Beschluss
I-6 W 183/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:1115.I6W183.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.04.2011 gegen den Be-schluss des Landgerichts vom 05.04.2011 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 900,- festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die am 26.04.2011 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 11.04.2011 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 05.04.2011 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Kosten sind wie mit dem angefochtenen Beschluss geschehen festzusetzen, da entgegen der Meinung der Beschwerde die entstandenen Reisekosten erstattungsfähig sind. 3 Die wegen der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht Düsseldorf am 23.07.2009 und vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 10.06.2010 durch die in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Reisekosten sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. Danach sind alle Kosten erstattungsfähig, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Zwar im Ausgangspunkt zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass grundsätzlich nur die Zuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren können jedoch ausnahmsweise die Reisekosten, die durch die Beauftragung eines weder am Gerichts- noch Wohnort ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, vollständig berücksichtigt werden, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (Beschluss des 10. Zivilsenats vom 20.09.2007 - I-10 W 121/07, Rz. 7 bei juris im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. 02. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, S. 1071, 1072). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass seine Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagefonds aufgrund der tagelangen Auswertung von Ermittlungsakten über Spezialkenntnisse verfügen, die sie erst in die Lage versetzt hätten, den Prozess erfolgreich zu führen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten. Sie hat nur pauschal eingewandt, dass es auf Kapitalanlagen spezialisierte Rechtsanwälte auch in Düsseldorf gebe. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 5 Der Beschwerdewert bemisst sich gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach der Differenz zwischen den beantragten und den durch den angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten. 6 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.