Beschluss
I-18 U 149/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0102.I18U149.11.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.06.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 48/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.06.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 48/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I.Die Klägerin begehrt aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz wegen einer Sendung bestehend aus zehn Paketen, die Fotokameras und Zubehör im Gesamtnettowert von 51.772,44 € enthalten haben und bei dem Empfänger in London nicht angekommen sein sollen. Demgegenüber beruft sich die Beklagte, welche außerdem Paketinhalt und –wert bestreitet, die Verjährungseinrede erhebt und Mitverschulden der Versenderin einwendet, darauf, die Sendung sei dem zur Entgegennahme berechtigten Bruder des Empfängers, der in demselben Haus wohne, ausgehändigt und von diesem weitergleitet worden. Nach Beweisaufnahme zur Verteilung der Güter auf die einzelnen Pakete hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur unbeschränkten Haftung gem. Art. 17, 29 CMR verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. II.Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO. Insbesondere sind keine neuen Tatsachen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen und der Senat stützt sich auch nicht auf eine andere rechtliche Würdigung als das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung. Vielmehr kann der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug nehmen. Hiervon abzuweichen gibt das Berufungsvorbringen der Beklagten keine Veranlassung. Zu Recht hat das Landgericht eine wirksame Ablieferung der Frachtstücke verneint und von einer Beweiserhebung hierüber abgesehen. Nach Darstellung der Beklagen soll der Zustellfahrer ihrer britischen Schwestergesellschaft die Sendung am 16.07.2007 unter der Anschrift A., London, einem Bruder des berechtigten Empfängers C… P… übergeben haben, der angeblich "C… P…" heißt. Dieser soll wiederum die Sendung an seinen Bruder weitergeleitet haben, wobei die Beklagte sowohl zur Übergabe der Sendung vom Zustellfahrer an "C… P…" als auch von ihm an C… P… Einzelheiten zu den näheren Umständen schuldig bleibt. Widersprüchlich ist zunächst der Vortrag der Beklagten dazu, wem der Zustellfahrer, der Zeuge K…, die Sendung übergeben hat. In der Zustellinformation vom 27.11.2007 (Anlage B 1 - Bl. 37 ff d.A.-) heißt es nämlich: "Die Sendung wurde von Herrn/Frau C… wie folgt unterschrieben". Demgegenüber soll nach Darstellung der Beklagten ein "C… P…" die Sendung angenommen und quittiert haben. Die Versuche der Beklagten, diese Diskrepanz damit aufzuklären, dass eine versehentliche Fehleingabe des Zustellfahrers vorliege, welcher den Vornamen des Empfängers habe eingeben wollen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Eingabe des Vornamens einer quittierenden Person unter dem Aspekt eines Ablieferungsnachweises keinen Sinn macht. Selbst wenn man aber die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt, ergibt die Übergabe an "C… P…" keine Ablieferung im frachtrechtlichen Sinn. Er soll zwar in demselben Gebäude, aber "neben" seinem Bruder gewohnt haben, gehörte also nicht zu dessen Haushalt oder Geschäft (vgl. Ziff 13 ADSp). Vielmehr war er nur Nachbar und insoweit hat der Senat bereits entschieden (I-18 U 163/06), dass Ziff. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wonach "Nachbarn" als empfangsberechtigt anzusehen sind, unwirksam ist. Der Begriff „Nachbar“ ist nämlich zum einen zu unbestimmt und zum anderen benachteiligt die Klausel auch inhaltlich den Versender und Auftraggeber der Beklagten unangemessen. Hiervon abzuweichen, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung. Es besteht und bestand auch kein Anlass, darüber Beweis zu erheben, dass "C… P…" berechtigt oder befugt gewesen sei, für seinen Bruder Sendungen in Empfang zu nehmen. Bei diesem Vortrag handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern die Äußerung einer Rechtsansicht, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Auch eine Bevollmächtigung ist nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig bestand und besteht Veranlassung, darüber Beweis zu erheben, ob "C… P…" die Sendung an C… P… weitergegeben hat. Zwar könnte dies dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegenstehen. Dann hätte die Beklagte aber zumindest Angaben dazu machen müssen, wann diese Weiterleitung erfolgt sein soll. Denn nach Art. 20 Abs. 1 CMR kann der Verfügungsberechtigte nach Ablauf der dort genannten Fristen das Gut als verloren betrachten und Schadensersatz wegen Frachtverlust verlangen. Auf die mangelnde Substantiierung des Vortrags der Beklagten ist sie im Beschluss des Landgerichts vom 14.12.2010 sowie im angefochtenen Urteil hingewiesen worden. Gleichwohl trägt sie dazu auch in der Berufungsbegründung nicht mehr vor, als dass "nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden" könne, "dass dies unmittelbar nach Rückkehr des Empfängers in seiner Wohnung geschah". Unter Anwendung des Rechtsgedankens aus Art. 20 CMR hätte die Beklagte hierzu näher vortragen müssen. Indes hat die Beklagte hierzu wie auch im Übrigen selbst auf den Senatsbeschluss vom 18.07.2011 nicht Substantiiertes vorgetragen. Für den Inhalt der 10 Pakete und dessen Wert sprechen bereits Rechnung und korrespondierender Lieferschein. Dass keines der Pakete die Verbotsgutgrenze erreichte, liegt eigentlich schon anhand des Gesamtwertes und der Paketanzahl auf der Hand, ergibt sich im Übrigen aber auch aus der Aussage des Zeugen N…. Diese ist ohne weiteres verwertbar. Die Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme war gewahrt; denn die Beklagte war von dem Beweisaufnahmetermin unterrichtet, § 357 ZPO. Gem. § 360 S. 2 und 3 ZPO durfte das Rechtshilfegericht - der ersuchte Richter - den Beweisbeschluss ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als es um die Vernehmung eines anderen als des in dem Beweisbeschluss genannten Zeugen ging. Vorher sind die Parteien nicht zwingend, sondern nur tunlichst zu hören, § 360 S. 4 ZPO. Dies war hier aber wegen der Kürze der Zeit nicht mehr möglich. Der Beklagten ist hierdurch auch keinerlei Nachteil entstanden. Das Beweisthema ist gleich geblieben; das Rechtshilfegericht hat nur zusätzlich zu dem im Beweisbeschluss genannten Zeugen zu dem identischen Thema einen weiteren Zeugen vernommen. Wenn die Beklagte von ihrem Fragerecht hätte Gebrauch machen wollen, hätte sie an der Beweisaufnahme teilnehmen können. Dass ihre Entscheidung, auf eine Teilnahme zu verzichten, davon beeinflusst gewesen wäre, dass im Beweisbeschluss allein der Zeuge G… und nicht auch der Zeuge N… aufgeführt war, macht sie selbst nicht substantiiert geltend. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin anspruchsmindernd angerechnet. Die Sendung hat ihr geographisches Ziel erreicht und ist dort dem falschen Empfänger übergeben worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Fehler bei einer Wertdeklaration der Versenderin unterblieben wäre. Vielmehr ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten von einer Ablieferung an einen Nichtberechtigten auszugehen, so dass die unbeschränkte Haftung der Beklagten gerechtfertigt ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO n.F.