Beschluss
I-15 W 91/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:1208.I15W91.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.05.2011 betreffend die Kosten der 1. In-stanz teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29.01.2010 sind von der Beklagten zu 1 1.773,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2011 an die Klägerin zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenausgleichungsantrag der Klägerin vom 14.03.2011 zurückgewiesen. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdewert: 391,19 € 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 40.400,00 € Zug um Zug gegen Übertragung einer näher beschriebenen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zu verurteilen. Ferner hat sie beantragte, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie als Nebenforderung (außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) 2.341,92 € zu zahlen. Diese hat die Klägerin nach einem Streitwert von 40.400,00 € mit einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG berechnet (974,00 € x 2 = 1.948,00 €; 1.948,00 € + 20,00 € Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG + 373,92 € Umsatzsteuer = 2.341,92 €). 4 In der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils hat das Landgericht unter anderem der Beklagten zu 1 50% der Gerichtskosten und 50% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. 5 In der Berufungsinstanz haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen: 6 "1. 7 Die Beklagte zu 1 verpflichtet sich, an die Klägerin 36.360,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2008, sowie 2.107,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2008 zu zahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche wechselseitige Ansprüche der Parteien aus der Beteiligung des Herrn B. an der C. GmbH & Co. KG erledigt. 8 9 2. 10 Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2010 (1 O 563/08). Von den Kosten des zweiten Rechtszuges und dieses Vergleiches übernehmen die Klägerin 10% und die Beklagte zu 1 90%." 11 Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03.2011 Kostenausgleichung ihrer außergerichtlichen Kosten wie folgt beantragt: 12 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG 1.359,80 € 13 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG 1.255,20 € 14 Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 15 gem. Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG 20,00 € 16 Umsatzsteuer 500,65 € 17 Summe: 3.135,65 € 18 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Kosten gegen die Beklagte zu 1 wie folgt festgesetzt: 19 Gerichtskosten in Höhe von 1.194,00 €, davon 50%: 597,00 € 20 Außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.135,65 €, davon 50%: 1.567,83 € 21 Summe: 2.164,83 € 22 Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe mit der Klage als Nebenforderung auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 2.341,92 € geltend gemacht, wobei in dem Betrag eine 2,0 Geschäftsgebühr enthalten gewesen sei. In dem Vergleich vor dem Senat habe sich die Beklagte zu 1 verpflichtet, 90% der eingeklagten Hauptforderung (90% von 40.400,00 € = 36.360,00 €) und 90% der eingeklagten Nebenforderung (90% von 2.341,92 € = 2.107,73 €) an die Klägerin zu zahlen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zum RVG sei die Geschäftsgebühr hälftig, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Da 90% der Geschäftsgebühr in dem Vergleich tituliert worden sei, sei eine 0,75 Geschäftsgebühr daher mit 90% anzurechnen, mithin mit 657,45 € (0,75 Gebühr nach einem Streitwert von 40.400,00 € = 730,50 €; davon 90% = 657,45 €). 23 Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde geltend gemacht, bei der im Vergleich titulierten Forderung in Höhe von 2.107,73 € handle es sich zwar um 90% der eingeklagten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.341,92 €. Ausweislich des Vergleichs habe aber die Kostenentscheidung in dem erstinstanzlichen Urteil bestehen bleiben sollen. 24 Das Landgericht hat der Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.02.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.02.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 25 II. 26 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 27 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 90% eines Gebührensatzes von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. 28 Der Einwand der Anrechnung der anteiligen Gebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zum RVG kann gem. § 15a Abs. 2 RVG unter anderem erhoben werden, wenn die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gegen den Kostenpflichtigen tituliert ist, da dem Anspruchsberechtigten in diesem Fall ein vollstreckbarer Titel zusteht (Winkler in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15a, Rn. 19). 29 Das ist vorliegend der Fall. In dem Vergleich, den die Parteien vor dem Senat geschlossen haben, wurde die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr mit einem Anteil von 90% tituliert. Dass die Titulierung die außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten betrifft, ergibt sich daraus, dass die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.341,92 € als Nebenforderung mit ihrer Klage geltend gemacht hat und die Parteien sich darüber geeinigt haben, dass die Beklagte zu 1 davon 90%, mithin 2.107,73 €, ausgleicht. Im Übrigen ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass es sich bei der im Vergleich titulierten Forderung um 90% der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten handelt. 30 Die hier getroffene Entscheidung steht den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.02.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.02.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht entgegen. Denn in den dort behandelten Fällen ging es jeweils um einen Vergleich, in dem der zur Abgeltung zu zahlende Betrag nicht aufgegliedert war und insbesondere keinen bezifferten Einzelbetrag der Geschäftsgebühr auswies. Daher war in diesen Fällen auch nicht erkennbar, ob und ggf. in welcher Höhe der Gesamtabgeltungsbetrag auf vorgerichtliche Kosten entfiel. 31 Der vorliegende Fall unterscheidet sich indes maßgeblich. Denn in dem Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sind die Hauptforderung und die Nebenforderung getrennt aufgeführt, so dass unzweifelhaft ersichtlich und im Übrigen auch unstreitig ist, dass die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 2.107,73 € einen Anteil von 90% der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft. Von einer Titulierung im Sinne von § 15a Abs. 2 Alt. 2 RVG ist nach Abschluss eines Prozessvergleichs dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, NJW-Spezial 2010, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, 25 W 113/10, RVGreport 2010, 467; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010, 14 W 460/10, JurBüro 2010, 585). Das ist – wie vorstehend aufgezeigt – der Fall, da Hauptforderung und Nebenforderung getrennt ausgewiesen werden. Unschädlich ist vorliegend, dass in dem Vergleich dieser Betrag nicht noch zusätzlich als auf die Geschäftsgebühr entfallend bezeichnet ist. Denn es ist zwischen den Parteien nicht nur unstreitig, dass dieser Vergleichsbetrag die Geschäftsgebühr abgelten sollte, sondern dies ergibt sich auch daraus, dass mit der Klage 2.341,92 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung geltend gemacht und in dem Vergleich 90% dieser Nebenforderung als gesonderter Zahlbetrag ausgewiesen wurden. 32 Damit ergibt sich folgende Berechnung: 33 Außergerichtliche Kosten der Klägerin: 34 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG 1.359,80 € 35 abzüglich 90% der 0,75 Geschäftsgebühr - 657,45 € 36 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG 1.255,20 € 37 Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 38 gem. Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG 20,00 € 39 Zwischensumme: 1.977,55 € 40 Umsatzsteuer 375,74 € 41 Summe: 2.353,29 € 42 Die Kostenausgleichung ist daher wie folgt vorzunehmen: 43 Gerichtskosten in Höhe von 1.194,00 €, davon 50%: 597,00 € 44 Außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.353,29 €, davon 50%: 1.176,65 € 45 Summe: 1.773,65 € 46 Die Klägerin kann daher nur eine Kostenerstattung in Höhe von 1.773,65 € verlangen. Dementsprechend war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 48 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).