vorwurf abgeleitet werden, die Beklagte habe sich weitergehenden Erkenntnissen, die sie bei der Lektüre des Schreibens und der ihm beigefügten Anlagen hätte erlangen können, bewusst verschlossen. Wie bereits ausgeführt, musste die Beklagte jedenfalls aus den ihr bei der Gelegenheit der Sitzung vom 21. Mai 2004 in Wien bekannt gewordenen Tatsachen auf das Bestehen eines kriminellen Schneeballsystems bei der A-AG, auf deren Insolvenzreife oder auf die Herausgabe in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekten durch die A-AG nicht zurückschließen. Vor dem Hintergrund ihres Wissenshorizontes nach der Teilnahme an dieser Sitzung hatte sie daher auch keine Veranlassung, anzunehmen, dass in den ihr übersandten Anschreiben und Vermerken Umstände von anderer Qualität und anderem Gewicht thematisiert werden könnten, als sie auch in der Sitzung vom 21. Mai 2004 bereits zur Sprache gekommen waren. Unter den gegebenen Umständen hatte die Beklagte daher keine zwingende Veranlassung, die ihr mit dem Schreiben vom 15. Juli 2004 übersandten insgesamt rund zwanzig eng bedruckten Textseiten inhaltlich im Detail zur Kenntnis zu nehmen (ebenso auch schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2009, I-16 U163/08 = juris Rn 44). Selbst wenn man jedoch eine Kenntnis der Beklagten von dem Inhalt der genannten Schriftstücke unterstellt, hätte diese außerdem auf der Grundlage der dann erlangten Kenntnisse nicht auf eine sittenwidrige Schädigung der Anleger durch den Vorstand der A-AG oder durch die weiteren Beteiligten Q. und C. schließen müssen. Auch ob die Kritik des Aufsichtsrats begründet war, konnte und musste sie dem ihr übersandten, in dieser Hinsicht widersprüchlichen Schriftverkehr nicht entnehmen. Erst recht konnte oder musste sie daraus nicht erkennen, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten im Wesentlichen auf einem Schneeballsystem beruhte. Dies gilt umso mehr, als – wie bereits ausgeführt – selbst die Verfasser der genannten Aktenvermerke eine derartige Schlussfolgerung nicht gezogen haben. Auch die Notwendigkeit einer etwaigen Sanierung der Gesellschaft – die mit einer Insolvenzreife nicht gleichgesetzt werden kann und insbesondere auch die Möglichkeit einer erfolgreichen Sanierung ausdrücklich mit einschließt – lässt nämlich einen hinreichend sicheren Rückschluss auf das Vorliegen krimineller Aktivitäten in keiner Weise zu. Dem Vortrag der Beklagten, wonach die Mitglieder des alten Aufsichtsrates insbesondere auch noch zum Zeitpunkt der Abfassung des genannten Schreibens - und somit sogar noch unmittelbar vor ihrer Amtsniederlegung - lediglich von behebbaren wirtschaftlichen Schwierigkeit der A-AG und von einer bloßen Inkompetenz des Vorstandes B. ausgegangen sind und weder das Bestehen eines Schneeballsystems noch erst recht eine etwaige Verwicklung des D. oder des C. in ein derartiges System erkannt haben, ist der Kläger nicht überzeugend entgegen getreten. 3. Schließlich muss sich die Beklagte auch im Rahmen einer etwaigen Haftung aus unerlaubter Handlung keine Kenntnisse ihres Ehemannes D. als eigene zurechnen lassen. Insbesondere kann eine derartige Wissenszurechnung auch in diesem Zusammenhang nicht mit den nur für die Abgabe von Willenserklärungen geltenden §§ 164, 166 BGB begründet werden. Die Vorschrift des § 278 BGB gilt ohnehin bloß für vertragliche Ansprüche. Auch die Voraussetzungen für eine mögliche Haftung der Beklagten aus § 831 BGB liegen nicht vor. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Ehemann der Beklagten als deren Verrichtungsgehilfe tätig geworden wäre. Verrichtungsgehilfe ist nur derjenige, dem die eine etwaige Haftung begründende Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (BGH MW 1998, 257 = juris Rn 30 m.w.N.). Schon eine derartige Abhängigkeit des Ehemannes der Beklagten von dieser hat offenkundig nicht bestanden. Hinzu kommt, dass sie nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag jedenfalls kein Auswahlverschulden treffen würde. 4 . Hinsichtlich der Aktien der E-AG, welche die Beklagte, vertreten durch Herrn F., mit notarieller Urkunde vom 28. September 2001 anlässlich der Kapitalerhöhung eingebracht hat, ist ihr jedenfalls nicht zu widerlegen, dass sie den von dem Gutachter Professor G. festgestellten Wert für richtig gehalten hat. Dass die Beklagte, möglicherweise auch insoweit vertreten durch den Streithelfer, an dem Erwerb der Anteile an der I-GmbH mitgewirkt hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt, der Kläger hat schon keine konkreten Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner anderslautenden Behauptung dargetan. Gleiches gilt im Übrigen für seine schon substanzarme Behauptung, die Beklagte habe weitere Unternehmenskäufe genehmigt. Es fehlt schon an Vortrag dazu, in welche konkreten Geschäfte die Beklagte in welcher Weise eingebunden gewesen sein soll. 5. Eventuell denkbare Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a oder 266 StGB scheitern aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls zumindest an dem fehlenden Vorsatz der Beklagten. 6. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung begründet. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne - uneigentliche Prospekthaftung – scheitert schon daran, dass die Beklagte unstreitig im Zusammenhang mit dem Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen keinen Kontakt zu den jeweiligen Anlegern hatte, so dass diese dabei auch kein persönliches Vertrauen der Beklagten in Anspruch genommen haben. Die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinne - eigentliche Prospekthaftung - nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung liegen ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung in ihrer hier in Betracht kommenden Ausgestaltung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG. Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten ist unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte schlüssig vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Das Verfahren wirft keine zweifelhaften abstrakten Rechtsfragen auf. Die Zulassung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Entscheidungen des 9. Zivilsenats vom 07. November 2011 in den beiden Parallelverfahren I-9 U 266/10 und I-9 U 7/11 zu einem anderen Ergebnis gekommen sind. Zwischen den beiden Senaten besteht nämlich nur eine Abweichung in der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, nicht jedoch in Rechtsfragen. Aus den gleichen Gründen hat auch der 9. Zivilsenat in seinen Entscheidungen die Revision nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000,00 €