Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. August 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 310/09) wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Z. E. GmbH & Co. KG den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass die von ihr errichteten Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer installierten elektrischen Leistung von je 2,3 MW in der Windvorrangzone im Bereich N. auf den Gemarkungen der Gemeinden N., H. und H. nicht an das 20-kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt „F. H.“ angeschlossen wurden bzw. noch angeschlossen werden, sondern im Umspannwerk S. der Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin betreibt Windkraftanlagen; die Beklagte ist Betreiberin eines Stromnetzes. Die Parteien streiten über die Frage, ob insgesamt 13 Windenergieanlagen am Netzverknüpfungspunkt "F. H." der Beklagten oder an ihr Umspannwerk S. hätten angeschlossen werden müssen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die 14 noch zu errichtenden Windenergieanlagen (WEA) der Klägerin des Typs Enercon E-82 mit einer installierten elektrischen Leistung von je 2,3 MW in der Windvorrangzone im Bereich N. auf den Gemarkungen der Gemeinden N., H. und H. an ihr 20-kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt "F. H." anzuschließen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Antrag zu 1. der Klage vom 30.07.2009 genannten Windenergieanlagen an ihr 20-kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt "F. H., Gemarkung N., Flur 3, Flurstück 6 (= F. H. II)" anzuschließen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen, die sich für die Klägerin ergeben, dass die im Antrag zu 1. der Klage vom 30.07.2009 genannten Windenergieanlagen nicht am Netzverknüpfungspunkt "F. H.", hilfsweise nicht am Netzverknüpfungspunkt "F. H. II", angeschlossen werden, sondern im Umspannwerk S. der Beklagten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet sei. Die Klägerin habe Anspruch auf die begehrte Feststellung aus § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Der Netzverknüpfungspunkt "F. H." sei ein geeigneter und der in der Luftlinie am kürzesten entfernte Verknüpfungspunkt. Soweit § 5 Abs. 1 EEG eine Ausnahme für den Fall vorsähe, dass ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor, weil der Verknüpfungspunkt "Umspannwerk S." nicht in einem anderen Netz als der Verknüpfungspunkt "F. H." liege. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 5 Abs. 1 EEG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung nicht erweiternd und dahingehend auszulegen, dass auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung anzustellen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Vorgängerregelungen des EEG 2000 und des EEG 2004 sei auf die seit Beginn des Jahres 2009 geltende Gesetzesfassung nicht mehr anwendbar. Von ihrem Zuweisungsrecht nach § 5 Abs. 3 EEG 2009 habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Schließlich – so hat das Landgericht angenommen – ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auch aus § 5 Abs. 2 EEG 2009, nachdem die Klägerin ihr danach bestehendes Wahlrecht zu Gunsten des Verknüpfungspunktes "F. H." ausgeübt habe, ohne dabei rechtsmissbräuchlich zu handeln. Mit Bescheid vom 02.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2010 erteilte der Kreis B.-P. der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der streitgegenständlichen 14 Windenergieanlagen. Mit Vertrag vom 29.09.2010 übertrug die Klägerin sämtliche Rechten und Pflichten aus dieser Genehmigung auf die Z. E. GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 02.11.2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Windenergieanlagen am Netzverknüpfungspunkt "F. H.", hilfsweise am Netzverknüpfungspunkt "F. H. II" anzuschließen. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist schloss die Klägerin nach Verlegung der dafür erforderlichen Kabeltrassen drei der Windenergieanlagen nach Vorgabe der Beklagten an das Umspannwerk S. an; weitere 10 Windenergieanlagen sollen dort noch im laufenden Jahr 2011 angeschlossen werden. Eine Anlage ist am Netzverknüpfungspunkt "F. H." angeschlossen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht die Bestimmung des § 5 Abs. 1 EEG unzutreffend ausgelegt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es auch dann auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise an, wenn ein anderer Verknüpfungspunkt innerhalb desselben Netzes zur Verfügung stehe. Hierfür verweist die Beklagte auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift. Darüber hinaus habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 2 EEG 2009 bejaht. Das Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 EEG müsse sich denknotwendig auf einen anderen als den räumlich nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 EEG beziehen; überdies sei die von der Klägerin getroffene Wahl rechtsmissbräuchlich. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, der freiwillige Anschluss der Windenergieanlagen an das Umspannwerk S. schließe Schadensersatzansprüche aus. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Z. E. GmbH & Co. KG den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass die von ihr errichteten Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer installierten elektrischen Leistung von je 2,3 MW in der Windvorrangzone im Bereich N. auf den Gemarkungen der Gemeinden N., H. und H. nicht an das 20-kV Mittelspannungsnetz am Netzverknüpfungspunkt "F. H.", hilfsweise am Netzverknüpfungspunkt "F. H., Gemarkung N., Flur 3, Flurstück 6 (= F. H. II)" angeschlossen wurden bzw. noch angeschlossen werden, sondern im Umspannwerk S. der Beklagten. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Auf den im Berufungsverfahren nach den §§ 264 Nr. 3, 533 ZPO in zulässiger Weise geänderten und nach § 256 ZPO zulässigen Antrag der Klägerin hin ist die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Feststellung zu treffen, denn die Z. E. GmbH & Co. KG hat aus übergegangenem Recht der Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009. 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Diese Voraussetzungen lagen hier nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts vor, denn der Netzverknüpfungspunkt "F. H." ist ein im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneter Verknüpfungspunkt, der in der Luftlinie die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Mithin war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, auch die nicht an den Verknüpfungspunkt "F. H." angeschlossenen insgesamt 13 Anlagen der Klägerin dort anzuschließen. 2. Allerdings macht § 5 Abs. 1 EEG 2009 eine Ausnahme von der Verpflichtung der Netzbetreiber, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, und zwar insbesondere nicht deshalb, weil – wie die Beklagte meint – das Umspannwerk S. als geeigneter sowie technisch und wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt zur Verfügung steht. Die Ausnahmeregelung ist hier nicht anwendbar, weil beide Verknüpfungspunkte – "F. H." und "Umspannwerk S." – zum selben Netz der Beklagten gehören. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 enthaltene Ausnahmeregelung nicht erweiternd auszulegen und eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes anzustellen ist. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung; das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz veranlasst keine andere rechtliche Beurteilung. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Das Landgericht hat bei seiner Auslegung des maßgeblichen Gesetzestextes völlig zu Recht auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 abgestellt. Auch nach Auffassung des Senats ist die gewählte Formulierung einer erweiternden Auslegung schlicht nicht zugänglich (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011, I-21 U 94/10, Rn. 58). Soweit der Bundesgerichtshof zu den Vorgängerregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 bzw. § 4 Abs. 2 Satz EEG 2004 angenommen hat, es komme für die nähere Bestimmung, welcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Netzbetreibers die "kürzeste Entfernung" aufweise, auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten seien (BGH, Urteil vom 08.10.2003, WM 2004, 742 ff., Rz. 22; Urteil vom 01.10.2008, WM 2009, 184 ff., Rz. 12), ist diese – schon mit dem damaligen Gesetzeswortlaut kaum vereinbare – Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Gesetzeslage nicht übertragbar. § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 und § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bestimmten lediglich den verpflichteten Netzbetreiber, enthielten jedoch keine Regelung dazu, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten im Netz des zuständigen Netzbetreibers die Windenergieanlage anzuschließen war (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 60). § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält aber gerade eine solche Bestimmung und macht zudem mit Aufnahme der Formulierung "in der Luftlinie kürzeste" deutlich, dass es für die Frage der "kürzesten Entfernung" allein auf geografische Gesichtspunkte und nicht auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ankommen soll. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Sollte der Gesetzgeber – was der Senat nicht erkennen kann – etwas anderes beabsichtigt haben, wäre es ihm jedenfalls nicht gelungen, diese Absicht sprachlich umzusetzen. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung des EEG dem "gesunden Menschenverstand" widerspreche. Richtig ist zweifellos, dass der Netzbetreiber vor volkswirtschaftlich unsinnigen Kosten zu schützen ist. Dieses Ziel wird aber – ohne dass es dafür einer erweiternden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bedürfte – durch die in § 5 Abs. 3 EEG 2009 enthaltene Regelung erreicht, wonach der Netzbetreiber berechtigt ist, der Anlage einen anderen, bei volkswirtschaftlicher Gesamtbetrachtung günstigeren Verknüpfungspunkt zuzuweisen, dann allerdings auch die hierdurch entstehenden Mehrkosten des Anlagenbetreibers zu übernehmen hat (§ 13 Abs. 2 EEG 2009). Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2011 vorgelegte Empfehlung der Clearingstelle EEG, deren Ausführungen zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 der Senat nicht zu teilen – und im Wesentlichen auch nicht nachzuvollziehen – vermag, führt nicht zu einer anderen Bewertung. 3. Eine Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunktes durch die Beklagte nach § 5 Abs. 3 EEG 2009, die einen Anspruch der Klägerin auf Zuweisung des Anschlusspunktes "F. H." nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ausschlösse, hat das Landgericht zu Recht nicht erkennen können. Der Senat nimmt auch insoweit Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die von der Beklagten insoweit auch nicht angegriffen werden. 4. Sähe man den Anschlusspunkt "F. H." entgegen den vorangehenden Ausführungen nicht als den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 maßgeblichen Verknüpfungspunkt an, so hätte die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen am Anschlusspunkt "F. H." nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 gehabt, wonach sie berechtigt war, einen anderen Verknüpfungspunkt des Netzes der Beklagten zu wählen. Dieses Wahlrecht hatte sie bereits durch Schreiben vom 22.07.2009 (Anlage K 5 zur Klageschrift) ausgeübt und dies durch Schreiben vom 02.11.2010 noch einmal wiederholt (Anlage K 25). Rechtsmissbräuchlich ist die Wahl des Anschlusspunktes "F. H." nach den auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht. Die Beklagte wäre in der Lage gewesen, durch die Wahl des Anlagenbetreibers gegebenenfalls entstehende, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten durch eine Zuweisung im Sinne des § 5 Abs. 3 EEG 2009 zu vermeiden. Dass sie in einem solchen Fall wiederum die mit der Zuweisung verbundenen Mehrkosten des Anlagenbetreibers zu tragen gehabt hätte (§ 13 Abs. 2 EEG), ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht daran, dass die Klägerin nach der Weigerung der Beklagten, die Anlagen an den Anschlusspunkt "F. H." anzuschließen, nunmehr "freiwillig" Kabeltrassen zum Umspannwerk S. verlegt hat. Dies geschah ersichtlich zur Abwendung weiterer, mit einer Verzögerung des Anschlusses verbundener wirtschaftlicher Nachteile. 6. Hinsichtlich des hiernach objektiv vorliegenden Verstoßes der Beklagten gegen ihre Pflichten aus den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 2 EEG 2009 wird ihr Verschulden vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte hätte, wollte sie sich entlasten, darlegen und beweisen müssen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist der Beklagten hinsichtlich eines zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus dem EEG nicht gelungen. Zwar beruft sie sich insoweit darauf, dass sie der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes zu den Vorgängerregelungen des EEG 2009 und der Gesetzesbegründung gefolgt sei. Diese Einlassung lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf jedoch nicht entfallen. Befand sich der Schuldner in einem Rechtsirrtum, so hat er – abgesehen von Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen – dafür nur einzustehen, wenn er ihn fahrlässig nicht vermieden hat. Insoweit gilt allerdings ein strenger Sorgfaltsmaßstab; muss der Schuldner mit einer abweichenden Beurteilung des zuständigen Gerichts rechnen, hat er das Risiko einer eigenen Fehlbeurteilung auch dann zu tragen und handelt schuldhaft, wenn er seine eigene Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat (BGH, Urteil vom 12.07.2006, NJW 2006, 3271 ff., Ran. 19; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 276, Ran. 22). So liegt es hier. Angesichts des klaren Wortlauts der maßgeblichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 einerseits und des Fehlens eindeutiger Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung sowie einer Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 durfte die Beklagte auf die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung nicht vertrauen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 740.000 Euro festgesetzt.